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Beschlussvorlage (Neufassung Polizeiverordnung)

                                    
                                        Polizeiverordnung der Stadt Lahr
gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das
Anbringen von Hausnummern
(Polizeiliche Umweltschutzverordnung)
Aufgrund von § 10 Abs.1 in Verbindung mit § 1 Abs.1 und § 18 Abs.1 des Polizeigesetzes in der derzeit gültigen Fassung wird mit Zustimmung des Gemeinderates verordnet:
Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen
§1
Begriffsbestimmungen
(1) Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen
Verkehr gewidmet sind (§ 2 Abs. 1 StrG BW) oder auf denen tatsächlich öffentlicher
Verkehr stattfindet.
(2) Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten oder ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand.
Sind solche Gehwege nicht vorhanden, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen
am Rande der Fahrbahn in der Breite von 1,5 m. Als Gehwege gelten auch Fußwege, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne der StVO und Treppen
(Staffeln).
(3) Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, gärtnerisch gestaltete
Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen.

Abschnitt 2
Schutz gegen Lärmbelästigung
§2
Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u.ä.
(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden.
Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder
Türen, auf offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht:
a) bei Umzügen, Kundgebungen oder Märkten und Messen im Freien oder bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen,
b) für amtliche Durchsagen.

§3
Lärm aus Gaststätten
Aus Gaststätten und Versammlungsräumen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden darf kein Lärm nach außen dringen, durch den andere erheblich belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten.
§4
Lärm von Sport- und Spielplätzen
(1) Sport- und Spielplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt
sind, dürfen in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 8:00 Uhr nicht benutzt werden.
(2) Für Kinderspielplätze gilt die Satzung der Stadt Lahr über die Nutzung öffentlicher
Kinderspielplätze in der jeweils gültigen Fassung.
§5
Lärm durch Tiere
Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.

Abschnitt 3
Umweltschädigendes Verhalten und Belästigung der Allgemeinheit
§6
Abspritzen und Reinigen von Fahrzeugen
(1) Auf öffentlichen Straßen sind das Reparieren von Fahrzeugen und der Ölwechsel
bei Fahrzeugen sowie das Abspritzen und das Reinigen von Fahrzeugen mit Reinigungsmitteln untersagt. Dies gilt auch auf privaten Grundstückflächen, die unmittelbar an die Straße angrenzen und zur Straße hin entwässert werden.
(2) Bei der Reinigung von Fahrzeugen auf Privatgrundstücken sind darüber hinaus
die Bestimmungen der Abwassersatzung der Stadt Lahr einzuhalten.
§7
Benutzung öffentlicher Brunnen
Öffentliche Brunnen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Es ist verboten, sie zu beschmutzen sowie das Wasser zu verunreinigen.
§8
Verkauf von Lebensmitteln zum Verzehr im Freien
Werden Speisen oder Getränke zum Verzehr im Freien verabreicht, so sind für Abfälle und Speisereste in geeigneter Art und Weise Behälter bereitzuhalten.

§9
Verteilung von Druckwerken
(1) Wer Druckwerke auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen verbreitet, hat die im Verteilungsbereich weggeworfenen Druckwerke
unverzüglich ordnungsgemäß zu beseitigen.
(2) Die Person, die Zeitungen oder Wurfsendungen austrägt, hat so zuzustellen, dass
diese nicht durch Umwelteinflüsse fortgetragen werden können.
§ 10
Gefahren durch Tiere
(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird.
(2) Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen und ähnlichen Tieren, die
durch Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, ist der
Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Im Innenbereich (§§ 30-34 Baugesetzbuch) sind auf öffentlichen Straßen und
Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung
einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei herumlaufen.
(4) Die Vorschriften der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde in der jeweils gültigen
Fassung bleiben unberührt.
§ 11
Verunreinigung durch Hunde
Die Person, die einen Hund hält oder führt, hat dafür zu sorgen, dass dieser seine
Notdurft nicht auf öffentlichen Straßen, Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen
oder auf fremden Grundstücken verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist
unverzüglich zu beseitigen.
§ 12
Fütterungsverbot
Tauben dürfen auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in öffentlichen Grünund Erholungsanlagen nicht gefüttert werden. Ebenso dürfen Wasservögel (z.B. Enten oder Schwäne) in stehenden Gewässern nicht gefüttert werden. An den genannten Orten darf auch kein Futter ausgelegt werden.
§ 13
Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften und Bemalen
(1) An öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen
oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen ist ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde untersagt
außerhalb von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen, Anschlagtafeln
usw.) zu plakatieren;

andere als dafür zugelassene Flächen zu beschriften, zu bemalen oder in
sonstiger Weise zu Werbezwecken zu benutzen.
Dies gilt auch für bauliche oder sonstige Anlagen, die von öffentlichen Straßen und
Gehwegen oder Grün- und Erholungsanlagen einsehbar sind.
(2) Die Erlaubnis nach Abs.1 ist zu erteilen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes nicht zu
befürchten ist.
(3) Wer entgegen den Verboten des § 13 Abs.1 außerhalb von zugelassenen Plakatträgern plakatiert oder andere als dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt,
ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft unter den
Vorrausetzungen des § 6 Abs.3 des Polizeigesetzes auch den/die Veranstalter/in
oder eine sonstige Person, die auf den jeweiligen Plakatanschlägen oder Darstellungen nach Satz 1 als Verantwortliche/r benannt wird.
§ 14
Belästigung der Allgemeinheit
(1) Auf öffentlichen Straßen, Gehwegen und Plätzen sowie in Grün- und Erholungsanlagen ist untersagt:
1. das Nächtigen,
2. das die körperliche Nähe suchende oder sonst besonders aufdringliche Betteln
sowie das Anstiften von Minderjährigen zu dieser Art des Bettelns,
3. das Verrichten der Notdurft,
4. der öffentliche Konsum von Betäubungsmitteln,
5. Gegenstände wegzuwerfen oder abzulagern, außer in dafür bestimmte Abfallbehälter,
6. Sperrmüll und die zur öffentlichen Müllentsorgung vorgesehenen Behälter für
Haushaltsmüll (Mülltonne u. ä.) mehr als einen Tag vor oder nach dem Abfuhrtermin
des Entsorgungsunternehmens im öffentlichen Verkehrsraum abzustellen,
7. andere Abfälle als Kleinabfälle in öffentliche Abfallkörbe einzuwerfen. Es ist verboten, Haus- und Gewerbemüll oder Altpapier einzuwerfen.
(2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches, des Betäubungsmittelgesetzes, des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie des Landesabfallgesetzes bleiben unberührt.

Abschnitt 4
Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen
§ 15
Ordnungsvorschriften
(1) In den Grün- und Erholungsanlagen ist es unbeschadet der vorstehenden Vorschriften untersagt,
1. Anpflanzungen, Rasenflächen oder sonstige Anlagenflächen außerhalb der Wege
und Plätze sowie der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten
Fläche zu betreten;
2. sich außerhalb der freigegebenen Zeiten aufzuhalten, Wegesperren zu beseitigen
oder zu verändern oder Einfriedigungen oder Sperren zu überklettern;

3. außerhalb der Kinderspielplätze oder der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze zu spielen oder sportliche Übungen zu treiben, wenn dadurch Dritte erheblich belästigt werden können;
4. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zu verändern
oder aufzugraben oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer zu machen;
5. Hunde, ausgenommen solche, die von Blinden oder Sehbehinderten mitgeführt
werden, unangeleint umherlaufen zu lassen; auf Liegewiesen dürfen Hunde nicht
mitgenommen werden.
6. Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen oder andere Einrichtungen
zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen, zu beschmutzen oder zu entfernen;
7. Gewässer oder Wasserbecken zu verunreinigen oder darin zu fischen;
8. Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benutzen;
9. außerhalb der dafür besonders bestimmten und entsprechend gekennzeichneten
Stellen zu reiten, zu zelten oder zu baden,
10. Parkwege zu befahren und Fahrzeuge abzustellen; dies gilt nicht für Kinderwagen und fahrbare Krankenstühle sowie für Kinderfahrzeuge, wenn dadurch andere
Besucher nicht gefährdet werden.
(2) Für Kinderspielplätze gilt die Satzung der Stadt Lahr über die Nutzung öffentlicher
Kinderspielplätze in der jeweils gültigen Fassung.

Abschnitt 5
Anbringen von Hausnummern
§ 16
Hausnummern
(1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tage, an dem sie
bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen.
(2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert
ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße
zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes
befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am
Grundstückszugang angebracht werden.
(3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind, soweit dies im Interesse der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung geboten ist.

Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
§ 17
Zulassung von Ausnahmen
Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern
keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
§ 18
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig i.S. von § 18 Abs. 1 Polizeigesetz Baden-Württemberg handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs.1 Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte
zur Lauterzeugung so benutzt, dass andere erheblich belästigt werden,
2. entgegen § 3 Satz 1 aus Gaststätten und Versammlungsräumen Lärm nach außen
dringen lässt, durch den andere erheblich belästigt werden.
3. entgegen § 4 Abs.1 Sport- und Spielplätze benutzt,
4. entgegen § 5 Tiere so hält, dass andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden,
5. entgegen § 6 Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen und privaten Grundstücken repariert, abspritzt oder mit Reinigungsmitteln reinigt oder Ölwechsel bei Fahrzeugen vornimmt,
6. entgegen § 7 öffentliche Brunnen entgegen ihrer Zweckbestimmung benutzt, sie
beschmutzt oder das Wasser verunreinigt,
7. entgegen § 8 geeignete Behälter für Speisereste und Abfälle nicht bereit hält,
8. entgegen § 9 Abs. 1 als Verbreiter von Druckwerken die weggeworfenen Druckwerke nicht unverzüglich ordnungsgemäß beseitigt,
9. entgegen § 9 Abs. 2 Zeitungen oder Wurfsendungen so zustellt, dass diese durch
Umwelteinflüsse fortgetragen werden können,
10. entgegen § 10 Abs.1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere gefährdet
werden,
11. entgegen § 10 Abs. 2 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde nicht
unverzüglich anzeigt,
12. entgegen § 10 Abs. 3 Hunde frei umherlaufen lässt,
13. entgegen § 11 als Person, die einen Hund hält oder führt, abgelegten Hundekot
nicht unverzüglich beseitigt,
14. entgegen § 12 Tauben oder Wasservögel füttert oder Futter auslegt,
15. entgegen §13 Abs.1 plakatiert oder nicht dafür zugelassene Flächen beschriftet,
bemalt oder in sonstiger Weise zu Werbezwecken zu benutzt oder als verpflichtete
Person der in §13 Abs.3 beschriebenen Beseitigungspflicht nicht nachkommt,
16. entgegen § 14 Abs.1 Nr.1 nächtigt,
17. entgegen § 14 Abs.1 Nr. 2 bettelt oder Minderjährige zu solchem Betteln anstiftet,
18. entgegen § 14 Abs.1 Nr. 3 die Notdurft verrichtet,
19. entgegen § 14 Abs. 1 Nr.4 Betäubungsmittel öffentlich konsumiert,
20. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 5 Gegenstände wegwirft oder ablagert,
21. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 6 die zur öffentlichen Müllentsorgung vorgesehenen
Behälter für Hausmüll abstellt,

22. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 7 Abfälle in öffentliche Abfallkörbe einwirft,
23. entgegen § 15 Abs.1 Nr.1 Anpflanzungen, Rasenflächen oder sonstige Anlagenflächen betritt,
24. entgegen § 15 Abs.1 Nr.2 außerhalb der freigegebenen Zeiten sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen aufhält, Wegesperren beseitigt oder
verändert oder Einfriedigungen oder Sperren überklettert,
25. entgegen § 15 Abs.1 Nr.3 außerhalb der Kinderspielplätze oder der entsprechend
gekennzeichneten Tummelplätze spielt oder sportliche Übungen treibt,
26. entgegen § 15 Abs.1 Nr.4 Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige
Anlagenteile verändert oder aufgräbt oder außerhalb zugelassener Feuerstellen
Feuer macht,
27. entgegen § 15 Abs.1 Nr.5 Hunde unangeleint umherlaufen lässt oder Hunde auf
Liegewiesen mitnimmt,
28. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 6 Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen oder andere Einrichtungen beschriftet, beklebt, bemalt, beschmutzt oder entfernt,
29. entgegen § 15 Abs.1 Nr.7 Gewässer oder Wasserbecken verunreinigt oder darin
fischt,
30. entgegen § 15 Abs.1 Nr.8 Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte benutzt,
31. entgegen § 15 Abs.1 Nr.9 außerhalb der dafür bestimmten oder entsprechend
gekennzeichneten Stellen reitet, zeltet oder badet.
32. entgegen § 15 Abs.1 Nr. 9 Parkwege befährt oder Fahrzeuge abstellt,
33. entgegen § 16 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht,
34. entgegen § 16 Abs. 2 unleserliche Hausnummernschilder nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend § 16 Abs. 2 anbringt,
(2) Abs.1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 17 zugelassen worden ist.
(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 18 Abs. 2 PolG und § 17 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 19
Inkrafttreten
(1) Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in
Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung vom 11.12.2000 außer Kraft.
Lahr, …

Dr. Wolfgang G. Müller
Oberbürgermeister