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Beschlussvorlage (Anlage 1: Entwurf der Sondernutzungsgebührensatzung)

                                    
                                        - ENTWURF -

Anlage 1

Satzung
über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
in der Stadt Lahr/Schwarzwald
(Sondernutzungsgebührensatzung)
Aufgrund der §§ 8 I, III des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 28. Juni
2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S.
2585) – FStrG – , des § 19 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg in der
Fassung vom 11. Mai 1992 (GBl. S. 329), zuletzt geändert durch Verordnung vom
25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 73) – StrG – , des § 2 des Kommunalabgabengesetzes
für Baden-Württemberg in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 73) sowie des § 4 der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S.
581), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 73) hat
der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald in der Sitzung am … folgende Satzung
beschlossen:
§1
Gebührengegenstand
(1) Für die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung
(Sondernutzung) der in der Baulast der Stadt Lahr/Schwarzwald stehenden
öffentlichen Straßen, ausgenommen Zufahrten und Zugänge zu Landes- und
Kreisstraßen, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des
angeschlossenen Gebührenverzeichnisses erhoben (Anlage). Dies gilt auch
für die Sondernutzung der Bundesfernstraßen innerhalb der Ortsdurchfahrten.
Die Gebührenpflicht entsteht nicht, wenn sich die Einräumung von Rechten zu
einer Benutzung von Straßen gemäß § 8 Abs. 10 FStrG oder § 21 Abs. 1 StrG
nach bürgerlichem Recht richtet.
(2) Eine Sondernutzung ist auch dann gebührenpflichtig, wenn sie einer Erlaubnis
nach § 8 Abs. 1 FStrG oder § 16 Abs. 1 StrG nicht bedarf.
§2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist
a) der Antragsteller oder der Sondernutzungsberechtigte,
b) derjenige, welcher eine Sondernutzung ausübt oder in seinem
Interesse ausüben lässt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§3
Gebührenfreiheit
Sondernutzungsgebühren werden nicht erhoben
1. für Plakattafeln, wenn sie von politischen Parteien oder Wählervereinigungen
während eines Zeitraums von sechs Wochen vor Wahlen aufgestellt werden;
2. für Anlagen zur Orientierung der Verkehrsteilnehmer sowie Hinweisschilder für
Gottesdienste, Zeltplätze oder Unfall- und Kfz-Hilfsdienste;
3. für Informationsstände politischer Parteien sowie für Informations- und
Verkaufsstände karitativer, kirchlicher oder gemeinnütziger Organisationen;
4. für energetische Maßnahmen an Gebäuden;
5. für Schaukästen, Vitrinen und Warenautomaten mit einer Tiefe von bis zu 0,3
Metern, die Vorgaben der Altstadtsatzung der Stadt Lahr bleiben hierbei
unberührt;
6. für die Aufstellung von Fahrradabstellanlagen, die nicht gleichzeitig
Werbezwecken dienen;
7. gegenüber Existenzgründern in den ersten sechs Monaten ihrer gewerblichen
Tätigkeit;
8. für Sondernutzungen, bei denen nach den Richtlinien zur Erteilung von
Sondernutzungserlaubnissen auf den öffentlichen Verkehrsflächen in
Lahr/Schwarzwald die Erlaubnis als erteilt gilt;
9. in sonstigen Fällen, wenn die Sondernutzung überwiegend im öffentlichen
Interesse liegt oder ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dient und in
beiden Fällen eine entsprechende Bestätigung des Oberbürgermeisters
vorliegt.
§4
Gebührenbemessung
(1) Die Höhe der Sondernutzungsgebühr richtet sich nach dem dieser Satzung
als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis. Hierfür wird das Stadtgebiet in
die folgenden drei Zonen eingeteilt:
Zone I:
Zone II:

Zone III:

Marktstraße, Marktplatz östlich des Baumdecks, Sonnenplatz
sonstige Straßenabschnitte, die zur Fußgängerzone gehören
sowie der Urteilsplatz, d. h. Friedrichstraße 1 – 15 (ungerade
Hausnummern) und Friedrichstraße 2 – 22 (gerade
Hausnummern)
restliches Stadtgebiet einschließlich Stadtteile

(2) Die Höhe der Sondernutzungsgebühr innerhalb des im Gebührenverzeichnis
festgelegten Gebührenrahmens bemisst sich nach Art und Ausmaß der
Einwirkung auf die Straße und nach dem wirtschaftlichen Interesse des
Gebührenschuldners. Das Ausmaß der Einwirkung ergibt sich, neben der
Dauer der Nutzung, aus der größten Ausladung der Sondernutzungsanlage
und deren seitlichen Begrenzungslinien (in Anspruch genommene
Verkehrsfläche).

(3) Während der Dauer der Chrysanthema wird für das Aufstellen von Tischen
und Sitzgelegenheiten für einen Gaststättenbetrieb im Veranstaltungsbereich
zu der Gebühr nach Ziffer IV des Gebührenverzeichnisses ein Aufschlag von
25 % berechnet.
(4) Für sonstige Sondernutzungen, für die im Gebührenverzeichnis keine
besondere Benutzungsgebühr vorgesehen ist und die nicht gebührenfrei sind,
wird eine Gebühr nach der lfd. Nr. X des Gebührenverzeichnisses festgesetzt.
§5
Gebührenfestsetzung
(1) Die Sondernutzungsgebühren werden als Tages-, Wochen-, Monats- oder
Jahresgebühren nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses erhoben.
Soweit Jahresgebühren festgesetzt sind, wird für jeden angefangenen Monat
1/12 der Jahresgebühr erhoben, wenn die Nutzung für einen geringeren
Zeitraum als 1 Jahr erfolgt. Sind Monatsgebühren festgesetzt, so wird bei
zeitlich kürzerer Nutzung für jeden Tag 1/30 der Monatsgebühr erhoben. Sind
Wochengebühren festgesetzt, so wird bei zeitlich kürzerer Nutzung für jeden
Tag 1/7 der Wochengebühr erhoben.
(2) Bei Sondernutzungsgebühren, die für 1 Jahr oder länger bewilligt werden oder
für die ausschließlich Jahresgebühren vorgesehen sind, wird die Gebühr für
das Kalenderjahr festgesetzt. Sie gilt auch für die folgenden Jahre bis zu einer
Neufestsetzung.
§6
Entstehung
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis
oder mit der sie ersetzenden Genehmigung. Bei wiederkehrenden
Jahresgebühren entsteht die Gebühr für das erste Jahr mit der Erteilung der
Erlaubnis oder Genehmigung, für die folgenden Jahre mit Beginn des
Kalenderjahres.
(2) Wird eine Sondernutzung ohne Erlaubnis oder Genehmigung ausgeübt, so
entsteht die Gebührenschuld mit der tatsächlichen Ausübung.
§7
Fälligkeit
(1) Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und sind einen
Monat nach Bekanntgabe an den Schuldner fällig.
(2) Wiederkehrende Jahresgebühren werden für das erste Jahr einen Monat nach
der Bekanntgabe des Gebührenbescheides, für die folgenden Jahre jeweils
zum 01. Februar ohne besondere Aufforderung fällig.

§8
Ende der Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht endet mit dem Ablauf oder dem Widerruf der Erlaubnis
oder der Genehmigung.
(2) Wird die Sondernutzung zu einem früheren Zeitpunkt aufgegeben, endet die
Gebührenpflicht mit Ablauf des Tages, an dem die schriftliche Anzeige des
Sondernutzungsberechtigten bei der Stadt eingeht oder die Anzeige dort zur
Niederschrift erstattet wird. Wenn keine Anzeige eingeht, ist das Datum der
Gewerbeabmeldung maßgebend.
§9
Unerlaubte Sondernutzung
(1) Durch die Entrichtung von Gebühren für eine unerlaubte Sondernutzung
entsteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis,
einer Ausnahmegenehmigung, Erlaubnis oder Baugenehmigung.
(2) Die Verpflichtung zur Gebührenentrichtung für eine unerlaubte Sondernutzung
wird durch ein in derselben Angelegenheit durchgeführtes Bußgeldverfahren
nicht berührt.
§ 10
Erstattungsanspruch
(1) Wird das Recht zur Sondernutzung nicht in Anspruch genommen, so wird die
Gebühr zurückerstattet, wenn der Gebührenschuldner dies beantragt. Die
Nichtinanspruchnahme hat der Gebührenschuldner zu beweisen.
(2) Beträge unter zehn Euro werden nicht erstattet.
§ 11
Geltungsbereich sonstiger Vorschriften
(1) Für die öffentlichen Marktveranstaltungen gelten die besonderen
Bestimmungen der Marktgebührenordnung der Stadt Lahr/Schwarzwald in
ihrer jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis wird zusätzlich eine
Verwaltungsgebühr nach Maßgabe der Verwaltungsgebührenordnung der
Stadt Lahr erhoben.

§ 12
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt zum 01.05.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die gleichnamige
Satzung vom 21.08.1989 in der Änderungsfassung vom 14.12.2000 außer Kraft.

Lahr, …
Dr. Wolfgang G. Müller
Oberbürgermeister

Anlage zu § 4 Abs. 1 der Satzung über Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Stadt Lahr/Schwarzwald
(Sondernutzungsgebührensatzung)
Gebührenverzeichnis
Lfd.
Nr.

Art der Sondernutzung

Sondernutzungsgebühren in Euro
Zone I

I

Zone II

Zone III

Werbeanlagen
1. Dreieckständer und Plakatständer am Ort der Leistung, auch wenn für die
Aufstellfläche bereits eine andere Nutzungsart genehmigt ist

300,00

200,00

80,00

jährlich

2. Plakatieren im öffentlichen Verkehrsraum (pro Veranstaltung maximal 20
Plakate)
a.) Gewerbetreibende
b.) sonstige

75,00
25,00

wöchentlich
wöchentlich

3. Transparente
a.) Gewerbetreibende
b.) sonstige

45,00
20,00

wöchentlich
wöchentlich

4. Werbestände
a.) Gewerbetreibende
b.) sonstige

50,00
25,00

täglich
täglich

5. sonstige temporäre Werbung
II

Gebührenrahmen bzw.
einheitliche Gebühr für Bemessungsalle Straßengruppen in
zeitraum
Euro

1. Aufstellung von Tischen und Warenständern am Ort der Leistung pro
angefangener qm
2. Verkaufsstände und Verkaufswagen pro angefangener qm

III Schaukästen, Vitrinen oder Warenautomaten mit einer Tiefe von mehr als
0,3 Metern, je angefangene 0,5 qm Ansichtsfläche
IV 1. Aufstellen von Tischen und Sitzgelegenheiten für einen
Gaststättenbetrieb u. ä. je angefangene 10 qm beanspruchter
Verkehrsfläche
2. Aufstellung von Stehtischen vor gastronomischen Betrieben und
Einzelhandelsgeschäften je angefangenem qm beanspruchter
Verkehrsfläche

5,00 - 100,00

wöchentlich

80,00

60,00

20,00

jährlich

1,50

1,00

0,50

täglich

100,00

75,00

25,00

jährlich

30,00

20,00

10,00

monatlich

3,00

2,00

1,00

monatlich

V

1. Gerüste
2. Baustelleneinrichtungen, Bauzäune, Bauhütten, Arbeitswagen, Container,
Baumaschinen und Baugeräte einschl. Hilfseinrichtungen,
Baugrubenumschließungen und Ähnliches je angefangene 10 qm
beanspruchter Verkehrsfläche

70,00

50,00

30,00

wöchentlich

5,00

3,00

1,00

täglich

25,00

15,00

5,00

wöchentlich

Mindestgebühr: € 10,00

VI Überbauung des öffentlichen Straßenraums
1. Vordächer, Auskragplatten, Erker und Balkone, einmalige Gebühr
a.) bis 2 m Ausladung je m Länge
b.) über 2 m Ausladung je m Länge

100,00
150,00

einmalig
einmalig

2. Stufen und Sockel je angefangene 30 cm Ausladung
einmalige Gebühr je m Länge

100,00

einmalig

3. Lichtschächte
einmalige Gebühr je qm beanspruchter Verkehrsfläche

100,00

einmalig

VII Aufgrabungen je angefangene 10 qm beanspruchter Fläche

20,00
100,00

12,00
60,00

5,00
25,00

täglich
wöchentlich

2,50
3,00

2,00
2,50

1,00
1,50

wöchentlich
wöchentlich

50,00

30,00

20,00

VIII ortsfeste, bauliche Anlagen u. ä., je angefangene qm Verkehrsfläche
1. Büro- und Verkaufscontainer
2. sonstige bauliche Anlagen
IX Aufstellung eines Kraftfahrzeuges und/oder Kraftfahrzeuganhängers zu
Werbezwecken, je Kraftfahrzeug und/oder Kraftfahrzeuganhänger
X

Sonstige über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der Straße

täglich
1,00 - 200,00
25,00 - 500,00

täglich
monatlich

100,00 - 1.500,00

jährlich

200,00 - 2.500,00

einmalig

Sondernutzungsgebühren
Zonenübersicht

Zone 1
Zone 2

Urteilsplatz

Lam

ms

tra

ße

Sonnenplatz

Marktplatz

Marktstraße

Krämergasse

er

id
Be
hle

mü

dt
Sta

Mühlgasse

ss

a
ßg

Ro
e

Schloßplatz

ße

tra
Waldhorns

Kr

eu

zs

tra

ße