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Beschlussvorlage (Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 4. Änderung - Aufstellungsbeschluss)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 61
Dalm

Datum: 26.02.2015 Az.: - 0685/Da

Drucksache Nr.: 77/2015

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Technischer Ausschuss

04.03.2015

vorberatend

nichtöffentlich

Ortschaftsrat Mietersheim

19.03.2015

vorberatend

öffentlich

Gemeinderat

23.03.2015

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

---------------

Betreff:

Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 4. Änderung
- Aufstellungsbeschluss

Beschlussvorschlag:

Für den Bereich Breisgaustraße, Im Götzmann, B 415 und B 3 wird der Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 4. Änderung aufgestellt.

Anlage(n):
- Bestandsplan mit Geltungsbereich des Bebauungsplanes

BERATUNGSERGEBNIS
Einstimmig

Sitzungstag:

lt. Beschlussvorschlag

mit Stimmenmehrheit

Bearbeitungsvermerk

abweichender Beschluss (s. Anlage)

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 77/2015

Seite - 2 -

Begründung:
Mit dem Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 2. Änderung wurde unter anderem erreicht, dass die Stadt bei Neuansiedlungen im Bereich des Fachmarktzentrums
sowohl die Art von Sortimenten (unter den Stichworten Zentrenrelevanz und Schutz der
Innenstadt) als auch ihre jeweiligen Größenordnungen steuern kann. Dies war zuvor
nicht der Fall.
Für den von der damaligen Planänderung nicht betroffenen Teilbereich südlich bzw.
südwestlich der Straße Im Götzmann und auf der „Dehner-Fläche“ besteht diese Steuerungsmöglichkeit noch nicht, da hier der alte Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN von 1986 gilt. Der Bereich „Dehner-Fläche“ und die Flächen nördlich der Breisgaustraße sind als Gewerbegebiet ausgewiesen und der Bereich südlich der Straße Im
Götzmann ist als Mischgebiet festgesetzt. Mit der Rechtsverbindlichkeit von 1986 gilt die
Baunutzungsverordnung von 1977. Damit sind hier bis zu einer Geschossfläche von jeweils 1.500 m² sämtliche innenstadtrelevanten Sortimente zulässig.
Bereits im Zuge der ersten Gespräche zur Neuordnung des Fachmarktzentrums im Jahr
2009 verständigten sich Stadt sowie Regierungspräsidium, Regionalverband und IHK darauf, in diesem „Speckgürtel“ per Bebauungsplanänderung innenstadtschädliche Sortimente auszuschließen. Darüber wurde auch der Gemeinderat informiert.
Für das ehemalige LiLaLu-Gebäude liegt ein neuer bzw. überarbeiteter Nutzungsänderungsantrag für einen großflächigen Schuh- und Mode-Markt vor. Der geplante Einzelhandelsmarkt für Schuhe, Lederwaren, Accessoires, Sportartikel und Bekleidung ist extrem innenstadtrelevant, die beantragte Verkaufsfläche übersteigt die Gesamtfläche sämtlicher Schuhgeschäfte der Innenstadt.
Beim Bauantrag handelt es sich um einen Nachtrag, der nun eine Geschossfläche von
ca. 1424 m² vorgibt. Damit hält er die Grenze von 1.500 m² Geschossfläche ein und ist
zum jetzigen Zeitpunkt grundsätzlich genehmigungsfähig. Die Verwaltung schlägt zum
Schutz der Innenstadt vor, das Verfahren zur Bebauungsplanänderung zu starten und
die Planung über eine Veränderungssperre zu sichern. Dies erfolgt zeitlich parallel über
eine separate Beschlussvorlage. Im weiteren Bebauungsplanverfahren soll der im Plan
dargestellte Bereich als Sondergebiet für nicht zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte ausgewiesen werden. Somit könnten dann auch großflächige, nicht zentrenrelevante Verkaufsflächen entstehen. Der Regionalplan ermöglicht diese Nutzugsmöglichkeit an
dieser Stelle.
Die Anhörung im Ortschaftsrat in Mietersheim wird am 19. März 2015 erfolgen und die
Beschlussfassung im Gemeinderat ist für den 23. März 2015 vorgesehen.

Tilman Petters

Sabine Fink

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis
mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen Sitzung den
Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.