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Beschlussvorlage (Bebauungsplan GEWERBEGEBIET RHEINSTRASSE NORD, 2. Änderung - Abwägung zu den Stellungnahmen aus der Offenlage - Satzungsbeschluss)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 61
Löhr

Datum: 19.02.2015 Az.: -0687 Lö

Drucksache Nr.: 69/2015

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Technischer Ausschuss

04.03.2015

vorberatend

öffentlich

Gemeinderat

23.03.2015

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Bebauungsplan GEWERBEGEBIET RHEINSTRASSE NORD, 2. Änderung
- Abwägung zu den Stellungnahmen aus der Offenlage
- Satzungsbeschluss

Beschlussvorschlag:

1.

Die Abwägung vom 19. Februar 2015 zu den während der Offenlage vorgebrachten Stellungnahmen zum Bebauungsplan GEWERBEGEBIET
RHEINSTRASSE NORD, 2. Änderung wird beschlossen.

2.

Der Bebauungsplan GEWERBEGEBIET RHEINSTRASSE NORD, 2. Änderung wird in der beigefügten Fassung vom 19. Februar 2015 als Satzung beschlossen.

Anlage(n):
- Abwägungsspiegel
- Lageplan
- Planungsrechtliche Festsetzungen, Begründung
- Satzung

BERATUNGSERGEBNIS
Einstimmig

Sitzungstag:

lt. Beschlussvorschlag

mit Stimmenmehrheit

Bearbeitungsvermerk

abweichender Beschluss (s. Anlage)

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 69/2015

Seite - 2 -

Begründung:
Der Gemeinderat hat am 15. Oktober 2012 die Offenlage für den Bebauungsplan
GEWERBEGEBIET RHEINSTRASSE NORD, 2. Änderung beschlossen. Sie erfolgte
vom 29. Oktober bis zum 30. November 2012. Die beiden Ziele der Planänderung
sind:
Neben dem planungsrechtlich bereits ausgeschlossenen Kfz-Einzelhandel wird und
auch der Kfz-Großhandel ausgeschlossen.
Der bislang zulässige (aber nicht realisierte) Lebensmittelmarkt wird ausgeschlossen, um ihn durch eine parallele Bebauungsplanänderung im südlich
angrenzenden GEWERBEGEBIET RHEINSTRASSE SÜD planungsrechtlich
zuzulassen.
Inhaltliche Details dazu sind in der Begründung zum Bebauungsplan erläutert.
Während der Beteiligung der Öffentlichkeit gingen zwei Stellungnahmen ein. Sie wurden von tangierten Grundstückeigentümern verfasst und wenden sich gegen die vorgesehenen Einschränkungen bei Kfz-Großhandel sowie Lebensmittel-Einzelhandel.
Die Schreiben und die dazugehörenden Stellungnahmen der Verwaltung sind im beiliegenden Abwägungsspiegel tabellarisch aufgeführt.
Von den 17 angeschriebenen externen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher
Belange haben zehn eine Rückmeldung gegeben, davon drei mit einer Stellungnahme. Eine davon besitzt formal-redaktionellen Charakter, sie äußert sich zur Bauhöhenbeschränkung.
Die beiden Stellungnahmen des Handelsverbandes Südbaden e.V. und der IHK Südlicher Oberrhein setzen sich inhaltlich kritisch mit der Bebauungsplanänderung auseinander. Auch diese Schreiben und die dazugehörenden Stellungnahmen der Verwaltung sind im beiliegenden Abwägungsspiegel tabellarisch aufgeführt.
Die vorliegende Planänderung ist stark abhängig von den Verhandlungen und Planungen zur Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes im GEWERBEGEBIET RHEINSTRASSE SÜD. Nachdem diese langwierige Projektentwicklung nun erfolgreich abgeschlossen wird, sollen durch den Satzungsbeschluss und die darauf folgende
Rechtverbindlichkeit die baurechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung geschaffen werden. Zwischenzeitlich wurde die Planung durch eine durch den Gemeinderat
erlassene und 2014 verlängerte Veränderungssperre nach § 14 BauGB gesichert.
Die Verwaltung schlägt vor, die Abwägung zu den während der Offenlage vorgebrachten Stellungnahmen zu beschließen und den Bebauungsplan GEWERBEGEBIET
RHEINSTRASSE NORD, 2. Änderung, auf der Grundlage des Entwurfes vom
19. Februar 2015 als Satzung zu beschließen.

Tilman Petters
Hinweis:

Sabine Fink

Drucksache 69/2015
Seite - 3 Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis
mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen Sitzung den
Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.