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Beschlussvorlage (Neufassung der Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern…

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 302
Vogt

Datum: 14.12.2012 Az.: 100.42

Drucksache Nr.: 142/2012

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Haupt- und Personalausschuss

04.02.2013

vorberatend

nichtöffentlich

Ortschaftsrat Hugsweier

13.02.2013

vorberatend

öffentlich

Ortschaftsrat Kippenheimweiler

26.02.2013

vorberatend

öffentlich

Ortschaftsrat Sulz

21.02.2013

vorberatend

öffentlich

Haupt- und Personalausschuss

11.03.2013

vorberatend

nichtöffentlich

Gemeinderat

08.04.2013

beschließend

öffentlich

Ortschaftsrat Kuhbach

05.02.2013

vorberatend

öffentlich

Ortschaftsrat Langenwinkel

19.02.2013

vorberatend

öffentlich

Ortschaftsrat Mietersheim

14.02.2013

vorberatend

öffentlich

Ortschaftsrat Reichenbach

20.02.2013

vorberatend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Stabsstelle Recht

Stabsstelle Umwelt

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Stabsstelle
Recht

Betreff:

Neufassung der Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung
der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutzverordnung)

Beschlussvorschlag:

Der als Anlage beigefügten Neufassung der Polizeiverordnung der Stadt
Lahr/Schwarzwald gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von
Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutzverordnung) wird zugestimmt.
Anlage(n):
Neufassung Polizeiverordnung
Synopse

BERATUNGSERGEBNIS
Einstimmig

Sitzungstag:

lt. Beschlussvorschlag

mit Stimmenmehrheit

Bearbeitungsvermerk

abweichender Beschluss (s. Anlage)

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 142/2012

Seite - 2 -

Begründung:
Das Polizeigesetz für Baden-Württemberg beinhaltet in § 10 Abs. 1 die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Polizeiverordnung. Eine Polizeiverordnung ist eine Rechtsverordnung,
die abstrakt und generell gefasste, also für eine unbestimmte Anzahl von Fällen geltende und
an eine unbestimmte Anzahl von Personen gerichtete, polizeiliche Gebots- oder Verbotsvorschriften enthält.
Voraussetzung für die Aufnahme einer Vorgabe in einer Polizeiverordnung ist stets die Abwehr von abstrakten Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne der Generalklausel des Polizeigesetzes. Eine abstrakte Gefahr liegt nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vor, wenn aus bestimmten Handlungen oder
Zuständen nach der allgemeinen Lebenserfahrung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse mit hinreichender Wahrscheinlichkeit typischerweise Gefahren für ein polizeiliches
Schutzgut entstehen. Darüber hinaus dürfen in einer Polizeiverordnung nur Inhalte aufgenommen werden, die nicht bereits spezialgesetzlich geregelt sind.
Generell handelt es sich bei den Aufgaben nach dem Polizeigesetz für Baden-Württemberg
um Weisungsaufgaben, für deren Erledigung der Oberbürgermeister zuständig ist. Polizeiverordnungen, die länger als einen Monat gelten sollen, bedürfen der Zustimmung des Gemeinderats.
Die bestehende Polizeiverordnung der Stadt Lahr wurde im Jahr 2000 aufgrund einer Initiative der damals im Rahmen der Kommunalen Kriminalprävention bestehenden Arbeitsgruppe
„Gewalt in der Öffentlichkeit“ erarbeitet. Als Grundlage wurde das Muster des Gemeindetags
Baden-Württemberg verwendet.
Verschiedene Gesetzgebungsverfahren sowie Rechtsprechungen haben zwischenzeitlich die
Neufassung dieser Polizeiverordnung erforderlich gemacht. In diesem Zusammenhang wurden zusätzliche Regelungsinhalte, wie beispielsweise in § 6 oder in § 9 der Neufassung mit
aufgenommen.
Eine Gegenüberstellung zwischen alter und neuer Fassung enthält die beigefügte Synopse.
Es wird vorgeschlagen, der Neufassung der Polizeiverordnung zuzustimmen.

Guido Schöneboom

Lucia Vogt