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Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen)

                                    
                                        Stadt Lahr

27.03.2015
AZ: Da/Lö

Stadtplanungsamt

Bebauungsplan BREITMATTEN, 4. Änderung in Kuhbach
Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB und BauNVO
Rechtsgrundlagen
- Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 15. Juli 2014
- Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23. Januar 1990, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 11. Juni 2013
- Planzeichenverordnung (PlanzV) i.d.F. vom 18. Dezember 1990, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 22. Juli 2011
- Landesbauordnung (LBO) i.d.F. vom 5. März 2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom
11. November 2014
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 7. August 2013
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.d.F vom 1. März 2010, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 15. November 2014
- Wassergesetz (WG) i.d.F. vom 1. Januar 2014, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1.
Januar 2015

In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes festgesetzt:
0.

Abgrenzungen

9 Abs. 7 BauGB

0.1

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans

1.

Art der baulichen Nutzung

§ 9 Abs.1 Nr.1 BauGB

Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO
Im Gewerbegebiet (GE) sind gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO in Verbindung
mit § 1 Abs. 5 BauNVO Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig.
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind Tankstellen nicht zulässig.
Ausnahmen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO (Vergnügungsstätten) sind
in Verbindung mit § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht zulässig.

Bebauungsplan BREITMATTEN, 4. Änderung – Planungsrechtliche Festsetzungen

0,5

2.

Maß der baulichen Nutzung

§ 9 Abs.1 Nr.1 BauGB

2.1

Grundflächenzahl (GRZ) gemäß §§ 16 Abs. 2 Nr. 1, 17 und 19 BauNVO
Die höchstzulässige GRZ von 0,5 darf durch Stellplätze und ihre
Zufahrten bis zu einer GRZ von maximal 0,8 überschritten werden.

2.2
192,00 m ü NN
3.

Höhe der baulichen Anlagen gemäß § 16 Abs. 2 Nr 4, § 18 Abs. 1
Maximale Oberkante der Gebäude
Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen, Stellung der baulichen Anlagen
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
Überbaubare Grundstücksfläche gemäß § 23 Abs. 1 und 3 BauNVO
Baugrenze

4.

Flächen für erforderliche Nebenanlagen sowie für Stellplätze
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB

4.1

Stellplätze und Garagen gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO
Stellplätze und Garagen sind nur auf den überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Auf den besonders gekennzeichneten Flächen sind nur
Stellplätze zulässig.

4.2

Flächen für Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 23
Abs. 5 BauNVO
Nebenanlagen sind nur auf den überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig.

5.

Grünflächen

5.1

Öffentliche Grünfläche

§ 9 Abs. 1 Nr.15 BauGB

Die öffentliche Grünfläche ist im Sinne des § 38 Wasserhaushaltsgesetz
(WHG) und des § 29 Wassergesetz Baden-Württemberg (WG) als
Gewässerrandstreifen auszubilden.
5.2

Private Grünfläche
Die private Grünfläche ist mit standortgerechten heimischen Gehölzen
(vgl. Ziffer 8) zu bepflanzen.

2

Bebauungsplan BREITMATTEN, 4. Änderung – Planungsrechtliche Festsetzungen

6.

Planzeich
en wird
noch
eingestellt

Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die
Regelung des Wasserabflusses
§ 9 Abs. 1 Nr.16 BauGB
Flächen für die Wasserwirtschaft
Ausgleich für verloren gehenden Rückhalteraum bei Hochwasser:
Schaffung von zusätzlichem Retentionsvolumen durch flächenhafte
Abgrabung (siehe Begründung, Ziffer 5)

7.

Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft
§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB

7.1

Gewässerrandstreifen gemäß § 38 WHG und § 29 WG
Die Fläche entlang der Schutter und die unbebaute Fläche entlang des
Brudertalbaches werden gemäß zeichnerischem Teil als Grünfläche
festgesetzt. Sie dient der Sicherung eines Gewässerrandstreifens sowie
der naturnahen Gewässerentwicklung.
- Entwicklung eines ökologisch und gestalterisch aufgewerteten
Gewässerrandstreifens, Pflege extensiv
- Erneuerung der Ufergehölze durch Pflanzung standortgerechter
heimischer Gehölze
- Baumarten sollen gepflanzt werden, die keine Probleme mit
einem nassen Standort haben und als Bienenweide nutzbar sind
- Regelmäßige Durchführung von fachgerechten Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen

7.2

Beleuchtung
Zum Schutz nachtaktiver Insekten wird die Verwendung UV-anteilarmer
Außenbeleuchtung (LED-Leuchten) und/oder Natriumdampflampen zur
Minderung der Fernwirkung festgesetzt.

8.

Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen.
§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB
Anpflanzen von Bäumen
Je 500 m² Grundstücksfläche ist mindestens ein einheimischer
Laubbaum (Bäume 1. oder 2. Ordnung, Hochstamm, Stammumfang
mindestens 16-18 cm) zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Bei
Abgang sind die Bäume durch Neupflanzungen zu ersetzen.
Parkierungsflächen sind mit mittelkronigen Laubbäumen zu bepflanzen
(pro 5 angefangene Stellplätze ein Baum) sowie zur freien Landschaft hin
mit Hecken und Sträuchern einzugrünen.

3

Bebauungsplan BREITMATTEN, 4. Änderung – Planungsrechtliche Festsetzungen
Liste mittelkronige Bäume als Empfehlung:
Rotblühende Kastanie (Aesculus carnea „Briotii“)
Spitzahorn (Acer platanoides „Olmstedt“)
Hainbuche (Carpinus betulus)
Baumhasel (Coryllus colurna)
Amberbaum (Liquidambar styraciflua)
Feldahorn (Acer campestre)
Schnurbaum (Sophora japonica)
Robinie (Robinia pseudoacacia)
Mittel- bis starkwüchsige Obstbäume

9.

Nachrichtliche Übernahme von Überschwemmungsgebieten
gem. § 9 Abs. 6a BauGB

9.1

Hochwassergefährdetes Gebiet (HQextrem), bei dessen Bebauung
besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder
besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten
erforderlich sind.

9.2

Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des
Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sind mindestens die Gebiete, in denen
ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist.
In diesen Gebieten ist die Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen
gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 WHG untersagt. Eine Ausnahmegenehmigung
für Bauvorhaben in Überschwemmungsgebieten kann erteilt werden,
wenn die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 WHG erfüllt sind.

10.

Hinweise und nachrichtliche Übernahme von nach anderen
gesetzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen
gem. § 9 Abs. 6 BauGB

9.1

Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Wasserwirtshaft und Bodenschutz
Grundwasserschutz:
Wenn aus zwingenden Gründen auf ein Bauen im Grundwasser nicht
verzichtet
werden
kann,
ist
eine
bauplanungsrechtliche
Ausnahmegenehmigung erforderlich, die nur in begründeten Einzelfällen
und erst nach Ausschluss möglicher Alternativen erteilt werden kann.
Für unvermeidbare bauliche Anlagen unterhalb des mittleren
Grundwasserstandes, sowie für Grundwasserabsenkungen im Rahmen
von Bauvorhaben ist zusätzlich eine separate wasserrechtliche Erlaubnis
bei der zuständigen Wasserbehörde (Landratsamt Ortenaukreis) zu
beantragen.
Bauliche Anlagen unterhalb des höchsten Grundwasserstandes sind
wasserdicht und auftriebssicher auszuführen. Zur Herstellung der
Abdichtung von Baukörpern / Bauteilen und sonstiger Anlagen dürfen
keine Stoffe verwendet werden, bei denen eine Schadstoffbelastung des
Grundwassers zu besorgen ist.
Die Herstellung einer Dränage zum Absenken und Fortleiten von
Grundwasser ist unzulässig.

4

Bebauungsplan BREITMATTEN, 4. Änderung – Planungsrechtliche Festsetzungen
Altlasten:
Werden bei den Erdarbeiten ungewöhnliche Färbungen und/oder
Geruchsemissionen wahrgenommen, so ist umgehend die zuständige
Untere Wasserbehörde oder das Amt für Wasserwirtschaft und
Bodenschutz Offenburg zu unterrichten. Die Aushubarbeiten sind an
dieser Stelle sofort einzustellen.
.
Bodenschutz:
Aufgrund von mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Bergbau- und
Verhüttungstätigkeiten verfügen die Böden entlang des Schutter über
erhöhte Bleigehalte. Stichpunktartige Bodenuntersuchungen, die vom
Landratsamt Ortenaurkreis, Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz,
im Juli 2000 westlich und östlich des Geltungsbereichs der 4. BPLÄnderung entlang der Schutter durchgeführt wurden, lassen darauf
schließen, dass im Bereich des Bebauungsplangebietes „Breitmatten “
erhöhte Bleigehalte vorliegen, die den für Lehmböden geltenden
Vorsorgewert der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
(BBodSchV) von 70 mg Pb/kg TS Boden überschreiten.
Auswirkungen
Grundwasser

auf

die

Schutzgüter

Mensch,

Nutzpflanze

und

Nach § 9 Abs. 1 BBodSchV sind schädliche Bodenveränderungen –
sowie die davon ausgehenden erheblichen Nachteile etc. – in der Regel
immer dann zu besorgen, wenn in Böden bzw. Bodenmaterialien
Schadstoffgehalte festgestellt werden, welche die nach Anhang 2 Nr. 4
BBodSchV geltenden Vorsorgewerte überschreiten.
Untersuchungen des Landratsamtes Ortenaukreis, Amt für
Wasserwirtschaft und Bodenschutz, haben gezeigt, dass von
bergbau- und verhüttungsbedingt erhöhten Bleigehalten, wie sie im
Umfeld des Bebauungsplangebietes „Breitmatten“ festgestellt
wurden bzw. zu erwarten sind, keine Beeinträchtigungen für die
Schützguter Mensch und Grundwasser ausgehen.
Hierbei ist darauf zu verweisen, dass die im Umfeld des
Bebauungsplangebietes „Breitmatten“ festgestellten erhöhten Bleigehalte
keinen der gesetzlich für das Schutzgut Mensch geltenden Prüfwerte
überschreiten. Zudem haben Untersuchungen in anderen, höher
bleihaltigen Bodenflächen des Gebietes der Stadt Lahr gezeigt, dass das
bergbau- und verhüttungsbedingt in die Böden eingetragene Blei
potentiell nur in geringem Umfang im menschlichen Magen-Darm-Trakt
aufgenommen werden kann.
Ein
Anbau
von
Nahrungspflanzen
ist
im
Bereich
des
Bebauungsplangebietes „Breitmatten“ nicht möglich bzw. nicht
vorgesehen. Beeinträchtigungen von Nahrungspflanzen sind insofern
auszuschließen.

5

Bebauungsplan BREITMATTEN, 4. Änderung – Planungsrechtliche Festsetzungen
Verwertung von überschüssig anfallendem Erdaushub
Im Hinblick auf die Verwertung von überschüssig anfallendem Erdaushub
auf offene, durchwurzelbare Bodenflächen gibt § 12 Abs. 2 BBodSchV
vor, dass am Ort des Auf- und Einbringens die Besorgnis des Entstehens
schädlicher Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden dar.
Auf Flächen mit landwirtschaftlicher Folgenutzung sollen gemäß § 12
Abs. 4 BBodSchV im Hinblick auf künftige unvermeidbare
Schadstoffeinträge
durch
Bewirtschaftungsmaßnahmen
oder
atmosphärische Schadstoffeinträge die Schadstoffgehalte in der
entstehenden durchwurzelbaren Bodenschicht 70 % der nach Anhang 2
Nr. 4 BBodSchV geltenden Vorsorgewerte nicht überschreiten.
In Gebieten mit bergbau- und verhüttungsbedingt erhöhten
Schadstoffgehalten in den Böden – die auf den Gemarkungen Lahr,
Lahr-Reichenbach und Lahr-Kuhbach durchaus vorhanden sind – ist
entsprechend § 12 Abs. 10 BBodSchV dagegen eine Verlagerung von
bergbau- und verhüttungsbedingt erhöht bleihaltigem Bodenmaterial
innerhalb des Gebietes zulässig, wenn Bodenfunktionen nicht zusätzlich
beeinträchtigt werden und insbesondere die Schadstoffsituation am Ort
des Aufbringens nicht nachteilig verändert wird.
Für den im Bebauungsplangebiet „Breitmatten“ anfallenden Erdaushub
bedeutet dies, dass dieser nur eingeschränkt außerhalb des
Bebauungsplangebietes verwertet werden kann.
Für Erdaushub, der neben bergbau- und verhüttungsbedingt erhöhten
Bleigehalten
anderweitige
Schadstoffkontaminationen
aufweist
(Schadensfälle, Altlasten, Altablagerungen etc.) sind gesonderte
Auflagen zu beachten.
Auflagen zur Verwertung/Beseitigung des im Bebauungsplangebiet
anfallenden Erdaushubes
1.1 Der bei Baumaßnahmen innerhalb des Bebauungsplangebietes
„Breitmatten“ überschüssig anfallende Erdaushub, darf aufgrund des
generellen Verdachtes auf bergbau- und verhüttungsbedingt erhöhte
Schadstoffgehalte
auf
Bodenflächen
außerhalb
des
Bebauungsgebietes nur dann verwertet werden, wenn durch
Bodenuntersuchungen sichergestellt ist, dass der Boden am Ort des
Aufbringens über gleich hohe oder höhere bergbaubedingte
Schadstoffgehalte verfügt (Verschlechterungsverbot).
Daher ist vor der Durchführung bzw. Erstellung innerhalb des
Bebauungsplangebietes geplanter Baumaßnahmen zu klären, ob
der anfallende Erdaushub innerhalb oder außerhalb des
Bebauungsplangebietes schadlos verwertet werden kann, bzw.
schadlos beseitigt werden muss.
1.2 Ohne vorhergehende Bodenuntersuchungen darf anfallender
Erdaushub nur im Bebauungsgebietes selbst verwertet, oder auf der,
für bergbau- und verhüttungsbedingt erhöht schadstoffhaltigen
Erdaushub zugelassenen, kreiseigenen Erdaushubdeponie „Rebio“,
Gemarkung Seelbach-Schönberg, beseitigt werden.

6

Bebauungsplan BREITMATTEN, 4. Änderung – Planungsrechtliche Festsetzungen
1.3 Die unter Punkt 1.1 und 1.2 genannten Auflagen gelten nicht für
Erdaushubmaterial, der erhöhte Schadstoffgehalte aufweist, die
nicht auf ehemalige Bergbau- und Verhüttungstätigkeiten
zurückzuführen sind (z. B. Kontaminationen mit organischen
Schadstoffen aus Altlastenflächen oder Schadensfälle). Für die
Verwertung bzw. Entsorgung derartigen Bodenmaterials sind
gesonderte Auflagen und Hinweise des Landratsamt Ortenaukreis,
Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz, zu beachten.
1.4 Eine anderweitige Verwertung bzw. Beseitigung eventuell
überschüssig anfallender Erdaushubmassen bedarf zuvor der
schriftlichen Zustimmung des Landratsamtes Ortenaukreis, Amt für
Wasserwirtschaft und Bodenschutz.
1.5 Wird Erdaushub aus dem Bebauungsplangebiet „Breitmatten“ auf
der kreiseigenen Erdaushubdeponie „Rebio“, Gemarkung SeelbachSchönberg, beseitigt, sind nach vollzogener Ablagerung dem
Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Wasserwirtschaft und
Bodenschutz, Badstraße 20, 77652 Offenburg, durch den
verantwortlichen Bauleiter zur Endkontrolle unaufgefordert die
entsprechenden Abnahmescheine des Deponiewartes der
kreiseigenen Erdaushubdeponie „Rebio“ vorzulegen.
1.6 Für die Beseitigung auf der kreiseigenen Erdaushubdeponie „Rebio“
darf der Erdaushub aus dem Bebauungsplangebiet „Breitmatten“
nicht mit Abfällen, die nicht Erdaushub sind (Bauschutt,
Straßenaufbruch,
Abbruchmaterialien
etc.),
oder
andere
bergbaufremden Stoffen (Mineralöle, leichtflüchtige organische
Schadstoffe etc.) verunreinigt sein. Deshalb hat der verantwortliche
Bauleiter bei Ausbau sowie bei der eventuell notwendigen
Zwischenlagerung des Erdaushubmaterials Vorkehrungen zu treffen,
um derartige Verunreinigungen zu vermeiden.
9.2

Regierungspräsidium Stuttgart, Landesamt für Denkmalpflege
Sollten bei der Durchführung der Maßnahme archäologische Funde oder
Befunde entdeckt werden, sind gemäß § 20 DSchG Denkmalbehörde(n)
oder Gemeinde umgehend zu benachrichtigen. Archäologische Funde
(Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramikreste, Knochen, etc.) oder Befunde
(Gräber, Mauerreste, Brandschichten, bzw. auffällige Erdverfärbungen)
sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in
unverändertem
Zustand
zu
erhalten,
sofern
nicht
die
Denkmalschutzbehörde oder das Regierungspräsidium Stuttgart, Referat
84 – Archäologische Denkmalpflege (E-Mail: abteilung8@rps.bwl.de) mit
einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Auf die Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten gem. § 27 DSchG wird hingewiesen. Bei der
Sicherung und Dokumentation archäologischer Substanz ist zumindest
mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen.

7

Bebauungsplan BREITMATTEN, 4. Änderung – Planungsrechtliche Festsetzungen
9.3

Bauschutzbereich für Flugverkehr gemäß § 12 (3) Nr. 1a Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Das Planvorhaben berührt den Bauschutzbereich des derzeitigen
Verkehrslandeplatzes und Frachtsonderflughafens Lahr.
Gemäß § 13 LuftVG wird eine max. Bauhöhe von 199,6 m über NN
festgesetzt. Nur bei Überschreitung der vorgenannten maximalen
Bauhöhe sind Bauanträge dem Regierungspräsidium Freiburg – zivile
Luftfahrtbehörde - im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zur
Zustimmung vorzulegen (§ 12 Abs.2 Satz 4 LuftVG).
Hingewiesen wird darauf, dass auch die Aufstellung von Baukränen nach
den Bestimmungen des LuftVG genehmigungspflichtig ist. Eine
entsprechende Genehmigung ist gesondert mind. 4 Wochen vor der
beabsichtigten Aufstellung des jeweiligen Baukrans vom Unternehmer
beim Regierungspräsidium Freiburg zu beantragen. Ein Merkblatt ist den
einzelnen Baugenehmigungsbescheiden beizufügen und zu beachten.
Gegen die Aufstellung und den Betrieb von Baukränen mit einer
Gesamthöhe bis 250 m über NN (inklusive Ausleger) werden keine
Bedenken erhoben, wenn diese mit einer Tages- und Nachtkennzeichnung gemäß der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen des Bundesministeriums für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" vom 02.09.2004 versehen werden.
Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass mit Belästigungen durch
den Flugbetrieb zu rechnen ist, die Planung in Kenntnis dieser möglichen
Beeinträchtigung erstellt wird und somit Rechtsansprüche gegen den
Betreiber des Flughafens, die mit Beeinträchtigungen durch den
Flugbetrieb begründet werden, nicht bestehen.

9.4

Regierungspräsidium Freiburg
Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau BW
Mit einem kleinräumig deutlich unterschiedlichen Setzungsverhalten des
Untergrundes ist zu rechnen. Ggf. vorhandene organische Anteile
können zu zusätzlichen bautechnischen Erschwernissen führen. Der
Grundwasserflurabstand kann bauwerksrelevant sein. Bei etwaigen
geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planungen oder von
Bauarbeiten werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß
DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020 durch ein privates Ingenieurbüro
empfohlen.

Stefan Löhr
Diplom-Ingenieur

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