Navigation überspringen

Beschlussvorlage (Rechtsverordnung der Stadt Lahr über die Benutzung des Baggersees "Waldmattensee" der Gemarkung Kippenheimweiler)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 302
Seidler

Datum: 31.03.2015 Az.:

Drucksache Nr.: 105/2015

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Gemeinderat

20.04.2015

beschließend

öffentlich

Ortschaftsrat Kippenheimweiler

13.04.2015

vorberatend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Abt. 60/622

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Rechtsverordnung der Stadt Lahr über die Benutzung des Baggersees
"Waldmattensee" der Gemarkung Kippenheimweiler

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt die Rechtsverordnung der Stadt Lahr über die Benutzung des „Baggersees“ Waldmattensee“ der Gemarkung Kippenheimweiler

Anlage(n):
Rechtsverordnung Waldmattensee
Anlage Rechtsverordnung Waldmattensee

BERATUNGSERGEBNIS
Einstimmig

Sitzungstag:

lt. Beschlussvorschlag

mit Stimmenmehrheit

Bearbeitungsvermerk

abweichender Beschluss (s. Anlage)

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 105/2015

Seite - 2 -

Begründung:
Der Waldmattensee in Kippenheimweiler wird am Nordufer als Badesee genutzt. Am
Ost-, Süd- und teilweise am Westufer des Baggersees wird gewerblich Kies mit einem
Schwimmbagger abgebaut und im angrenzenden Kieswerk weiter verarbeitet. Der
Schwimmbagger ist mit mehreren langen und unter Wasser verlaufenden Stahlseilen
am Ufer befestigt. Durch den Kiesabbau entstehen am Seeufer teilweise kiesige Steilwände und es besteht Verschüttungsgefahr durch das Nachrutschen von Material. Die
Uferböschungen fallen plötzlich steil ab und die Wassertiefe beträgt teilweise über 60
m. Außerdem kann die Wassertemperatur durch kalte Strömungen und Schichtung
stark differieren.
Darüber hinaus bestehen generell unterschiedliche Nutzungsinteressen (z. B. Badegäste, Angler, etc.). Diese unterschiedlichen Interessen sollen in einen vernünftigen
Ausgleich gebracht und die Erholungsfunktion gewährleistet werden.
Aus diesen genannten Gründen hat die Verwaltung unter Einbeziehung der DLRG eine Rechtsverordnung erarbeitet, welche die Benutzung des Baggersees „Waldmattensee“ regelt.
Die Gemarkungsgrenze Lahr / Mahlberg verläuft auf einem Teilstück der Wasserfläche
(Westufer). Es handelt sich um eine kleine Teilfläche des Grundstücks Flst-Nr. 3458,
Gemarkung Mahlberg, (Gemeindewald Distrikt III, Eichholz). Der Badebereich ist hiervon nicht betroffen.
§ 69 des Polizeigesetzes BW (PolG) ermöglicht die Wahrnehmung überörtlicher polizeilicher Aufgaben für mehrere Dienstbezirke.
In Abstimmung mit der Stadt Mahlberg und dem Regierungspräsidium Freiburg als zuständiger Fachaufsichtsbehörde erlässt die Stadt Lahr die Rechtsverordnung über die
Benutzung des Waldmattensees auch für den kleinen Bereich der Gemarkung Mahlberg.
Auf Grund des tödlichen Badeunfalls am Baggersee in Offenburg-Waltersweier wird
empfohlen die Rechtsverordnung vor der bevorstehenden Badesaison zu beschließen.

Guido Schöneboom

Tobias Biendl

Lucia Vogt