Beschlussvorlage
Amt: 202
Förg
Datum: 28.04.2015 Az.: 922.5234
Beratungsfolge
Termin
Haupt- und Personalausschuss
15.06.2015
Drucksache Nr.: 133/2015
Beratung
Kennung
Abstimmung
öffentlich
Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen
Eingangsvermerke
Oberbürgermeister
Erster Bürgermeister
Bürgermeister
Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101
Kämmerei
Rechts- und
Ordnungsamt
Betreff:
Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG
Jahresabschluss 2014 - Entlastung Aufsichtsrat
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Personalausschuss stimmt der Entlastung des Aufsichtsrats
der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG zu und ermächtigt den Vertreter der Stadt Lahr in der Gesellschafterversammlung die Entlastung zu erteilen.
BERATUNGSERGEBNIS
Einstimmig
Sitzungstag:
lt. Beschlussvorschlag
mit Stimmenmehrheit
Bearbeitungsvermerk
abweichender Beschluss (s. Anlage)
Ja-Stimmen
Nein-Stimmen
Enthalt.
Datum
Handzeichen
Drucksache 133/2015
Seite - 2 -
Begründung:
Im Rahmen der Finanzprüfung der Stadt Lahr hat die Gemeindeprüfungsanstalt ein
verstärktes Beteiligungsmanagement vorgeschlagen. Die Verwaltung hat hierfür ein
umfangreiches Beteiligungsmanagementkonzept erarbeitet, welches am 16.11.2007
vom Gemeinderat (Vorlage 136/2007) beschlossen wurde. Hiernach erfolgen u.a. die
Feststellung des Jahresabschlusses und die Erteilung der entsprechenden Entlastungen sowie die Bestellung des Abschlussprüfers - ab einer unmittelbaren Beteiligung von 25% oder mittelbaren Beteiligung von 50% (sowie badenova AG & Co. KG)
- künftig durch den Haupt- und Personalausschuss.
In der nächsten Gesellschafterversammlung der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG &
Co. KG ist im Rahmen der Beschlussfassung über den Jahresabschluss auch die
Entlastung des Aufsichtsrats vorgesehen.
Die Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG hat insgesamt 21 Aufsichtsräte. Die
Stadt Lahr stellt hiervon neben dem Oberbürgermeister drei weitere Aufsichtsräte.
Die Gemeinderäte und auch der Oberbürgermeister über deren Entlastung als Aufsichtsratsmitglied entschieden wird, sind bei der Beschlussfassung über das Abstimmverhalten der Stadt Lahr gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 GemO befangen. Die Befangenheitsvorschrift des § 18 GemO ist in seinem Anwendungsbereich nicht auf Sitzungen von gemeindlichen Gremien beschränkt. Der Oberbürgermeister darf daher
auch aus kommunalrechtlicher Sicht nicht an der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung mitwirken, wenn er selbst Aufsichtsrat ist. Aus diesem Grunde
muss er sich bei der Abstimmung in der Hauptversammlung vertreten lassen.
Die Mitglieder des Haupt- und Personalausschusses werden gebeten, die eigene Befangenheit gemäß § 18 GemO BW zu prüfen und dem Vorsitzenden gegenüber ggf.
die Befangenheit zu erklären.
Guido Schöneboom
Erster Bürgermeister
Jürgen Trampert
Stadtkämmerer