Beschlussvorlage (Neuordnung der Bewohnerparkzonen in der Innenstadt und Anpassung der Bewirtschaftung gemäß dem Parkraumkonzept Innenstadt)
10. Juni 2015
Beschlussvorlage Amt: 61 Stehr Datum: 21.04.2015 Az.: - 0692/MS Drucksache Nr.: 88/2015 1. Ergänzung Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Verkehrsausschuss 25.03.2015 beschließend öffentlich Verkehrsausschuss 10.06.2015 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen 301 302 Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt Betreff: Neuordnung der Bewohnerparkzonen in der Innenstadt und Anpassung der Bewirtschaftung gemäß dem Parkraumkonzept Innenstadt Beschlussvorschlag: 1. Die im Innenstadtbereich vorhandenen kleinteiligen Bewohnerparkzonen (A-F) werden zu zwei großen Bewohnerparkzonen zusammengelegt. 2. Die öffentlichen Stellplätze in der Alleestraße, der Brestenbergstraße, der Rappentorgasse, der Vogtstorstraße und am Parkstreifen Roßplatz zwischen Roßgasse und Kirchstraße (Längsparker) werden von 16-9 Uhr für Inhaber eines Bewohnerparkausweises der entsprechenden Bewohnerparkzone reserviert. Für den Zeitraum 9-16 Uhr sind diese Parkplätze öffentlich und unterliegen der aktuellen Bewirtschaftung. Gleichzeitig wird zugestimmt, auf dem Parkplatz am Doler Platz die Befreiung für Inhaber eines Bewohnerparkausweises, einen Parkschein zu lösen, aufzuheben. Anlage(n): Plandarstellung Neuordnung Bewohnerparken BERATUNGSERGEBNIS Einstimmig Sitzungstag: lt. Beschlussvorschlag mit Stimmenmehrheit Bearbeitungsvermerk abweichender Beschluss (s. Anlage) Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 88/2015 1. Ergänzung Seite - 2 - Begründung: Die Planungsgruppe Nord aus Kassel erstellte ein Parkraumkonzept für die Innenstadt von Lahr. Das Konzept wurde am 31.03.2014 vom Gemeinderat beschlossen. Ein Baustein des Konzeptes ist die Neuordnung der Bewohnerparkzonen und die Anpassung der Bewirtschaftung in der Lahrer Innenstadt. Im Untersuchungsgebiet des Parkraumkonzeptes Innenstadt, welches im Norden durch die Bergstraße/Turmstraße, im Osten durch die Gärtnerstraße, im Süden durch die Bundesstraße 415 und im Westen durch die Goethestraße/Alte Bahnhofstraße begrenzt wird, existieren sechs Bewohnerparkzonen, die von A bis F benannt sind (siehe Abbildung A). Die Abgrenzungen der Bewohnerparkzonen und die Geltungsbereiche der Bewohnerparkausweise sind der Anlage zu entnehmen. Insgesamt sind 220 Parkplätze im Untersuchungsgebiet vorhanden, auf welchen Inhaber eines Bewohnerparkausweises der entsprechenden Zone von der Pflicht, einen kostenpflichtigen Parkschein zu lösen, befreit sind. Durch die kleinteilige Aufteilung der Bewohnerparkzonen ist die Anzahl der nutzbaren Parkplätze je Bewohnerparkzone jedoch sehr begrenzt. Im Parkraumkonzept wird empfohlen, die im Untersuchungsgebiet vorhandenen kleinteiligen Bewohnerparkzonen (A bis F) durch die Zusammenlegung einzelner Zonen auszuweiten, um eine größere Flexibilität innerhalb der Bewohnerparkzonen zu erreichen. Durch die Vergrößerung erhöht sich auch die Chance für Besitzer eines gültigen Bewohnerparkausweises, einen freien Parkplatz innerhalb der entsprechenden Zone zu finden. Aufgrund der städtebaulichen Situation des Untersuchungsgebietes mit der mittig liegenden Fußgängerzone, sollte das Untersuchungsgebiet in zwei Bewohnerparkzonen aufgeteilt werden. Der Verlauf der Grenze wurde so gewählt, um die vorhandenen Parkplätze möglichst sinnvoll auf die potenziellen Nutzer aufzuteilen. Die Ausdehnung der beiden empfohlenen Bewohnerparkzonen sowie die nutzbaren Parkplätze je Bewohnerparkzone sind in den Abbildungen B und C dargestellt. Ein Zusammenschluss aller sechs Bewohnerparkzonen zu nur noch einer großen Zone wäre zwar straßenverkehrsrechtlich auch möglich, da eine maximale Ausdehnung der Zone von 1.000 m nicht überschritten werden würde, ist aber nicht empfehlenswert, da dies zu einer (ungewollten) Steigerung des Parkplatzsuchverkehrs im Innenstadtbereich führen könnte. Einhergehend mit der Neuordnung der Bewohnerparkzonen sollte auch die Bewirtschaftung innerhalb der Zonen angepasst werden. Das Parkraumkonzept sieht vor, in städtebaulich und verkehrlich sensiblen Bereichen einen Teil der öffentlichen Parkplätze ausschließlich für Bewohner zu reservieren. Dies betrifft folgende Straßen im Innenstadtbereich: Alleestraße Brestenbergstraße Obertorstraße Rappentorgasse Roßplatz und Parkplatz Roßplatz Vogtstorstraße Die Diskussionen in der letzten Sitzung des Verkehrsausschusses am 25. März 2015 haben gezeigt, dass tagsüber – speziell während der Ladenöffnungszeiten – nicht auf diese oberirdischen Parkplätze verzichtet werden kann. Besonders die Stellplätze auf dem Parkplatz Roßplatz sowie in der Obertorstraße seien nach Ansicht des Gremiums wichtige Anlaufstellen für Kunden und Besucher der Lahrer Innenstadt. Drucksache 88/2015 1. Ergänzung Seite - 3 - Abweichend vom Parkraumkonzept schlägt die Stadtverwaltung somit vor, die öffentlichen Stellplätze in der Alleestraße, der Brestenbergstraße, der Rappentorgasse, der Vogtstorstraße und am Parkstreifen Roßplatz zwischen Roßgasse und Kirchstraße (Längsparker) lediglich von 16-9 Uhr ausschließlich für Inhaber eines Bewohnerparkausweises der entsprechenden Bewohnerparkzone zu reservieren (siehe Abbildung D). Für den Zeitraum 9-16 Uhr wären diese Parkplätze dann öffentlich und würden der aktuellen Bewirtschaftung unterliegen. Die Stellplätze am Parkplatz Roßplatz sowie in der Obertorstraße wären von dieser Regelung nicht betroffen und können gemäß der aktuell geltenden Bewirtschaftung ganztägig öffentlich genutzt werden. Mit dieser Lösung würde den Bewohnern ein ausschließlich temporäres Nutzungsrecht eingeräumt werden, gleichzeitig könnten diese Stellplätze aber auch weiterhin der Öffentlichkeit während der Ladenöffnungszeiten – zumindest bis 16 Uhr – angeboten werden. Die außerhalb des Stadtrings liegenden Bewohnerparkplätze werden zukünftig durch eine entsprechende Beschilderung auf die Bewohner der jeweiligen Straße beschränkt. Dies betrifft die Werderstraße, die Klostenstraße sowie die Klostermühlgasse. Weiterhin wurde in der Sitzung der Vorschlag an die Verwaltung herangetragen, weitere Dauerparkplätze in den Tiefgaragen Marktplatz und Alleestraße/Kino für Bewohner einzurichten. In der Tiefgarage Markplatz werden derzeit ca. 60 von 188 Stellplätzen von Dauerparkern genutzt, in der Tiefgarage Alleestraße/Kino ca. 100 von 189 Stellplätzen. Nach Rücksprache mit dem Betreiber der beiden Tiefgaragen, der PARK SERVICE HÜFNER GmbH & Co. KG aus Stuttgart, sind in der Tiefgarage Alleestraße/Kino noch 10-15 zusätzliche Dauerparker möglich. Die monatlichen (Brutto-) Mietkosten betragen 42,59 €. In der Tiefgarage Markplatz können hingegen keine weiteren Dauerparkplätze eingerichtet werden, da die Nachfrage nach Kurzzeitparkplätzen dort sehr hoch ist. Eine Dauerparkeranfrage ist über die Homepage des Betreibers möglich. Der Parkplatz Doler Platz wird als Zielparkplatz im Parkleitsystem angegeben, weshalb dort zu den Ladenöffnungszeiten möglichst keine Bewohner parken sollten. Deshalb wird im Parkraumkonzept empfohlen, die Bewirtschaftung dementsprechend abzuändern, dass die Befreiung für Inhaber eines Bewohnerparkausweises, von der Pflicht einen kostenpflichtigen Parkschein zu lösen, entfällt. Sowohl die Neuordnung der Bewohnerparkzonen als auch die Anpassung der Bewirtschaftung innerhalb der Zonen stellen sinnvolle Maßnahmen aus dem Parkraumkonzept dar. Den Bewohnern kann in diesem städtebaulich und verkehrlich sensiblen Bereich eine höhere Flexibilität bei der Parkplatzwahl geboten werden. Der Parkplatz am Doler Platz wird als ein zentraler Anlaufpunkt zur Verfügung gestellt. Eine kostenlose Nutzung durch Bewohner soll dort entfallen. Insgesamt würde die Anzahl der rein für Bewohner reservierten Parkplätze in den Morgenstunden sowie in den Nachmittag- und Abendstunden steigen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, einen Dauerparkplatz in der Tiefgarage Alleestraße/Kino anzumieten. Dort stehen noch 10-15 Dauerparkplätze zur Verfügung. Guido Schöneboom Tilman Petters Sabine Fink Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.