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Beschlussvorlage (Gesetzestext § 154 BauGB)

                                    
                                        Baugesetzbuch

--:-

$ 154tt Ausgleichsberag
desEigenümers
(1) rDer Eigentümereinesim förmlich festgelegienSanierungsgebiet
ge,
.
legenenGrundstückshar zur Finaruierungder Sanierungan diä öemcinit
einen Ausgleichsbetrag in Geld zu enrrichten, der der durch die Sanierune
bedingten Erhöhung des Bodenwens seinesGrundstücks.entspricht. zMittr
eigentümer haften als Gesamtschuldner;bei Wohnungr- ond T.il.ig.nrurr{
sind die.einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nui entsprech.oj ihr.rrl
Miteigenrumsanteil heranzuziehen. 3!(/erden im förmlich fesrseleetenSa.l
nierungsgebietErschließungsanlagenim Sinne des g 127 ebs. iheigestellrl
erweirert oder verbessert,sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträ-l
gen für diese Maßnahmcn auf Grundstücke im förmlich fesrgelegtcnSanicruhgsgebiet nicht anzuwenden. {Sarz3 gilt entsprechcnd fü,r die Anwendung der Vorschrift über.die Erhebung von Kostenerstanungsbeträgenim
S i n n ed e s$ 1 3 5 a A b s . 3 .
(2) Die durch die Sanierung b'edingte Erhöhung .dcs Bodcnwens des
Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bcilenwen, der
sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beab.
sichtigt noch durchgefühn worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich fiu das Grundstück durch die rechtliche ünd tatsächliche
Neuordnung des förmlich festgelegtenSanierungsgebietsergibt (Endwen).
(2a) tp;. Gemeinde kann durch Sarzung bestiurmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absarz I Satz 1 ausgehcnd von de4 Aufwand (ohne die Kqsten seiner Finanzietung) für die Erweiterung oder Verbesserungvon Erschließungsanlagenirir Sinne des g 127 Abs.2 Nr. 1 bis 3
(Verkehrsanlagen) in dem Sanicrungsgebietzu berechnen ist; Vorausser-j
zung für den Erlass der Satzung sind Anhähspunkte dafür, dass die sanie-l
rungsbedingte Erhöhung der Bodenwene der Grundstücke in dcm Sanie-l
rungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte diesesAirfwands liegt. zln derl
Sanung isr zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Auf'wand der Bcrech-l
nung zu Grunde zu legen ist; sie.darf 50 vom Hunden nichr übersteigen.i
3Im Geltungsbereich der Sätzung berechnet sich der Ausgleichsbetragfüi'
das iewcilige Grundstück nach dem Verhältnis ieiner Fläche zur Gesamt-1
fläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebietsohne die Ftä- i
chen für die Verkehrsanlagenzu Grunde zu legen.ag 128 Abs. 1 und 3 isti
entsprechendanzuwenden.
(3) rDer Ausgleichsbetragist nach Abschlussder Sanicrung(gg 152 und
163) zu cntrichten. 2Die Gemeinde kann die Ablösung im ganzcn vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der
Sanierungsmaßnähme auch ein höherer Berag als der.Ausgleichsbetrag
vereinbart werden. 3Die Gemeinde soll aul Antrag des Ausgleichsbetragspflichdgen den Ausgleichsbetrag vorzeitig fesrsenen, wenn dler Ausgleichsbetragspflichtige air der Festsetzu4gvor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes lnteresse hat und der Ausgleichsbetragmir hinreichender Sicherheir erminelt werdin kann.
(4) lDie Gemeinde fordcrt den Ausgleichsbetrag
durch Bescheidan; der
Betrag wird. einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheidsfa[ig. zyo,
der Festsetzurigdes Ausgleichsbetragsist dem Ausgleichsbetragspfliihrigen
Gelegenheitzur Siellun-gnahmeund Erörterung dei für die We-rrermrnling
;eines Giundsrücks maßgeblichen Verhältnissesowie der nach 0 15J Abs. i
rnrechenbarenBeträgeinnerhalb angemessener
Frist zu geben.3Der Aus.,
feichsbetrag ruhr nich.t als öffentliche I ast auf.dem gy:tlggg!
i
{5) tDie Gemeinde hat den Ausgleichsbctragauf Antrag des Eigentümers
in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet.werden J<ann,die Verpflichtung bei Fälligkeit mir eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. lDie Darlehensschuld ist mit höchstens 6vom Hundert
jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der erspanen Znsen lährlich zu tilgen. 3Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis au{ 1 vom
Hunden hcrabgeserzt werden und das Darlchen niedrig verzinslich oder
zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen lnteresse oder zur.Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einei von dem Ausgleichsbeuagspflichtigen nicht zu. vertretenden Unwinschaftlichkcit der Grundstücksnutzunggeboten ist. aDie Gemeindesoll den zur Finanzierung der
Neubebauung, Modernisierung oder lnstandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellrenGrundpfandrecht einräumen.