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Beschlussvorlage (Anage 3 - Verbandssatzung Synopse 2011 / 2015)

                                    
                                        Synopse
Verbandssatzung 2011 / 2015

Verbandssatzung – Neufassung -

Verbandssatzung 25.05.2011
Präambel
Die Beendigung der militärischen Nutzung des Flugplatzes Lahr bietet der
Raumschaft neue Chancen. Das große Areal für eine wirtschaftliche Nutzung zu erschließen und es zu entwickeln ist eine große Herausforderung,
die die Kraft einer einzelnen Gemeinde übersteigt.
Die Städte und Gemeinden Ettenheim, Friesenheim, Kippenheim, Lahr,
Mahlberg, Meißenheim, Ringsheim, Rust, Schuttertal, Schwanau, Seelbach
und der Ortenaukreis haben sich deshalb zusammengeschlossen und gemeinsam den Zweckverband "Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr" gegründet.
Die Mitglieder des Zweckverbandes sind sich darüber einig, dass diese große zukunftsorientierte Aufgabe zur wirtschaftlichen Weiterentwicklung unseres Raumes nur in gemeinsamer Solidarität aller Beteiligten bewältigt werden kann. Sie verpflichten sich gegenseitig, zum Gelingen des Industrie- und
Gewerbeparks beizutragen.
Die Funktionsfähigkeit des Zweckverbandes setzt voraus, dass die Beschlüsse der Verbandsversammlung mit der Flächennutzungsplanung der
jeweiligen Gemeinde korrespondieren müssen, auf deren Gemarkung das
Verbandsgebiet liegt. Bei der Planung des Gebiets und der Ansiedlung von
Betrieben wird auf die berechtigten Interessen der Belegenheitsgemeinden
Rücksicht genommen.
Durch die gemeinsame Arbeit der Mitglieder im Zweckverband werden attraktive Industrie- und Gewerbegebiete entwickelt, neue Arbeitsplätze geschaffen und die wirtschaftliche Dynamik in der Raumschaft verstärkt.

unverändert

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Verbandssatzung 2011 / 2015

§1

unverändert

Mitglieder, Name, Sitz und Gebiet des Zweckverbandes
1. Die Städte und Gemeinden Lahr/Schwarzwald, Friesenheim, Ettenheim,
Kippenheim, Seelbach, Schwanau, Schuttertal, Mahlberg, Meißenheim,
Ringsheim, Rust und der Ortenaukreis bilden als Verbandsmitglieder unter
dem Namen
"Zweckverband Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr"
einen Zweckverband.
2. Der Zweckverband hat seinen Sitz in Lahr/Schwarzwald.
3. Das Verbandsgebiet umfasst die im Lageplan markierte Fläche auf den
Gemarkungen Lahr und Friesenheim. Der Lageplan ist Bestandteil der
Satzung.

§2

§2

Aufgaben des Zweckverbandes

Aufgaben des Zweckverbandes

1. Der Zweckverband erwirbt, beplant, erschließt und veräußert die Grundstücke im Verbandsgebiet.
2. Der Zweckverband übernimmt für das Verbandsgebiet die Aufgaben eines Planungsverbandes im Sinne des § 205 Baugesetzbuch (BauGB). Er
tritt insoweit für die verbindliche Bauleitplanung und ihre Durchführung, für
die Vorbereitung und Durchführung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme nach den Vorschriften des Baugesetzbuches sowie für die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Baugesetzbuch an die Stelle der Stadt
Lahr/Schwarzwald und der Gemeinde Friesenheim.

1. Der Zweckverband erwirbt, beplant, erschließt und veräußert die Grundstücke im Verbandsgebiet.
2. Der Zweckverband übernimmt für das Verbandsgebiet die Aufgaben eines Planungsverbandes im Sinne des § 205 Baugesetzbuch (BauGB). Er
tritt insoweit für die verbindliche Bauleitplanung und ihre Durchführung, für
die Vorbereitung und Durchführung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme nach den Vorschriften des Baugesetzbuches sowie für die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Baugesetzbuch an die Stelle der Stadt
Lahr/Schwarzwald und der Gemeinde Friesenheim.

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3. Die Stadt Lahr/Schwarzwald und die Gemeinde Friesenheim übertragen
dem Zweckverband das Recht, die Erschließungsanlagen im Sinne des §
127 Abs. 2 BauGB zu schaffen und zu unterhalten. Sie übertragen dem
Zweckverband ferner die mit diesen Anlagen zusammenhängenden Rechte
und Pflichten, insbesondere das Recht der Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach den §§ 127 - 135 BauGB, die Beleuchtungs-, Reinigungs-,
Räumungs- und Streupflicht nach § 41 des Straßengesetzes für BadenWürttemberg sowie die Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast nach den
§§ 43 Abs. 4 und 44 Straßengesetz sowie der Straßenbaubehörde nach §
50 Abs. 3 Nr. 1 b, 2b und 3 Straßengesetz. Die Übertragung umfasst auch
das Recht zum Erlass der notwendigen Satzungen.

3. Die Stadt Lahr/Schwarzwald und die Gemeinde Friesenheim übertragen
dem Zweckverband das Recht, die Erschließungsanlagen im Sinne des § 33
Satz 1 KAG zu schaffen und zu unterhalten. Sie übertragen dem Zweckverband ferner die mit diesen Anlagen zusammenhängenden Rechte und
Pflichten, insbesondere das Recht der Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach den §§ 20 – 28 sowie 33 – 41 KAG, die Beleuchtungs-, Reinigungs-, Räumungs- und Streupflicht nach § 41 des Straßengesetzes für
Baden-Württemberg sowie die Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast
nach den §§ 43 Abs. 4 und 44 Straßengesetz sowie der Straßenbaubehörde
nach § 50 Abs. 3 Nr. 1 b, 2b und 3 Straßengesetz. Die Übertragung umfasst
auch das Recht zum Erlass der notwendigen Satzungen.
3a. Die Stadt Lahr/Schwarzwald und die Gemeinde Friesenheim übertragen dem Zweckverband die Aufgabe der öffentlichen Abwasserbeseitigung nach §§ 54 und 56 WHG in Verbindung mit § 46 WG. Sie übertragen dem Zweckverband im Hinblick auf diese Aufgabe ferner das
Recht der Erhebung von Kommunalabgaben nach den §§ 11, 13 – 17,
20 – 32 sowie 42 KAG. Die Übertragung umfasst auch das Recht zum
Erlass der notwendigen Satzungen.

3a. Die Stadt Lahr/Schwarzwald und die Gemeinde Friesenheim übertragen
dem Zweckverband das Recht zur Herstellung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen (§ 1a BauGB). Sie übertragen dem Zweckverband ferner die mit diesen Anlagen zusammenhängenden Rechte und Pflichten,
insbesondere das Recht der Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach
§§ 135a – c BauGB. Die Übertragung umfasst auch das Recht zum Erlass
der notwendigen Satzungen.

3b. Die Stadt Lahr/Schwarzwald und die Gemeinde Friesenheim übertragen
dem Zweckverband das Recht zur Herstellung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen (§ 1a BauGB). Sie übertragen dem Zweckverband ferner die mit diesen Anlagen zusammenhängenden Rechte und Pflichten,
insbesondere das Recht der Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach
§§ 135a – c BauGB. Die Übertragung umfasst auch das Recht zum Erlass
der notwendigen Satzungen.

4. Der Zweckverband kann sich bei der Erfüllung dieser Aufgaben der Verbandsmitglieder oder Dritter bedienen.

4. Der Zweckverband kann sich bei der Erfüllung dieser Aufgaben der Verbandsmitglieder oder Dritter bedienen.

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§3

unverändert

Organe des Zweckverbandes
Organe des Zweckverbandes sind:
1. Die Verbandsversammlung
2. der/die Verbandsvorsitzende.

§4
Aufgaben der Verbandsversammlung
1. Die Verbandsversammlung legt die Grundsätze für die Tätigkeit des
Zweckverbandes fest. Sie entscheidet über die ihr durch Gesetz und dieser
Satzung zugewiesenen Angelegenheiten und überwacht die Ausführung
ihrer Beschlüsse.
2. Die Verbandsversammlung beschließt über
a)
b)

c)
d)
e)
f)

den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen;
die Aufnahme weiterer Verbandsmitglieder, das Ausscheiden und den
Ausschluss einzelner Verbandsmitglieder und die Auflösung des
Zweckverbandes;
die Wahl des Verbandsvorsitzenden sowie seines Stellvertreters;
den Erlass des Wirtschaftsplanes, die Festsetzung der Verbandsumlagen und die Feststellung des Jahresabschlusses;
die Genehmigung der Pläne für Hoch- und Tiefbauvorhaben mit einer
Kostenvoranschlagssumme von über € 200.000,-die Aufnahme von Krediten von mehr als € 50.000,--

unverändert

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g)

die Ausführung von Vorhaben des Vermögensplanes, wenn die Gesamtkosten € 200.000,-- übersteigen;
h) den Verzicht auf Ansprüche des Zweckverbandes im Wert von mehr
als € 80.000,-i)
Stundungen aller Art über € 100.000,-- im Einzelfall;
j)
den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken
und Grundstücksrechten im Wert von jeweils mehr als € 500.000,-k) alle sonstigen wesentlichen Angelegenheiten, die für den Zweckverband oder seine Beteiligung/en von grundsätzlicher Bedeutung sind.
l)
Die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen und von Unternehmen sowie die Beteiligungen an
solchen in Anlehnung an § 39 Abs. 2 Nr. 11 GemO.
m) Die Umwandlung der Rechtsform von öffentlichen Einrichtungen und
von Unternehmen des Zweckverbands und von solchen, an denen
der Zweckverband beteiligt ist in Anlehnung an § 39 Abs. 2 Nr. 12
GemO.
n) Der Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen i.S. der
§§ 291 und 292 Abs. 1 AktG (Beherrschungs-, Ergebnisabführungsund andere Unternehmungsverträge) bei Beteiligungsunternehmen.
o) Die Übernahme neuer Aufgaben von besonderer Bedeutung im Rahmen des Unternehmensgegenstandes bei Beteiligungsunternehmen.
p) Die Umwandlung, Verschmelzung und Auflösung der Beteiligungsunternehmen.
q) Die Änderung von Gesellschaftsverträgen bei Beteiligungsunternehmen.
r) Die Ernennung und Abberufung von Liquidatoren bei Beteiligungsunternehmen.

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§5

unverändert

Zusammensetzung der Verbandsversammlung und Stimmrecht
1. Die Verbandsversammlung besteht aus sieben Vertretern der Stadt Lahr,
fünf Vertretern der Gemeinde Friesenheim, jeweils einem Vertreter der Städte Ettenheim und Mahlberg, jeweils einem Vertreter der Gemeinden Kippenheim, Seelbach, Schwanau, Schuttertal, Meißenheim, Ringsheim, Rust,
sowie einem Vertreter des Ortenaukreises.
2. In der Verbandsversammlung haben die Verbandsmitglieder für jede angefangene 5 %-Umlagebeteiligung je eine Stimme. Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur einheitlich abgegeben werden.

§6
Geschäftsgang in der Verbandsversammlung

1. Der Verbandsvorsitzende beruft die Verbandsversammlung schriftlich mit
einer Frist von mindestens 10 Tagen unter Angabe der Tagesordnung zu
den Sitzungen ein. In dringlichen Fällen kann die Einladung formlos und
ohne Einhaltung einer Frist ergehen. Die Verbandsversammlung ist nach
Bedarf, jährlich mindestens einmal, einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich
einzuberufen, wenn dies ein Verbandsmitglied unter Angabe eines Verhandlungsgegenstandes, der zum Aufgabenbereich der Verbandsversammlung
gehört, schriftlich beantragt.
2. Die Verbandsversammlung kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen. Sie ist beschlussfähig,
wenn mehr als die Hälfte der Verbandsmitglieder vertreten ist. Ist die ordnungsgemäß einberufene Verbandsversammlung nicht beschlussfähig, so

unverändert

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kann der Verbandsvorsitzende unverzüglich eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen, in der die Verbandsversammlung ohne
Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Verbandsmitglieder beschließen
kann. Auf diese Folge ist bei der Einberufung der zweiten Sitzung hinzuweisen.

3. Die Verbandsversammlung beschließt mit der Mehrheit der vertretenen
Stimmen. Die Verhandlungen der Verbandsversammlung sind öffentlich.
Wenn das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern, ist nichtöffentlich zu verhandeln.
4. Die Verbandsversammlung beschließt durch Abstimmungen und Wahlen.
5. Über die Sitzung der Verbandsversammlung und die dabei gefassten
Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen, die durch den Verbandsvorsitzenden und ein weiteres Mitglied der Verbandsversammlung, das an der
Sitzung teilgenommen hat, zu beurkunden sind.
6. Im Übrigen gelten für den Geschäftsgang und die Beschlussfassung der
Verbandsversammlung die Regelungen der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg für den Geschäftsgang und die Beschlussfassung des Gemeinderats sinngemäß.

§7
Verbandsvorsitzender
1. Der/die Vorsitzende des Zweckverbandes wird von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Vorsitzende(r) soll der/die jeweilige Oberbürgermeister/in der Stadt Lahr sein.
Der/die Stellvertreter/in wird von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte
auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Stellvertretende(r) Vorsitzende(r) soll

unverändert

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der/die jeweilige Bürgermeister/in der Gemeinde Friesenheim sein. Scheidet
eine(e) Gewählte(r) aus der Verbandsversammlung aus, so endet auch sein
Amt als Vorsitzende(r) bzw. Stellvertreter/in.
Die Verbandsversammlung hat für die Restdauer der Amtszeit eine(n)
neue(n) Verbandsvorsitzende(n) bzw. Stellvertreter/in zu wählen.
2. Der/die Verbandsvorsitzende ist Vorsitzende(r) der Verbandsversammlung. Er/sie bereitet deren Sitzung vor und erledigt in eigener Zuständigkeit die ihm/ihr durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben.
Ihm/ihr obliegt der Vollzug der Beschlüsse der Verbandsversammlung.
Der/die Verbandsvorsitzende erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die sonst durch Gesetz, diese Satzung oder von der Verbandsversammlung übertragenen Aufgaben.
Auf Dauer werden übertragen:
-

die Genehmigung von Plänen für Hoch- und Tiefbauvorhaben mit einer
Kostenvoranschlagssumme bis zu € 200.000,--

-

die Vergabe von Lieferungen und Leistungen zur Ausführung von Vorhaben des Wirtschaftsplanes, sofern der Betrag im Einzelfall €
500.000 nicht übersteigt,

-

die Aufnahme von Krediten bis zu € 50.000,--

-

die Ausführung von Vorhaben des Vermögensplanes, wenn die Gesamtkosten € 200.000,--nicht übersteigen,

-

den Verzicht auf Ansprüche sowie die Stundung von Ansprüchen, soweit nicht die Verbandsversammlung zuständig ist,

-

den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken
und Grundstücksrechten im Wert von bis zu € 500.000,--

-

Einstellung, Entlohnung und Entlassung von Arbeitern im Rahmen der
jeweiligen Stellenübersicht.

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3. In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung auch nicht bis zu einer
nach § 6 Abs. 1 S. 2 einberufenen Sitzung der Verbandsversammlung aufgeschoben werden kann, entscheidet der/die Verbandsvorsitzende anstelle
der Verbandsversammlung. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art
der Erledigung sind den Mitgliedern der Verbandsversammlung unverzüglich
mitzuteilen.

§8

unverändert

Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigung
1. Vertreter der Mitglieder in der Verbandsversammlung erhalten als Ersatz
für Auslagen und entgangenen Arbeitsverdienst ein Sitzungsgeld.
2. Der/die Verbandsvorsitzende und der/die Stellvertreter/in erhalten eine
Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Sitzungsgelder und der Aufwandsentschädigung ist durch Satzung zu bestimmen.

§9
Verbandsverwaltung
1. Am Sitz des Zweckverbandes kann eine Geschäftsstelle zur Erledigung
der Verwaltungsaufgaben eingerichtet werden. Der Zweckverband stellt
die zur Erfüllung der Verbandsaufgaben erforderlichen Bediensteten ein,
soweit er sich nicht zur Erledigung der Verwaltungsaufgaben eines Verbandsmitgliedes oder eines Dritten bedient.
2. Die Verbandsversammlung kann eine(n) Verbandsrechner/in bestellen.
Dem Verbandsrechner obliegt die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung des Zweckverbandes.

unverändert

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3. Die Verbandsversammlung kann beschließen, dass ein Dritter die Kassengeschäfte für den Zweckverband weisungsunabhängig und eigenverantwortlich im Sinne einer vollumfänglichen Aufgabenübertragung wahrnimmt.

§ 10

unverändert

Deckung des Finanzbedarfs
1. Die Aufwendungen / Ausgaben des Zweckverbandes werden, soweit sie
nicht durch eigene Erträge / Einnahmen gedeckt werden können, durch
Umlagen finanziert. Die Höhe der Umlagen wird im Wirtschaftsplan für
jedes Wirtschaftsjahr getrennt für den Erfolgsplan (Betriebskosten- und
Zinsumlage) und den Vermögensplan (Kapitalumlage) veranschlagt.
2. Die Verbandsmitglieder beteiligen sich mit folgenden Anteilen an den
Umlagen:
Lahr
Friesenheim
Ettenheim
Kippenheim
Mahlberg
Meißenheim
Ringsheim
Rust
Seelbach
Schuttertal
Schwanau
Landkreis

45 %
15 %
4%
5%
3%
3%
3%
3%
5%
4%
5%
5%
100 %

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3. Umlagenvorauszahlungen können erhoben werden. Mit Feststellung des
Jahresabschlusses erfolgt die Festsetzung der Umlagen.
4. Die Umlagen / Umlagenvorauszahlungen sind einen Monat nach Zahlungsaufforderung zur Zahlung fällig. Bei Verzug sind Zinsen in Höhe des
jeweils gültigen Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank zuzüglich
eines Aufschlages von 2 % zu entrichten.
5. Der Zweckverband kann den Verbandsmitgliedern die erbrachten Umlagen erstatten, sobald er in einem Wirtschaftsjahr Überschüsse erwirtschaftet hat, die im nächsten Wirtschaftsjahr nicht für laufende Aufwendungen, Investitionen oder Rücklagen benötigt werden. Die Verteilung
des Überschussbetrages erfolgt in entsprechender Anwendung des Absatzes 2.
6. Unbeschadet des Absatzes 5 entscheidet die Verbandsversammlung im
Rahmen der Feststellung des Jahresabschlusses über die nach Eigenbetriebsrecht zulässigen Ergebnisverwendungsmöglichkeiten.

§ 10 a
Wirtschaftsführung
Bezüglich Wirtschaftsführung und Rechnungswesen wendet der Zweckverband Eigenbetriebsrecht an.

unverändert.

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§ 11
Verteilung des Steueraufkommens
1. Die Stadt Lahr/Schwarzwald und die Gemeinde Friesenheim verpflichten
sich, das angefallene Ist-Aufkommen an Gewerbe- und Grundsteuer aus
dem Verbandsgebiet
a) nach Abzug der finanziellen Nachteile nach dem Finanzausgleichsgesetz durch die Auswirkungen der Einnahmen aus den Realsteuern auf
die Steuerkraftmesszahl, die Schlüsselzuweisungen, die Steuerkraftsumme, die Kreisumlage und die FAG-Umlage und
b) nach Abzug der Gewerbesteuerumlage
jeweils An den Verband abzuführen.
Zum 30.06. eines Jahres ist von der Stadt Lahr/Schwarzwald und der
Gemeinde Friesenheim ein Abschlag in Höhe des hälftigen Aufkommens
des Vorjahres, nach Abzug lit. a) und b) zu entrichten.
2. Die Erträge des Zweckverbandes aus dem nach Abs. 1 abgeführten Gewerbesteuer- und Grundsteueraufkommen dienen zunächst zur Deckung
der laufenden Verwaltungs- und Betriebskosten sowie für die sonstigen
Aufwendungen des Zweckverbandes. Sie dienen ferner der Rückzahlung
der Umlagen, die die Verbandsmitglieder in den vorausgegangenen Wirtschaftsjahren gemäß § 10 erbracht haben.
3. Die verbleibenden Erträge des Verbandes aus dem Gewerbesteuer- und
Grundsteueraufkommen werden an die Städte und Gemeinden, die Mitglieder des Verbandes sind, abgeführt. Von diesen erhalten die Gemarkungsgemeinden vorab einen Anteil von 15 %, der unter diesen nach
dem Verhältnis der eingebrachten Fläche zu verteilen ist. die restlichen
85 % werden an alle Städte und Gemeinden, die Mitglieder des Verban-

unverändert

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des sind. wie folgt verteilt:
Lahr
Friesenheim
Ettenheim
Kippenheim
Mahlberg
Meißenheim
Ringsheim
Rust
Seelbach
Schuttertal
Schwanau

47,36 %
15,80 %
4.21 %
5,26 %
3.16 %
3,16 %
3,16 %
3.16 %
5.26 %
4,21 %
5.26 %
100,00 %

4. Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, bei einer wesentlichen Änderung der Finanzverfassung der Gemeinden, insbesondere des Gewerbesteuergesetzes oder des Finanzausgleichsgesetzes, die zu einer wesentlichen Reduzierung des Gewerbesteueraufkommens (mehr als 20 %)
führen, die Bestimmungen über die Verteilung neu zu fassen.
5. Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, bei wesentlichen Änderungen
der Finanzverfassung der Gemeinden bzw. des FAG-Rechtes die Verteilerregelung in einer dem wirtschaftlichen Zweck dieser Satzung entsprechenden Weise neu zu fassen.

§ 12
Ausscheiden und Ausschluss von Verbandsmitgliedern

1. Jedes Verbandsmitglied kann aus wichtigem Grund unter Einhaltung
einer einjährigen Frist schriftlich zum Ende des Kalenderjahres sein
Ausscheiden aus dem Zweckverband beantragen. Ein wichtiger Grund

unverändert

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liegt insbesondere vor, wenn das Einzelinteresse des ausscheidungswilligen Verbandsmitglieds das Gesamtinteresse der übrigen Verbandsmitglieder an einer dauerhaften Erfüllung der dem Zweckverband übertragenen Aufgaben in erheblichem Maße übersteigt und ein weiteres
Verbleiben im Zweckverband bei Abwägung aller Umstände unzumutbar
werden lässt.
2. Der Zweckverband kann ein Verbandsmitglied mit 3/4 Mehrheit aller
Stimmen aus wichtigem Grund ausschließen. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
3. Das ausscheidende bzw. ausgeschlossene Verbandsmitglied hat keinen
Anspruch auf eine Beteiligung am Verbandsvermögen.
4. Der Anteil des ausscheidenden Verbandsmitgliedes an den Umlagen
wird unter den verbleibenden Verbandsmitgliedern, entsprechend dem
Verhältnis ihrer bisherigen Anteile an den Umlagen, aufgeteilt. Die
Stimme des Ausscheidenden in der Verbandsversammlung (§ 5 Abs. 2)
entfällt. § 10 Abs. 3 bleibt unberührt.
5. Das Verbandsmitglied, das sein Ausscheiden aus dem Zweckverband
beantragt hat oder das aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden
soll, ist von der Beschlussfassung über den Ausschluss oder das Ausscheiden ausgeschlossen.

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§ 13

unverändert

Auflösung des Zweckverbandes
1. Der Zweckverband kann nur mit Zustimmung aller Verbandsmitglieder
durch die Verbandsversammlung aufgelöst werden.
2. Im Falle der Auflösung wird das Verbandsvermögen nach dem in § 10
Abs. 2 festgelegten Verteilungsschlüssel aufgeteilt. Hauptamtliche Beschäftigte sind in diesem Fall von den Verbandsmitgliedern mit sämtlichen Folgelasten zu übernehmen.

§ 14
Schiedsstelle
1. Bei Streitigkeiten zwischen einem Verbandsmitglied und dem Zweckverband oder zwischen einzelnen Verbandsmitgliedern über die Rechte und
Pflichten aus dem Verbandsverhältnis, insbesondere über die Verteilung
der Überschüsse und über die Pflicht zur Tragung der Verbandslasten,
ist zunächst das Regierungspräsidium Freiburg als Kommunalaufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen.
2. Erklären sich die Beteiligten mit dem schriftlichen Vorschlag des Regierungspräsidiums zur gütlichen Beilegung des Streits nicht innerhalb von
zwei Monaten einverstanden, ist zur Verfolgung der Ansprüche der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

unverändert

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§ 15

unverändert

Öffentliche Bekanntmachungen
Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen durch Einrücken in der Lahrer Zeitung und der Badischen Zeitung.

§ 16
Änderung der Verbandssatzung

Eine Änderung der Verbandssatzung kann von der Verbandsversammlung
nur mit einer Mehrheit von 3/4 aller Stimmen beschlossen werden.

unverändert