Navigation überspringen

Beschlussvorlage (- Begründung)

                                    
                                        30. Juli 2015
AZ.: Lü

Stadt Lahr
Stadtplanungsamt

Bebauungsplan HOSENMATTEN II,
1. Änderung

A

Verfahrensablauf

Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) BauGB
Offenlegungsbeschluss
Offenlage gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB
Öffentliche Bekanntmachung

28.01.2013
28.01.2013
11.02.2013 – 15.03.2013
12.10.2015
17.10.2015

B

Begründung gemäß § 9 (8) BauGB

1.

ALLGEMEINES

1.1

Geltungsbereich, Lage und Nutzung des Plangebiets
Die räumliche Abgrenzung des Plangebiets ist dem zeichnerischen Teil
(Nutzungsplan) zu entnehmen. Insgesamt weist der Geltungsbereich der
Planänderung eine Fläche von rund 2,3 Hektar auf. Er umfasst lediglich eine
Teilfläche des Bebauungsplanes HOSENMATTEN II (Grundstücke mit den
Flurstücksnummern 9564 - 9582, 9585 teilweise und 9586 – 9599). Das Plangebiet
ist weiterhin als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt.

1.2

Anlass der Planaufstellung
Der Bebauungsplan HOSENMATTEN II wurde am 31. Juli 2004 rechtsverbindlich.
Der Bebauungsplan setzt einzelne Baufenster mit einer relativ geringen Bautiefe von
acht Metern im Bereich der Einfamilienhäuser fest, um zum einen die Durchlüftung
des Baugebiets zu garantieren und um zum anderen die aus einem vorgeschalteten
Wettbewerbsverfahren hervorgegangene städtebauliche Grundstruktur der in OstWest-Richtung gestreckten Baukörper zu fixieren. Die Grundstückszuschnitte folgen
somit auch dem Prinzip, eine Bebauung mit möglichst langgestreckter Süd-Fassade
zur Nutzung der Sonnenenergie und zur Gewährleistung des Ausblickes ermöglichen
zu können.
Bereits bei den ersten Beratungsgesprächen mit bauwilligen Grundstücksinteressenten für Einfamilienhäuser zeigte sich aber, dass diese schmale und langgestreckte Form des Baukörpers nicht immer den Bauwünschen entspricht und
stattdessen oft eine konventionelle kompaktere Bauform angestrebt wird. Diese
Haltung der Grundstücksinteressenten setzte sich bei den nachfolgend geführten
Beratungsgesprächen fort.

1

Um den Grundstückseigentümern bzw. den Bauwilligen im Einfamilienhausbereich
des ersten Bauabschnittes eine größere Bandbreite an Grundrisszuschnitten zu
ermöglichen, ist es sinnvoll die Baufenstertiefen von derzeit acht auf ca. zehn Meter
aufzuweiten. Zwei einzelne Baugrundstücke haben eine atypisch große Tiefe, so
dass die zulässige Baugrenzentiefe hier auf ca. zwölf Meter erweitert werden soll.
Dazu ist eine Änderung des Bebauungsplans HOSENMATTEN II notwendig. Die
Änderung beinhaltet ausschließlich die festgesetzten Baugrenzen und Baulinien im
zeichnerischen Teil. Alle weiteren Festsetzungen haben nach wie vor Bestand. D.h.
dass mit der Planänderung auch keine größere Ausnutzung der jeweiligen
Grundstücke ermöglicht wird. Die städtebauliche Grundstruktur bleibt mit der
Änderung gewahrt. Lediglich die Positionierung der Baukörper auf den Grundstücken
wird variabler.
1.3

Beschleunigtes Verfahren
Ein Bebauungsplan der Innenentwicklung kann im beschleunigten Verfahren gemäß
§ 13 a BauGB aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche von
insgesamt weniger als 20.000 m² festgesetzt wird.
Innerhalb des Plangebietes ist eine maximale Grundfläche von insgesamt weniger als
6.400 m² zulässig. Da die Planung die Kriterien für einen Bebauungsplan der
Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB erfüllt, wird der Bebauungsplan im
beschleunigten Verfahren aufgestellt.
Nach § 13 a Absatz 2 Ziffer 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Absatz 3 BauGB wird
von einer Umweltprüfung, einem Umweltbericht und den Angaben zu den Arten
umweltbezogener Informationen abgesehen. Durch die Planänderung sind keine über
die aus der bisherigen Planung resultierenden Umweltbeeinträchtigungen zu
erwarten, da das Maß der baulichen Nutzung gegenüber dem Bebauungsplan
HOSENMATTEN II nicht verändert wird.

1.4

Flächennutzungsplan
Im wirksamen Flächennutzungsplan von 1998 ist der Planbereich als Wohnbaufläche
dargestellt. Der Bebauungsplan ist daher aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.

2.

PLANINHALTE

2.1

Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind teilweise entlang der Straßen durch
Baulinien und ansonsten durch Baugrenzen im Plan definiert. Die einzelnen
Baufenster sind, wie unter 1.2 erläutert, nunmehr so bemessen, dass die Bebauung
trotz angestrebter städtebaulicher Ordnung und einer Südausrichtung zur Nutzung
passiver Sonnenenergie nach individuellen Bedürfnissen errichtet werden kann.

2.2

Kosten
Durch diese Bebauungsplanänderung entstehen der Stadt keine externen Kosten.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin
2