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Beschlussvorlage (Immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Windparks "Kempfenbühl/Schloßbühl" der Gemarkung Lahr-Sulz hier: Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 Baugesetzbuch)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 61
Stallmann

Datum: 13.07.2015 Az.: -0690 St

Drucksache Nr.: 209/2015

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Technischer Ausschuss

27.07.2015

vorberatend

öffentlich

Gemeinderat

27.07.2015

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

------------

Betreff:

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Windparks "Kempfenbühl/Schloßbühl"
der Gemarkung Lahr-Sulz
hier: Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 Baugesetzbuch

Beschlussvorschlag:

Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 (1) Satz 2 BauGB zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der durch Brand zerstörten Windenergieanlage wird erteilt.

Anlage(n):
- Übersichtsplan

BERATUNGSERGEBNIS
Einstimmig

Sitzungstag:

lt. Beschlussvorschlag

mit Stimmenmehrheit

Bearbeitungsvermerk

abweichender Beschluss (s. Anlage)

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 209/2015

Seite - 2 -

Begründung:
Die Ökostromgruppe Freiburg betreibt am Standort „Kempfenbühl / Schloßbühl“ in Lahr und
Seelbach seit dem Jahr 2005 einen Windpark mit drei Windenergieanlagen des Typs Südwind
S 77 (Nabenhöhe 90 m, Rotordurchmesser 77 m, Gesamthöhe 128,5 m).
Am 25. September 2013 ist in der nördlichsten der drei Anlagen ein Brand ausgebrochen, bei
dem die Gondel und der Rotor zerstört wurden.
Der Standort befindet sich auf dem Flurstück 4130/1 der Gemarkung Lahr-Sulz, nahe der Gemarkungsgrenze zu Seelbach. Die Ortslage von Lahr-Sulz befindet sich rd. 2 km westlich, die
Ortslage von Seelbach rd. 3 km östlich des Standorts. Im Osten grenzt das Flurstück 990 der
Gemarkung Seelbach an, auf dem sich die beiden anderen Anlagen des Windparks befinden.
Die Ökostrom Consulting Freiburg GmbH beabsichtigt nun, am Standort der abgebrannten Anlage eine neue, moderne Windenergieanlage zu errichten. Geplant ist eine Anlage des Typs
Enercon E-115 (Nabenhöhe 149 m, Rotordurchmesser 115,7 m, Gesamthöhe 206,9 m). Hierfür
wird ein Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung beim Landratsamt gestellt.

Forstliche Belange, Waldumwandlung
Der Standort befindet sich innerhalb eines in der Waldfunktionenkartierung der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg (FVA) ausgewiesenen Erholungswaldes
(kein gesetzlicher Erholungswald). Weitere ausgewiesene Waldfunktionen sind von dem Vorhaben nicht betroffen. Die betroffenen Waldflächen erfüllen allerdings neben ihrer Bodenschutzfunktion und ihrem wirtschaftlichen Nutzen die allgemeinen Schutz- und Erholungsfunktionen
des Waldes.
Für das Vorhaben werden dauerhafte und befristete Waldumwandlungen erforderlich (§ 9 bzw.
§ 11 LWaldG). Die Angaben zu den umzuwandelnden Flächen sowie der vorgesehene forstrechtliche Ausgleich sind in den Anlagen 16.1 bis 16.3 zum Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung dargestellt. Diese entsprechen inhaltlich dem Antrag auf Waldumwandlung,
der vom Antragsteller parallel zum Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung beim
Landratsamt gestellt wird.
Der forstrechtliche Ausgleich erfolgt übergreifend mit Maßnahmen des Natur- und Artenschutzes, die am Standort und in Waldflächen im Umfeld des Vorhabens umgesetzt werden. Diese
wurden mit der Forstverwaltung abgestimmt.
Die Stadt Lahr stimmt als Eigentümerin der betroffenen Waldflächen dem Waldumwandlungsantrag zu.
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung
Zitat aus den Antragsunterlagen für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren:
„Die geplante Windenergieanlage ist in der Standortwahl und in ihrer technischen Auslegung im
Hinblick auf die Minimierung schädlicher Umweltauswirkungen optimiert.
Die mit dem Repowering verbundenen, gegenüber der alten Anlage etwas stärkeren Umweltauswirkungen beschränken sich im Wesentlichen auf die bessere Sichtbarkeit der größeren Anlage im Landschaftsbild sowie rd. 0,18 ha zusätzliche dauerhafte Flächeninanspruchnahme.
Demgegenüber sind aufgrund der modernen Anlagentechnik das Risiko für das Schutzgut

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Wasser, die Brandlasten und das Risiko durch Eisabfall weiter minimiert. Die annähernde Verdreifachung der Stromproduktion gegenüber der Altanlage ist mit erheblichen positiven Auswirkungen für Umwelt und Klima verbunden und somit im Sinne des Klimaschutzgesetzes BadenWürttemberg.“
Der Standortbereich ist in der 5. Änderung des Flächennutzungsplans der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Lahr/Kippenheim (VVG) als Fläche für Windenergieanlagen dargestellt und
wird in der in Aufstellung befindlichen FNP-Teilfortschreibung Windenergie als weiter zu untersuchende Konzentrationszone genannt.
„Dadurch werden Windenergieanlagen in bestimmten Flächen konzentriert, und das übrige Gebiet wird von Windenergieanlagen freigehalten. Die Konzentration auf wenige Bereiche führt zur
Minimierung der Belastung von Natur und Landschaft. Das übrige Gebiet der VVG ist hinsichtlich der Naturausstattung mit dem gewählten Standort vergleichbar. Es ist daher nicht zu erwarten, dass es Standorte für Windenergieanlagen gibt, die mit nennenswert geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft verbunden sind. Durch die Lage des Standorts im bestehenden Windpark „Kempfenbühl/Schloßbühl“ erübrigt sich zudem eine Alternativenprüfung.
Aus Umweltsicht sind daher keine alternativen Planungsmöglichkeiten bekannt, die mit geringeren Auswirkungen verbunden wären.
Die mit dem Vorhaben verbundenen unvermeidbaren Beeinträchtigungen der Schutzgüter des
UVPG (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung), im Wesentlichen von Flora und Fauna,
des Landschaftsbildes, sowie die Schall- und Schattenwurfimmissionen, sind so weit wie möglich minimiert bzw. werden durch geeignete Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes ausgeglichen. Eine automatische Schattenwurfabschaltung sowie ggf. eine nächtliche Leistungsreduzierung wird mögliche Belästigungen der Anwohner durch Schattenwurf und Schall minimieren und die Einhaltung der geltenden Richtwerte sicherstellen.“

Die Verwaltung empfiehlt, das gemeindliche Einvernehmen zur immissionsschutzrechtlichen
Genehmigung der Windenergieanlage zu erteilen.
Der Ortschaftsrat Sulz hat das Bauvorhaben am 25.6.2015 zur Kenntnis genommen.

Tilman Petters

Sabine Fink

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein
befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.