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Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen)

                                    
                                        17. Juli 2015

Stadt Lahr

Az.: Et

Stadtplanungsamt

Bebauungsplan KANADARING, in Lahr
Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB und BauNVO

Rechtsgrundlagen
-

Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 20. November 2014
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23. Januar 1990, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 11. Juni 2013
Planzeichenverordnung (PlanzV) i.d.F. vom 18. Dezember 1990, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 22. Juli 2011
Landesbauordnung (LBO) i.d.F. vom 5. März 2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom
11. November 2014
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 7. August 2013

In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes festgesetzt:
0.

Abgrenzungen

0.1

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans
§ 9 (7) BauGB

1.a

Art der baulichen Nutzung

1.1

Allgemeines Wohngebiet, § 4 BauNVO

§ 9 (1) Nr. 1 BauGB

In den Allgemeinen Wohngebieten sind gemäß § 1 (6) Nr. 1 BauNVO
Gartenbaubetriebe und Tankstellen (Ausnahmen gem. § 4 Abs. 3 Nr.
4+5 BauNVO) unzulässig.
1.b
PlatzPavillon

Fläche mit besonderem Nutzungszweck

§ 9 (1) Nr. 9 BauGB

Auf der Fläche mit dem besonderen Nutzungszweck „Platz-Pavillon“ ist
ein Gebäude, in dem der Versorgung des Gebiets dienende Läden,
Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für kulturelle, soziale
und gesundheitliche Zwecke zulässig sind. Die nicht überbaute Fläche
ist entsprechend der umgebenden Platzgestaltung herzustellen und
öffentlich zugänglich zu halten.

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Bebauungsplan KANADARING – Bauplanungsrechtliche Festsetzungen

0,4

2.

Maß der baulichen Nutzung

§ 9 (1) Nr. 1 BauGB

2.1

Grundflächenzahl (GRZ) gemäß § 16 (2) Nr. 1 BauNVO
In den Allgemeinen Wohngebieten ist eine GRZ von 0,4 zulässig.
Dieses Maß darf durch die Grundflächen für Garagen, Carports und
Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen i.S.v. § 14 BauGB und
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche um eine
zusätzliche GRZ von 0,2 überschritten werden.

GR
440 m²

2.2

III

2.3

Größe der Grundfläche gemäß § 16 (2) Nr. 1 BauNVO
Auf der Fläche mit besonderem Nutzungszweck darf eine Grundfläche
von max. 440 m² überbaut werden.
Zahl der Vollgeschosse gemäß § 16 (2) Nr. 3 BauNVO
Die Zahl der Vollgeschosse wird als Höchstmaß festgesetzt. Es gilt die
in der Planzeichnung im jeweiligen Baufenster stehende Zahl.
Dachgeschosse (+D) dürfen keine Vollgeschosse i.S.d.
Landesbauordnung sein.

3.

Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare
Grundstücksflächen, Stellung der baulichen Anlagen
§ 9 (1) Nr. 2 BauGB

3.1

Überbaubare Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO
Baugrenze
Gebäude dürfen nur innerhalb der Baugrenzen (Baufenster) errichtet
werden. Balkone und Terrassen können auch über die jeweiligen
Baufenster hinaus reichen, sofern sie damit nicht auf öffentliche
Flächen zum Liegen kommen bzw. hineinragen.

4.

Flächen für Nebenanlagen

4.1

Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten

§ 9 (1) Nr. 4 BauGB

Stellplätze, Carports, Tiefgaragen und sonstige Nebenanlagen sind nur
innerhalb der Baugrenzen oder den ausgewiesenen Flächen für
Nebenanlagen zulässig.

▼

4.2

Einfahrt Tiefgarage

5.

Verkehrsflächen

5.1

Öffentliche Verkehrsfläche

5.2

Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung: Fußgängerbereiche

§ 9 (1) Nr. 11 BauGB

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Bebauungsplan KANADARING – Bauplanungsrechtliche Festsetzungen

P

5.3

Private Verkehrsfläche, Zweckbestimmung private Stellplätze

6.

Flächen für Versorgungsanlagen

6.1

Trafostation

7.

Grünflächen

§ 9 (1) Nr. 12 BauGB

§ 9 (1) Nr. 15 BauGB

Öffentliche Grünflächen
Die öffentlichen Grünflächen sind extensiv zu pflegen und mit
heimischen, standortgerechten Bäumen und Gehölzen zu bepflanzen
und zu unterhalten.
Private Grünflächen
Die privaten Grünflächen sind extensiv zu pflegen und mit heimischen,
standortgerechten Bäumen und Gehölzen zu bepflanzen und zu
unterhalten.
8.

Wasserflächen sowie die Flächen für die Wasserwirtschaft § 9 (1)
Nr. 15 BauGB
Gewässer (Schutter)

9.

Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen
§ 9 (1) Nr. 21 BauGB
Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger.
Die durch das Leitungsrecht abgegrenzte Fläche ist von Bebauung frei
zu halten. Es dürfen keine Maßnahmen erfolgen, die den sicheren
Betrieb dieser Leitungen gefährden können. Eine Überpflanzung ist nur
mit flachwurzelnden Gewächsen und in Abstimmung mit den Ver- und
Entsorgungsträgern zulässig. Die Zugänglichkeit der Leitungen muss zu
jeder Zeit gewährleistet bleiben.

10.

Flächen für das Anpflanzen und die Erhaltung von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
§ 9 (1) Nr. 25 BauGB

10.1

Erhalt von Bäumen
Der in der Planzeichnung gekennzeichnete Baumbestand ist zu
erhalten und dauerhaft zu pflegen. Sind von diesen einzelne Bäume
abgängig, müssen diese nicht an der gleichen Stelle, aber innerhalb der
jeweiligen Teilfläche ersetzt werden.

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10.2

Anpflanzen von Bäumen

10.2.1

Verkehrsflächen
Im Plangebiet sind die in der Planzeichnung dargestellten Bäume zu
pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bei der Anpflanzung von Bäumen
innerhalb befestigter Flächen sind offene, gegen Überfahren zu
schützende, begrünte Pflanzflächen (Baumscheiben) mit einer Fläche
von mindestens 8 m² oder entsprechende unterirdische Baumquartiere
mit mindestens 12 m³ verdichtbarem Baumsubstrat (z.B. nach der
Richtlinie der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung
Landschaftsbau e.V. (FLL-Richtlinien)) herzustellen.

10.2.2

Private Grundstücksflächen
Die Wohnbauflächen sind mit heimischen bzw. standortgerechten
Laubbäumen und Sträuchern zu begrünen und dauerhaft zu pflegen.
Je volle 500 m² Grundstücksfläche muss ein großkroniger Baum bzw.
müssen zwei mittelkronige Bäume und zusätzlich 3 Großsträucher oder
Kleinbäume angepflanzt werden. Alle Bäume sind in Baumscheiben /
Vegetationsflächen von mindestens 8 m² oder entsprechende
unterirdische Baumquartiere mit mindestens 12 m³ verdichtbarem
Baumsubstrat (z.B. nach FLL-Richtlinien) zu pflanzen. Bei Ausfall der
Gehölze muss eine gleichartige Ersatzpflanzung vorgenommen
werden. Werden Bestandsbäume erhalten, können sie der
erforderlichen Anzahl an Bäumen für die jeweilige Teilfläche
angerechnet werden.

11.

Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Natur und Landschaft
§ 9 (1) Nr. 20 BauGB

11.1

Mindestens 40 % der Wohnbauflächen müssen als Grünflächen
naturnah angelegt oder gärtnerisch gestaltet werden.

11.2

Alle offenen Kfz-Stellplätze sind mit wasserdurchlässiger Oberfläche
herzustellen, z.B. Rasengitter oder Sickerfugenpflaster.

11.3

Für die Außenbeleuchtung sind ausschließlich insektenfreundliche
Lampen (z.B. Natriumdampflampen oder LED-Leuchten) zulässig.

11.4

Flachdächer und Dächer von Carports sind mit extensiver Begrünung
auszuführen.

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Bebauungsplan KANADARING – Bauplanungsrechtliche Festsetzungen
12.

Hinweise und nachrichtliche Übernahme von nach anderen
gesetzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen
§ 9 (6) BauGB

12.1

Archäologische Denkmalpflege

12.1.1

Der westliche Rand des Geltungsbereichs wird z.T. von einem
Grabungsschutzgebiet gemäß § 22 Denkmalschutzgesetz (DSchG)
überlagert. Eingriffe in den Untergrund sind in diesen Bereichen
möglich, sofern zuvor in Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde
Sondierungsschürfe vorgenommen werden. Sollten dabei Funde zu
Tage kommen, sind für die geplante Bebauung oder Bepflanzung
Aufschüttungen in ausreichender Höhe vorzusehen. Sollte dies nicht
möglich sein, müssen eingehende archäologische Erkundungen den
Bau- oder Pflanzmaßnahmen vorausgehen.

12.1.2

Sollten im übrigen Teil des Geltungsbereichs bei der Durchführung von
Maßnahmen archäologische Funde oder Befunde entdeckt werden,
sind gemäß § 20 DSchG die Denkmalbehörde(n) oder die Gemeinde
umgehend zu benachrichtigen. Archäologische Funde
(Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramikreste, Knochen, etc.) sind bis zum
Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem
Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde oder das
Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 84 - Archäologische
Denkmalpflege mit einer Verkürzung einverstanden ist. Auf die
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gem. § 27 DSchG wird
hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer
Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu
rechnen.

12.2

Entwässerungssystem
Die Flächen im Plangebiet sind originärer Bestandteil des mit Datum
vom 6. Februar 2009 genehmigten Generalentwässerungsplanes der
Stadt Lahr. Die Entwässerung erfolgt bislang im Mischsystem.
Sämtliche Flächen des Plangebietes sind im Hinblick auf den Bestand
auf Abänderung zum Trennsystem zu überprüfen. Die Neubauflächen
entlang der Schutter müssen im Trennsystem entsorgt werden.
Im Zuge des Regenwassermanagements ist bei allen Freianlagen und
auch bei Gebäuden auf ökologische sinnvolle Nutzung von
Regenwasser, dessen Versickerung, Rückhaltung und Verdunstung zu
achten.
Evtl. überschüssiges Regenwasser bei Starkregenereignissen kann
über die Schutter als Vorflut abgeleitet werden.
Höchste und mittlere Grundwasserstände:
Aufgrund der wenigen Grundwasserdaten und der unmittelbaren Nähe
zur Schutter kann ein Anstieg des Grundwasserspiegels bzw. des
Druckwasserspiegels bis in Höhe des Schutterwasserspiegels bei
Hochwasserführung (bis in Höhe der GOF im Baufeld) nicht
ausgeschlossen werden. (Quelle: Orientierende Altlasten- und
Baugrunduntersuchung BV Neubau 3 MFH Kanadaring an der Schutter,
von HPC AG Freiburg)

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Bebauungsplan KANADARING – Bauplanungsrechtliche Festsetzungen
12.3

Altlasten:

12.3.1

Altlastenverdachtsflächen
Im Bereich des Planungsgebiets liegen nach derzeitigen Erkenntnissen
zwei Altlastenverdachtsflächen vor. Es handelt sich dabei um die
beiden Altablagerungen „Schutterverfüllung Altmühlgasse“ und
Teichverfüllung Glockengumpen“. Auf Basis der Ergebnisse der
historischen Erhebung wurden beide auf das Beweisniveau BN 0 in „B
– Belassen zur Wiedervorlage“ eingestuft. Bei einer Änderung von
bewertungsrelevanten Sachverhalten – z.B. durch Neubebauung – ist
über das weitere Verfahren erneut zu entscheiden.

12.3.2

Unterrichtung der Fachbehörde
Werden bei Erdarbeiten ungewöhnliche Färbungen und / oder
Geruchsemissionen (z.B. Mineralöle, Teer....) wahrgenommen, so ist
umgehend das Landratsamt Ortenaukreis (Amt für Umweltschutz; Amt
für Wasserwirtschaft und Bodenschutz) zu unterrichten. Aushubarbeiten
sind an dieser Stelle sofort einzustellen.

12.4

Gewässerrandstreifen gemäß Rechtsverordnung der Stadt Lahr vom
14.11.2013 i.V.m. § 68 b (6) Wassergesetz für Baden-Württemberg
Breite des Gewässerrandstreifens beträgt 10 m ab Böschungsoberkante.

12.5

Bauschutzbereich für Flugverkehr gemäß § 12 (3) Nr. 1a Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Das Plangebiet befindet sich ca. 3,5 km südöstlich des Flughafenbezugspunktes des Sonderflughafens Lahr in dessen Anlagenschutzund Bauschutzbereich. Ca. 3 km östlich befindet sich der
Dachlandeplatz des Ortenauklinikums.
Für das Aufstellen von Baukränen, die eine Gesamthöhe von 30 m
überschreiten, ist eine Krangenehmigung durch die zivile
Luftfahrtbehörde erforderlich.

12.6

Geotechnik
Als Baugrund stehen z.T. setzungsempfindliche Talablagerungen an.
Bei umfangreicheren Eingriffen in den Baugrund wird daher
objektbezogene Baugrundberatung empfohlen.

13.

Vermerk von Hochwasserrisikogebieten § 9 (6a) BauGB
Hochwassergefährdetes Gebiet (HQextrem), bei dessen Bebauung
besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder
besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten
erforderlich sind.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin
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