Beschlussvorlage (Wahl des stellvertretenden Ortsvorstehers für den Stadtteil Kuhbach)
14. September 2015
Beschlussvorlage Amt: 10/101 Baum Datum: 28.07.2015 Az.: Drucksache Nr.: 217/2015 Beratungsfolge Termin Gemeinderat 14.09.2015 Beratung Kennung Abstimmung öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt Betreff: Wahl des stellvertretenden Ortsvorstehers für den Stadtteil Kuhbach Beschlussvorschlag: Ein Beschlussvorschlag kann nicht unterbreitet werden, da es sich um eine Wahl handelt. BERATUNGSERGEBNIS Einstimmig Sitzungstag: lt. Beschlussvorschlag mit Stimmenmehrheit Bearbeitungsvermerk abweichender Beschluss (s. Anlage) Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 217/2015 Seite - 2 - Begründung: Durch das Ausscheiden von Herrn Stephan Müller aus dem Ortschaftsrat Kuhbach und somit auch als stellvertretender Ortsvorsteher ist es notwendig, eine/n Nachfolger/-in zu wählen. Der/die Stellvertreter/-in des Ortsvorstehers ist aus der Mitte des Ortschaftsrates Kuhbach zu wählen. Dabei ist dem Ortschaftsrat das Vorschlagsrecht eingeräumt (§ 71 Abs. 1 GemO). In der Sitzung des Ortschaftsrats Kuhbach am 21. Juli 2015 wurde eine entsprechende Wahl vorgenommen. Der Ortschaftsrat Kuhbach schlägt dem Gemeinderat der Stadt Lahr vor, als stellvertretenden Ortsvorsteher Herrn Friedhelm Frey zu wählen. Wahlergebnis: 6 Ja-Stimmen 4 Enthaltungen Für die Wahl im Gemeinderat gilt § 37 Abs.7 GemO. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut: „Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Der Bürgermeister hat Stimmrecht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser nicht mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten, findet ein zweiter Wahlgang statt; auch im zweiten Wahlgang ist mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Der zweite Wahlgang soll frühestens eine Woche nach dem ersten Wahlgang durchgeführt werden“ (Hinweis: Die Wochenfrist ist als „Sollvorschrift“ eine im Regelfall (zwingend) zu beachtende Vorgabe, um nochmals Gelegenheit für die Bildung der erforderlichen Mehrheit für den vorgeschlagenen Bewerber/die vorgeschlagene Bewerberin zu geben). Zu § 71 GemO ist folgendes anzumerken: Der Gemeinderat kann den Bewerberkreis auch erweitern. Diese Möglichkeit ist für den Gemeinderat dadurch erschwert, dass er 1. nur solche weitere Bewerber/-innen in den Wahlvorschlag aufnehmen kann, die dem Ortschaftsrat angehören; 2. einen solchen Beschluss mit der qualifizierten Mehrheit von 2/3 der Stimmen aller Mitglieder fassen muss (22 Stimmen); 3. nach der Beschlussfassung den Ortschaftsrat noch vor der Wahl anhören muss. Dr. Wolfgang G. Müller Friederike Ohnemus Drucksache 217/2015 Seite - 3 -