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Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen)

                                    
                                        12. August 2015
Az.: Lü

Stadt Lahr
Stadtplanungsamt

Bebauungsplan HOSENMATTEN II,
2. Änderung
Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 (1) BauGB und BauNVO
Rechtsgrundlagen:
-

Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 20. November 2014
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i. d. F. vom 23. Januar 1990, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 11. Juni 2013
Planzeichenverordnung (PlanzV) i. d. F. vom 18. Dezember 1990, geändert durch
Gesetz vom 22. Juli 2011
0.

Abgrenzungen
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans gemäß § 9 (7)
BauGB

1.

Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
§ 9 (1) Nr. 2 BauGB
Baulinie
Im Bereich der Baulinien der besonderen Bauweise b, Mehrfamilienhäuser, ist
folgende Ausnahme zulässig:
Ein Zurücktreten von Gebäudeteilen um maximal fünf Meter ist zulässig. Das
Gesamtmaß aller zurücktretenden Bauteile entlang der Baulinien darf 40 % der
Gesamtlänge der Baulinien nicht überschreiten.
Baugrenze

2.

Hinweise

§ 9 (6) BauGB

Die weitere bauplanungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit von Vorhaben
richtet sich nach den Festsetzungen im ursprünglichen Bebauungsplan
HOSENMATTEN II vom 1. Juli 2004.
Regierungspräsidium Freiburg, Referat 46 - Verkehr
Ca. 500 m südlich befindet sich der Dachlandeplatz des Ortenauklinikums. Das
östliche Plangebiet befindet sich direkt unterhalb der Anfluggrundlinie zum
Hubschrauber-Landeplatz. Es ist mit Fluglärmimmissionen durch an- und
abfliegende Hubschrauber zu rechnen.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin