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Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen)

                                    
                                        Bebauungsplan AREAL TRAMPLER, 1. Änderung und Erweiterung
Planungsrechtliche Festsetzungen

Stadt Lahr

30. September 2015
AZ.: Lö

Stadtplanungsamt

Bebauungsplan AREAL TRAMPLER, 1. Änderung und Erweiterung
Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB und BauNVO

Rechtsgrundlagen
-

Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 20. November 2014
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23. Januar 1990, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 11. Juni 2013
Planzeichenverordnung (PlanzV) i.d.F. vom 18. Dezember 1990, geändert durch Gesetz
vom 22. Juli 2011
Landesbauordnung (LBO) i.d.F. vom 5. März 2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom
11. November 2014
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 7. August 2013

In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes festgesetzt:
0.

Abgrenzungen

0.1

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans (§ 9 (7)
BauGB)

0.2

Abgrenzung von Baugebieten mit unterschiedlicher Art sowie mit
unterschiedlichem Maß der baulichen Nutzung

1.

Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr.1 BauGB)

1.1

Mischgebiet (§ 6 BauNVO)
Im Mischgebiet sind Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a (3) Nr. 2 BauNVO unzulässig (§ 1 (5)
BauNVO).

0,4

2.

Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr.1 BauGB)

2.1

Grundflächenzahl (GRZ) (§§ 16 (2) Nr.1, 17 und 19 BauNVO)
Zur GRZ siehe Nutzungsschablonen in der Planzeichnung

1

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Planungsrechtliche Festsetzungen
Im MI darf die zulässige Grundfläche durch Stellplätze und ihre
Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO bis zu
einer GRZ von 0,8 überschritten werden. Bei Überschreitungen der
GRZ über das Maximalmaß hinaus sind Dachbegrünungen
vorzunehmen. Die vegetationsfähige Substratschicht muss mindestens
10 cm dick sein und einen hohen Anteil an Aktivkohle aufweisen. Pro
auszugleichendem Quadratmeter Bodenfläche sind 0,5 m² in der
genannten Weise zu begrünen.
2.2

Geschossflächenzahl (GFZ) (§§ 16 (2) Nr. 2, 17 und 20 (2) BauNVO)
Zur GFZ siehe Nutzungsschablonen in der Planzeichnung

1,2
2.3

Zahl der Vollgeschosse (VG) (§§ 16 (2) Nr. 3 und 20 (1) BauNVO in
Verbindung mit § 2 (6) LBO)
Als Höchstmaß

III

Zur Zahl der VG siehe Nutzungsschablonen in der Planzeichnung
2.4

Höhe baulicher Anlagen (§§ 16 (2) Nr. 4 und 18 (1) BauNVO)
Traufhöhe in Meter über der vorhandenen Geländeoberfläche als
Höchstmaß. Oberer Bezugspunkt für die Traufhöhe ist der Schnittpunkt
der senkrechten Außenwand mit der unteren Dachhaut.

TH 11,5 m

3.

Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB)

3.1

Bauweise (§ 22 BauNVO)
Geschlossene Bauweise / offene Bauweise

g/o
3.2

Überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO)
Baugrenze (§ 23 (1 und 3) BauNVO)

4.

Flächen für Nebenanlagen sowie Flächen für Stellplätze und
Garagen (§ 9 (1) Nr. 4 und 22 BauGB)
Flächen für Stellplätze und Garagen (§ 12 BauNVO)
Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) sind nur in den
Bauflächen und den gekennzeichneten Flächen zulässig.
Ein- und Ausfahrten von öffentlichen Verkehrsflächen
Stellplatzanlagen sind nur mit maximal 7 m Breite zulässig.

2

auf

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5.

Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz
vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) sowie die zum Schutz vor
solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung
solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen
technischen Vorkehrungen (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB)
Hinweis: Die folgenden Festsetzungen resultieren aus der
schalltechnischen Untersuchung (Geräuschimmissionsprognose) der
Ingenieurgesellschaft rw Bauphysik, Schwäbisch Hall, vom 14. April
2015 (siehe Anlage) zum Neubau eines Lebensmittelmarktes.
Ziel der Untersuchung ist, die Immissionsverträglichkeit des Marktes
mit dem (Wohn-)Umfeld zu überprüfen bzw. Lärmschutzmaßnahmen
zu definieren, die eine Verträglichkeit sicherstellen.
Um die zulässigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm einzuhalten, sind
die nachfolgenden Lärmschutzmaßnahmen einzuhalten:







6.

Beschränkung der Warenanlieferung auf den Zeitraum zwischen 6
und 22 Uhr. Eine Anlieferung zur Nachtzeit (22 – 6 Uhr) ist nicht
immissionsverträglich.
In die Südfassade der eingehausten Anlieferung ist eine
schließbare Toranlage einzubauen, welche bei Ladetätigkeiten zu
schließen ist. Die Schalldämmung von üblichen Sektionaltoren
beträgt R’w = 25 dB und ist auch hier vorzusehen.
Das
Einkaufswagendepot
ist
dreiseitig
(Nord/West/Ost)
einzuhausen. Die Einhausung ist bis zur südlichen Gebäudekante
zu verlängern und die Einkaufswägen dürfen erst ab der Mitte in
Richtung Norden abgestellt werden. Empfohlen wird eine
Einhausung aus einer einfachen Brettschalung (Stülp- oder
Deckelschalung), aus einem einfachem Profilblech oder einer
verglasten Konstruktion aus Kunststoff- oder Echtglas.
Der von der Nordfassade und von der Westfassade sowie vom
Dach des Technikraumes abgestrahlte Schallleistungspegel ist auf
jeweils Lw = 60 dB(A) pro Fassade bzw. Dach zu beschränken.

Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen
belastet sind (§ 9 (5) Nr. 3 BauGB)
Altstandort „Leichtmetallwarenfabrik Kaiserstr. 89“, Objekt-Nr. 02274:
Im Rahmen technischer Untersuchungsmaßnahmen wurden erhöhte
LHKW-Gehalte (Leichtflüchtige Halogenierte Kohlenwasserstoffe) im
Boden, der Bodenluft und im Sicker- / Kontaktgrundwasser festgestellt.
Weitergehende Untersuchungen des Grundwassers im Zu- und
Abstrom des Geländes haben gezeigt, dass ein Grundwasserschaden
zwar vorliegt, dieser aber aufgrund geringer Schadstofffrachten und
lokal begrenzt erhöhter Schadstoffkonzentrationen toleriert werden
kann und damit vorbehaltlich der heutigen Nutzung kein weiterer
Handlungsbedarf besteht. Auf der Basis der Untersuchungsergebnisse
wurde die Fläche am 22. Februar 2006 auf Beweisniveau „BN 3“ in „B Belassen zur Wiedervorlage – Gefahrenlage hinnehmbar“ bewertet.
Erdarbeiten sind unter gutachterlicher Begleitung durchzuführen.

3

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7.

Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen (§ 9 (1) Nr. 25a BauGB)

7.1

Pflanzgebot für Dächer und Mauern
Flachdächer (0°-5°), die nicht zur Erzeugung von Solarenergie oder als
Dachterrassen genutzt werden, sind dauerhaft extensiv zu begrünen
(siehe auch Ziffer 2.1).
Frei stehende Außenwände, die mit über 1 m Höhe in Erscheinung
treten, sind dauerhaft zu begrünen. Dies kann durch Rank- bzw.
Kletterpflanzen erfolgen oder durch vor die Wand gepflanzte Hecken,
Büsche und Sträucher.

7.2

Anpflanzen von Bäumen
Entsprechend der Planeinzeichnung sind Laubbäume geeigneter Art
(z.B. Spitzahorn, Feldahorn, Hainbuche, Winterlinde, Weiß-Esche) zu
pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Der Stammumfang in 1 m Höhe
muss mindestens 18 cm betragen. Geringfügige Abweichungen vom
vorgegebenen Standort sind zulässig.
Pro angefangene 200 qm Grundstücksfläche ist ein Laubbaum in der
oben genannten Qualität zu pflanzen.
Auf die Bestimmungen des Nachbarrechtsgesetzes BadenWürttemberg (hier: Mindestabstände von Bäumen zu den Grundstücksgrenzen) wird hingewiesen.
Baumförmig wachsende Koniferen dürfen nur untergeordnet verwendet
werden.

7.3

Erhaltung von Bäumen
Entsprechend gekennzeichnete Bäume sind dauerhaft zu erhalten und
bei Absterben zu ersetzen. Sie sind während der Bauarbeiten in
geeigneter Weise zu schützen (DIN 18920). Der Wurzelbereich darf
nicht überschüttet oder abgegraben werden.

D

8.

Nachrichtliche Übernahmen von nach anderen gesetzlichen
Vorschriften getroffenen Festsetzungen (§ 9 (6) BauGB)

8.1

Gebäude, die dem Denkmalschutz unterliegen

4

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8.2

Fund von Kulturdenkmalen
Sollten bei der Durchführung der Maßnahme archäologische
Bodenfunde entdeckt werden, sind gemäß § 20 Denkmalschutzgesetz
die Denkmalbehörde(n) oder die Gemeinde umgehend zu
benachrichtigen. Archäologische Funde (Scherben, Knochen,
Mauerreste, Metallgegenstände, Gräber, auffällige Bodenverfärbungen
u.Ä.) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in
unverändertem
Zustand
zu
erhalten,
sofern
nicht
die
Denkmalschutzbehörde oder das Regierungspräsidium Stuttgart,
Referat 84 - Archäologische Denkmalpflege mit einer Verkürzung
einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gem. §
27 DSchG wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation
archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im
Bauablauf zu rechnen.

8.3

Bauschutzbereich für Flugverkehr (§ 12 (3) Nr. 1a Luftverkehrsgesetz)
Die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes aufgeführten
Grundstücke befinden sich ca. 4,2 km südöstlich des Flugplatzbezugspunktes des Verkehrslandeplatzes Lahr und liegen im Bau- und
Anlagenschutzbereich nach § 12 und § 18 a Luftverkehrsgesetz
(LuftVG). Das geplante Gebiet befindet sich inmitten bereits
bestehender Gebäude und der bestehende Bebauungsplan ändert sich
vor allem aufgrund des beabsichtigten Abrisses eines Penny Marktes
und die Neuerrichtung. Die geplante maximale Gebäudehöhe beträgt
11,50 m über Grund.
Das Gebiet liegt außerhalb der Anflugsektoren innerhalb eines
Bauschutzbereiches auf 179 m ü. NN. Aus § 12 Abs. 3 Nr. 1 b LuftVG
ergibt sich daraus eine Bezugshöhe von 224 m ü. NN, welche durch
die vorgesehene maximale Gebäudehöhe von 190,5 m ü. NN nicht
durchdrungen wird.
Es werden keine Einwände gegen den Bebauungsplan erhoben.
Sollten einzelne Bauvorhaben die geplante Höhe überschreiten, sind
Sie aufgrund des Anlagenschutzes zur Genehmigung vorzulegen.
KransteIlungen sind gesondert zu beantragen. Aufgrund des
Anlagenschutzbereiches müssen alle Kranaufstellungen genehmigt
werden gem. § 18 a LuftVG, auch die Kräne unter einer Höhe von
230,00 m ü. NN.
Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass mit Belästigungen durch
den Flugbetrieb zu rechnen ist, die Planung in Kenntnis dieser
möglichen Beeinträchtigung erstellt wird und somit Rechtsansprüche
gegen den Betreiber des Flughafens, die mit Beeinträchtigungen durch
den Flugbetrieb begründet werden, nicht bestehen. Ebenso ist mit
Fluglärm durch an- und abfliegende Hubschrauber zu den
Landeplätzen von Ortenauklinikum und Herzzentrum zu rechnen.

5

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Planungsrechtliche Festsetzungen
9.

Hinweise

9.1

Geotechnik
Mit einem kleinräumig deutlich unterschiedlichen Setzungsverhalten des
Untergrundes ist zu rechnen. Ggf. vorhandene organische Anteile
können zu zusätzlichen bautechnischen Erschwernissen führen. Der
Grundwasserflurabstand kann bauwerksrelevant sein.
Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planungen
oder von Bauarbeiten (z. B. zum genauen Baugrundaufbau, zu
Bodenkennwerten, zur Wahl und Tragfähigkeit des Gründunghorizontes,
zum Grundwasser, zur Baugrubensicherung) werden objektbezogene
Baugrunduntersuchungen gemäß DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020 durch
ein privates Ingenieurbüro empfohlen. Ferner wird darauf hingewiesen,
dass im Anhörungsverfahren des LGRB als Träger öffentlicher Belange
keine fachtechnische Prüfung vorgelegter Gutachten oder von Auszügen
daraus erfolgt.

9.2

Oberflächenentwässerung
Im Sinne einer naturverträglichen Regenwasserbewirtschaftung bei der
Gestaltung von PKW-Stellplatzflächen sind die entsprechenden
Maßgaben der Arbeitshilfe zum Umgang mit Regenwasser in
Siedlungsgebieten der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und
Naturschutz BW zu berücksichtigen.

10.

Nutzungsschablone

Art der baulichen Nutzung

Zahl der Vollgeschosse
Maximale Traufhöhe

Grundflächenzahl (GRZ)

Geschossflächenzahl (GFZ)

Dachneigung

Bauweise

Stefan Löhr
Dipl.-Ing.

6