Navigation überspringen

Beschlussvorlage (Fortschreibung der Friedhofssatzung)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 602
Stahl

Datum: 24.05.2013 Az.: 60/602

Drucksache Nr.: 34/2013 2. Ergänzung

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Haupt- und Personalausschuss

04.02.2013

vorberatend

nichtöffentlich

einstimmig

Ortschaftsrat Kuhbach

05.02.2013

vorberatend

öffentlich

einstimmig

Ortschaftsrat Hugsweier

13.02.2013

vorberatend

öffentlich

einstimmig

Ortschaftsrat Mietersheim

14.02.2013

vorberatend

öffentlich

einstimmig

Ortschaftsrat Langenwinkel

19.02.2013

vorberatend

öffentlich

einstimmig

Ortschaftsrat Reichenbach

20.02.2013

vorberatend

öffentlich

einstimmig

Ortschaftsrat Sulz

21.02.2013

vorberatend

öffentlich

Einstimmig, mit
geändertem
Beschluss

Ortschaftsrat Kippenheimweiler

26.02.2013

vorberatend

öffentlich

einstimmig

Haupt- und Personalausschuss

11.03.2013

vorberatend

nichtöffentlich

einstimmig

Gemeinderat

08.04.2013

beschließend

öffentlich

einstimmig

Gemeinderat

10.06.2013

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Stabsstelle
Recht

Betreff:

Fortschreibung der Friedhofssatzung

Beschlussvorschlag:

Der vorliegenden, bereinigten Friedhofssatzung wird zugestimmt

Anlage(n):
Übersichtsplan Bergfriedhof Lahr
Übersichtsplan Friedhof Kuhbach
Friedhofssatzung 2013

BERATUNGSERGEBNIS
Einstimmig

Sitzungstag:

lt. Beschlussvorschlag

mit Stimmenmehrheit

Bearbeitungsvermerk

abweichender Beschluss (s. Anlage)

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 34/2013 2. Ergänzung

Seite - 2 -

Begründung:
In der Gemeinderatssitzung vom 8.4. 2013 wurde die Fortschreibung der Friedhofssatzung
einstimmig beschlossen.
Als Anlage lag allerdings in der Beschlussvorlage nur die Gegenüberstellung von alten und
neuen Regelungen bei. Nach formalen Vorgaben muss die gesamte Satzung zum Beschluss
vorliegen.
Dies wird hiermit nachgeholt.

Karl Langensteiner-Schönborn

Richard Sottru