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Beschlussvorlage (- Stellungnahmen der Bürger im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung)

                                    
                                        FNP, 7. Änderung
– Stellungnahmen Bürger/Innen (frühzeitige Beteiligung vom 25.08.2014 – 26.09.2014)
OZ
1

Beteiligter
Bürger 1
(1.174 haben
den neben
stehenden Text
unterschrieben)
08. – 09.2014

Anregungen d. Beteiligten
Mit der Unterschrift möchten die Bürgerinnen und Bürger
ausdrücklich nicht den Neubau einer Moschee in Lahr
verhindern, sondern die Stadtverwaltung bitten, einen
anderen, besser geeigneten Standort für das türkischislamische Kulturzentrum mit Moschee zu finden, da
1. - sich das Grundstück zu nah an der dichten
Wohnbebauung befindet.
2. - das Grundstück mit nur 3.750 qm für das geplante
große Gebäude und die erforderlichen Parkplätze zu
klein ist
3. - der Betrieb der Moschee mit Kulturzentrum,
Koranschule und Restaurant weiteren Lärm und
Verkehr mit sich bringen wird.

Stellungnahme
Zu 1.:
Grundsätzlich ist die Trennung von störenden und
störungsempfindlichen Nutzungen ein im § 50
Bundesnaturschutzgesetz verankertes städtebauliches
Prinzip. Jedoch sieht die Baunutzungsverordnung vor, dass
Anlagen für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke nahe
bei der sie nutzenden Wohnbevölkerung, d.h. in
Wohngebieten errichtet werden können. Aus
bauplanungsrechtlicher Sicht hat der Einwand – das
Grundstück sei zu nah an der dichten Wohnbebauung –
keinen Bestand. (Die konkreten Beeinträchtigungen Lärm
und Verkehr werden unter Ziffer 3 behandelt.)
Zu 2.:
Der von der türkisch-islamischen Gemeinde vorgelegte
Entwurf für eine Moschee mit Kulturzentrum wurde bei der
Bürgerinformation am 18. Juni 2015 eingehend vorgestellt.
Die Grundstücksgröße ist inzwischen mit 3.534 m² exakt
fixiert. Errichtet auf einer Grundfläche von ca. 850 m² soll die
Kuppel etwa 16,5 m, das Minarett 30 m hoch werden. Neben
dem Gebetsraum für maximal 450 Personen sind ein
Restaurant (ca. 40 Plätze innen und 20 außen), ein
Mehrzweckraum als Teestube, Veranstaltungs-, Konferenzund Seminarraum, eine Imam-Wohnung und 2 Gästezimmer
sowie ein Schulungs- und Jugendraum als Nutzungen
vorgesehen. Die gesetzlich definierten Abstandsflächen als
ein weiteres Kriterium zur Beurteilung des Verhältnisses von
Gebäude- und Grundstücksgröße sind eingehalten.
Für die o.g. Nutzungen bzw. für die Besucher der Moschee
sind rund 100 Stellplätze erforderlich. Auf dem Grundstück
können 65 Stellplätze hergestellt werden. Für hohe Festtage
mit überdurchschnittlichen Besucherzahlen stehen
Parkplätze in ausreichender Zahl im nahen Umfeld (z.B.
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FNP, 7. Änderung
– Stellungnahmen Bürger/Innen (frühzeitige Beteiligung vom 25.08.2014 – 26.09.2014)
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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme
Kleingartenpark (ca. 35), Seepark (ca. 50) zur Verfügung.
Über eine Baulast, die z.B. für die Parkplatzfläche am
Kleingartenpark eingetragen wird, kann dieser Mehrbedarf
an Stellplätzen rechtlich gesichert werden. Damit wird für die
ganz überwiegende Zeit im Jahreslauf ein ausreichendes
Angebot geschaffen. Die Vorgaben der StellplatzVerordnung werden voraussichtlich eingehalten.
Zu 3.:
Lärm
Im Hinblick auf den Lärmschutz wurde die Moschee im
Rahmen der schalltechnischen Untersuchung (Heine + Jud,
Juni 2015) sowohl als Emittent (auf die umgebende Wohnund Gewerbebebauung) als auch als Immissionsort (von
Straßen, Schienen-, Gewerbe- und Freizeitlärm) betrachtet.
Trotz der insbesondere vom Besucherparkplatz ausgehenden Emissionen, werden an allen maßgeblichen Immissionsorten im Umfeld des Plangebiets die Immissionsrichtwerte
der maßgeblichen Freizeitlärmrichtlinie eingehalten.
In der Nacht (22 – 6 Uhr) werden im Plangebiet – verursacht
durch den Schienenlärm – nicht nur die Orientierungswerte
der DIN 18005, sondern auch die sogenannte Grenze der
Gesundheitsgefahr von 60 dB(A) (nachts) um bis zu 9 dB(A)
überschritten. Eine Wohnnutzung ist aus diesem Grund im
vorgesehenen Areal nur mit umfangreichen passiven
Schallschutzmaßnahmen verträglich.
Das Fazit der schalltechnischen Untersuchung lautet: „Unter
Beachtung der Ausführungen zu den passiven Schallschutzmaßnahmen ist der Bau einer Moschee mit Kulturzentrum
aus schallschutztechnischer Sicht realisierbar.“

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Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme
Verkehr
Das Gelände ist über die gut ausgebaute Vogesenstraße an
das öffentliche Verkehrsnetz angebunden. Der zu
erwartende zusätzliche Pkw-Verkehr ist auf ihr ohne weiteres
zu bewältigen und auch die daran anschließenden Straßen –
B 3 und Schwarzwaldstraße – sind für den überörtlichen
Verkehr bzw. als örtliche Sammelstraße ausgebaut. Die
künftige Moschee wird mit dem ÖPNV sowie mit dem
Fahrrad gut zu erreichen sein, da sowohl die Buslinie 102
(Haltestelle Römerstraße) als auch der Rhein-SchuttertalRadweg unmittelbar daran vorbeiführen. Bahnhof und
Busbahnhof sind knapp 600 m entfernt.

2

Bürger 2
10.09.2014

Im Bereich Kleinfeldpark soll eine Gemeinbedarfsfläche für
kulturelle Zwecke festgesetzt werden. Hier soll nicht nur eine
Moschee sondern vielmehr ein überregionales
Begegnungszentrum errichtet werden. Die mit der
Verwirklichung eines solchen Zentrums verbundenen
Auswirkungen würde für das unmittelbar angrenzende
Wohngebiet zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führen
und wären unzulässig. Deshalb bestehen schon gegen die
Zulässigkeit der Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche für
kulturelle Zwecke erhebliche rechtliche Bedenken.
Nach bisheriger Rechtslage ist eine Moschee bzw. ein
überregionales Begegnungszentrum auf dem geplanten
Grundstück unzulässig und auch nicht ausnahmsweise
zulässig. Der Bereich liegt im Außenbereich und ist daher
grundsätzlich von Bebauung freizuhalten. Die von der Stadt
Lahr gewählte Vorgehensweise sprich dafür, dass die
Änderung des FNP nicht zum Inhalt hat, dass eine
ausgewogene Planung unter Abwägung aller berechtigter
Interessen erfolgen soll. Wäre eine solche Abwägung erfolgt,
so hätte sicherlich berücksichtigt werden müssen, dass

Unter Beachtung der städtebaulichen Erforderlichkeit nach
§1 Abs. 3 BauGB liegt es im Ermessen der Kommune, den
Flächennutzungsplan (FNP) zu ändern, um damit ihr
städtebauliches Interesse zur Ansiedlung einer Moschee zu
formulieren und damit die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung eines Vorhabens zu schaffen.
Dabei ändert eine Bauflächendarstellung im FNP zunächst
nichts am Gebietscharakter Außenbereich. Erst mit der
Aufstellung eines Bebauungsplans wird aus dem Außen- ein
Innenbereich. Der Gemeinderat der Stadt Lahr hat sich in
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FNP, 7. Änderung
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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Bauvorhaben im Außenbereich grundsätzlich nicht zulässig
sind. Dies lässt erkennen, dass die beabsichtigte Änderung
des FNP ausschließlich dazu dienen soll, das von der Stadt
gewünschte Vorhaben an dem hier gewählten Standort zu
verwirklichen. Es fällt auf, dass die Stadt nicht ein Gebiet
gewählt hat, in welches sich eine Moschee einfügen würde.
Vielmehr wurde ein Bereich gewählt, der im Außenbereich
liegt und an ein durch Wohnnutzung geprägtes Gebiet
angrenzt. Somit ist bereits jetzt absehbar, dass die
beabsichtigte Änderung der Nutzung geeignet ist, später
nicht mehr lösbare Konflikte herbeizuführen. Es ist nicht
erkennbar, dass die Stadt auf die besonderen
Anforderungen, die eine so große Gemeinbedarfsfläche für
kulturelle Zwecke stellt, Rücksicht genommen hat.

einer Grundsatzentscheidung für den Standort Vogesenstraße ausgesprochen, da hier ein ausreichendes und gut
erschlossenes Flächenpotenzial vorhanden ist und der
Standort sich in das Siedlungsgefüge integriert.
Vorausgegangen war die Prüfung von ca. 20 Standortalternativen. Aufgrund verschiedener Kriterien, wie
Erschließung, Flächengröße und –verfügbarkeit steht kein
anderer, besser geeigneter Standort zu Verfügung.

Die Änderung des FNP dient der Verwirklichung eines
konkreten Vorhabens. Gegen diese Vorgehensweise sind
beachtliche Einwendungen vorzubringen. Es ist auffällig,
dass die Festsetzung gerade nicht einer ausgewogenen
Planung dient. Es lässt sich bei Betrachtung der näheren
Umgebung nicht erkennen, weshalb sich die
Gemeinbedarfsfläche in den dortigen Bereich einfügen soll.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die
beabsichtigte Änderung mit Zielen der Raumordnung im
Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB in Einklang zu bringen sind.

Die Aufstellung eines Bauleitplanes zugunsten eines
konkreten Vorhabens ist zulässig und gängige Praxis. Die
Ausweisung der Gemeinbedarfsfläche an dieser Stelle ist
unvermeidbar, da keine gleichwertigen bzw. besser
geeigneten Alternativstandorte zur Verfügung stehen. Durch
Ausgleichsmaßnahmen (siehe Bebauungsplan MOSCHEE)
können die Eingriffe in den Boden und Biotoptypen
kompensiert werden. (Die höhere Raumordnungsbehörde
hat innerhalb der frühzeitigen Beteiligung keine Bedenken
gegen die Darstellung als Baufläche geäußert.) Auch sonst
sind keine weiteren Konflikte ersichtlich.

Innerhalb der Verfahren zur 7. Änderung des FNP und dem
im Parallelverfahren aufzustellenden Bebauungsplan
MOSCHEE sind alle Belange zu prüfen und untereinander
abzuwägen. Als Grundlage hierfür wurde eine
Schalltechnische Untersuchung (Heine und Jud, 9, Juni
2015) und eine Umweltprüfung mit Umweltbericht
(faktorgruen, 8. Juli 2015) erarbeitet. Beide Gutachten
kommen zum Ergebnis, dass der Bau einer Moschee mit
Kulturzentrum an diesem Standort realisierbar ist.

Ein Ziel der Raumordnung ist unbestritten, dass die
Gerade dieses Vorhaben orientiert sich am SiedlungsSiedlungsentwicklung vorrangig am Bestand auszurichten
zusammenhang und arrondiert die bestehende Bebauung.
ist. Dazu sind die Möglichkeiten der Verdichtung und
Arrondierung zu nutzen, Baulücken und Baulandreserven zu
berücksichtigen sowie Brach-, Konversions-, und

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FNP, 7. Änderung
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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Altlastenflächen neuen Nutzungen zuzuführen. Die
Inanspruchnahme von Böden mit besonderer Bedeutung für
den Naturhaushalt und die Landwirtschaft ist auf das
Unvermeidbare zu beschränken. Die beabsichtigte
Festsetzung widerspricht diesen Maßgaben. Die Fläche ist
bisher landwirtschaftlich genutzt. Es gibt keine sachlichen
Gründe dafür, diese Fläche mit einer Gemeinbedarfsfläche
zu überplanen. Die Festsetzung widerspricht somit dem
Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit
Grund und Boden, der als Belang der Raumordnung in § 2
Abs. 2 Nr. 2 letzter Satz ROG niedergelegt ist. Das ROG
sieht in § 2 Abs. 2 Nr. ausdrücklich vor, dass die
Flächeninanspruchnahme im Freiraum zu begrenzen ist.
Die Darstellungen eines FNP besitzen aus sich heraus keine
unmittelbaren rechtlichen Bindungswirkungen gegenüber
dem Bürger. Nach der neueren Rechtsprechung sind
Flächennutzungspläne jedoch in analoger Anwendung von §
47 Abs. 1 VwGO möglicher Gegenstand einer
Normenkontrolle, soweit darin Konzentrationsflächen
dargestellt werden und darüber hinaus mit der Darstellung
die planerische Entscheidung der Gemeinde zum Ausdruck
kommt, die Rechtswirkung des § 35 Abs. 3 BauGB an
Standorten außerhalb der ausgewiesenen Flächen eintreten
zu lassen. Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor. Die
Fläche für die Moschee ist als Sonderbaufläche einzustufen.
Hier ist auch der Aspekt eines möglichst effektiven,
rechtzeitigen Rechtsschutzes gegen planerische
Entscheidungen zu berücksichtigen.

Mit der geplanten Ausweisung als Gemeinbedarfsfläche im
FNP wird keine Konzentrationsfläche dargestellt. Der § 35
Abs. 3 BauGB bezieht sich auf Vorhaben im Außenbereich,
die der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der
Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient. Dies ist hier nicht der Fall. Gründe für
eine Einstufung als Sonderbaufläche liegen nicht vor.
Moscheen gehören nach Baunutzungsverordnung zu den
Anlagen für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke. Sie
sind somit in allgemeinen und besonderen Wohngebieten
(WA und WB), in Dorf-, Misch- und Kerngebieten (MD, MI
und MK) allgemein zulässig; in Gewerbe- und Industriegebieten können sie ausnahmsweise zugelassen werden.
Sie sind aber auch neben Kirchen, Kapellen, Synagogen und
anderen Gebetshäusern sowie Gemeinde-häusern und
Gemeindezentren Beispiele für Gemeinbedarfseinrichtungen
mit Zweckbestimmung kirchliche Anlage. Weil die FNPÄnderung die planungsrechtliche Voraussetzung für eine
Moschee mit Kulturzentrum schaffen soll, wird das künftige
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OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme
Moscheegrundstück als Gemeinbedarfsfläche für kirchliche
und kulturelle Zwecke dargestellt. Eine Darstellung als
Wohn- oder Mischbaufläche würde das Planungserfordernis
nur unzureichend wiedergeben.

Stellungnahme siehe Bürger 1 zu Punkt 3
Die beabsichtigte Planänderung würde zu unlösbaren
Konflikten zwischen dem angrenzenden Wohngebiet und der
Gemeinbedarfsfläche für kulturelle Zwecke führen. Die
Festsetzung als Versammlungsstätte hätte für die Anwohner
unzumutbare Beeinträchtigungen durch Lärm, Zufahrt und
Verkehr als Folge.
Außerdem werden konkret folgende Beeinträchtigungen
befürchtet:
1. Bisher ist die ethnische Zusammensetzung der Hochhausbewohner im sozialen Gleichgewicht. Muslime und Christen
verschiedener Glaubensrichtungen leben konfliktfrei
miteinander. Dieses Gleichgewicht würde aber empfindlich
gestört, wenn ein Kulturzentrum für Menschen, welchen
Glaubens auch immer, in die unmittelbare Nachbarschaft
gebaut würde.

Die Verteilung von Ethnien und Religionszugehörigkeiten ist
kein städtebaulicher Belang und kann durch die
Flächennutzungsplanung (Bauleitplanung) nicht geregelt
werden.

2. An den Hochhäusern Nr. 1 und 3 gibt es bereits jetzt
unzulässig hohe Lärmimmissionen verursacht durch die in
dichter Folge auf der Rheintalbahn verkehrenden Züge.
Weiterer Lärm kommt von der B36 sowie einem
Industriebetrieb im Westen.

Stellungnahme siehe Bürger 1 zu Punkt 3

3. Neben der Moschee soll in unmittelbarer Nachbarschaft
der Hochhäuser ein Mehrgenerationenquartier mit Altenpflege-heim entstehen, im Süden eine Kleingartenanlage,
daneben ein großer Parkplatz, der auch für Wohnmobile
genutzt werden soll. Im nördlichen Abschnitt der Vogesenstraße soll ein großer Parkplatz für Bahnpendler gebaut
werden. Auf dem LGS-Gelände südlich der Hochhäuser soll

Stellungnahme siehe Bürger 1 zu Punkt 3
Planungen für einen dauerhaften Wohnmobilstellplatz im
Bereich Kleingartenpark und für einen Pendlerparkplatz im
nördlichen Abschnitt der Vogesenstraße sind nicht bekannt.
Die Ansiedlung eines Jugend- und Familienhotels im Bereich
Seepark wird nicht mehr weiterverfolgt.
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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

ein See mit Badebetrieb sowie ein Jugend- und
Familienhotel entstehen. All diese Projekte werden nach
Inbetriebnahme noch mehr Verkehr und Lärm zu den
Hochhäusern tragen.

3

Bürger 3
29.09.2014

4. Die Hochhäuser an der Römerstraße befinden sich in
einem allg. Wohngebiet und müssen daher aktiv vor Lärm
geschützt werden. Aktiver Lärmschutz für die oberen
Stockwerke ist aber nicht möglich.

Stellungnahme siehe Bürger 1 zu Punkt 3

5. Es wird zu Nachbarschaftskonflikten wegen Ruhestörung
und Parkproblemen kommen.

Stellungnahme siehe Bürger 1 zu Punkt 3

6. Das fragliche Grundstück befindet sich am Stadteingang.
Ein großes Gebäude, vor allem in auffälliger Architektur,
würde als erstes Gebäude in Lahr wahrgenommen werden.

Der Änderungsbereich wird städtebaulich durch die Hochhäuser entlang der Römerstraße geprägt. Das Volumen und
die Höhenentwicklung eines Moscheegebäudes bleibt deutlich unterhalb der Dimensionen der vorhandenen HochhausBebauung. Ein (negativer) Einfluss auf die von Westen
betrachtete Stadtsilhouette ist daher nicht anzunehmen.

Warum und wohin wird der Feuerfalter im Gebiet Seepark
umgesiedelt?

Die bau- und betriebsbedingten Eingriffe und notwendigen
Ausgleichsmaßnahmen werden im Umweltbericht des
parallel aufgestellten BP SEEPARK detailliert erläutert. Die
Offenlage des BP, mit Umweltbericht, wurde am 18.10.2014
öffentlich bekannt gemacht und in der Zeit vom 27.10.2014
bis 28.11. 2014 im Stadtplanungsamt Lahr zur Einsicht
ausgelegt.

Weshalb wurde hierzu keine Information seitens der Stadt
öffentlich gemacht?
Wie möchte die Stadt 90.000 m³ Auffüllmaterial für den
Seepark klimaneutral verbringen?

Wie will die Stadt gewährleisten, dass insbesondere der Wall Die technische Umsetzung im Änderungsbereich Seepark ist
um den See wasserundurchlässig wird?
kein planungsrechtlicher Belang und wird auf der Ebene der
Flächennutzungsplanung nicht geregelt.

Die Verwaltung bittet, der vorgeschlagenen Bewertung zuzustimmen.
Stefan Löhr
Dipl.-Ing.
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