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Beschlussvorlage (öffentlich-rechtliche Vereinbarung)

                                    
                                        Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
nach §§ 25 f., 29 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)
in der derzeit gültigen Fassung
zwischen
dem Zweckverband Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr,
vertreten durch Herrn Verbandsvorsitzender Dr. Wolfgang Müller,
Rathaus 1, Rathausplatz 4, 77933 Lahr,
– im folgenden „Zweckverband IGP“ genannt –
und
der Stadt Lahr,
vertreten durch Herrn Erster Bürgermeister Guido Schöneboom,
Rathaus 1, Rathausplatz 4, 77933 Lahr,
– im Folgenden „Stadt“ genannt –
– im Folgenden zusammen „Beteiligte“ genannt –
über
den Anschluss der Abwasserbeseitigung des Zweckverbandes „Industrie- und
Gewerbepark Raum Lahr“ an die Einrichtung der öffentlichen Abwasserbeseitigung
der Stadt Lahr

Präambel
Der Abwasserverband Friesenheim (im Folgenden „Abwasserverband“), die
Kanadischen Streitkräfte Europa und die Stadt Lahr haben am 05.09.1989 einen
öffentlich-rechtlichen Vertrag geschlossen, mit dem der Abwasserverband den
damaligen und zukünftigen Nutzern des Flugplatzes der Kanadischen Streitkräfte
und dem Lahrer Ortsteil Hugsweier die Einleitung von Abwasser in sein Sammlernetz
gestattet.
Zwischenzeitlich wurde die militärische Nutzung des Standortes aufgegeben und der
Zweckverband IGP gegründet. Das Zweckverbandsgebiet umfasst große Teile des
früheren Standortgeländes.

Um eine einheitlich organisierte Abwasserbeseitigung mit einheitlichen Beitrags- und
Gebührensätzen im gesamten Zweckverbandsgebiet zu gewährleisten, wird der
Zweckverband IGP, die Aufgabe der öffentlichen Abwasserbeseitigung für sein
Zweckverbandsgebiet von der Stadt Lahr und der Gemeinde Friesenheim zum
01.01.2016 übernehmen und für die verbliebenen Planungsbereiche „IGP II“ und
„IGP
III“
einen
Schmutzwassersammler
zum
Verbandssammler
des
Abwasserverbandes
bauen.
Eine
entsprechende
Änderung
der
Zweckverbandssatzung ist bereits erfolgt.
Die 1989 vertraglich geregelte Nutzung besteht daneben fort und umfasst heute die
Entwässerung des Planungsbereichs „IGP I“ des Zweckverbandes IGP, das sog.
„Ostareal“ in Lahr sowie die Ortschaft Hugsweier. Diese soll technisch unverändert
bleiben. Die Kanadischen Streitkräfte sollen jedoch aus dem o.g. öffentlichrechtlichen Vertrag ausscheiden, der danach vom Abwasserverband und der Stadt
inhaltlich unverändert fortgeführt werden soll.
Mit der vorliegenden Vereinbarung soll die Übernahme der Abwässer aus dem
Planungsbereich IGP I durch die Stadt geregelt werden.

§1
Aufgabenübertragung
Übernahme von Abwässern

Der Zweckverband IGP überträgt der Stadt die Aufgabe, das Schmutzwasser aus
dem Planungsbereich IGP I des Zweckverbandsgebietes zu übernehmen und den
Abwasserbehandlungsanlagen des Abwasserverbands Friesenheim zur Reinigung
zuzuleiten.

§2
Anschlussstelle und Leitungsführung, Messeinrichtungen
(1) Die Einleitung der in § 1 genannten Abwässer erfolgt an der Anschlussstelle
außerhalb der Grenze des Zweckverbandsgebietes (an Schachtbauwerk 0021
der Stadt). Die bereits bestehenden Sammelleitungen bis zur Anschlussstelle
und von dieser bis zum Sammlernetz des Abwasserverbandes nebst
Anschlussstellen sind aus dem als Anlage beigefügten Lageplan ersichtlich, der
wesentlicher Bestandteile dieser Vereinbarung ist. Der Lageplan weist auch den
Planungsbereich IGP I, das „Ostareal“ in Lahr sowie die Ortschaft Hugsweier
aus.
(2) Die Stadt wird an der Anschlussstelle nach Abs. 1 Satz 1 eine Messeinrichtung
errichten, mit der der Abwasserdurchfluss gemessen wird.

(3) Die Sammelleitung von der Grenze des Zweckverbandsgebietes bis zur
Anschlussstelle nach Abs. 1 Satz 1 bleibt auch dort Eigentum des
Zweckverbandes und Bestandteil dessen öffentlicher Einrichtung der
Abwasserbeseitigung, wo sie durch das Gebiet der Stadt verläuft.

§3
Kostentragung
(1) Der Zweckverband IGP trägt die Kosten der Herstellung, Erneuerung, Änderung,
Unterhaltung sowie des laufenden Betriebs der Messeinrichtung nach § 2 Abs. 2.
(2) Der Zweckverband IGP trägt die auf den Planungsbereich IGP I anteilig
entfallenden Betriebskosten, die die Stadt nach § 5 des öffentlich-rechtlichen
Vertrages zwischen dem Abwasserverband, den Kanadischen Streitkräften
Europa und der Stadt vom 05.09.1989 an den Abwasserverband zu zahlen hat;
dies gilt auch, soweit dieser Vertrag aufgrund einer entsprechenden
Vertragsänderung zukünftig nur zwischen Abwasserverband und Stadt
fortgeführt oder die darin enthaltene Regelung über die Betriebskosten
angepasst wird. Maßgebend für den auf den Planungsbereich IGP I entfallenden
Anteil der Betriebskosten nach Satz 1 ist das Verhältnis der in der
Messeinrichtung nach § 2 Absatz 2 gemessenen Abwassermenge zu der
Abwassermenge, die von der Stadt an den Abwasserverband übergeben wird.
Solange die Messeinrichtung nach § 2 Abs. 2 nicht errichtet ist, wird die
Abwassermenge an der Anschlussstelle von den Beteiligten einvernehmlich
geschätzt.
(3) Der Zweckverband IGP trägt einen Kostenanteil für die Mitbenutzung der
Abwasserkanäle der Stadt. Der Kostenanteil bemisst sich nach der gesamten
Frischwasserbezugsmenge im Planungsbereich IGP I, die mit der
Schmutzwassergebühr (Schmutzwasserkanalgebühr) nach § 7 Abs. 2 der
Abwassergebührensatzung der Stadt (AbwGebS) in der jeweils geltenden
Fassung vervielfacht wird.
(4) Der Zweckverband IGP trägt die Kosten einer ggf. erforderlichen Erneuerung
oder Änderung sowie der Unterhaltung seiner Sammelleitung von der
Zweckverbandsgrenze bis zur Anschlussstelle nach § 2 Abs. 1.

(5) Die laufenden Betriebskosten nach Abs. 1, die anteiligen Betriebskosten nach
Abs. 2 sowie der Kostenanteil nach Abs. 3 werden jährlich durch die Stadt in
Rechnung gestellt und einen Monat nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
Der Zweckverband IGP leistet auf die Kosten nach Satz 1 vierteljährliche
Vorauszahlungen, die sich nach den für das Vorjahr berechneten Beträgen
bemessen; dabei sind Änderungen des Entgeltes des Abwasserverbandes sowie
der Gebührensätze der Stadt zu berücksichtigen. Die Vorauszahlungen
entstehen zum Beginn eines jeden Kalendervierteljahres und werden mit dessen
Ablauf zur Zahlung fällig. Die für das jeweilige Kalenderjahr geleisteten
Vorauszahlungen sind bei der Rechnungsstellung nach Satz 1 in Abzug zu
bringen.
(6) Sonstige Kosten nach Abs. 1 (einmalige Herstellungskosten) werden einen
Monat nach Rechnungsstellung durch die Stadt zur Zahlung fällig. Die Stadt kann
vor Beginn der Baumaßnahmen Vorauszahlungen in Höhe der voraussichtlich
anfallenden Kosten in Rechnung stellen.

§4
Vorgaben zur Abwasserqualität, Haftung
(1) Der Zweckverband IGP verpflichtet sich zur Einhaltung sämtlicher Vorgaben zur
Abwasserqualität in der Abwassersatzung der Stadt (AbwS) in der jeweils
geltenden Fassung, derzeit insbesondere zur Einhaltung der §§ 5 (Ausschlüsse)
und 6 (Einleitungsbeschränkungen) der AbwS. Der Zweckverband IGP teilt der
Stadt sämtliche Erkenntnisse über die Abwasserqualität im Verbandsgebiet mit,
die ihm insbesondere durch die Eigenkontrolle von Anschlussnehmern, durch
Abwasseruntersuchungen oder die Führung eines Indirekteinleiter-Katasters zur
Verfügung stehen.
(2) Entsteht durch die Einleitung von Abwasser, das nicht den Anforderungen nach
Abs. 1 Satz 1 entspricht, ein Schaden an den Abwasseranlagen der Stadt, so hat
der Zweckverband IGP diesen gegenüber der Stadt zu ersetzen. Der
Zweckverband IGP stellt die Stadt von jeder Ersatzpflicht gegenüber Dritten
einschließlich des Abwasserverbandes frei, die sich durch unzulässige
Einleitungen oder daraus folgende Schäden im Sinne des Satz 1 ergibt.

§5
Geltungsdauer der Vereinbarung
Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann nur aus
wichtigem Grund gekündigt werden.

§6
Rechtsnachfolge
Die Beteiligten sind berechtigt und verpflichtet, ihre Rechte und Pflichten aus dieser
Vereinbarung auf jeden Rechtsnachfolger zu übertragen, der ihre Funktion oder
Aufgabe nach dieser Vereinbarung ganz oder teilweise aufgrund einer vertraglichen
Vereinbarung oder einer gesetzlichen Regelung übernimmt. Die Beteiligten
informieren sich unverzüglich über eine bevorstehende Rechtsnachfolge. Die übrigen
Beteiligten sind berechtigt, der Übertragung zu widersprechen, wenn der
Rechtsnachfolger keine Gewähr dafür bietet, dass er die aus dieser Vereinbarung
resultierenden Pflichten in gleicher Weise wie der bisherige Beteiligte erfüllt; § 7 Abs.
2 gilt entsprechend.

§7
Zusammenarbeit, Schadensersatz
(1) Die Beteiligten unterstützen sich wechselseitig bei der Erfüllung der nach dieser
Vereinbarung übertragenen Aufgaben. Dies schließt die Vornahme
gegebenenfalls erforderlicher Rechtshandlungen ebenso ein wie die
Geltendmachung möglicher Gewährleistungsansprüche gegenüber Dritten, auch
soweit diese nur im Zusammenwirken der Beteiligten geltend gemacht werden
können.
(2) Verletzt ein Beteiligter die ihm nach dieser Vereinbarung obliegenden
Verpflichtungen, so ist er den anderen Beteiligten zum Ersatz des daraus
entstehenden Schadens verpflichtet.

§8
Schlussvorschriften
(1) Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform,
soweit das Gesetz keine weitergehende Form (z. B. Genehmigung) verlangt.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder
werden oder sollte diese Vereinbarung eine Lücke enthalten, bleibt die
Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen unberührt. Die Beteiligten verpflichten
sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, dem Sinn und Zweck
der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen
oder zur Schließung der Lücke der Vereinbarung eine Bestimmung zu treffen, die
dem Sinn und Zweck der Vereinbarung am Ehesten entspricht.

§9
Genehmigung, Wirksamwerden
Diese Vereinbarung bedarf gem. §§ 25 Abs. 4, 28 Abs. 2 Nr. 2 und 29 GKZ der
Genehmigung durch das Regierungspräsidium Freiburg als Rechtsaufsichtsbehörde.
Sie ist mit der Genehmigung nach Satz 1 von den Beteiligten öffentlich
bekanntzumachen und wird am Tage nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung
rechtswirksam. Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen für den Zweckverband
IGP durch Einrücken in die Lahrer Zeitung und die Badische Zeitung und für die
Stadt Lahr durch Einrücken in die Lahrer Zeitung und die Badische Zeitung –
Ausgabe Ortenau.

Lahr, den
Für den Zweckverband Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr

________________________________
Verbandsvorsitzender Dr. Wolfgang Müller

Lahr, den
Für die Stadt Lahr

_________________________________
Erster Bürgermeister Guido Schöneboom