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Beschlussvorlage (Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Änderung des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 05.09.1989)

                                    
                                        Öffentlich-rechtlicher Vertrag
zwischen
dem Abwasserverband Friesenheim,
vertreten durch Herrn Bürgermeister Armin Roesner,
Friesenheimer Hauptstraße 71/73, 77948 Friesenheim,
– im folgenden „Abwasserverband“ genannt –
und
den Kanadischen Streitkräften in Europa,
vertreten durch Lieutenant-Colonel P.N. Feuerherm, Commanding Officer,
CFSU(E), Selfkant-Kaserne, Quimperléstraße 100, 52511 Geilenkirchen
– im folgenden „Kanadische Streitkräfte“ genannt –
und
der Stadt Lahr,
vertreten durch Herrn Oberbürgermeister Dr. Wolfgang G. Müller,
Rathausplatz 4, 77933 Lahr,
– im Folgenden „Stadt“ genannt –
- im Folgenden zusammen „Vertragspartner“ genannt –
über die Änderung des öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen den
Vertragspartnern vom 5.9.1989

1

Präambel
Mit dem als Anlage beigefügten öffentlich-rechtlichem Vertrag vom 5.9.1989 haben
die Vertragspartner die Einleitung von Schmutz- und Oberflächenwasser aus dem
Bereich des damaligen Flugplatzes der Kanadischen Streitkräfte sowie der Lahrer
Ortschaft Hugsweier in das Sammlernetz des Abwasserverbandes geregelt.
Zwischenzeitlich haben die Kanadischen Streitkräfte ihren Standort in Lahr
geschlossen. In der Folge wurde der Zweckverband Industrie- und Gewerbepark
Raum Lahr (im Folgenden „Zweckverband“) gegründet, der weite Teile des
ehemaligen Standortgeländes umfasst. Die 1989 vertraglich geregelte Nutzung
besteht fort und umfasst heute die Entwässerung des sog. Planungsbereichs „IGP I“
des Zweckverbandes, das sog. „Ostareal“ in Lahr sowie die Ortschaft Hugsweier.
Um eine einheitlich organisierte Abwasserbeseitigung mit einheitlichen Beitrags- und
Gebührensätzen im gesamten Zweckverbandsgebiet zu gewährleisten, wird der
Zweckverband die Aufgabe der öffentlichen Abwasserbeseitigung für sein gesamtes
Verbandsgebiet zum 1.1.2016 von der Stadt und der Gemeinde Friesenheim
übernehmen. Die Übernahme der Abwässer aus dem Planungsbereich IGP I soll
technisch unverändert bleiben und durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen
dem Zweckverband und der Stadt geregelt werden. Zur Erschließung der bisher nicht
angeschlossenen Planungsbereiche „IGP II“ und „IGP III“ des Zweckverbands soll
ein Schmutzwassersammler zum Verbandssammler des Abwasserverbandes gebaut
und die Übernahme der Abwässer aus diesen Planungsbereichen durch öffentlichrechtliche Vereinbarung zwischen dem Zweckverband und dem Abwasserverband
geregelt werden.
Gemäß Paragraf 7 des zwischen den Vertragspartnern geschlossenen öffentlichrechtlichen Vertrags vom 5.9.1989 kann ein Vertragspartner den Vertrag vom
5.9.1989 kündigen. Aber anstatt den Vertrag zu kündigen, haben sich die
Vertragspartner geeinigt, den Vertrag vom 5.9.1989 zu ändern, sodass die
Kanadischen Streitkräfte aus dem Vertrag vom 5.9.1989 ausscheiden. Der geänderte
öffentlich-rechtliche Vertrag vom 5.9.1989 soll danach vom Abwasserverband und
der Stadt fortgeführt werden.

2

§1
Ausscheiden der Kanadischen Streitkräfte
Die Kanadischen Streitkräfte, welche allen ihren Verpflichtungen gemäß dem
zwischen den Vertragspartnern geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag vom
5.9.1989 nachgekommen sind, scheiden aus dem Vertrag vom 5.9.1989 mit Ablauf
des 31.12.2015 aus.
§2
Fortführung des Vertrags
Der öffentlich-rechtliche Vertrag vom 5.9.1989 wird ab dem 1.1.2016 vom
Abwasserverband und der Stadt inhaltlich unverändert fortgeführt.

§3
Ansprüche
Mit dem Ausscheiden der Kanadischen Streitkräfte aus dem Vertrag vom 5.9.1989
bestehen keine Ansprüche aus dem Vertrag vom 5.9.1989 gegen die Kanadischen
Streitkräfte mehr. Ebenso bestehen mit dem Ausscheiden der Kanadischen
Streitkräfte aus dem Vertrag vom 5.9.1989 keine Ansprüche der Kanadischen
Streitkräfte aus dem Vertrag vom 5.9.1989 gegen die Stadt und den
Abwasserverband mehr. Ferner werden keine Ansprüche gegen die Kanadischen
Streitkräften oder die Stadt und den Abwasserverband durch das Ausscheiden der
Kanadischen Streitkräfte aus dem Vertrag vom 5.9.1989 begründet.

§4
Schlussvorschriften
(1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder
sollte dieser Vertrag eine Lücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame
Bestimmung durch eine wirksame, dem Sinn und Zweck der unwirksamen
Bestimmung möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen oder zur
Schließung der Lücke des Vertrages eine Bestimmung zu treffen, die dem Sinn
und Zweck des Vertrages am Ehesten entspricht.
(3) Dieser Vertrag wird mit der Unterzeichnung durch alle Vertragspartner wirksam.
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Friesenheim, den
Für den Abwasserverband Friesenheim

__________________________________
Bürgermeister Armin Roesner

Geilenkirchen, den
Für die Kanadischen Streitkräfte in Europa

___________________________________
Lieutenant-Colonel P.N. Feuerherm, Commanding Officer

Lahr, den
Für die Stadt Lahr

___________________________________
Oberbürgermeister Dr. Wolfgang G. Müller

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