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Beschlussvorlage (- Textliche Festsetzungen)

                                    
                                        16. November 2015
Az.: Et

Stadt Lahr
Stadtplanungsamt

Bebauungsplan MOSCHEE
Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB und BauNVO
Rechtsgrundlagen
-

Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 20. Oktober 2015
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23. Januar 1990, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 11. Juni 2013
Planzeichenverordnung (PlanzV) i.d.F. vom 18. Dezember 1990, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 22. Juli 2011
Landesbauordnung (LBO) i.d.F. vom 5. März 2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom
11. November 2014
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009, zuletzt geändert durch
Verordnung vom 31. August 2015

In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes festgesetzt:
0.

Abgrenzungen

0.1

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans
gemäß § 9 (7) BauGB

1.

Fläche für den Gemeinbedarf

§ 9 (1) Nr. 5 BauGB

Kirchlichen und kulturellen Zwecken dienende Gebäude und
Einrichtungen
Auf der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung
„Moschee mit Kulturzentrum“ sind folgende Nutzungen zulässig:
− Gebetsraum für maximal 450 Personen,
− Restaurant mit maximal 40 Sitzplätzen im Innen- und maximal 20 im
Außenraum,
− ein ca. 205 m² großer Mehrzweckraum mit angeschlossener Küche
als Teestube für max. 180 Besucher, Veranstaltungs-, Konferenzund Seminarraum,
− eine Imam-Wohnung und 2 Gästezimmer
− Räume für Vereins-, Schulungs- und Jugendarbeit, Bibliothek,
Verwaltungsarbeit
2.

Maß der baulichen Nutzung

§ 9 (1) Nr. 1 BauGB

2.1

Größe der Grundfläche der baulichen Anlage oder Grundflächenzahl
gemäß § 16 (2) Nr. 1 BauNVO

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Bebauungsplan MOSCHEE – Bauplanungsrechtliche Festsetzungen
GR
850 m²

16. November 2015

2.1.1 Auf der Gemeinbedarfsfläche darf eine Grundfläche von maximal 850 m²
mit einem Gebäude überbaut werden.
2.1.2 Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen für Stellplätze mit
ihren Zufahrten sowie für die sonstige Freiflächengestaltung (z.B.
Vorplatz Haupteingang, Terrasse Restaurant) bis zu einer
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 überschritten werden.
In dieser GRZ von 0,8 ist auch die Grundfläche des Gebäudes enthalten.
2.2

GH 17 m

Gebäudehöhe gemäß § 18 (1) BauNVO
Die Gebäudehöhe darf maximal 17 m betragen. Ausnahme: Auf einer
Grundfläche von maximal 2,5 m x 2,5 m kann ein Minarett errichtet
werden, das maximal 30 m hoch sein darf.
Bezugspunkt für die Gebäudehöhe und die Höhe des Minaretts ist die
Fahrbahnoberkante der Vogesenstraße mit 159,9 m üNN.

3.

Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
§ 9 (1) Nr. 2 BauGB
Überbaubare Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO
Baugrenze
Gebäude dürfen nur innerhalb der Baugrenzen (Baufenster) errichtet
werden.

4.

Flächen für Nebenanlagen

§ 9 (1) Nr. 4 BauGB

Stellplätze und sonstige Nebenanlagen im Sinne von § 9 (1) Nr. 4 BauGB
sind nur innerhalb der Baugrenzen oder den ausgewiesenen Flächen für
Nebenanlagen zulässig.
5.

Verkehrsflächen

5.1

Öffentliche Verkehrsfläche

5.2

Einfahrtbereich

§ 9 (1) Nr. 11 BauGB

Die Zufahrt zum Grundstück für die Moschee mit Kulturzentrum hat über
die beiden Einfahrtsbereiche an der Vogesenstraße zu erfolgen.
6.

Grünflächen

6.1

Öffentliche Grünflächen

§ 9 (1) Nr. 15 BauGB

Die öffentlichen Grünflächen sind extensiv zu pflegen und entsprechend
der planungsrechtlichen Festsetzungen 8.1 sowie 8.2 zu bepflanzen und
zu unterhalten.
7.

Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Natur und Landschaft
§ 9 (1) Nr. 20 BauGB

7.1

Mindestens 20 % der Gemeinbedarfsfläche müssen als Grünflächen
naturnah angelegt oder gärtnerisch gestaltet werden.

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Bebauungsplan MOSCHEE – Bauplanungsrechtliche Festsetzungen

16. November 2015

7.2

Alle offenen PkW-Stellplätze müssen mit wasserdurchlässiger Oberfläche hergestellt werden, z.B. Rasengitter oder Sickerfugenpflaster.

7.3

Kupfer-, zink- oder bleigedeckte Dächer bzw. Metallfassaden sind im
Bebauungsplangebiet nur zulässig, wenn sie beschichtet oder in
ähnlicher Weise behandelt sind, so dass keine Kontamination des
Bodens durch Metallionen zu befürchten ist.

7.4

Für die Außenbeleuchtung sind ausschließlich insektenfreundliche
Lampen (z.B. Natriumdampflampen oder LED-Leuchten) zulässig.

8.

Flächen für das Anpflanzen und die Erhaltung von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
§ 9 (1) Nr. 25 BauGB

8.1

Pflanzbindung Feldgehölz
Das bestehende Feldgehölz mit einer Fläche von ca. 1.285 m² ist dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Im Rahmen der Pflegearbeiten darf der
Bestand im Turnus von 7 bis 10 Jahren ausgelichtet und insbesondere
standortfremde Bäume entfernt werden, wobei die Ausbreitung der
Brombeere insbesondere am südlichen Gehölzrand als Nisthabitat für die
Nachtigall zu tolerieren bzw. zu fördern ist. Die gesetzlichen Vorgaben zu
Rodungszeiten sind zu beachten.

8.2

Pflanzgebot Straßenbäume
An den im zeichnerischen Teil dargestellten Standorten entlang der
Vogesenstraße sind mittel- bis großkronige Laubbäume zu pflanzen und
dauerhaft zu erhalten. Die Laubbäume sind unter Berücksichtigung des
vorhandenen Entwässerungsgrabens in einem Abstand von 1,2 m zur
Straße und 8 m untereinander zu pflanzen. Abgehende Bäume sind
gleichartig zu ersetzen. Abweichungen vom eingetragenen Standort sind
bis zu 3 m möglich. Beim Ausfall von Bäumen muss entsprechender
Ersatz in Art und Qualität geleistet werden.
Alle Bäume sind in Baumscheiben/Vegetationsflächen von mind. 6 m²
Größe zu pflanzen. Empfohlen wird die Baumart gemäß Nr. 2.1 der
Artenliste im Anhang zum Umweltbericht.

8.3

Bepflanzung der privaten Grundstücksfläche
Die private Grundstücksfläche, abzüglich der Fläche für PKW-Stellplätze,
muss mit standortgerechten Laubbäumen und Sträuchern begrünt und
dauerhaft gepflegt werden. Bei Ausfall der Gehölze muss eine gleichartige Ersatzpflanzung vorgenommen werden. Je volle 500 m² Grundstücksfläche (ohne Pkw-Stellplätze) sind ein großkroniger Baum oder
zwei mittelkronige Bäume und zusätzlich 3 Großsträucher oder 3
Kleinbäume anzupflanzen. Alle Bäume sind in Baumscheiben/
Vegetationsflächen von mind. 6 m² Größe zu pflanzen. Empfohlen
werden Baum- und Straucharten gemäß Nr. 1.1 bis 1.6 der Artenliste im
Anhang zum Umweltbericht.

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8.4

16. November 2015

Eingrünung von PKW-Stellplätzen
PKW-Stellplatzflächen sind durch Bäume zu gliedern und durch Heckenpflanzungen einzugrünen. Je 8 Stellplätze ist ein mittel- oder großkroniger Baum entsprechend der Nummern 1.2 und 1.4 der Artenliste im
Anhang zum Umweltbericht anzupflanzen. Die Baumquartiere im
Stellplatzbereich sind nach Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL)-Pflanzgrubenbauweise 1 bzw. 2,
mit mind. 12 m³ durchwurzelbarem Baumsubstrat je Baum herzustellen.
Die Hecken sind jeweils an der Stirnseite der Stellplätze unter
Verwendung heimischer, standortgerechter Arten entsprechend der
Nummer 1.7 der Artenliste im Anhang zum Umweltbericht zu pflanzen.
Hiervon ausgenommen sind Stellplätze entlang des zu erhaltenden
Feldgehölzes an der nordöstlichen Grundstücksgrenze.
Bäume und Hecken sind dauerhaft zu erhalten und zu pflegen,
abgängige Pflanzen sind gleichartig zu ersetzen.

8.5

Fassadenbegrünung
Fensterlose Fassaden von Garagen und Nebengebäuden sind mit
kletternden oder rankenden Pflanzen entsprechend der Nummer 1.8 der
Artenliste im Anhang zum Umweltbericht zu begrünen.

9.

Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur
und Landschaft (Zuordnungsfestsetzung)
§ 9 (1a) BauGB

9.1

Zum Ausgleich des mit 36.851 Ökopunkten (ÖP) bezifferten Eingriffs in
das Schutzgut Boden ist im Stadtwald Lahr am Blinsberg, Distrikt 3, eine
Fläche von 12,5 ha gem. den Empfehlungen der Forstlichen Versuchsund Forschungsanstalt Baden-Württemberg (FVA) zu kalken. Die Maßnahmenfläche ist Bestandteil einer größeren Kalkungsfläche, deren Lage
in der Anlage 2 zum Umweltbericht dargestellt ist. Die Kalkung wird mit
0,3 ÖP/m² angerechnet und erzielt somit eine Aufwertung um 37.500 ÖP.

9.2

Zum Ausgleich des mit 22.693 Ökopunkten (ÖP) bezifferten Eingriffs in
das Schutzgut Biotope wird der im Bebauungsplan SEEPARK erzielte
ÖP-Überschuss anteilig zugeordnet. Konkret handelt es sich bei den
zugeordneten Ökopunkten um den Gewinn aus der bereits vollzogenen
Neuanlage einer Streuobstwiese. Dem Bebauungsplan MOSCHEE wird
ein Flächenanteil von 1746 m² auf den Flurstücken 351, 352/1, 352/2,
353, 378/1 und 379/1 zugeordnet. Die Streuobstwiese wird mit 13 ÖP/m²
angerechnet und erzielt somit eine Aufwertung von 22.698 ÖP.

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10.

16. November 2015

Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zum Schutz vor
oder zur Vermeidung oder Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes
§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB
Gemäß der vom Büro Heine+Jud, Stuttgart/Freiburg, erstellten
schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplan MOSCHEE sind
die Fassaden der Moschee zwischen Lärmpegelbereich IV
(schienenabgewandte Ostseite) bis VI (v.a. schienenzugewandte Südostund Nordostseite) einzuordnen. Am geplanten Gebäude sind deshalb
Außenbauteile (Wände, Schallschutzfenster, Brüstungselemente und
Lüftungseinrichtungen) vorzusehen, die die jeweiligen erforderlichen und
aufeinander abgestimmten Schalldämm-Maße einhalten.
Der Nachweis ist im Baugenehmigungsverfahren zu erbringen.

Das Gutachten ist als Anlage beigefügt.
11.

Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen § 9 (1)
Nr. 21 BauGB
Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger.
Die durch das Leitungsrecht abgegrenzte Fläche ist von Bebauung frei
zu halten. Es dürfen keine Maßnahmen erfolgen, die den sicheren
Betrieb dieser Leitungen gefährden können. Eine Überpflanzung ist nur
mit flachwurzelnden Gewächsen und in Abstimmung mit den Ver- und
Entsorgungsträgern zulässig. Die Zugänglichkeit der Leitungen muss zu
jeder Zeit gewährleistet bleiben.

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Bebauungsplan MOSCHEE – Bauplanungsrechtliche Festsetzungen

16. November 2015

12.

Hinweise und nachrichtliche Übernahme von nach anderen
gesetzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen
§ 9 (6) BauGB

12.1

Entwässerungssystem
Die Flächen im Geltungsbereich sind originärer Bestandteil des mit
Datum vom 6. Februar 2009 genehmigten Generalentwässerungsplanes
der Stadt Lahr.
Sämtliche Flächen des Plangebietes sind im Trennsystem zu entsorgen.
Im Zuge des Regenwassermanagements ist bei allen Freianlagen und
auch bei Gebäuden auf ökologisch sinnvolle Nutzung von Regenwasser,
dessen Versickerung, Rückhaltung und Verdunstung zu achten.
Eventuell überschüssiges Regenwasser bei Starkregenereignissen kann
über den die Vogesenstraße begleitenden Graben zum Regenrückhaltebecken zwischen Bahnlinie, B 36, Vogesenstraße und Hochschule für
Polizei abgeleitet werden, wobei dieser Graben zum Teil auch als
Versickerungs- und Rückhaltegraben fungiert.
Der Grundwasserstand (Mittelwert) im Plangebiet liegt in Anlehnung an
die Grundwasser-Messpunkte in der näheren Umgebung (501/ Langenwinkel und 602 / Seepark) bei 157,6 m über NN.
Auf die „Arbeitshilfen zum Umgang mit Regenwasser in
Siedlungsgebieten“ der LUBW (Landesanstalt für Umwelt, Messungen
und Naturschutz Baden-Württemberg) wird verwiesen.

12.2

Altlasten / Bodenschutz
Im Bereich des Planungsgebietes liegen nach derzeitigen Erkenntnissen
keine Altlasten/-verdachtsflächen vor. Werden bei Erdarbeiten
ungewöhnliche Färbungen und/oder Geruchsemissionen (z.B.
Mineralöle, Teer ...) wahrgenommen, so ist umgehend das Landratsamt
Ortenaukreis (Amt für Umweltschutz; Amt für Wasserwirtschaft und
Bodenschutz) zu unterrichten. Aushubarbeiten sind an dieser Stelle
sofort einzustellen.
Erdaushub ist auf das unumgänglich erforderliche Maß zu reduzieren.
Unbelastetes Aushubmaterial soll innerhalb des Plangebietes zur
Geländegestaltung verwendet werden. Überschüssiger unbelasteter
Erdaushub ist auf eine kreiseigene Erdaushubdeponie zur Zwischenlagerung anzuliefern.

12.3

Archäologische Denkmalpflege
Sollten bei der Durchführung der Maßnahme archäologische Funde oder
Befunde entdeckt werden, sind gemäß § 20 DSchG BW die Denkmalbehörde(n) oder die Gemeinde umgehend zu benachrichtigen.
Archäologische Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramikreste,
Knochen, etc.) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der
Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die
Denkmalschutzbehörde oder das Regierungspräsidium Stuttgart, Referat
84 - Archäologische Denkmalpflege mit einer Verkürzung einverstanden
ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gem. § 27 DSchG wird
hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer
Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu
rechnen.

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12.4

16. November 2015

Bauschutzbereich für Flugverkehr gemäß § 12 (3) Nr. 1a Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Das Plangebiet befindet sich ca. 3.700 m südlich des Bezugspunktes des
Sonderflughafens Lahr in dessen Bauschutzbereich. Die Bezugshöhe
des Flugplatzes beträgt 155,75 m über NN.
Die Bauhöhe von Gebäuden oder Anlagen dürfen 30,0 m (bezogen auf
den Flughafenbezugspunkt) nicht überschreiten.
Für das Aufstellen von Baukränen, die die Masthöhe von 30,0 m
(bezogen auf den Flughafenbezugspunkt) überschreiten, ist eine
Krangenehmigung durch die zivile Luftfahrtbehörde erforderlich.

12.5

Deutsche Bahn AG
Durch die Neuausweisung dürfen gegenüber der DB keine Schutz-,
Entschädigungs- oder sonstige Ansprüche aus Immissionen oder
sonstigen Auswirkungen des Vorhabens und des Betriebes der Eisenbahnstrecke begründet werden, die über das Schutzniveau hinausgehen,
das zum Zeitpunkt der Offenlage der Unterlagen im Planfeststellungsverfahren (5. November – 4. Dezember 2008) zu gewähren ist.
Es ist zu berücksichtigen, dass es im Nahbereich von Bahnanlagen zu
Immissionen aus dem Bahnbetrieb kommen kann. Hierzu gehören
Bremsstaub, Lärm, Erschütterungen und Beeinflussungen durch
elektromagnetische Felder. Eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen
sind gegebenenfalls im Bebauungsplan festzusetzen. Es können keine
Ansprüche gegenüber der DB für die Errichtung von Schutzmaßnahmen
geltend gemacht werden. Ersatzansprüche gegen die DB, welche aus
Schäden aufgrund von Immissionen durch den Eisenbahnbetrieb
entstehen, sind ausgeschlossen.

12.6

Regierungspräsidium Freiburg, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und
Bergbau (LGRB)
Mit einem kleinräumig deutlich unterschiedlichen Setzungsverhalten des
Untergrundes ist zu rechnen. Ggf. vorhandene organische Anteile
können zu zusätzlichen bautechnischen Erschwernissen führen. Der
Grundwasserflurabstand kann bauwerksrelevant sein.
Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planungen
oder von Bauarbeiten (z. B. zum genauen Baugrundaufbau, zu
Bodenkennwerten, zur Wahl und Tragfähigkeit des Gründunghorizontes,
zum Grundwasser, zur Baugrubensicherung) werden objektbezogene
Baugrunduntersuchungen gemäß DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020 durch
ein privates Ingenieurbüro empfohlen. Ferner wird darauf hingewiesen,
dass im Anhörungsverfahren des LGRB als Träger öffentlicher Belange
keine fachtechnische Prüfung vorgelegter Gutachten oder von Auszügen
daraus erfolgt.
Die lokalen geologischen Untergrundverhältnisse können dem
bestehenden geologischen Kartenwerk, einer Übersicht über die am
Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (LGRB) vorhandenen
Bohrdaten, auf der Homepage LGRB (http://www.lgrb-bw.de)
entnommen werden.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin
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