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Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung - AbwGebS) der Stadt Lahr)

                                    
                                        Satzung
zur Änderung der
Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung
(Abwassergebührensatzung – AbwGebS) der Stadt Lahr

Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg, §§ 4 und 11 der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des
Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Lahr am
XX.XX.XXXX folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für
die öffentliche Abwasserbeseitigung der Stadt Lahr beschlossen:

I.
Abschnitt
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung der Stadt
Lahr vom 19.12.2011, zuletzt geändert durch Satzung vom 15.12.2014, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:
§1
Geltungsbereich, Erhebungsgrundsatz
(1) Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das Gebiet der Stadt Lahr mit Ausnahme des
Verbandsgebietes des Zweckverbandes Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr.
(2) Die Stadt erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen getrennte
Abwassergebühren für das auf den Grundstücken anfallende Schmutzwasser
(Schmutzwassergebühr) und für das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser
(Niederschlagswassergebühr).

2. § 3 wird um folgenden Abs. 3 ergänzt:
(3) Die Gebührenschuld nach § 1 ruht auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche
Last (§ 13 Abs. 3 i.V.m. § 27 KAG).

3. § 4 wird wie folgt gefasst:

§4
Schmutzwassermenge
(1) In dem jeweiligen Veranlagungszeitraum (§ 10 Abs. 1 Satz 1) gilt im Sinne von § 2 Abs. 1 als
angefallene Abwassermenge:
1.

die dem Grundstück aus der Wasserversorgung zugeführte Wassermenge;

2.

bei nichtöffentlicher Trink- oder Brauchwasserversorgung die dieser entnommene
Wassermenge;

3.

im Übrigen das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser, soweit es als
Brauchwasser im Haushalt oder im Betrieb genutzt wird (Zisternen).

(2) Zum Nachweis der angefallenen Abwassermenge bei Einleitungen nach Abs. 1 Nr. 1 sind die
Messeinrichtungen der Wasserversorgung nach Aufforderung der Stadt vom
Gebührenschuldner selbst abzulesen und der Stadt mitzuteilen. Mit der Aufforderung nach
Satz 1 teilt die Stadt dem Gebührenschuldner die möglichen Formen der Mitteilung mit und
setzt hierfür eine angemessene Frist. Erfolgt die Mitteilung nicht innerhalb der von der Stadt
gesetzten angemessenen Frist, darf sie den Verbrauch auf der Grundlage der letzten
Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
(3) Der Nachweis der angefallenen Abwassermenge bei sonstigen Einleitungen (§ 6 Abs. 3 der
Abwassersatzung der Stadt Lahr), bei nichtöffentlicher Wasserversorgung (Abs. 1 Nr. 2) und
bei der Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser (Abs. 1 Nr. 3) soll durch
Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzählers) erbracht werden, der den
eichrechtlichen Vorschriften entspricht. Zwischenzähler dürfen nur durch ein fachlich
geeignetes Installationsunternehmen eingebaut werden. Sie stehen im Eigentum des
Grundstückseigentümers und sind von diesem auf eigene Kosten einzubauen und zu
unterhalten. Der erstmalige Einbau sowie der Austausch eines Zwischenzählers ist der Stadt
innerhalb von 2 Wochen unter Angabe des Zählerstandes anzuzeigen.
(4) Solange der Gebührenschuldner bei Einleitungen nach Absatz 1 Nr. 1 und bei Einleitungen
nach Abs. 1 Nr. 2, die aus der Trinkwasser- und Brauchwasserversorgung resultieren, keinen
geeigneten Zwischenzähler anbringt oder dieser nicht oder offenbar nicht richtig anzeigt,
werden bei privaten Haushalten als angefallene Abwassermenge 40 m³ je Jahr für die erste
Person und 35 m³ je Jahr für jede weitere Person zugrunde gelegt. Dabei werden alle
während des Veranlagungszeitraums polizeilich gemeldeten Personen berücksichtigt, soweit
sie sich auf dem Grundstück nicht nur vorübergehend aufhalten. In allen anderen Fällen wird
die angefallene Abwassermenge geschätzt.
(5) Solange der Gebührenschuldner bei Einleitungen nach Abs. 1 Nr. 2, die ausschließlich der
Brauchwasserversorgung dienen, und bei Einleitungen nach Absatz 1 Nr. 3 keinen
geeigneten Zwischenzähler anbringt, werden bei privaten Haushalten als angefallene
Abwassermenge 12 m³ je Jahr und Person zugrunde gelegt. Dabei werden alle während des
Veranlagungszeitraums polizeilich gemeldeten Personen berücksichtigt, soweit sie sich auf
dem Grundstück nicht nur vorübergehend aufhalten. In allen anderen Fällen wird die
angefallene Abwassermenge geschätzt.

4. § 7 wird wie folgt gefasst:
§7
Höhe der Abwassergebühren
(1) Die Schmutzwassergebühr bei Einleitungen nach § 2 Abs. 1 und 2 beträgt je m³
Schmutzwasser € 1,60.
(2) Wird Schmutzwasser in öffentliche Kanäle eingeleitet, die nicht an ein Klärwerk
angeschlossen sind, beträgt die Schmutzwassergebühr je m³ Schmutzwasser € 0,42.
(3) Die Niederschlagswassergebühr (§ 2 Abs. 4) beträgt je m² der nach § 6 Abs. 2 bis 5
gewichteten versiegelte Fläche € 0,28.

5. Es wird folgender § 12a eingefügt:

§12a
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig der Nachweispflicht nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig nachkommt.

II.
Abschnitt
Diese Satzung tritt zum 1.1.2016 in Kraft.