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Beschlussvorlage (- Abwägung der Anregungen von Trägern öffentlicher Belange)

                                    
                                        Bebauungsplan MOSCHEE
16. November 2015
– Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 4 (2) BauGB vom 10.8. – 18.9.2015)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

1

Landratsamt
Ortenaukreis
Eigenbetrieb
Abfallwirtschaft
07.08.2015

Bereitstellung der Abfallbehälter / Gelbe Säcke
Die Bereitstellung der Abfälle, soweit diese im Rahmen
der kommunalen Abfallabfuhr entsorgt werden, muss an
einer für 3-achsige Abfallsammelfahrzeuge (bis 10,30 m
Länge) erreichbaren Stelle am Rand der öffentlichen Erschließungsstraßen erfolgen.
Abfallwirtschaftssatzung
Die speziellen Regelungen der Abfallentsorgung im
Ortenaukreis enthält die Abfallwirtschaftssatzung des
Eigenbetriebs Abfallwirtschaft Ortenaukreis in der jeweils
geltenden Fassung.

Die Vogesenstraße, von der aus die künftige Moschee
Hinweis wird
erschlossen wird, ist für 3-achsige Abfallsammelfahrberücksichzeuge befahrbar. An ihr werden die Abfallbehälter zur
tigt.
Abholung bereitgestellt und sind somit für die kommunale Abfallabfuhr gut erreichbar.

2

bnNETZE
GmbH
12.08.2015

Die Versorgung des Verfahrensgebietes mit Erdgas,
Trink- und Löschwasser kann über die bestehenden Netze sichergestellt werden. Unter Zugrundelegung der
Technischen Regeln des DVGW-Arbeitsblattes W 405
wird für das Plangebiet eine Löschwassermenge (Grundschutz) von 96 m³/h für 2 Stunden zur Verfügung gestellt.
Der Löschwasserbedarf für den Objektschutz innerhalb
privater Grundstücke wird gemäß DVGW-Arbeitsblatt W
405 von der für den Brandschutz zuständigen Stelle festgestellt. Die erforderlichen Löschwassermengen für den
Objektschutz werden seitens der bnNETZE GmbH nicht
aus dem Trinkwasserrohrnetz bereitgestellt. Hausanschlüsse werden nach den technischen Anschlussbedingungen der bnNETZE GmbH, den Bestimmungen der
NDAV, AVBWasserV und den Maßgaben der einschlägigen Regelwerke in der jeweils gültigen Fassung ausgeführt. In Anlehnung an die DIN 18012 wird für Neubauvorhaben ein Anschlussübergaberaum benötigt. In diesem ist ausreichend Platz für Zähler der bnNETZE GmbH
vorzusehen. Der Hausanschlussraum ist an der zur Straße zugewandten Außenwand des Gebäudes einzurichten

Im Hinblick auf die Versorgung mit Erdgas, Trink- und
Löschwasser steht dem Bebauungsplan nichts entgegen.

1

Die vorgebrachten Hinweise richten sich an die Projektplanung bzw. das Baugenehmigungsverfahren.
Dem Wunsch nach Benachrichtigung über das Inkrafttreten des Bebauungsplanes und um Zusendung einer
rechtskräftigen Ausfertigung als pdf-Datei wird – wie in
anderen Verfahren auch – entsprochen.

Beschluss

Hinweise
werden berücksichtigt.

Bebauungsplan MOSCHEE
16. November 2015
– Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 4 (2) BauGB vom 10.8. – 18.9.2015)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Im Plangebiet befinden sich alle Grundstücke im Eigentum der Stadt Lahr. Sowohl beim Erwerb als auch bei
der Kündigung der Pachtverträge im Gesamtbereich der
Fläche (Geltungsbereiche MOSCHEE und KLEINGARTENPARK) wurde das Thema Ersatzflächen einer einvernehmlichen Lösung zugeführt.
Dem Verlust von landwirtschaftlicher Fläche steht die
Planungsabsicht der Gemeinde gegenüber, an diesem
Standort eine Moschee zu ermöglichen. Die Kriterien der
intensiven Standortsuche waren die Flächengröße, die
bauplanungsrechtlichen Rahmenbedingungen, die Verfügbarkeit sowie die Erschließung. Daraus ging die Entscheidung für das Grundstück an der Vogesenstraße
hervor.
Das Plangebiet im Gewann „Unteres Brüchle“ ist insgesamt Teil einer Entwicklung, die im Zuge der Landesgartenschau für den ganzen Lahrer Westen eine städtebauliche Aufwertung zum Ziel hat.

Hinweise
wurden berücksichtigt.

und hat ausreichend belüftbar zu sein. Anschlussleitungen sind geradlinig und auf kürzestem Weg vom Abzweig
der Versorgungsleitung bis in den Hausanschlussraum zu
führen. Nach Abschluss des Verfahrens bitten wir um Benachrichtigung über das Inkrafttreten des Bebauungsplanes und um Zusendung einer rechtskräftigen Ausfertigung
als pdf-Datei.
3

Landratsamt Auf die Stellungnahme zum Bebauungsplan „KLEINGAROrtenaukreis TENPARK RÖMERSTRASSE“ vom 21.06.2013 wird verwiesen.
Amt für
Das Plangebiet umfasst ca. 16 Flurstücke, die von 2 landwirtschaftlichen
LandwirtBetrieben ackerbaulich zum Anbau von Körnermais genutzt werden. Einer
schaft
dieser Betriebe verliert durch die Planung eine Ackerfläche von 2,39 ha.
Bei Bedarf sind den Bewirtschaftenden gleichwertige Ersatzflächen zuzu12.08.2015
weisen.

Durch das Plangebiet werden ca. 2,5 ha landwirtschaftliche Fläche der
Vorrangflur II in Anspruch genommen. Die schutzwürdigen Bereiche für die
Landwirtschaft der Vorrangflur II sollen nur in dem unbedingt erforderlichen
Umfang für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden, wenn
agrarstrukturelle Belange nicht wesentlich berührt werden.
Der Verlust landwirtschaftlicher Flächen ist insbesondere deshalb als gravierend einzustufen, da in den letzten Jahrzehnten sehr viele Flächen verloren gegangen sind. Der Schutz und Erhalt des fruchtbaren Ackerlandes
liegt im Interesse der Allgemeinheit.
Da das Plangebiet im Nordosten durch Bebauung, Im Westen durch die
Vogesenstraße und im Süden durch die Römerstraße begrenzt wird (Anmerkung: Die südliche Grenze wird durch die B 36 definiert), ist die Anlage
eines Immissionsschutzstreifes zum Schutz vor der Abdrift von Pflanzenschutzmitteln nicht erforderlich.
In der vorgelegten Planung sind noch keine Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Gebietes festgelegt. Es wird daher darauf hingewiesen, dass
aufgrund des massiven Verbrauchs landwirtschaftlicher Fläche infolge umfangreicher Siedlungsausweitungen und Naturschutzmaßnahmen in der
Vergangenheit und Zukunft eine weitere Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen unbedingt auszuschließen ist. Durch die Überplanung gehen bereits landwirtschaftliche Flächen verloren. Eine flächenhafte Extensivierung oder andere Formen der Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen
sind ebenfalls als Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen zu bewerten.

2

Hinsichtlich
der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher
Flächen
wurde die
Anregung
zurückgewiesen.

Bebauungsplan MOSCHEE
16. November 2015
– Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 4 (2) BauGB vom 10.8. – 18.9.2015)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Es wird empfohlen, sofern Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Bebauungsplangebietes vorgesehen sind und nicht in Form einer Waldumwandlung oder einer flächensparenden Gewässerrenaturierung umgesetzt
werden können, diese in die zahlreichen im Ortenaukreis ausgewiesenen
Naturschutz- und Natura 2000-Gebiete zu lenken. Es wird vorgeschlagen,
sich im naturschutzrechtlichen Ausgleich auf ökologische Verbesserungen
vorhandener Streuobstbestände und/oder Biotope zu konzentrieren.
Folgende Maßnahmen sind aus landwirtschaftlicher Sicht zu vermeiden:
− Extensivierung von hochwertigen Ackerflächen der Vorrangflur I und II
− Großflächiges Anlegen von Wiesen- und Streuobstflächen auf Ackerflächen
− Anlegen von Gehölz- und Baumstreifen entlang von ackerbaulichen Flächen mit nachteiliger Auswirkung durch Beschattung und auf den Einsatz heutiger Gerätetechnik

Als Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets
wurde die Waldkalkung im Lahrer Stadtwald und ein Teil
der im Bebauungsplangebiet SEEPARK festgesetzten
Streuobstwiese (Pflanzgebot 3) ausgewählt. Damit werden für den naturschutzrechtlichen Ausgleich keine zusätzlichen landwirtschaftlichen Flächen in Anspruch genommen.

Aus landwirtschaftlicher Sicht ist im naturschutzrechtlichen Ausgleich eine
Konzentration auf ökologische Verbesserungen vorhandener Streuobstbestände oder/und Biotope erforderlich. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die dauerhafte Pflege der jeweiligen Ausgleichsmaßnahmen zu
gewährleisten ist.

Im Umweltbericht ist unter Nr. 7.3 Kompensation verbleibender erheblicher Beeinträchtigungen (Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereiches) festgelegt,
dass zur Kompensation des Defizits von 36.851 Ökopunkte (ÖP) die Kalkung von 12,5 ha bodensaurer Waldflächen im Stadtwald von Lahr geplant ist.
Außerdem wird dem Kompensationsdefizit in Höhe von
22.693 ÖP der erhebliche Kompensationsüberschuss aus
dem Bebauungsplan „SEEPARK“ anteilig gegenübergestellt. Konkret wird dem Bebauungsplan „MOSCHEE“ die
bereits umgesetzte Anlage einer Streuobstwiese anteilig
zugeordnet.
Belange der Landwirtschaft werden durch diese Ausgleichsmaßnahmen nicht tangiert.

3

Siehe oben. Die Anregung des Amtes für Landwirtschaft, Ausgleichsmaßnahmen nicht zu Lasten von
landwirtschaftlichen Flächen auszuweisen, wurde berücksichtigt.

Beschluss

Bebauungsplan MOSCHEE
16. November 2015
– Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 4 (2) BauGB vom 10.8. – 18.9.2015)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

4

Industrie- u.
Handelskammer
Südlicher
Oberrhein
14.08.2015

Mit den planungsrechtlichen Festsetzungen soll im Moscheegebäude auch eine schutzbedürftige Nutzung in
Form einer „Imamwohnung“ allgemein zulässig werden.
Gebietseinstufung und Schutzbedürftigkeit des Plangebietes selbst werden in den Planunterlagen jedoch nicht
thematisiert, auch im Schallgutachten findet sich hierzu
keine abschließende Bewertung. Im Gutachten wird als
Ergebnis festgehalten, dass im gesamten Plangebiet (nur)
die Richtwerte der TA Lärm für Mischgebiete eingehalten
werden.
Das Gebiet ist zusätzlich durch Schienenlärm in relevantem Maße belastet, laut Gutachten werden sogar „die
Grenzen der Gesundheitsgefahr von 60 dB(A) (nachts)
um bis zu 9 dB (A) überschritten“. Es wird daher festgestellt, dass „eine Wohnnutzung aus diesem Grund im vorgesehenen Areal nur mit umfangreichen passiven Schallschutzmaßnahmen verträglich erscheint“. (Ob die unter
10. aufgeführten Festsetzungen zum Lärmschutz dem
Gutachten (s. dort Ziffer 7) entsprechen, dürfte fraglich
sein; dies soll hier jedoch nur angesprochen werden, da
solche Schallschutzmaßnahmen sich natürlich auch positiv auf die Gewerbelärmimmissionen auswirken). Es wird
jedoch dringend angeraten, die Schutzbedürftigkeit des
Plangebietes auf Mischgebietsniveau festzulegen.

Anlagen für kirchliche bzw. kulturelle Zwecke sind mit
Ausnahme des Reinen Wohngebiets in allen Gebietskategorien der Baunutzungsverordnung allgemein (WA,
WB, MI, MD, MK) oder ausnahmsweise (GE, GI) zulässig. Damit liegt für die Gebietseinstufung und Schutzbedürftigkeit einer Fläche für den Gemeinbedarf, Zweckbestimmung Moschee mit Kulturzentrum ein weit gesteckter Rahmen zur Orientierung vor, es gelten jedoch
keine verbindlichen Höchstgrenzen für Lärmimmissionen. Die Einstufung der Schutzbedürftigkeit des Plangebiets auf Mischgebietsniveau ist daher rechtlich nicht
begründbar und auch nicht erforderlich.
Im schalltechnischen Gutachten werden die Werte für
ein Allgemeines Wohngebiet (tags 55 / nachts 45/40
dB(A)) als Orientierung herangezogen. Trotz dieser Orientierung am höchsten Schutzniveau kommt der Gutachter auf das nachvollziehbare Fazit: „Unter Beachtung
der Ausführungen zu den passiven Schallschutzmaßnahmen ist der Bau einer Moschee mit Kulturzentrum
aus schallschutztechnischer Sicht realisierbar.“
Die Festsetzungen zum Schallschutz entsprechen den
Anforderungen des Gutachtens. Im Baugenehmigungsverfahren werden die passiven Schallschutzmaßnahmen
per Gutachten nachgewiesen und sind Grundlage für
eine Genehmigung.

Anregung
wird nicht
berücksichtigt.

5

RP Freiburg,
Abt. Straßenwesen
und Verkehr
17.08.2015

Auf die Stellungnahme vom 28.05.2013 wird verwiesen:
Die Moschee hält zur Bundesstraße 36 einen Abstand
Es wird auf die Anbaubeschränkungen gem. § 9 Bundes- von ca. 170 m ein. Die Anbaubeschränkungen werden
damit problemlos eingehalten.
fernstraßengesetz hingewiesen. Hiernach dürfen Hochbauten jeder Art in einer Entfernung von bis zu 20 Metern,
gemessen vom Fahrbahnrand, nicht errichtet werden.

4

Hinweis ist
berücksichtigt.

Bebauungsplan MOSCHEE
16. November 2015
– Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 4 (2) BauGB vom 10.8. – 18.9.2015)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

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Polizeidirektion Offenburg
Führungsund Einsatzstab
20.08.2015

Da im Bereich der Römerstraße / Vogesenstraße keinerlei
Reserven für den ruhenden Verkehr bestehen, wird die
Schaffung von ausreichend Parkraum sowohl für Moschee-Besucher als auch für die Besucher der geplanten
LGS-Flächen für dringend erforderlich gehalten. Zu Konkurrenzen um Stellflächen sollte es dabei möglichst nicht
kommen.
Die Radverbindung Rhein-Schuttertal ist eine zentrale
und stark frequentierte Achse im regionalen Radverkehrswegenetz. Bei den Detailplanungen im Zuge der
geplanten Veränderung sollte im Einmündungsbereich zur
Vogesenstraße darauf geachtet werden, dass ausreichend Sichtbeziehungen auf und für querende Radfahrer
bestehen bleiben.

Auf dem Moscheegrundstück sind voraussichtlich bauHinweise
ordnungsrechtlich 65 Stellplätze nachzuweisen. Im Be- werden bebauungsplan stehen hierfür ausreichend Flächen zur
rücksichtigt.
Verfügung, die mit entsprechender Festsetzung belegt
sind. Im weiteren Umfeld der Vogesenstraße – Kleingartenpark, Seepark – entstehen weitere Parkplätze, die
den Bedarf durch die neuen Parkanlagen abdecken
werden. Für Großveranstaltungen der Landesgartenschau 2018 wird es auch temporäre Angebote geben.
Die Planungen hierzu liegen noch nicht vor, die Vorbereitungen wurden aber aufgenommen. Auch dazu wird
die Abstimmungen mit der Polizeidirektion erforderlich
und angestrebt.
Der Einmündungsbereich des Radwegs wird verkehrssicher gestaltet. Der Einmündungsbereich selber liegt
nicht im Bebauungsplangebiet MOSCHEE, sondern im
KLEINGARTENPARK. Die im vorliegenden Geltungsbereich vorgesehenen Maßnahmen (z.B. Baumpflanzungen) werden unter Berücksichtigung einer ausreichenden Sichtbeziehung umgesetzt.

7

Landesnaturschutzverband
BadenWürttemberg
(LNV)
21.08.2015

Es wird angeregt, aus der Pflanzliste alle Giftpflanzen zu
streichen und nur einheimische Gehölze und Baumarten
zuzulassen.
Zu den Ausgleichsmaßnahmen Waldkalkung am Blinsberg und Anlage / Erweiterung einer Streuobstwiese an
der Bundesstraße werden beide Maßnahmen für wenig
sinnvoll gehalten.
Die an der B3 gelegene Streuobstwiese scheint als Lebensraum für verschiedene Arten (Kleinsäuger und auch
Rehwild) völlig ungeeignet, da sie zu dicht an einer stark
befahrenen Straße liegt und in naher Zukunft zu viele
Straßenopfer zu erwarten sind, bei Rehwild ist dies heute

Viele Früchte von heimischen Sträuchern (auch Liguster, Hartriegel, Holunder, Kreuzdorn, Schneeball, Efeu
etc.) sind roh ungenießbar bzw. schwach giftig. Diese für
die heimische Tierwelt wertvollen Gehölze aus diesem
Grund hier nicht mehr zu verwenden, ist jedoch nicht
angemessen, zumal Kinder als besonders gefährdete
Gruppe an diesem Ort eher selten alleine und unbeobachtet spielen werden.
Alleine die auffälligen Früchte des Pfaffenhütchens (Euonymus europaeus) sind als stark giftig eingestuft. Tatsächlich wird das Pfaffenhütchen aus diesem Grund in
öffentlichen Grünanlagen und im besiedelten Bereich

5

Beschluss

Anregungen
werden nicht
berücksichtigt.
Ausnahme:
Pfaffenhütchen wird
aus der
Pflanzliste
entfernt.

Bebauungsplan MOSCHEE
16. November 2015
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OZ

8

Beteiligter

Landratsamt
Ortenaukreis
Amt für
Wasserwirtschaft und
Bodenschutz
24.08.2015

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

schon der Fall, bei Igel, Fuchs und Dachs wird es vermehrt dazu kommen, wenn im Herbst das Fallobst als
Nahrungsquelle von diesen erschlossen wird.
Zur Waldkalkung am Blinsberg wird angemerkt, dass
Waldkalkungen selbst in forstlichen Kreisen sehr kontrovers diskutiert werden, zumal sich die Wälder weitgehend
erholt haben und als Ausgleich fragwürdig sind, da dies
eigentlich Aufgabe des Eigentümers sein müsste, da ausschließlich dieser auch den Gewinn des Holzertrages daraus erhält und somit nicht der Allgemeinheit im Sinne
des Naturschutzes dient.

kaum gepflanzt. Das Pfaffenhütchen wird aus der
Pflanzliste herausgenommen.
In der Pflanzliste wurden bewusst Baum- und Straucharten mit Herkunft aus Vorderasien aufgenommen. Diese
bewähren sich bei ungünstigen Standortbedingungen,
z.B. kleinen Baumquartieren in befestigten Flächen, wie
z.B. Parkplätzen, oft deutlich besser als heimische
Baumarten.
Zudem besteht hier die Möglichkeit, auch durch die
Pflanzenverwendung die Moschee in den passenden
Kontext einzubinden und die Kultur auch im Außenbereich positiv durch attraktive Pflanzungen darzustellen.
Die beiden externen Ausgleichsmaßnahmen sollen die
Eingriffe in das Schutzgut Boden einerseits und das
Schutzgut Biotopstrukturen kompensieren.
Die Waldkalkung als Kompensation für die Eingriffe in
den Boden wird von den Fachbehörden anerkannt. Andere Kompensationsmaßnahmen für dieses Schutzgut,
insbesondere die Entsiegelung von versiegelten Flächen, stehen nicht zur Verfügung.
Bei der Ausgleichsmaßnahme Streuobstwiese im Seepark steht nicht der Ausgleich für Kleinsäuger oder
Rehwild im Fokus, da für sie kein Kompensationsbedarf
ermittelt wurde.

Abwasserentsorgung
Wie den Antragsunterlagen zu entnehmen ist, sind sämtliche Flächen im Plangebiet im Trennsystem zu entsorgen. Die Fläche selbst ist Bestandteil des rechtskräftigen
Generalentwässerungsplanes aus dem Jahr 2009.
Entsprechend den planungsrechtlichen Festsetzungen
dieses Bebauungsplanes sollen einzelne Komponenten

Der Empfehlung, einen Hinweis auf die „Arbeitshilfen
zum Umgang mit Regenwasser in Siedlungsgebieten“
der LUBW in den Bebauungsplan aufzunehmen, wird
entsprochen.

6

Beschluss

Anregung
wird berücksichtigt.

Bebauungsplan MOSCHEE
16. November 2015
– Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 4 (2) BauGB vom 10.8. – 18.9.2015)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Der Freibereich der Moschee unterliegt keinem expliziten Schutzniveau/-status einer DIN-Norm oder einer
anderen Verordnung. Personen sind nicht gezwungen,
sich dort für eine bestimmte Zeit aufzuhalten. Eine Regelung / Nutzungsbeschränkung für die Besuchenden im
Freibereich ist nicht erforderlich und rechtlich nicht
durchsetzbar. Jedes Straßencafé an einer belebten
Straße wäre davon betroffen.
Der türkisch-islamischen Gemeinde ist die Lärmsituation
bewusst. Eine Imamwohnung wird als unverzichtbar
angesehen. Freibereiche (z.B. Balkon) für die Imanwohnung sind nicht geplant. In näherer Umgebung befinden
sich auch Naherholungsbereiche, die einen Aufenthalt
im Freien ermöglichen. Insofern ist die Wohnnutzung für
den Imam noch vertretbar. Die beiden Gästezimmer
werden nicht dauerhaft bewohnt, sondern wie Hotelzimmer nur immer wieder zeitlich begrenzt genutzt, so
dass auch diesbezüglich die Sicherstellung verträglicher
Innenpegel ausreichend ist.
Der Grundsatz, aktive Lärmschutzmaßnahmen sollten
den Vorzug vor passiven erhalten, ist richtig. Im Plangebiet muss von ihm jedoch abgewichen werden, weil eine
entsprechend groß dimensionierte Lärmschutzwand aus

Anregung
wird nicht
berücksichtigt.

der naturverträglichen Regenwasserbewirtschaftung (u.a.
wasserdurchlässige PKW-Stellplätze) berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang wird auf die entsprechenden Maßgaben in den „Arbeitshilfen zum Umgang
mit Regenwasser in Siedlungsgebieten“ der LUBW verwiesen.
Um Missverständnisse zu vermeiden, wird empfohlen,
einen entsprechenden Hinweis auf diese Arbeitshilfe in
den Bebauungsplan aufzunehmen.
9

Landratsamt
Ortenaukreis
Gesundheitsamt
28.08.2015

Ziel des Bebauungsplanes ist es, die Rahmenbedingungen zum Bau einer Moschee zu schaffen. Im Verfahren
hat die Stadt Lahr das Ingenieurbüro für Umweltakustik in
Stuttgart beauftragt, eine schalltechnische Untersuchung
durchzuführen.
Dabei wurde die Nutzung des Freibereichs im Rahmen
der Untersuchung allerdings nicht berücksichtigt. Durch
die Immissionen des Schienen- und Straßenverkehrslärmes sind Lärmschutzmaßnahmen erforderlich. Wie gravierend die Wirkung des Lärms ist, hängt wesentlich vom
Schalldruckpegel ab. Schon ab 25 dB(A) ist die Erholsamkeit des Schlafes verringert. Zwischen 45 und 60
dB(A) leidet bereits das psychische und soziale Wohlbefinden. Als gesundheitlich beeinträchtigend sieht die
Lärmwirkungsforschung heute Dauerbelastungen oberhalb von 60 dB(A) an. Deshalb bedarf es klarer Zeiten zur
Nutzung des Freibereichs der Gastronomie.
Unter gesundheitlichen Aspekten wird das Plangebiet zur
Wohnnutzung des Imam und zwei Gästezimmern für nur
eingeschränkt geeignet gehalten. Aktive Lärmschutzmaßnahmen sind passiven Lärmschutzmaßnahmen grundsätzlich vorzuziehen.
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Bebauungsplan MOSCHEE
16. November 2015
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OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

städtebaulichen Gründen nicht akzeptabel und bei der
Kosten-Nutzen-Relation sicherlich für den Bauherrn
nicht zumutbar ist, da ja mit passiven Schallschutzmaßnahmen das Ziel eines akzeptablen Lärmpegels in den
Wohnräumen zu erreichen ist.
Unabhängig vom Plangebiet werden derzeit die Pläne
für die Lärmsanierung entlang der Rheintalbahn abgestimmt. Die von der DB vorgesehene Lärmschutzwand
wird voraussichtlich auch die Immissionen im Plangebiet
eher reduzieren.
10 Deutsche
Bahn AG
31.08.2015

Der entsprechende Hinweis wurde bereits berücksichGegen den geplanten Bebauungsplan bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen tigt. Er war Bestandteil der Offenlage.
und Hinweise aus Sicht der Deutschen Bahn AG keine
Bedenken:
Durch den Bebauungsplan werden gegenüber der DB
Netz AG keine Schutz-, Entschädigungs- oder sonstigen
Ansprüche aus Immissionen oder sonstigen Auswirkungen des Vorhabens und des Betriebes der Eisenbahnstrecke begründet, die über das Schutzniveau hinausgehen, das zum Zeitpunkt der Offenlage der Unterlagen im
Planfeststellungsverfahren (vgl. BVerwG NVwZ-RR 2002,
178) bzw. bei einem gestuften Planungsvorgang zum
Zeitpunkt der raumordnerischen Bestätigung der Trassenführung (vgl. BVerwG NVwZ 2003 207, 208) entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren ist.
Die Offenlage der Planfeststellungsunterlagen erfolgte
zwischen dem 03.11. und 02.12.2008.
Es ist zu berücksichtigen, dass es im Nahbereich von
Bahnanlagen zu Immissionen aus dem Bahnbetrieb
kommen kann. Hierzu gehören Bremsstaub, Lärm, Erschütterungen und Beeinflussungen durch elektromagnetische Felder. Eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen
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Hinweis
wurde berücksichtigt.

Bebauungsplan MOSCHEE
16. November 2015
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OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

gegen diese Einwirkungen aus dem Bahnbetrieb sind
gegebenenfalls im Bebauungsplan festzusetzen. Es können keine Ansprüche gegenüber der DB AG für die Errichtung von Schutzmaßnahmen geltend gemacht werden.
Ersatzansprüche gegen die DB AG, welche aus Schäden
aufgrund von Immissionen durch den Eisenbahnbetrieb
entstehen, sind ausgeschlossen.
11 Regierungspräsidium
Freiburg
Ref. 21 –
Raumordnung
02.09.2015

Der vorgelegte Bebauungsplan entwickelt sich nicht aus
dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt
Lahr, so dass hierfür eine Änderung erforderlich wird.
Sofern die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes
sowie des Immissionsschutzes mit der Planung hinreichend berücksichtigt werden können, bestehen aus
raumordnerischer Sicht keine Anregungen und Bedenken.

Im Zuge der 7. Änderung, die auch das vorliegende
Plangebiet zum Inhalt hat, wird der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren geändert. Die Offenlage für
den FNP ist für Januar 2016 geplant.
Schalltechnische Untersuchung und Umweltbericht belegen, dass Belange des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Immissionsschutzes der Planung nicht
entgegenstehen.

Forderung
wird berücksichtigt.

12 Netze Mittelbaden
GmbH
02.09.2015

Auf die Stellungnahme zum Bebauungsplan „KLEINGAR- Das geforderte Leitungsrecht wurde bereits berücksichTENPARK RÖMERSTRASSE“ vom 24.06.2013 wird ver- tigt.
wiesen.
Abstimmung hinsichtlich Stromversorgung erfolgt im
„Die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vorhandeZuge der Hochbauplanung.

Forderung
wurde berücksichtigt.

nen Versorgungsleitungen sind entsprechend zu berücksichtigen.
Ergänzend wird für die im nördlichen Bereich verlaufende
20-/0,4-kV-Kabeltrasse die Eintragung einer zu Gunsten
des E-Werkes beschränkten Dienstbarkeit zur Duldung und
Unterhaltung von Versorgungsleitungen gefordert.
Die geplante Stromversorgung der Anlage muss frühzeitig
mit dem E-Werk besprochen werden.“

So ist in den planungsrechtlichen Festsetzungen (Absatz
11) sowie im zeichnerischen Teil zum Bebauungsplan
„Moschee“ das geforderte Leitungsrecht berücksichtigt
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Bebauungsplan MOSCHEE
16. November 2015
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OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

und eingetragen.
Auch muss die Stromversorgung der Moschee im Zuge
des Baugenehmigungsverfahrens zwischen dem Bauherrn und der Netze Mittelbaden GmbH geklärt werden.
13 Landratsamt
Ortenaukreis
Amt für Gewerbeaufsicht, Immissionsschutz
und Abfallrecht
04.09.2015

Es ergeben sich keine Bedenken und Anregungen. Unter
der Voraussetzung, dass die in der schalltechnischen
Untersuchung der Fa. Heine und Jud, Projekt Nr: 1504-4t4 9. Juni 2015 unter Ziffer 8 „Zusammenfassung“, genannten Ausführungen zu den passiven Schallschutzmaßnahmen beachtet und durchgeführt werden. Sollte
sich die der schalltechnischen Untersuchung zugrundeliegenden Nutzungen in der Moschee ändern, ist eine
entsprechend aktualisierte schalltechnische Untersuchung im baurechtlichen Genehmigungsverfahren vorzulegen.

Die durch die schalltechnische Untersuchung ermittelten Forderung
Schallschutzmaßnahmen wurden in die Festsetzungen wird berücksichtigt.
des Bebauungsplans aufgenommen und sind damit
rechtlich bindend. Eine Aktualisierung bzw. Präzisierung
der schalltechnischen Untersuchung wurde bereits im
Zuge des Baugenehmigungsverfahrens eingefordert und
wird Bestandteil der Baugenehmigung.

14 Landratsamt
Ortenaukreis
Amt für Umweltschutz
08.09.2015
und
16.09.2015

Zum Vorhaben bestehen aus naturschutzfachlicher Sicht
grundsätzlich keine Bedenken, da keine Arten durch Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz durch die geplanten Vermeidungsmaßnahmen betroffen werden. Das Ausgleichsdefizit bei den Schutzgütern Boden sowie Pflanzen/Tiere wird über externe Kompensationsmaßnahmen (Waldkalkung und Anlegen eine
Streuobstwiese im B-Plan SEEPARK) ausgeglichen.
Das randständige, nach § 33 Naturschutzgesetzt BadenWürttemberg geschützte Biotop darf nicht zerstört werden
und bleibt nach der Planvorgabe erhalten. Vermeidungs-,
Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen müssen in
der Satzung planungsrechtlich festgesetzt werden.
2. Stellungnahme:
Der Unteren Naturschutzbehörde wurde am 11.09.2015
telefonisch mitgeteilt, dass im Bereich des Vorhabens

Das nach § 33 Naturschutzgesetzt Baden-Württemberg Anregung
geschützte Biotop wird von der vorliegenden Planung
wird berücksichtigt.
nicht berührt. Es liegt nicht im Plangebiet, sondern ist
Teil des Geltungsbereichs für den ebenfalls im Verfahren befindlichen Bebauungsplan KLEINGARTENPARK.
In diesem anderen Verfahren ist Erhalt oder Kompensation zu regeln.
Die Nachtigall gilt als störungstolerant und ist in der Roten Liste Baden-Württemberg nicht als gefährdet aufgeführt und auch nicht auf der Vorwarnliste, aber BadenWürttemberg hat auf Grund ihres hiesigen Verbreitungsschwerpunktes eine besondere Verantwortung für diese
Art innerhalb Deutschlands. Sie brütet bodennah, bevorzugt in Brennnesselfluren (> 50 %), aber auch in Brombeergestrüpp, wie es im Eingriffsbereich am Südwestrand des Gehölzes zu finden ist, seltener in herabhän-

10

Bebauungsplan MOSCHEE
16. November 2015
– Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 4 (2) BauGB vom 10.8. – 18.9.2015)
OZ

Beteiligter

15 Regierungspräsidium
Freiburg
Landesamt
für Geologie,
Rohstoffe
und Bergbau
17.09.2015

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

sich ein Revier einer Nachtigall (Luscinia megarhynchos)
seit Jahren befindet. Diese nach dem BNatSchG besonders geschützte Art bevorzugt strukturreiche Gehölzhabitate auch entlang von Gewässern in Auwäldern. Daher ist
die Erhaltung der Habitatstrukturen an diesem Standort
von besonderer Bedeutung. Daher wird nochmals um die
Erhaltung des geschützten Biotops Nr. 176133173245
„Feldhecke“ am südlichen Rand der Vorhabensfläche
gebeten, Eine artenschutzrechtliche Aufwertung des Lebensraums für die Nachtigall mit entsprechenden Maßnahmen vor Ort wäre naturschutzrechtlich wünschenswert.

genden Ästen von Bäumen und Sträuchern. Es ist daher
davon auszugehen, dass sie auch bei weitgehendem
Erhalt des auf einem städtischen Grundstück stehenden
Feldgehölzes ihren Brutplatz (im zu rodenden randlichen
Brombeergestrüpp und Brennnesselsaum) zumindest
vorübergehend verliert. Von einer Wiederausbreitung
der Brombeere und Brennnessel im Unterwuchs bzw.
Gehölzsaum ist allerdings innerhalb von 1 bis 3 Jahren
auszugehen. Eine entsprechend ausgerichtete Pflege
der öffentlichen Grünfläche wird festgesetzt. Ausweichhabitate für den zeitlich begrenzten Bruthabitatverlust
sind im nahen Umfeld vorhanden, insbesondere südwestlich im Bereich des Sukzessionswaldes zwischen
Vogesenstraße und Bahnlinie, so dass die ökologische
Funktion der Fortpflanzungsstätten dieser Art im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibt. Nach Abschluss
der Bautätigkeit und Neuentwicklung von Bruthabitaten
im Unterwuchs kann eine Wiederbesiedlung des Feldgehölzes durch die Nachtigall erfolgen.

Der zur Offenlage bereits enthaltene Hinweis zur GeoGeotechnik
technik wird entsprechend ergänzt.
Auf Grundlage der am LGRB vorhandenen Geodaten
werden aus ingenieurgeologischer Sicht folgende Hinweise vorgetragen:
Mit einem kleinräumig deutlich unterschiedlichen Setzungsverhalten des Untergrundes ist zu rechnen. Ggf.
vorhandene organische Anteile können zu zusätzlichen
bautechnischen Erschwernissen führen. Der Grundwasserflurabstand kann bauwerksrelevant sein.
Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planungen oder von Bauarbeiten (z. B. zum genauen Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten, zur
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Beschluss

Hinweis wird
berücksichtigt.

Bebauungsplan MOSCHEE
16. November 2015
– Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 4 (2) BauGB vom 10.8. – 18.9.2015)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Wahl und Tragfähigkeit des Gründunghorizontes, zum
Grundwasser, zur Baugrubensicherung) werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß DIN
EN 1997-2 bzw. DIN 4020 durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen. Ferner wird darauf hingewiesen,
dass im Anhörungsverfahren des LGRB als Träger öffentlicher Belange keine fachtechnische Prüfung vorgelegter Gutachten oder von Auszügen daraus erfolgt.
Die Verwaltung bittet, die Stellungnahmen zu den während der Offenlage vorgebrachten Anregungen zu beschließen.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

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Beschluss