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Beschlussvorlage (Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über den Anschluss der Abwasserbeseitigung des Zweckverbandes „Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr“ an die Einrichtung der öffentlichen…

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 202
Singler

Datum: 11.11.2015 Az.: 702.75

Drucksache Nr.: 267/2015 1. Ergänzung

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Haupt- und Personalausschuss

23.11.2015

vorberatend

nichtöffentlich

Gemeinderat

14.12.2015

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über den Anschluss der Abwasserbeseitigung des Zweckverbandes „Industrie- und Gewerbepark Raum
Lahr“ an die Einrichtung der öffentlichen Abwasserbeseitigung der
Stadt Lahr

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt die als Anlage beigefügte öffentlich-rechtliche
Vereinbarung über den Anschluss der Abwasserbeseitigung des Zweckverbandes „Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr“ an die Einrichtung der öffentlichen Abwasserbeseitigung der Stadt Lahr.

Anlage(n):
öffentlich-rechtliche Vereinbarung
Plananlage

BERATUNGSERGEBNIS
Einstimmig

Sitzungstag:

lt. Beschlussvorschlag

mit Stimmenmehrheit

Bearbeitungsvermerk

abweichender Beschluss (s. Anlage)

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 267/2015 1. Ergänzung

Seite - 2 -

Begründung:
Mit Beschluss des Gemeinderates vom 27.07.2015 (Beschlussvorlage Nr. 194/2015)
zur Übertragung der Aufgaben der Abwasserbeseitigung im Zweckverbandsgebiet –
Gemarkung Lahr - auf den Zweckverband Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr
sind die Verhältnisse der beiden juristischen Personen des öffentlichen Rechts Stadt
Lahr und Zweckverband Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr im Rahmen einer
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu regeln.
Die Notwendigkeit hierfür ergibt sich zum einen daraus, dass der Zweckverband zur
Ableitung der Abwässer aus dem Bebauungsplangebiet IGP I Abwasseranlagen der
Stadt Lahr bzw. deren rechtlich unselbständigen Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung
Lahr in Anspruch nehmen muss. Des Weiteren aus der Tatsache, dass der Abwasseranfall des Bebauungsplangebietes IGP I exakt zu erfassen ist, da das vom Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Lahr an den Abwasserverband Friesenheim zu bezahlende Entgelt um die Abwassermengen des Zweckverbandsgebiets zu reduzieren
sind. Die auf diese Abwassermengen entfallenden Kosten- und Entgeltanteile sind
dann dem Zweckverband in Rechnung zu stellen.
Der Zweckverband leitet das Schmutzwasser aus dem Bebauungsplangebiet IGP I
unter der Start- und Landebahn hindurch in das stadteigene Ostareal. Zusammen mit
den Abwässern des Ostareals und den weiteren dem Ostareal zugeleiteten Abwässern sowie in der weiteren Folge den Abwässern aus dem Ortsteil Hugsweier wird
das Abwasser aus dem Bebauungsplangebiet IGP I dem Abwasserverband Friesenheim zugeführt. Der Abwasserverband Friesenheim stellt der Stadt Lahr – Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Lahr - das gesamte zugeleitete Abwasser in Rechnung.
Früher, zu Zeiten der militärischen Nutzung, wurde das Abwasser aus dem Flughafenbereich separat erfasst und den Kanadischen Streitkräften in Rechnung gestellt.
Die Stadt Lahr entrichtete nur für die ebenfalls separat erfassten Abwässer des Ortsteils Hugsweier ein Entgelt an den Abwasserverband Friesenheim. Mit Übernahme
des Ost- und Westareals vom Bund im Jahr 1997 wurde das gesamte Abwasser aus
dem Flughafenbereich der Stadt Lahr - Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Lahr - in
Rechnung gestellt. Es umfasste das stadteigene Ostareal, das dem Ostareal von
Angrenzern zugführte Abwasser sowie das Bebauungsplangebiet IGP I, für das die
Zuständigkeit der Abwasserbeseitigung Lahr gegeben war.
Mit der Aufgabenübertragung auf den Zweckverband und daraus folgend dessen Zuständigkeit für die Abwasserbeseitigung des Bebauungsplangebiets IGP I ist das dort
anfallende Abwasser nunmehr über eine Messanlage exakt zu erfassen. Das vom
Abwasserverband Friesenheim hierauf ggü. der Stadt Lahr – Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Lahr - erhobene Entgelt ist gesondert zu ermitteln und dem Zweckverband IGP in Rechnung zu stellen.
In § 2 Abs. 2 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wird hierfür der Bau einer neuen
Messeinrichtung vertraglich geregelt. Die Kostentragung für das im Bebauungsplangebiet IGP I anfallende Abwasser wird in § 3 Abs. 2 der Vereinbarung geregelt.
Für den Fall, dass die neue Messeinrichtung nicht rechtzeitig zum 01.01.2016 errichtet und in Betrieb genommen werden kann, wird in der Vereinbarung die Möglichkeit
der Schätzung der Abwassermengen eröffnet.
…

Drucksache 267/2015 1. Ergänzung

Seite - 3 -

Die anfallenden Wassermengen können über die Pumpenlaufzeit des Abwasserpumpwerkes Nr. 222 nahezu exakt bestimmt werden. Das Pumpwerk hat eine definierte Pumpleistung. Über die Ermittlung der Pumpenlaufzeit lässt sich die gepumpte
Abwassermenge daher annähernd exakt ermitteln. Da es sich hierbei jedoch nicht
um eine Messung handelt, gilt diese Art der Ermittlung der Abwassermengen juristisch als Schätzung. Aus diesem Grunde wird in § 3 Abs. 2 a.E. der Vereinbarung die
Formulierung „geschätzt“ verwandt.
Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen der Abwasserbeseitigung Lahr durch
den Zweckverband in Form der Einleitung des Abwassers in das Kanalnetz des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung Lahr und der Nutzung der neuen Messeinrichtung
wird die öffentliche Einrichtung Abwasserbeseitigung der Stadt Lahr in Anspruch genommen. Für diese Inanspruchnahme entsteht der öffentlichen Einrichtung Aufwand.
Dieser entstehende Aufwand ist vom Nutzer der Einrichtung zu erstatten.
Der Bau, Betrieb, ggfs. die Änderung und die Unterhaltung der neu zu errichtenden
Messeinrichtung dient ausschließlich dem Zweckverband IGP und nicht der Gesamtheit der Gebührenzahler. Die hierfür dem Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Lahr
entstehenden Investitionsausgaben bzw. der hierfür entstehende Aufwand ist vom
Zweckverband gesondert zu erstatten (§ 3 Abs. 1 der Vereinbarung) und nicht von
der Gesamtheit der Gebührenzahler durch die Abwassergebühren zu tragen.
Für die Nutzung des Kanalnetzes des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung Lahr ist
vom Zweckverband eine Kanalnutzungsgebühr zu entrichten (§ 3 Abs. 3 Vereinbarung). Diese Kanalnutzungsgebühr wird im Rahmen der Kalkulation der Abwassergebühren ohnehin regelmäßig ermittelt und in der jeweiligen Abwassergebührensatzung festgesetzt. Vergleichbare Sachverhalte für die (Mit-)Nutzung des städtischen
Kanalnetzes gibt es bereits. Die Gemeindeprüfungsanstalt hatte für diese Nutzungen
des städt. Kanalnetzes im Rahmen der allgemeinen Finanzprüfungen regelmäßig die
Vereinbarung von Kostenerstattungen verlangt. Dieser Forderung Rechnung tragend
wird auch für die Mitnutzung durch den Zweckverband eine Aufwandstragung in
Form der Entrichtung einer Kanalnutzungsgebühr vereinbart. Die Kanalnutzungsgebühr ermittelt sich satzungsgemäß nach der bezogenen Frischwassermenge. Daher
kann zur Ermittlung nicht die neu zu messende Abwassermenge herangezogen werden, da die tatsächliche ermittelte Abwassermenge nicht mit der bezogenen Frischwassermenge gleichzusetzen ist, da diese noch mit Fremdwasser beaufschlagt sein
kann. Die bezogene Frischwassermenge ist daher im Rahmen der jährlichen Abwassergebührenabrechnung zu ermitteln und für die Ermittlung der Kanalnutzungsgebührenberechnung zu verwenden.
Die Vorberatung der Beschlussvorlage erfolgte bereits in der Sitzung des Haupt- und
Personalausschusses vom 26.10.2015. Die erarbeitete Vereinbarung wurde dem
Regierungspräsidium Freiburg als Rechtsaufsichtsbehörde der Stadt Lahr und dem
Zweckverband Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr parallel zur Gremienbefassung zur Abstimmung übersandt, da die Vereinbarung letztlich der Genehmigung der
Rechtsaufsichtsbehörde bedarf. Im Rahmen des Abstimmungsverfahrens gingen
mehrere Hinweise zur Vereinbarung ein, die zwar allesamt nicht wesentlich in die
Grundzüge der ursprünglichen Vereinbarung eingreifen, aber dennoch eine Änderung des Vereinbarungstextes und somit eine erneute Vorberatung erfordern. Neben
den textlichen Hinweisen wurde auch der Vorschlag berücksichtigt, der Vereinbarung
nur eine Plananlage beizufügen.
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Drucksache 267/2015 1. Ergänzung

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Die Verwaltung empfiehlt den Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit
dem Zweckverband Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr. Die Vereinbarung ist
auch von der Zweckverbandsversammlung zu beschließen. Die Stadt Lahr unterliegt
dabei einem Abstimmungsverbot (vgl Abstimmung zur Übertragung der Aufgaben der
Abwasserbeseitigung auf den Zweckverband).

Tilman Petters
Bürgermeister

Jürgen Trampert
Stadtkämmerer