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Beschlussvorlage (Richtlinien zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 302
Vogt

Datum: 27.02.2013 Az.: 650.331

Drucksache Nr.: 139/2012 1. Ergänzung

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Haupt- und Personalausschuss

04.02.2013

vorberatend

nichtöffentlich

Kenntnisn.

Ortschaftsrat Kuhbach

05.02.2013

vorberatend

öffentlich

einstimmig

Ortschaftsrat Hugsweier

13.02.2013

vorberatend

öffentlich

einstimmig

Ortschaftsrat Mietersheim

14.02.2013

vorberatend

öffentlich

einstimmig

Ortschaftsrat Langenwinkel

19.02.2013

vorberatend

öffentlich

1 Enth., Erg.

Ortschaftsrat Reichenbach

20.02.2013

vorberatend

öffentlich

einstimmig

Ortschaftsrat Sulz

21.02.2013

vorberatend

öffentlich

1 Enth.

Ortschaftsrat Kippenheimweiler

26.02.2013

vorberatend

öffentlich

1 Enth.

Haupt- und Personalausschuss

11.03.2013

vorberatend

nichtöffentlich

abgesetzt

Haupt- und Personalausschuss

15.04.2013

vorberatend

nichtöffentlich

Gemeinderat

06.05.2013

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

61

101

Wirtschaftsf.

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Stabsstelle
Recht

Betreff:

Richtlinien zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen

Beschlussvorschlag:

Den als Anlage beigefügten Richtlinien zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen auf den öffentlichen Verkehrsflächen in Lahr/Schwarzwald wird zugestimmt.

Anlage(n):
Richtlinien zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen

BERATUNGSERGEBNIS
Einstimmig

Sitzungstag:

lt. Beschlussvorschlag

mit Stimmenmehrheit

Bearbeitungsvermerk

abweichender Beschluss (s. Anlage)

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 139/2012 1. Ergänzung

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Begründung:
Eine erlaubnispflichtige Sondernutzung liegt gemäß § 16 des Straßengesetzes für BadenWürttemberg vor, wenn eine öffentliche Verkehrsfläche über den Gemeingebrauch hinaus
benutzt wird.
Alltägliche Beispiele hierfür stellen Warenauslagen vor Geschäften oder Außenbewirtungsflächen der Gastronomie dar. Das Aufhängen von Plakaten im öffentlichen Verkehrsraum erfüllt ebenfalls den Tatbestand einer Sondernutzung.
Durch diese Sondernutzungen werden der Gemeingebrauch einer öffentlichen Verkehrsfläche und ebenso die Benutzung derselben durch die Verkehrsteilnehmer eingeschränkt.
Gleichzeitig verändert sich hierdurch das städtebauliche Bild.
Im vergangenen Jahr wurden die Anzahl und das Ausmaß der Sondernutzungen vor allem im
Bereich der Fußgängerzone unter dem Blickwinkel der Barrierefreiheit kritisch diskutiert. Der
Gemeinderat hat die Verwaltung mit Beschluss vom 04.07.2011 beauftragt, bei der Vergabe
von Sondernutzungserlaubnissen die Belange von Menschen mit Bewegungseinschränkungen stärker mit zu berücksichtigen.
Im Ergebnis fand eine Überarbeitung der bereits bestehenden Richtlinien zur Erteilung von
Sondernutzungserlaubnissen auf den öffentlichen Verkehrsflächen in Lahr/Schwarzwald
statt. Diese sind bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu berücksichtigen.
Es wurden Vorgaben aufgenommen, die die Anzahl und das Ausmaß der einzelnen Sondernutzungen beschränken. Gleichzeitig enthält die Neufassung verschiedene gestalterische
Anforderungen, wie beispielsweise an Sitzmöblierungen oder Sonnenschirme.
Für den Bereich des Innenstadtrings, d. h. innerhalb der Umgrenzung Goethestraße – Berg/Turmstraße – Gärtnerstraße – B 415, sind in den Richtlinien im Vergleich zum übrigen
Stadtgebiet deutlich mehr Vorgaben formuliert, da diesem Bezirk städtebaulich und mit Blick
auf ein attraktives Erscheinungsbild der Innenstadt ein besonders Gewicht zukommt.
Die Richtlinien sollen dazu beitragen, einen Ausgleich zwischen den einzelnen Interessenslagen zu erreichen und gleichzeitig den Belangen von Menschen mit Bewegungseinschränkungen sowie der Gewerbetreibenden Rechnung tragen.
Für den Bereich des Innenstadtrings wurde unter anderem die Regelung aufgenommen,
dass Sondernutzungen nur bis zu einer Tiefe von einem Meter genehmigt werden. Generell
sind Sondernutzungen gemäß dem Entwurf der Richtlinien im ganzen Stadtgebiet grundsätzlich an der Hausfront zu platzieren. Eine Restgehwegbreite von 1,20 Metern ist hierbei zu
gewährleisten.
In Ziffer II wurden im Vergleich zur vorherigen Fassung verschiedene Tatbestände ergänzt, in
denen die Sondernutzungserlaubnis ohne besondere Antragsstellung als erteilt gelten soll.
Hierbei handelt es sich um geringfügige Eingriffe in den Gemeingebrauch, bei denen nach
Auffassung der Verwaltung auf eine schriftliche Sondernutzungserlaubnis verzichtet werden
kann.
Die Ziffern III.3.10 und III.3.11 enthalten Maßgaben im Umgang mit im öffentlichen Verkehrsraum angebrachten Plakaten. Außerhalb hierfür vorgesehener Vorrichtungen sollen im Bereich des Innenstadtrings künftig keine derartigen Plakatierungen mehr zugelassen sein.
Hiervon ausgenommen sind Plakatierungen durch Parteien und Wählervereinigungen im
Rahmen anstehender Wahlen.

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Durch das technische Gebäudemanagement wurden für den Haushalt 2013 Mittel zur Aufstellung städtischer Plakatrahmen an verschiedenen Standorten beantragt.
Die einzelnen Vorschläge entsprechender Standorte werden derzeit noch geprüft. Sobald
diese Plakatrahmen aufgestellt sind, sollen in einem Umkreis von 50 Metern ebenfalls keine
sonstigen Plakatierungen mehr genehmigt werden. Die Anbringung von Plakaten innerhalb
dieser städtischen Vorrichtungen soll nach der in Ziffer III.3.11 formulierten Priorisierung erfolgen.
Ziel der Vorgaben zur Gestaltung der Außenmöblierung sowie der Sonnenschirme im Innenstadtring soll sein, dass die optische Ausstrahlung der Sondernutzungen die Plätze und die
zum Teil historischen Gebäudefassaden nicht dominiert, sondern eine zurückhaltende, harmonische und ruhige Wirkung erzielt wird. Zu diesem Zweck sollen Leuchtfarben (Neonfarben) und beispielsweise auch Bespannungen komplett in den Signalfarben von Markenzeichen (z. B. Rottöne von Coca Cola, Lagnese, Marlboro, etc.) verhindert werden können.
Die Richtlinien wurden verwaltungsintern mit dem Stadtplanungsamt, der Abteilung Ratsangelegenheiten, Öffentlichkeitsarbeit und Stadtmarketing und der Wirtschaftsförderung sowie
extern mit der Lahrer Werbegemeinschaft abgestimmt.
Die vorgeschlagene Neufassung stellt einen Kompromiss der Belange aller Beteiligten dar
und wird in dieser Form vom ersten Vorsitzenden der Lahrer Werbegemeinschaft mitgetragen.
Die Neuerungen sind im Anhang kursiv- und fettgedruckt dargestellt.
Die neuen Vorgaben der Richtlinien, vor allem die zusätzlichen Anforderungen im Bereich
des Innenstadtrings, zielen auf ein ansprechendes und geordnetes städtebauliches Bild ab.
Für die Gewerbetreibenden stellen sie im Vergleich zur bisherigen Vorgehensweise eine
deutliche Veränderung dar. Die Verwaltung schlägt deshalb vor, bis zur verbindlichen Einforderung dieser Maßgaben eine Übergangsfrist zu gewähren.
Alle neuen Vorgaben sollen generell ab dem 01.01.2014 gelten.
Bezüglich der Materialien für die Möblierung von Außenbewirtungsflächen ist eine Frist bis
31.12.2014, für die Gestaltung der Sonnenschirme bis 31.12.2017 vorgesehen.
Die Beratungen in den Ortschaftsräten sind inzwischen abgeschlossen. Das jeweilige Abstimmungsergebnis kann der Auflistung auf dem Deckblatt entnommen werden.
Änderungen wurden im Zusammenhang mit der Befassung in den Ortschaftsräten nicht vorgenommen. Der Ortschaftsrat Langenwinkel bat jedoch um Lockerung der Vorgaben in Bezug auf den Sonnenschutz. Am 06.03.2013 fand eine Informationsveranstaltung für interessierte Gewerbetreibende statt. Die im Rahmen dieser Veranstaltung unterbreiteten Vorschläge wurden in die Neufassung der Richtlinien eingearbeitet.
Im Vergleich zur ursprünglichen Vorlage wurden im Ergebnis folgende Änderungen vorgenommen:
Verdeutlichung der Formulierung in Ziffer II. d)
Aufnahme zusätzlicher Regelungen für die Straßenkunst und die Straßenmusik
während der jährlichen Chrysanthema
Erweiterung der Vorgaben zur zulässigen Anzahl der Plakatständer in Ziffer III
3.8, Formulierung bislang: nur ein Plakatständer pro Betrieb, Formulierung neu: nur
ein Plakatständer pro Betrieb pro Fassaden-/Straßenseite

Drucksache 139/2012 1. Ergänzung

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Aufnahme einer Ausnahmeregelung für die Farbgestaltung in Ziffer III.3.12, fünfter Spiegelstrich: Ausnahmen sind möglich, wenn die beantragte farbliche Gestaltung
der Farbgebung des Betriebs-/Firmenlogos entspricht.
Ergänzung für barrierefrei gestaltete Platzanlagen in Ziffer III 3.12, siebter Spiegelstrich: Warenauslagen u. ä. an barrierefrei gestalteten Platzflächen – außerhalb
der Marktstraße – sind bis zu einer Tiefe von 1,20 m zulässig.
Ergänzung in Ziffer V: Ob eine gestalterische Vorgabe dieser Richtlinien verletzt
wird, entscheidet in zweifelhaften Fällen eine Kommission bestehend aus der Leitung des Stadtplanungsamts, der Leitung der Abteilung Ratsangelegenheiten, Öffentlichkeitsarbeit und Stadtmarketing, der Leitung des Rechts- und Ordnungsamts sowie
des Vorstands der Lahrer Werbegemeinschaft.

Guido Schöneboom

Lucia Vogt