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Beschlussvorlage (- Scopingpapier 16.12.2015)

                                    
                                        BHB Bauwert - Objektgesellschaft Lahr Reichswaisenhaus mbH
1. Änderung des Bebauungsplans und punktuelle Änderung des Flächennutzungsplans "Altenberg" in Lahr
Vorschlag zu Umfang und Detaillierungsgrad des
Umweltbeitrags (Scopingpapier)
Freiburg, den 16.12.2015
Frühzeitige Beteiligung

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L:\gop\487-Lahr, Reichswaisenhaus\Text\1-Scoping\gop487 _Lahr_Reichswaisenhaus_Scoping_151216.docx

BHB Bauwert - Objektgesellschaft Lahr Reichswaisenhaus mbH, 1.
Änderung des Bebauungsplans und punktuelle Änderung des
Flächennutzungsplans "Altenberg" in Lahr
Vorschlag zu Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltbeitrags
(Scopingpapier)

INHALTSVERZEICHNIS
1

Allgemeines .......................................................................................................... 3
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
1.6
1.7

Anlass und Ausgangslage ..................................................................................................... 3
Rechtliche Vorgaben .............................................................................................................. 4
Übergeordnete Planungen und Planerische Vorgaben ......................................................... 5
Beschreibung des Vorhabens / der Planung ......................................................................... 8
Beschreibung der Wirkfaktoren der Planung ....................................................................... 10
Allgemeine Umweltziele ....................................................................................................... 10
Grünordnungskonzept ......................................................................................................... 11

2

Vorläufige Wirkungsabschätzung und Vorschlag zum weiteren
Untersuchungsumfang ...................................................................................... 12

3

Artenschutz ......................................................................................................... 15

ANHANG
1 – Bestandsplan: Biotoptypen und Einzelbäume
2 – Waldflächenkarte: Waldumwandlung und -abstand

Vorschlag zu Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltbeitrags (Scopingpapier), BHB Bauwert Objektgesellschaft Lahr Reichswaisenhaus mbH, 1. Änderung des Bebauungsplans und punktuelle Änderung des
Flächennutzungsplans "Altenberg" in Lahr
Seite 2

1.

Allgemeines

1.1 Anlass und Ausgangslage
Hintergrund

Auf dem Gelände des Reichswaisenhauses befinden sich zwei denkmalgeschützte Gebäude (s. Abbildung 1). Dabei handelt es sich um das ThaederHaus im Westen des Plangebiets sowie ein zentral gelegenes rotes Sandsteinhaus, welches zurzeit im Erdgeschoss von einer Kita genutzt wird. Daneben gibt es noch vier weitere Häuser, eines davon wurde zuletzt bis 2009
als Altenpflegeschule genutzt. Östlich vom Sandsteinhaus schließt sich eine
„Ranch“ mit Häusern und Stallungen an, welche zeitweise als Ausflugslokal
betrieben wurde. Bis auf die Nutzung durch die Kita stehen alle weiteren Häuser auf dem Plangebiet leer, auch die Gewächshäuser werden schon mehrere
Jahre nicht mehr genutzt. Aufgrund dessen verfallen die Gebäude inklusive
der denkmalgeschützten Häuser zusehends.
Das Gelände des Reichswaisenhauses war im Besitz des Vereins „Erstes
deutsches Reichswaisenhaus“, bevor es die BHB Bauwert im Sommer 2015
erworben hat.

Abbildung 1: Plangebiet (rote Umrandung = denkmalgeschützte Gebäude)

Anlass
(Bebauungsplan)

Lage des Plangebietes

Die BHB Bauwert verfolgt mit dem Gelände am Reichswaisenhaus folgende
Pläne: Die beiden denkmalgeschützten Gebäude sollen saniert und für eine
Wohnnutzung ausgebaut werden. Die verbleibenden Gebäude wie auch die
Gewächshäuser sollen abgerissen werden. Um die denkmalgeschützten
Häuser ist im westlichen Teil des Plangebiets eine neue Wohnbebauung geplant Hierfür soll der Flächennutzungsplan punktuell geändert und parallel
dazu ein Bebauungsplan aufgestellt werden, wofür jeweils eine Umweltprüfung durchzuführen ist. Da es sich bei der Änderung des Flächennutzungsplans und der Aufstellung des Bebauungsplans um die gleichen Planungsziele und Planungsinhalte handelt, wird hiermit ein gemeinsamer Umweltbericht
für die beiden Vorhaben vorgelegt. Soweit nicht anders vermerkt, wird im
Folgenden Bezug auf den Bebauungsplan, als dem Plan mit höherem Detaillierungsgrad, genommen.
Das Plangebiet befindet sich in der Stadt Lahr, östlich der Innenstadt (s. Abbildung 2). Es ist am Altvater gelegen, nördlich der Bürklinstraße.

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Abbildung 2: Lage des Plangebiets

1.2 Rechtliche Vorgaben
Umweltschützende
Belange im BauGB

Gemäß § 1(6) Abs.7, 1a, 2(4), 2a, 4c, §5 (5) sowie Anlage zu § 2(4) und § 2a
Baugesetzbuch ist eine Umweltprüfung ein obligatorischer Teil bei der Aufstellung von Bebauungsplänen. Inhalt der Umweltprüfung ist die Ermittlung
der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen gemäß der Anlage zum
Baugesetzbuch. Dabei werden diejenigen Umweltauswirkungen ermittelt, die
durch die Aufstellung des Bebauungsplanes vorbereitet werden. Im Umweltbericht werden alle umweltrelevanten Belange zusammengefasst und den
Behörden zur Stellungnahme vorgelegt.
In einer zusammenfassenden Erklärung (Umwelterklärung) wird nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens dargelegt, in wieweit die Anregungen
der Behörden Eingang in die Planung gefunden haben. Nach Realisierung
der Planung muss im Rahmen der Umweltüberwachung (§ 4c BauGB) –
soweit von der Gemeinde festgelegt – eine Kontrolle hinsichtlich unvorhergesehener nachteiliger Umweltauswirkungen vorgenommen werden.

Scoping

Im Rahmen des Scopings (scope = Reichweite, Umfang) werden unter Behördenbeteiligung vom Planungsträger Umfang, Detaillierungsgrad und Methode des Umweltbeitrags festgelegt.

Eingriffsregelung
nach Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) und
BauGB

Gemäß § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in der Abwägung zu berücksichtigen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz). Ein Ausgleich ist dann nicht erforderlich, wenn die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren (§ 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB).

Artenschutzrecht

Die Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zum Artenschutz gelten unmittelbar. Es ist zu prüfen, ob durch die Aufstellung des Bebauungsplans das Eintreten von Verbotstatbeständen des §44 BNatSchG
bezüglich Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie oder europäischen Vo-

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gelarten zu erwarten ist.
Ziel des besonderen Artenschutzes sind die nach §7 (2) Nr. 13 und 14
BNatSchG besonders und streng geschützten Arten (wobei die streng geschützten Arten eine Teilmenge der besonders geschützten Arten darstellen). Nach §44 (1) BNatSchG gelten für die besonders und streng geschützten Arten bestimmte Zugriffs- und Störungsverbote.
So ist es verboten (Zitat),
1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen
aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen
oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre
Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu
beschädigen oder zu zerstören
Neben diesen Zugriffsverboten gelten Besitz- und Vermarktungsverbote.
Bei nach den Vorschriften des BauGB zulässigen Eingriffen gelten diese
Verbote jedoch nur für nach europäischem Recht geschützte Arten (alle Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie alle europäischen Vogelarten).
Es liegt außerdem dann kein Verbotstatbestand im Sinne des §44 (5) Satz 3
BNatSchG vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt ist oder wenn dies durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
erreicht werden kann.

1.3 Übergeordnete Planungen und Planerische Vorgaben
Regionalplan Südlicher Oberrhein (1995)
und Offenlageentwurf
der Gesamtfortschreibung (2013)

Im aktuell rechtsgültigen Regionalplan des Regionalverbands Südlicher Oberrhein ist das Plangebiet nicht überplant. Im Offenlageentwurf der Gesamtfortschreibung wurden im Plangebiet ausschließlich nachrichtliche Darstellungen
übernommen (s. Abbildung 3): Siedlungsfläche Bestand (Wohn- und Mischgebiet) im Nordwesten und Wald im Nordosten. Nördlich grenzt ein Natura
2000-Gebiet an. Die L415 ist als Straße für großräumigen Verkehr eingezeichnet.

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Abbildung 3: Offenlageentwurf der Gesamtfortschreibung des Regionalplans (2013)

Flächennutzungsplan
(1998)

Im Flächennutzungsplan ist der nordwestliche Bereich des Plangebiets als
Sonderbaufläche für ein Mädchenheim eingetragen (s. Abbildung 4). Der südliche Bereich (hellgrün) ist für Gärtnereien vorgesehen, der nordwestliche
Bereich (dunkelgrün) für die Forstwirtschaft. Im westlichen Teilbereich sowie
südlich angrenzend befinden sich Wohnbauflächen. Nordwestlich ist eine
Ausbildungseinrichtung der Klinik als Fläche für Gemeinbedarf eingetragen.

Abbildung 4: Flächennutzungsplan (1998), Quelle: Stadtplanungsamt Lahr

Landschaftsplan
(1997)

Im Landschaftsplan sind für das Plangebiet weder besondere Flächen eingetragen noch Maßnahmen vorgesehen. Der nördlich angrenzende Stadtwald
ist gemäß Waldfunktionenkarte als Erholungswald, Immissionsschutzwald und

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aufgrund der Empfindlichkeit gegenüber Erosion als Bodenschutzwald eingetragen. Es handelt sich zudem um ein Frischluftentstehungsgebiet.
Bebauungsplan
(1967)

Der derzeit gültige Bebauungsplan „Altenberg“ von 1967 umfasst das gesamte Plangebiet und weitere westlich, südlich und östlich angrenzende Bereiche
(s. Abbildung 5). Der neue Bebauungsplan „Am Philosophenweg“ wird den
alten Bebauungsplan im Plangebiet vollständig ersetzen.
Es gab einen Entwurf zur 1. Änderung des Bebauungsplans für einen westlichen Teilbereich, der Aufstellungsbeschluss wurde jedoch vertagt.
Gemäß Bebauungsplan handelt es sich im Nordwesten des Plangebiets um
ein Sondergebiet mit einer Grundflächenzahl von 0,15. Der westliche Teilbereich ist ein reines Wohngebiet mit einer Grundflächenzahl von 0,2. Der übrige Bereich ist als Grünfläche eingetragen.

Abbildung 5: Bebauungsplan Altenberg (1967), Quelle: Stadtplanungsamt Lahr

Innerhalb des Sondergebiets ist eine Baufläche mit Baugrenze eingetragen
sowie die Bestandsgebäude (s. Abbildung 6). Der südliche Bereich ist als
landwirtschaftlich bzw. gärtnerisch genutzte Fläche dargestellt, im Nordosten
befindet sich eine eingetragene Waldfläche. Im Westen an der Altvaterstraße
sind Gehölze aus städtebaulichen Gründen (z.B. Lärm- oder optische Abschirmung) festgesetzt.

Abbildung 6: Gestaltungsplan zum Bebauungsplan Altenberg (1967), Quelle: Stadtplanungsamt Lahr

1.4 Geschützte Bestandteile von Natur und Landschaft
Schutzgebiete

Nördlich vom Plangebiet befindet sich mit dem FFH-Gebiet „Schwarzwald-

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Westrand von Herbolzheim bis Hohberg“ (Nr. 7713-341) ein Natura2000Schutzgebiet (s. Abbildung 7). Die Abgrenzung wurde im Management-Plan
vom 15.06.2015 aktualisiert, die Schutzgebietsgrenze verläuft demnach direkt
an der Altvaterstraße und damit innerhalb des Plangebiets. Es befinden sich
zudem mehrere gesetzlich geschützte Felsbiotope auf ehemaligem Steinbruchgelände nördlich des Plangebiets, innerhalb des FFH-Gebiets.
Innerhalb und im Umfeld des Plangebiets befinden sich keine Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete oder Wasserschutzgebiete.

Abbildung 7: Schutzgebiete innerhalb und im Umfeld des Plangebiets

1.5 Beschreibung des Bestands
Biotoptypen

Das Plangebiet zeichnet sich durch Strukturreichtum und eine enge Verzahnung unterschiedlicher Biotoptypen aus (vgl. Anhang 1). Es befinden sich
offene Bereiche im westlichen Teil, welche durch zahlreiche Feldgehölze
und Bäume gegliedert sind. Der nordöstliche Bereich ist von Wald bestockt
und im Südosten befindet sich ein Sukzessionswald, der stellenweise von
Brombeergestrüpp und Gebüschen unterbrochen wird.
Bei einem Geländetermin mit der unteren Forstbehörde wurde die Waldfläche abgegrenzt (s. Abbildung 8).

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Abbildung 8: Wald im und außerhalb des Plangebiets

1.6 Beschreibung des Vorhabens / der Planung
Ziele der Planung

Im ca. 7 ha großen Plangebiet soll im westlichen Teilbereich ein Wohnbaugebiet entwickelt werden (s. Abbildung 9). Die beiden denkmalgeschützten
Gebäude sollen saniert und für eine Wohnnutzung mit ca. 40 - 50 Eigentumswohnungen ausgebaut werden. Angedacht ist zudem eine gewerbliche
Nutzung im Thaeder-Haus (z.B. Anwaltskanzlei oder Notar). Im Umfeld sind
zusätzliche Neubauten geplant, es sollen Mehrfamilien- und Einfamilienhäuser errichtet werden.

Abbildung 9: Städtebaulicher Entwurf; Quelle: fsp (Stand 16.12.2015)

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1.7 Beschreibung der Wirkfaktoren der Planung
Baubedingt

 Störungen in Form von Lärm, Staub, Erschütterungen sowie Menschenund Maschinenbewegungen
 Bodenabgrabung, Bodenumlagerung und Bodenverdichtung im Rahmen
der Baumaßnahmen

Anlagebedingt

 Gehölzrodung und Flächeninanspruchnahme in Form von Versiegelung,
Befestigung und Flächenumnutzung

Betriebsbedingt

 vermehrter Auto- und Personenverkehr
 Lichtemissionen durch Außen- und Innenbeleuchtung und Kraftfahrzeugscheinwerfer

1.8 Allgemeine Umweltziele
Definition

Umweltqualitätsziele definieren die anzustrebenden Umweltqualitäten eines
Raums. Sie stellen den Maßstab für die Beurteilung von Vorhabenswirkungen dar.

Vorgaben

Umweltziele als Bemessungsmaßstab für die zu ermittelnden Auswirkungen
werden abgeleitet aus den nachfolgend aufgeführten Fachgesetzen:

Pflanzen und Tiere



Sichern und Aufwerten der Lebensraumfunktion für Artengemeinschaften und für seltene / gefährdete Arten (§§ 1, 2, 8, 13, 21, 37
BNatSchG), soweit vorhanden.

Boden und Wasser



Grundsatz zum sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und
Boden (§1a (2) BauGB).
Nachhaltige Sicherung und Wiederherstellung der Funktionen des
Bodens gemäß §1 BBodSchG.
Erhalt der Grundwasserneubildung (§3a WG - Grundsätze).
Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung und Versickerung von Niederschlagswasser,
soweit
technisch / wirtschaftlich
sinnvoll
(§45b WG).





Luft / Klima




Schutz von Flächen mit bioklimatischen Funktionen (§§1 (6) Nr. 7 u.
1a BauGB, §§ 1 u. 2 BNatSchG)
Berücksichtigung der Erfordernisse des Klimaschutzes durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen
(§1a (5) BauGB)

Landschaftsbild



Sicherung der Landschaft in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit
auch wegen ihrer Bedeutung als Erlebnis und Erholungsraum der
Menschen; geschützte Kulturdenkmale sind zu erhalten (§1 Abs. 4
und 5 BNatSchG).

Lärm



Berücksichtigung der Orientierungswerte der DIN 18005

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1.9 Grünordnungskonzept
Grünordnungskonzept

Im westlichen Bereich des Plangebiets, wo das Wohngebiet entstehen soll,
werden die nicht versiegelten Flächen gärtnerisch angelegt und die Verkehrsstraßen eingegrünt. Die genaue Planung der Freiraumstrukturen steht noch
aus und wird im laufenden Verfahren ergänzt. Für die als private Grünfläche
eingetragenen Bereiche (s. Abbildung 10, grüne Flächen) werden zudem
Maßnahmen entwickelt, welche für den naturschutzrechtlichen Ausgleich
herangezogen werden können.
Im südöstlichen Teil wird eine Fläche von 0,9 ha als Maßnahmenfläche gemäß §9 (1) Nr. 20 BauGB festgesetzt (s. Abbildung 10, orange Fläche). Diese
dient der Umsetzung von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEFMaßnahmen) für Reptilien und Vögel. Es wird strukturreiches Grünland mit
Streuobst, Hecken, Steinriegeln, Trockenmauern und Totholzhaufen angelegt.
Die aktuell verbrachte Fläche mit Bergahorn-Sukzession, Gebüsch und
Brombeer-Gestrüpp wird dadurch naturschutzfachlich aufgewertet. Im nordwestlichen Bereich bleibt Wald auf voraussichtlich ca. 1,7 ha erhalten (s. Abbildung 10, braune Fläche) und soll u.a. durch Entnahme gebietsfremder Gehölze naturschutzfachlich aufgewertet werden.

Abbildung 10: Ausgleichsflächen

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2.

Vorläufige Wirkungsabschätzung und Vorschlag zum weiteren Untersuchungsumfang

MENSCH

Vorläufige Wirkungsabschätzung

Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung
und Kompensation

Weiterer Untersuchungsumfang

Lärmemissionen von der südlich des
Plangebiets vorbeiführenden L 415.

Ggf. Heckenpflanzung zur Abschirmung vor
Emissionen, Umsetzung von Lärmschutzmaßnahmen.

Erstellung eines Lärmgutachtens.

Hecken- und Baumpflanzungen zur Ein- und
Durchgrünung des Baugebiets sowie gärtnerische Anlage der Freiflächen im Baugebiet.
Zudem ist auf 60% der Dachflächen der
Neubauten eine extensive Begrünung geplant.

Kartierung der Biotoptypen bereits nahezu im
gesamten Plangebiet erfolgt, s. Anhang 1.
Westlicher Teilbereich zu ergänzen.

Baubedingte Störungen in Form von
Lärm, Staub, Erschütterungen.
ARTEN
UND
BIOTOPE

Beeinträchtigung durch Flächeninanspruchnahme und Überbauung von ca.
4 ha im westlichen Bereich des Plangebiets. Betroffen ist u.a. reich strukturiertes Offenland mit Gehölzstrukturen
(Fettwiesen mittlerer Standorte, Baumgruppen, Feldgehölze), vgl. Anhang 1.
Waldumwandlung von aktuell verbrachter Fläche (u.a. mit BergahornSukzession) im südwestlichen Bereich
auf 0,56 ha und Umwandlung von angrenzendem Bereich mit Gebüschen,
Brombeergestrüpp und Feldgehölzen für
Ausgleichsmaßnahmen auf 0,9 ha (vgl.
Anhang 2).
Waldumwandlung im nördlichen Bereich
von voraussichtlich ca. 0,15 ha und niederwaldartige Bewirtschaftung auf ca.
0,31 ha aus Abstandsgründen zu Bestandsgebäuden und Neubauten.

Für die Grünflächen werden im weiteren
Verfahren naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen entwickelt.
Artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebiets: Anlage von
strukturreichem Offenland mit artenreichem
Grünland, Streuobst, Hecken, Steinriegeln,
Trockenmauern und Totholzhaufen auf 0,9
ha im südwestlichen Bereich, Aufwertung
des Waldbestands durch Entnahme gebietsfremder Baumarten im nördlichen Bereich
(ca. 1,7 ha).
Forstrechtlicher Ausgleich für Waldumwandlung: Externe Ersatzaufforstungen

Abstimmung mit der Unteren Forstbehörde
(Frau Braun) bezüglich der Waldgrenze bereits erfolgt (s. Abbildung 8).
Die Stärke des Eingriffs in das Schutzgut
Arten und Biotope ist im Rahmen der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz zu erheben und notwendige Ausgleichsmaßnahmen sind festzulegen. Dabei werden nur die neuen Eingriffe
berücksichtigt, d. h. diejenigen, die über die
Regelungen des bestehenden Bebauungsplans hinausgehen.
Es sind keine weiteren faunistischen Kartierungen erforderlich. Für den nicht kartierten
westlichen Teilbereich (0,36 ha, vgl. Anhang
1) werden mittels einer Relevanzabschätzung die Kartierergebnisse des übrigen
Plangebiets übertragen.

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Vorläufige Wirkungsabschätzung
SCHUTZGEBIETE

Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung
und Kompensation

Nördlich vom Plangebiet befindet sich
Es wird auf eine Bebauung am Nordrand des
das FFH-Gebiet „Schwarzwald-Westrand Plangebiets verzichtet, um den Waldabstand
von Herbolzheim bis Hohberg“. In das
gemäß §4 Abs. 3 LBO einzuhalten.
FFH-Gebiet selbst wird nicht eingegriffen.

Weiterer Untersuchungsumfang
Es wird eine FFH-Vorprüfung für das FFHGebiet durchgeführt.

Die gesetzlich geschützten Biotope im
Umfeld werden von dem Planvorhaben
voraussichtlich nicht beeinträchtigt.
BODEN

Erhebliche Beeinträchtigung der mittleren bis hohen Bodenfunktionen (Bewertung 2,5) durch Eingriffe in den Boden
auf ca. 4 ha (Bodenabgrabung, aufschüttung, Versiegelung).

wasserdurchlässigen Oberflächenbefestigung von Wege- und Stellplatzflächen sowie
deren Zufahrten (z.B. Pflaster mit Rasenfugen bzw. anderen wasserdurchlässigen Fugen, Schotterrasen, begrüntes Rasenpflaster).

Die Stärke des Eingriffs in das Schutzgut
Boden ist im Rahmen der EingriffsAusgleichs-Bilanz zu erheben und notwendige Ausgleichsmaßnahmen sind festzulegen.
Dabei werden nur die neuen Eingriffe berücksichtigt, d. h. diejenigen, die über die
Regelungen des bestehenden Bebauungsplans hinausgehen.

Es befinden sich keine Fließgewässer im
Plangebiet. Eine Versickerung ist aufgrund der Hanglage voraussichtlich nicht
möglich, sodass Auswirkungen auf das
Grundwasser nicht auszuschließen sind.

wasserdurchlässige Oberflächenbefestigung
von Wege- und Stellplatzflächen sowie deren
Zufahrten (z.B. Pflaster mit Rasenfugen bzw.
anderen wasserdurchlässigen Fugen, Schotterrasen, begrüntes Rasenpflaster)

Erstellung eines Entwässerungskonzepts.

Aufgrund der Hanglage kann eine Lage
im Hochwassergefahrengebiet ausgeschlossen werden.

Extensive Dachbegrünung auf 60% der
Dachfläche der Neubauten.

Bodenumlagerung und Bodenverdichtung im Rahmen der Baumaßnahmen.
WASSER

KLIMA/
LUFT

Hauptwindrichtungen gemäß synthetiKeine Riegelbebauung oder -bepflanzung
scher Windstatistik aus Nord und Südost. parallel zum Hang, Lücken in der Bebauung,
Tal- und Bergwinde verlaufen in Südbeschränkte Gebäudehöhe.
Ost-Richtung, mögliche Behinderung des
Kaltluftabflusses vom Oberhang im Norden.

Keine weiteren Untersuchungen erforderlich.

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LANDSCHAFTSBILD

Vorläufige Wirkungsabschätzung

Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung
und Kompensation

Weiterer Untersuchungsumfang

Nachverdichtung auf bereits bebautem
Gelände.

Hecken- und Baumpflanzungen zur Ein- und
Durchgrünung des Gebiets.

Parkähnlicher, weitläufiger Charakter
wird verringert.

Belassen freier Sichtachsen zu denkmalgeschützten Gebäuden, Lücken in der Bebauung, beschränkte Gebäudehöhe.

Durch die vorgesehenen Maßnahmen wird
eine landschaftsverträgliche Einbindung gewährleistet.

DENKMAL- Zwei denkmalgeschützte Gebäude innerhalb des Plangebiets (Thaeder-Haus
SCHUTZ
und rotes Sandsteingebäude)

Die denkmalgerechte Sanierung der denkmalgeschützten Gebäude und Wohnnutzung
verhindert den fortschreitenden Verfall.

Keine weiteren Untersuchungen erforderlich.
Im weiteren Verfahren wird das Landesdenkmalamt intensiv beteiligt.

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3.

Artenschutz

Überblick

Im Auftrag des Investors zur Klärung von artenschutzrechtlichen Belangen
wurden von Frühjahr bis Herbst 2015 Kartierungen auf dem Gelände des
Reichswaisenhauses durchgeführt. Dabei handelt es sich um einen Großteil
des Plangebiets, der westliche Teilbereich von 0,36 ha eines anderen Privateigentümers wurde jedoch nicht untersucht (s. Anhang 1). Für diesen Teilbereich werden mittels einer Relevanzabschätzung die Kartierergebnisse des
übrigen Plangebiets übertragen (vgl. Kapitel 2).
Folgende Artengruppen wurden untersucht:
 Vögel (faktorgruen): eine Brutvogelkartierung mit 6 Begehungen zwischen
März und Juni 2015, eine zusätzliche Nachtkartierung (Eulen) im März
2015.
 Reptilien (faktorgruen): Das Lebensraumpotential im Plangebiet für Eidechsen (Zauneidechse, evtl. Mauereidechse) und Schlingnatter wurde
als gut bis sehr gut eingeschätzt. Besonders geeignet ist das leicht verwilderte, südexponierte Offenland in enger Verzahnung mit den Gehölzstrukturen und Trockenmauern.
− Zum Nachweis von Eidechsen fanden 6 Übersichtsbegehungen von
Mai bis September im Gelände statt.
− Zum Nachweis der Schlingnatter wurden im Mai 20 Schlangenbretter
im Plangebiet ausgelegt und 6 Mal von Juni bis September kontrolliert.
 Fledermäuse (Büro Frinat): Das Plangebiet ist als Nahrungshabitat für
zahlreiche Fledermäuse grundsätzlich gut geeignet.
− Untersuchung der Bäume und Gebäude hinsichtlich Quartiereignung
sowie 6 Fledermauskartierungen.
 Übersichtsbegehung Wirbellose (Klaus Rennwald): eine Übersichtsbegehung im Mai und September

Vögel

Im Rahmen der Brutvogelkartierung wurde im Plangebiet eine hohe Anzahl
an Brutvögeln nachgewiesen, die meisten sind weitverbreitete, ubiquistische
Arten (z.B. Amsel, Blau-/Kohlmeise, Kleiber etc.). Naturschutzfachlich und
artenschutzrechtlich bedeutsamere Arten sind: Fitis (2 Paare), Grünspecht (1
Paar), Buntspecht (1 Paar), Gimpel (2 Paare), Star (5 Paare), Grauschnäpper
(2-3 Paare), Girlitz (2 Paare), Türkentaube (1 Paar).
Es wurden keine Nachweise von Gebäudebruten durch Schwalben oder
Mauersegler erbracht sowie keine Nachweise von Eulen (Waldohreule oder
Waldkauz). Zudem gibt es keine Greifvogelhorste im Plangebiet.

Reptilien

Ein Nachweis von Eidechsen konnte trotz des hohen Lebensraumpotentials
nicht erbracht werden.
Es wurden jedoch 5 Schlingnattern nachgewiesen. Dabei handelt es sich um
1 trächtiges Weibchen (am 21.07.15), zwei Jungtiere, ein Männchen (2 Mal
nachgewiesen) und ein weiteres Tier. Letzteres konnte nicht genauer identifiziert werden, es handelt sich aber vermutlich um ein subadultes Männchen.

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Abbildung 11: Adultes Schlingnatter Weibchen (Coronella austriaca) im Plangebiet

Fledermäuse

Die endgültigen Ergebnisse der Fledermauskartierung liegen noch nicht vor.
Es wurden jedoch keine Quartiere im Plangebiet gefunden, weder in Bäumen
noch in den Gebäuden. Aus diesem Grund werden potentielle Ausgleichsmaßnahmen einen geringen Umfang aufweisen und ins Konzept integrierbar
sein.

Wirbellose

Es wurden keine durch die FFH-Richtlinien besonders geschützte Wirbellose
im Gebiet gefunden.

Vermeidungs- und
Verminderungsmaßnahmen

Zur Vermeidung von Tötungen gemäß §44 (1) Nr. 1 BNatSchG dürfen Gehölze nur im Winterhalbjahr gefällt werden, nicht zwischen 1. März und 30. September.

vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen

Um ein Eintreten von Verbotstatbeständen des §44 (1) Nr. 1 - 3 BNatSchG zu
vermeiden, sind vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) für
Vögel und Schlingnatter notwendig. Der Ausgleichsbedarf für die Artengruppe der Fledermäuse ist erst nach Vorliegen des Gutachtens vollständig abschätzbar.
Es sollen strukturreiche Flächen mit Hecken, Wiesen, Streuobst, Steinriegeln,
Trockenmauern und Totholzhaufen im südöstlichen Bereich (vgl. Abbildung
10, Seite 11) angelegt werden. Dadurch würde sich eine naturschutzfachliche
Aufwertung für das aktuell verbrachte Gebiet ergeben. Eine Detailplanung
kann aber erst nach Rodung (Februar 2016) der Fläche erfolgen, da dies
durch den dichten Bewuchs zurzeit verhindert wird. Diese Fläche würde
gleichermaßen die Ansprüche der Schlingnatter, sowie den betroffenen Vogelarten, z. B. Grünspecht, Star und Girlitz als Brut- und Nahrungshabitat,
abdecken.
Der Verlust von potenziellen Nistmöglichkeiten für Vögel und Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse durch das Fällen von Bäumen im Planungsgebiet
wird durch das Anbringen von Nist- und Fledermauskästen im nördlich angrenzenden Wald kompensiert. Der Bedarf an Fledermausnistkästen kann
erst nach dem Vorliegen des Fledermausgutachtens genau bestimmt werden.
Der Verlust von Vogelnisthöhlen wird im Verhältnis 1:2 ausgeglichen, daraus
resultiert der Bedarf von 4 Halbhöhlennistkästen und 6 Starenkästen. Weiter-

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hin soll hier eine Reduktion gebietsfremder Arten wie z. B. Robinie (Robinia
pseudoacacia) erfolgen.
Da die Schlingnatter weniger mobil als Vögel und Fledermäuse ist, muss
diese umgesiedelt werden. Zu diesem Zweck sollen die Schlingnattern im
Zeitraum März bis September 2016 eingefangen und auf die Ausgleichsfläche im Osten verbracht werden. Zur Vermeidung einer unkontrollierten
Flucht der umgesiedelten Tiere in ungeeignete Lebensräume ist eine Teilfläche vor Beginn der Umsiedlung mit einem Amphibienzaun zu umzäunen.
Der Zaun ist gegen Untergraben in die Erde einzulassen. Er bleibt bis zur
Winterruhe stehen und ist regelmäßig auf seine Unversehrtheit zu prüfen und
ggf. zu reparieren. Die Größe dieser Hälterungsfläche wird ca. zwischen 200
und 300 m² betragen (s. Abbildung 10). Diese Größe ist ausreichend dimensioniert, um die schätzungsweise 10-15 Tiere bis zur Winterruhe zu beherbergen. Zum Vergleich werden in Zoos, Tierparks und ähnlichen Einrichtungen Schlingnattern dauerhaft in Terrarien mit einer Grundfläche von 1-3m²
oder Freilandanlagen von 10-30 m² gehalten und gezüchtet. Der Bereich
innerhalb der Hälterungsfläche wird durch Steinriegel und Totholzhaufen
stark strukturiert und es werden geeignete Bereiche für die Überwinterung
geschaffen. Um eine mögliche Prädation durch Greifvögel zu vermeiden, wird
gegebenenfalls ein Netz über die Ausgleichsfläche gespannt. Ob eine zusätzliche Versorgung der Tiere mit Nahrung notwendig ist, lässt sich im Vorfeld nicht abschätzen. Durch die regelmäßige Kontrolle der umgesiedelten
Tiere kann aber im Bedarfsfall festgestellt werden, ob eine Fütterung notwendig
Nach dem Rückbau der Hälterungsfläche wird die Ausgleichsfläche weiterhin
mit einem Zaun von den Bebauungsflächen getrennt, sodass keine
Schlingnattern in die Planungsflächen rückwandern können.
Vorgehen

Für die Umsiedelung der Schlingnattern ist eine naturschutzfachliche Genehmigung nötig, welche von der Unteren Naturschutzbehörde erteilt wird.
Damit im Sommer 2016 ausreichend Zeit für die Umsiedlung der Schlingnattern bleibt, müssen die CEF-Maßnahmen bis März/ April 2016 zumindest in
der Hälterungsfläche abgeschlossen sein. Für die Umsetzung der CEFMaßnahmen wiederum ist eine Waldumwandlungsgenehmigung notwendig.

4.

Wald

Wald im Plangebiet

Die Waldfläche im Bebauungsplangebiet Reichwaisenhaus, für die eine Umwandlung beantragt wird, hat eine Größe von ca. 0,7 ha und liegt damit unter
dem Schwellenwert für die Durchführung einer Prüfung nach dem UVPG. Es
handelt sich um zwei Bereiche (vgl. Anhang 2): Der Waldbereich im Südosten
des Plangebiets (0,56 ha) wird für die Umsetzung von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen in strukturreiches Grünland umgewandelt. Für einen
weiteren Bereich im Norden des Plangebiets wird eine Waldumwandlung aus
Abstandsgründen zur Bebauung notwendig. Dabei handelt es sich sowohl um
Bestandsgebäude (rotes Sandsteinhaus) als auch um geplante Neubauten.
Gemäß §4 (3) LBO ist ein Abstand von 30 m zwischen Wald und Gebäuden
einzuhalten. Ausnahmen sind zulässig, wenn die Gefahr zum Beispiel durch
eine niederwaldartige Bewirtschaftung verringert wird. Dem aktuellen städtebaulichen Entwurf (Stand 16.11.2015) zufolge beträgt die diesbezüglich notwendige Waldumwandlungsfläche 0,16 ha. Gegebenenfalls sind hier geringe
Abweichungen von bis zu 0,1 ha möglich, damit beträgt die Gesamtfläche
jedoch maximal 0,8 ha. Der übrige Bereich innerhalb des 30 m Abstands (ca.

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0,3 ha) wird niederwaldartig bewirtschaftet. Das bedeutet, die Gehölze werden regelmäßig auf den Stock gesetzt, sodass sie keine großen Höhen erreichen und demzufolge keine Gefahr für die Gebäude darstellen. Dabei handelt
es sich um eine Bewirtschaftungsform des Waldes (welche früher traditionell
weit verbreitet war) und die Fläche bleibt damit Wald. Es ist keine Waldumwandlung erforderlich, die Bewirtschaftungsform muss lediglich über eine
Festsetzung im Bebauungsplan oder über einen Vertrag rechtlich gesichert
sein.
Im aktuell rechtsgültigen Bebauungsplan ist eine Waldfläche eingetragen, die
von der aktuellen Abgrenzung abweicht (vgl. Abbildung 6). Die aktuelle Abgrenzung wurde mit der Unteren Forstbehörde abgestimmt, sie ist relevant für
die Anwendung des Landeswaldgesetzes (inklusive Waldumwandlung) und
der Landesbauordnung (bezüglich Waldabstand).
Wald außerhalb des
Plangebiets

5.

Auf eine Bebauung am Nordrand des Plangebiets an der Altvaterstraße wird
verzichtet, sodass der Abstand von 30 m zum nördlich angrenzenden Stadtwald der Stadt Lahr gemäß §4 (3) LBO eingehalten wird.

Zusammenfassung

Vorhaben

Im ca. 7 ha großen Plangebiet soll im westlichen Teilbereich ein Wohnbaugebiet entwickelt werden. Die beiden denkmalgeschützten Gebäude sollen
saniert werden, in deren Umfeld sind zusätzlich Neubauten geplant. Hierfür
soll der Flächennutzungsplan punktuell geändert und parallel dazu ein Bebauungsplan aufgestellt werden, wofür jeweils eine Umweltprüfung durchzuführen ist. Da es sich bei der Änderung des Flächennutzungsplans und der
Aufstellung des Bebauungsplans um die gleichen Planungsziele und Planungsinhalte handelt, wird hiermit ein gemeinsamer Umweltbericht für die
beiden Vorhaben vorgelegt.

Grünordnungskonzept

Im westlichen Bereich des Plangebiets, wo das Wohngebiet entstehen soll,
werden die nicht versiegelten Flächen gärtnerisch angelegt und die Verkehrsstraßen eingegrünt. Die genaue Planung der Freiraumstrukturen steht
noch aus und wird im laufenden Verfahren ergänzt.
Im südöstlichen Teil wird eine Fläche von 0,9 ha als Maßnahmenfläche gemäß §9 (1) Nr. 20 BauGB festgesetzt (s. Abbildung 10, grüne Fläche). Diese
dient der Umsetzung von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEFMaßnahmen) für Reptilien und Vögel. Es wird strukturreiches Grünland mit
Streuobst, Hecken, Steinriegeln, Trockenmauern und Totholzhaufen angelegt. Die aktuell verbrachte Fläche mit Bergahorn-Sukzession, Gebüsch und
Brombeer-Gestrüpp wird dadurch naturschutzfachlich aufgewertet. Im nordwestlichen Bereich bleibt Wald auf voraussichtlich ca. 1,7 ha erhalten und soll
u.a. durch Entnahme gebietsfremder Gehölze naturschutzfachlich aufgewertet werden.

Vorläufige Wirkungsabschätzung und Vorschlag
zum weiteren Untersuchungsumfang

Die Bestandssituation hinsichtlich der einzelnen Schutzgüter ist, soweit bekannt, in Kapitel 2 mitsamt einer vorläufigen Wirkungsabschätzung dargestellt. Basierend auf dieser vorläufigen Wirkungsabschätzung werden geplante Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen aufgelistet. Hinzu kommen
artenschutzrechtliche und forstrechtliche Ausgleichsmaßnahmen. In denjenigen Fällen, bei denen die vorliegenden Daten für eine abschließende Bestandsbeschreibung nicht ausreichen, werden Vorschläge für den weiteren

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Untersuchungsumfang aufgeführt. Die endgültige Festlegung der notwendigen Maßnahmen erfolgt im Rahmen des Umweltberichts.
Folgende Untersuchungen werden vorgeschlagen:
 Lärmschutzgutachten
 Ergänzung der Biotoptypenkartierung im westlichen Teilbereich
 Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung für die Schutzgüter Arten und Biotope
sowie Boden, Festlegung von notwendigen Ausgleichsmaßnahmen
 FFH-Vorprüfung für das FFH-Gebiet
Herbolzheim bis Hohberg“ (Nr. 7713-341)

„Schwarzwald-Westrand

von

 Erstellung eines Entwässerungskonzepts
Es sind keine übrigen Untersuchungen und keine weiteren faunistischen Kartierungen erforderlich. Für den nicht kartierten westlichen Teilbereich (ca.
0,5 ha) werden mittels einer Relevanzabschätzung die Kartierergebnisse des
übrigen Plangebiets übertragen.
Die beteiligten Behörden werden gebeten, die Vorschläge zu prüfen und Stellungnahmen zum Untersuchungsumfang abzugeben!

Freiburg, den 16.12.2015
Maja Dietrich
B.Sc. Forstwissenschaften

Bernd Künemund
Dipl. Forstwirt

faktorgruen

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1577 qm

3073 qm

14267 qm

5604 qm

8941 qm

Partnerschaftsgesellschaft
Freiburg, Rottweil, Heidelberg, Stuttgart

1. Änderung Bebauungsplan "Altenberg"
Landschaftsarchitekten bdla

Plangebiet

Waldumwandlung

Fläche für artenschutzrechtliche
Ausgleichsmaßnahmen

Gebäude, Straßen, Freianlagen aus
städtebaulichem Entwurf

voraussichtlich benötigter Waldabstand zu
geplanter Bebauung (niederwaldartige
Bewirtschaftung)

zu erhaltene Waldfläche (naturschutzfachliche
Aufwertung möglich)

Geobasisdaten © Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg, www.lgl-bw.de
Grundlage: Daten aus dem Räumlichen Informations- und Planungssystem (RIPS) der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW)

0

25

50

100
Meter

±

Projekt

www.faktorgruen.de

GOP 487 Lahr Reichswaisenhaus

Planbez.

Waldumwandlung und -abstand

Maßstab

1:2.000

Bearbeiter

Di

Datum

16.12.2015

L:\gop\487-Lahr, Reichswaisenhaus\GIS\Projekte\gop487_Wald_151216.mxd