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Beschlussvorlage (- Textliche Festsetzungen)

                                    
                                        10. Dezember 2015
Az.: Et

Stadt Lahr
Stadtplanungsamt

Bebauungsplan KLEINFELD-SÜD, 6. Änderung in Lahr
Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB und BauNVO

Rechtsgrundlagen:
-

Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 20. Oktober 2015
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23. Januar 1990, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 11. Juni 2013
Planzeichenverordnung (PlanzV) i.d.F. vom 18. Dezember 1990, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 22. Juli 2011
Landesbauordnung (LBO) i.d.F. vom 5. März 2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom
11. November 2014
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009, zuletzt geändert durch
Verordnung vom 31. August 2015

In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes festgesetzt:

GEE

0.

Abgrenzungen

0.1

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans
§ 9 (7) BauGB

1.

Art der baulichen Nutzung

1.1

Eingeschränktes Gewerbegebiet

§ 9 (1) Nr.1 BauGB
§ 8 BauNVO

Im eingeschränkten Gewerbegebiet sind nur nicht wesentlich störende
Gewerbebetriebe zulässig. Lagerhäuser, Lagerstätten, Tankstellen und
Vergnügungsstätten sind unzulässig.
§ 1 (5 und 6) BauNVO

0,6

2.

Maß der baulichen Nutzung

§ 9 (1) Nr.1 BauGB

2.1

Grundflächenzahl (GRZ) gemäß §§ 16 (2) Nr.1, 17 und 19 BauNVO
Die zulässige Grundfläche darf durch Stellplätze und ihre Zufahrten
sowie Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO um 0,2 bis zu einer
GRZ von 0,8 überschritten werden.

1,2

III

2.2

Geschossflächenzahl (GFZ) gem. §§ 16 (2) Nr.2, 17 und 20 (2) BauNVO

2.3

Zahl der Vollgeschosse gemäß §§ 16 (2) Nr. 3 und 20 (1) BauNVO i.V.
mit § 2 (6) LBO
Drei Vollgeschosse als Höchstmaß festgesetzt
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2.4

Höhe baulicher Anlagen gemäß §§ 16 (2) Nr. 4 und 18 (1) BauNVO
Die maximal zulässige Gebäudehöhe wird mit 14,00 m über der
Straßenoberfläche der Breslauer Straße festgesetzt.

GH 14 m

Zum Maß der baulichen Nutzung siehe auch die Nutzungsschablone in
der Planzeichnung.
3.

Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen, Stellung
der baulichen Anlagen
§ 9 (1) Nr. 2 BauGB

3.1

Überbaubare Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO
Baugrenze

4.

Flächen für Nebenanlagen sowie Flächen für Stellplätze und
Garagen
§ 9 (1) Nr. 4 und 22 BauGB

4.1

Flächen für Stellplätze und Garagen gemäß § 12 BauNVO
Stellplätze sind nur innerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen
zulässig.

4.2

Flächen für Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO
Nebenanlagen sind nur innerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen
zulässig.

5.

Grünflächen

§ 9 (1) Nr. 15 BauGB

Öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung Parkanlage

6.

Flächen oder Maßnahmen für den Ausgleich von Eingriffen in Natur
und Landschaft
§ 9 (1a) BauGB
Flächen für das Anpflanzen und die Erhaltung von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
§ 9 (1) Nr. 25 BauGB

6.1

Anpflanzen von Bäumen
Auf der Parkplatzfläche ist je angefangener 8 PKW-Stellplätze
mindestens ein großkroniger Laubbaum (1. Ordnung) zu pflanzen,
dauerhaft zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen. Dabei sind 7 Bäume
am Parkplatzrand entlang der Breslauer Straße mit einem Baumabstand
von 15 m anzupflanzen. Die angepflanzten Bäume an den anderen
Parkplatzrändern (siehe 6.2.1 und 6.2.2) können hierauf angerechnet
werden.
Die Anpflanzungen müssen spätestens 1 Jahr nach Baufertigstellung
(Schlussabnahme) erfolgen.
Es sind offene, gegen Überfahren zu schützende begrünte Pflanzflächen
(Baumscheiben) mit einer Fläche von mindestens 6 m² und
unterirdischen Baumquartieren von mindestens 12 m² herzustellen. Die
unterirdischen Baumquartiere sind fachgerecht mit geeignetem Substrat
gemäß DIN 18915 herzustellen.
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Bebauungsplan KLEINFELD-SÜD, 6. Änderung - Bauplanungsrechtliche Festsetzungen
Auch bei der Überbauung der Parkplatzfläche mit einem Gebäude, sind
die 7 Bäume am Parkplatzrand entlang der Breslauer Straße mit einem
Baumabstand von 15 m zu erhalten, dauerhaft zu pflegen und bei
Abgang zu ersetzen.
6.2

Pflanzgebot

6.2.1 Westlicher Rand der Parkplatzfläche
Der westliche Rand der Parkplatzfläche ist durch Anpflanzungen aus
standortheimischen Sträuchern als einreihige Hecke zu entwickeln.
Zusätzlich ist je 15 Laufmeter Hecke ein großkroniger Laubbaum (1. Ordnung) zu pflanzen (insgesamt 7 Bäume). Die Breite des Gehölzstreifens
muss mind. 2,50 m betragen (275 m²). Zur Anpflanzung sind heimische
(autochthone) Gehölze gemäß Artenliste aus dem Herkunftsgebiet 6
Oberrheingraben zu verwenden. Die Gehölze sind dauerhaft zu pflegen
und bei Abgang zu ersetzen. Eine Einfriedung mittels Zaun ist zulässig,
soweit der Zaun eine grüne Oberflächenbehandlung aufweist. Zu
verwendende Laubgehölze: siehe unten.
6.2.2 Öffentliche Grünflächen am Nord- und Südrand des Plangebietes
Auf den öffentlichen Grünflächen am Nord- und Südrand des
Plangebietes sind durch Anpflanzungen aus standortheimischen
Laubbäumen und Sträuchern 4-reihige Hecken zu entwickeln. Die Breite
des Gehölzstreifens muss mind. 7 m betragen (ergibt eine Fläche von
jeweils ca. 385 m²). Je 15 Laufmeter der Gehölzstreifen ist ein
großkroniger Laubbaum (1. Ordnung) zu pflanzen (insgesamt 3 Bäume je
Hecke). Zur Anpflanzung sind heimische (autochthone) Gehölze gemäß
Artenliste aus dem Herkunftsgebiet 6 Oberrheingraben zu verwenden.
Die Gehölze sind dauerhaft zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen. Eine
Einfriedung mittels Zaun ist zulässig, soweit der Zaun eine grüne
Oberflächenbehandlung aufweist. Zu verwendende Laubgehölze: siehe
unten.
Auf der nördlichen Grünfläche sind jeweils 1,50 m nördlich und südlich
der Hecke von Gehölzen frei zu halten. Diese Streifen sind mit einer
mageren Wiesenansaat zu begrünen und zweimal jährlich zu mähen.
Die südliche Grünfläche ist bis auf den Gehölzstreifen ebenfalls mit einer
mageren Wiesenansaat zu begrünen und zweimal jährlich zu mähen.
Des Weiteren ist hier ein weiterer großkroniger Laubbaum zu pflanzen
6.2.3 Parkplatzbereich
Im Parkplatzbereich sind die Stellplätze versickerungsfähig zu befestigen
(Rasengittersteine, Rasenfugenpflaster oder Schotterrasen). Zur
Versickerung des überschüssigen Regenwassers sind Grünstreifen als
Versickerungsgräben anzulegen. Der Auen- / Hochflutlehm muss im
Bereich der Versickerungsgräben abgetragen werden. Auf den dann
anstehenden sandigen Kies wird weiterer Kies aufgebracht. Die obersten
30 cm sind mit belebtem Oberboden aufzufüllen. Als Oberboden ist der
abzugrabende Oberboden der zu überbauenden Flächen zu verwenden.
Die Versickerungsmulden sind mit einer mageren Wiesenansaat zu
begrünen und zweimal jährlich zu mähen. Zulässig sind darüber hinaus
für die Funktionsfähigkeit der Anlagen erforderliche
Unterhaltungsmaßnahmen.
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6.2.4 Dachflächen
Mindestens 70% der gesamten Dachflächen (Gebäude und Carports)
sind extensiv zu begrünen. Die Substratschicht muss mindestens 12 cm
mächtig sein.
6.3

Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes

6.3.1 Kalkung versauerter Waldböden im Stadtwald Lahr auf 9 ha Fläche.
6.3.2 In der Parkanlage Kleinfeld Süd werden 55 mittel- oder großkronige
Laubbäume gepflanzt. Diese sind dauerhaft zu pflegen und bei Abgang
zu ersetzen.
Hinweis:

Artenliste für Gehölzpflanzungen
Bäume (heimisch):
−
Spitzahorn (Acer platanoides)
Bäume (nicht heimisch):
−
Lederhülsenbaum (Gleditsia triacanthos) (nur dornenlose Sorten
verwenden)
−
Ginkgo (Ginkgo biloba)
−
Zelkove (Zelkova serrata)
−
Rotesche (Fraxinus pennsylvanica)
−
Schnurbaum (Sophora japonica)
Sträucher
−
Hasel (corylus avellana)
−
Zweigriffliger Weißdorn (Crataegus laevigata)
−
Heckenkirsche (Lonicera xylosteum)
−
Schwarzer Holunder (Sambucus nigra)
−
Hundsrose (Rosa canina)
−
Roter Hartriegel (Cornus sanguinea)
−
Gewöhnliches Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus)
−
Gewöhnlicher Liguster (Ligustrum vulgare)
7.

Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im
Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) sowie die
zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder
Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und
sonstigen technischen Vorkehrungen gem. § 9 (1) Nr. 24 BauGB

7.1

Zugangsreglementierung
Außerhalb des Tageszeitraums, also von 22:00 – 6:00 Uhr, darf der
Parkplatz nur in der Zeit zwischen 5:00 und 6:00 Uhr im südlichen
Bereich (zur Abgrenzung siehe Anlage 4 der schalltechnischen
Untersuchung) genutzt werden.
Der Parkplatz ist mit einer Einfriedung (dichte Hecke oder Zaun mit
Hecke) zu versehen und sowohl die Pkw-Zufahrt als auch der Zugang für
Fußgänger durch geeignete Maßnahmen (z.B. Schranke, etc.) zu
reglementieren.

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7.2

Zonierung der Parkplatzfläche
Im südlichen Bereich des Parkplatzes sind Stellplätze in ausreichender
Anzahl für die Mitarbeiter der Frühschicht vorzusehen.
Die Pkw-Zufahrt sowie der Zugang für Fußgänger sind an der Breslauer
Straße im südlichen Bereich (siehe Planzeichnung) der eingefriedeten
Parkplatzfläche anzuordnen.

8.

Hinweise und nachrichtliche Übernahme von nach anderen
gesetzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen § 9 (6) BauGB

8.1

Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz
Altlasten:
Im Bereich des Planungsgebiets liegen nach derzeitigen Erkenntnissen
keine Altlasten/-verdachtsflächen vor. Werden bei Erdarbeiten
ungewöhnliche Färbungen und/ oder Geruchsemissionen (z.B.
Mineralöle, Teer....) wahrgenommen, so ist umgehend das Landratsamt
Ortenaukreis (Amt für Umweltschutz; Amt für Wasserwirtschaft und
Bodenschutz) zu unterrichten. Aushubarbeiten sind an dieser Stelle
sofort einzustellen.
Bodenschutz:
Erdaushub ist auf das unumgänglich erforderliche Maß zu reduzieren.
Unbelastetes Aushubmaterial soll innerhalb des Plangebietes zur
Geländegestaltung verwendet werden. Überschüssiger unbelasteter
Erdaushub ist auf eine Erdaushubdeponie zur Zwischenlagerung
anzuliefern.

8.2

Regierungspräsidium Freiburg, Archäologische Denkmalpflege
Sollten bei der Durchführung der Maßnahme archäologische Funde oder
Befunde entdeckt werden, sind gemäß § 20 DSchG BW die Denkmalbehörde(n) oder die Gemeinde umgehend zu benachrichtigen.
Archäologische Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramikreste,
Knochen, etc.) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der
Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die
Denkmalschutzbehörde oder das Regierungspräsidium Stuttgart, Referat
84 - Archäologische Denkmalpflege mit einer Verkürzung einverstanden
ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gem. § 27 DSchG wird
hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer
Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu
rechnen.

8.3

Bauschutzbereich für Flugverkehr gemäß § 12 (3) Nr. 1a Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Das Planvorhaben berührt den Bauschutzbereich des derzeitigen
Verkehrslandeplatzes und Frachtsonderflughafens Lahr.
Gemäß § 13 LuftVG wird eine max. Bauhöhe von 199,6 m über NN
festgesetzt. Nur bei Überschreitung der vorgenannten maximalen
Bauhöhe sind Bauanträge dem Regierungspräsidium Freiburg – zivile
Luftfahrtbehörde - im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zur
Zustimmung vorzulegen (§ 12 Abs.2 Satz 4 LuftVG).

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Hingewiesen wird darauf, dass auch die Aufstellung von Baukränen nach
den Bestimmungen des LuftVG genehmigungspflichtig ist. Eine
entsprechende Genehmigung ist gesondert mind. 4 Wochen vor der
beabsichtigten Aufstellung des jeweiligen Baukrans vom Unternehmer
beim Regierungspräsidium Freiburg zu beantragen. Ein Merkblatt ist den
einzelnen Baugenehmigungsbescheiden beizufügen und zu beachten.
Gegen die Aufstellung und den Betrieb von Baukränen mit einer
Gesamthöhe bis 230 m über NN (inklusive Ausleger) werden keine
Bedenken erhoben, wenn diese mit einer Tages- und
Nachtkennzeichnung gem. der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur
Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen des Bundesministeriums für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" vom 02.09.2004 versehen werden.
Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass mit Belästigungen durch
den Flugbetrieb zu rechnen ist, die Planung in Kenntnis dieser möglichen
Beeinträchtigung erstellt wird und somit Rechtsansprüche gegen den
Betreiber des Flughafens, die mit Beeinträchtigungen durch den
Flugbetrieb begründet werden, nicht bestehen.
8.4

Geotechnische Beratung
Als Baugrund sind z.T. setzungsempfindliche Auenablagerungen zu
erwarten. Der Grundwasserflurabstand kann bauwerksrelevant sein. Bei
geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planung oder von
Bauarbeiten wird geotechnische Beratung durch ein Ingenieurbüro
empfohlen.

9.

Nutzungsschablone
Art d. baulichen Nutzung Anzahl der Vollgeschosse
Grundflächenzahl (GRZ)

Geschossfläche (GFZ)

Dachneigung

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

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