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Beschlussvorlage (Satzung)

                                    
                                        FRIEDH0FSSATZUNG
der Stadt Lahr/Schwarzwald vom 10.04.1987
in der Fassung vom 24.05.1993
Bereinigte Fassung –2009

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Ziff. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und
Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
sowie den §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 25.10.2004 die
nachstehende Friedhofsatzung beschlossen, zuletzt geändert durch Beschluss des Gemeinderats vom 24.11.2008
I.

(1)

(2)
(3)

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§1
Widmung

Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Sie dienen der Bestattung verstorbener Einwohner und der
in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz
Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen
kann die Stadt die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen
Verstorbener.
Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a)
Bestattungsbezirke des Bergfriedhofs und des Friedhofs Dinglingen; sie umfassen das Gebiet der Kernstadt.
b)
Bestattungsbezirk des Friedhofs bei der Stiftskirche. Auf dem Friedhof bei der Stiftskirche werden nur
Urnenbeisetzungen in Gruften, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bestehen, vorgenommen.
c)
Bestattungsbezirk des Friedhofs Hugsweier; er umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Hugsweier.
d)
Bestattungsbezirk des Friedhofs Kippenheimweiler; er umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde
Kippenheimweiler.
e)
Bestattungsbezirk des Friedhofs Kuhbach; er umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Kuhbach.
f)
Bestattungsbezirk des Friedhofs Langenwinkel; er umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde
Langenwinkel.
g)
Bestattungsbezirk des Friedhofs Mietersheim; er umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Mietersheim.
h)
Bestattungsbezirk des Friedhofs Reichenbach; er umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde
Reichenbach.
i)
Bestattungsbezirk des Friedhofs Sulz; er umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Sulz.

Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt
ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten
Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(4)
(5)

Die Stadt kann einzelne Friedhöfe oder Teile davon entwidmen oder die Widmung beschränken, soweit hierfür ein
öffentliches Interesse besteht.
Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich.
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§2
Öffnungszeiten

(1)

(2)

Die Friedhöfe sind geöffnet
a) in den Monaten Oktober bis März von 08.00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit,
b) in den Monaten April bis September von 06.00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit, spätestens bis
21.00 Uhr.
Die Stadt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus begründetem Anlass vorübergehend untersagen.
§3
Verhalten auf den Friedhöfen

(1)
(2)

1/10

Alle haben sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des
Friedhofspersonals sind zu befolgen.
Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a)
Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen und Rollstühlen sowie
Fahrzeugen der Stadt und der für die Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden,
b)
während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
c)
die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie
Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
d)
Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

e)
f)
g)
h)
i)
k)

Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
Druckschriften zu verteilen oder Plakatierungen außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen vorzunehmen,
Handlungen antireligiösen Inhalts vorzunehmen,
bei der Grabpflege nicht verrottbare Materialien zu verwenden,
bei der Grabpflege chemische Pestizide (z. B. Pflanzenschutz-, Unkrautvertilgungs-, Schädlingsbekämpfungsmittel) oder biologisch nicht abbaubare Steinpflege- und Reinigungsmittel zu verwenden.

Ausnahmen von a, b, d, e, f und g können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der
Ordnung auf ihnen zu vereinbaren sind.
(3)

Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens vier Tage vorher
anzumelden.
§4
Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1)
(2)

(3)

(4)

(5)

Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der
vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht
zuverlässig sind Die Fachkunde ist nachzuweisen. Die Zulassung gilt für das jeweilige Kalenderjahr. Sie kann für
einen Zeitraum bis zu fünf Kalenderjahren beantragt und befristet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen
zu beachten und haften für Schäden, die sie auf den gemeindlichen Friedhöfen schuldhaft verursachen. Die
Gewerbetreibenden haben eine für die Ausführung ihrer Tätigkeiten ausreichende Haftpflichtversicherung
nachzuweisen.
Die Gewerbetreibenden dürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeiten nur die befestigten Friedhofswege und nur mit
geeigneten Fahrzeugen befahren. Nach den Ladevorgängen sind Fahrzeuge so abzustellen, dass sie den
Friedhofsbetrieb nicht stören. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die beanspruchten
Flächen wieder in Ordnung zu bringen. Abraum ist geordnet zu entsorgen. Kompostierfähiges Material darf nur auf
den von der Friedhofsverwaltung bezeichneten Plätzen abgelagert werden. Die Abfallsammelbehälter dürfen von
den Gewerbetreibenden nicht benutzt werden. Die Wasserentnahmestellen der Friedhöfe dürfen nicht zur
Reinigung von Werkzeugen oder Geräten genutzt werden.
Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen
des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder Dauer
zurücknehmen oder widerrufen.
III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§5
Allgemeines

(1)
(2)

Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer
früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.
Ort und Zeit der Bestattung werden von der Stadt festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen
werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
§6
Särge

(1)
(2)
(3)
(4)

2/10

Sarg, Sargausstattung und Totenwäsche für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die
während der Ruhezeit im Erdboden schadstofffrei verrotten.
Die Särge sollen höchstens 2.05 m lang, 0,65 m hoch und 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere
Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
Für die Beisetzung in vorhandenen Gruften sind nur Metallsärge oder Eichenholzsärge mit Metalleinsatz
zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
Die Erdbestattung konservierter Leichen ist in den Friedhöfen der Stadt Lahr/Schwarzwald nicht zugelassen.
Ausnahmen sind zulässig bei Toten, wenn ihre Konservierung vor der Überführung erforderlich war.

§7
Ausheben der Gräber
(1)
(2)

(3)
(4)

Die Stadt Lahr lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt bei Erwachsenen und Kindern ab dem vollendeten 5. Lebensjahr von der
Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne
mindestens 0,40 m, bei Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,70
m.
Bei doppelt belegbaren, einfach breiten Wahlgräbern ist die Grabsohle 2,10 m tief. Die Verwandlung eines einfach
breiten Wahlgrabes in ein Grab mit Tiefenbettung macht die Tieferbettung des Erstverstorbenen erforderlich.
Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein; der
Abstand der Grabreihen voneinander beträgt 0,60 m.
Die Stadt kann Ausnahmen anordnen.
§8
Ruhezeit
Die Ruhezeit Verstorbener beträgt 20 Jahre.
§9
Umbettungen

(1)

(2)

(3)

(4)
(5)

(6)

Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen
Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes, in den ersten fünf Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder
eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind innerhalb
der Stadt nicht zulässig.
Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste
dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden.
Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem
Urnenreihengrab die Verfügungsberechtigten, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab
die Nutzungsberechtigten.
In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 können
Leichen oder Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab
oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden
öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
Die Umbettungen lässt die Stadt durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch
eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller, in den Fällen des Abs. 3 S. 1 die Verfügungs- bzw. die
Nutzungsberechtigten zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.
Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV.

GRABSTÄTTEN
§ 10
Allgemeines

(1)

(2)
(3)

3/10

Auf den Friedhöfen können folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt werden:
a) Reihengräber für die Erdbestattung
b) Urnenreihengräber zur Urnenbeisetzung in der Erde
c) Urnenreihengräber zur anonymen Urnenbeisetzung in der Erde
d) einfach und mehrfach breite Wahlgräber für die Erdbestattung (Grabtiefe 1,50 m)
e) einfach und mehrfach breite Wahlgräber mit Tiefenbettung für die Erdbestattung (Grabtiefe 2,10 m)
f) Urnenwahlgräber zur Urnenbeisetzung in der Erde
g) Urnenwahlgräber zur Urnenbeisetzung in Sammelgrabstätten.
h) Urnenwahlgräber in Mauernischen
i) Gruften.
Ein Anspruch auf Überlassung oder Wiedererwerb einer Grabstätte in bestimmter Form oder Lage sowie auf die
Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
In einfach breiten Wahlgräbern können bis zu vier Urnen zusätzlich bestattet werden.

§ 11
Reihengräber, Urnenreihengräber (Abt. V), anonyme Urnenreihengräber

(1)

(2)

(3)
(4)
(5)

(6)

Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen Verstorbener, die der Reihe
nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht
möglich. Verfügungsberechtigte sind in nachstehender Reihenfolge
a) wer für die Bestattung sorgen muss (S 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz)
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) die Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab.
In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher
ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben. Anonyme Felder werden nach
Ablauf der Ruhezeit ohne Bekanntgabe abgeräumt.
Absätze 1, 3 bis 5 gelten auch für Urnenreihengräber entsprechend.
§ 12
Wahlgräber, Urnenwahlgräber

(1)

(2)

(3)
(4)
(5)
(6)

(7)
(8)
(9)
(10)

4/10

Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen Verstorbener, an denen ein
öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird.
Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet.
Nutzungsberechtigt ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Soweit
aufgrund bisherigen Rechts Nutzungsrechte für eine längere Dauer als 25 Jahre bestehen, verbleibt es bei den
bisherigen Regelungen. Die erneute Verlängerung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und für volle Jahre
möglich. Die Mindestdauer für die erneute Verleihung beträgt 5 Jahre. Die Stadt kann in Verbindung mit einer
Bestattung auch kürzere Fristen zulassen. Das Nutzungsrecht entsteht mit Verleihung der Nutzungsurkunde und der
Bezahlung der Nutzungsgebühr.
Ein Rechtsanspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. Die Verleihung,
erneute Verleihung bzw. Verlängerung eines Nutzungsrechts erfolgt in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens.
Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig
laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt
oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
Die Nutzungsberechtigten sollen für den Fall ihres Ablebens ihren Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese
sind aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung
getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen
Nutzungsberechtigten über
a) auf den Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter
e) auf die Eltern,
f) auf die Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der oder die Älteste nutzungsberechtigt.
Das gleiche gilt beim Tod der Nutzungsberechtigten, auf die das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
Sind die Nutzungsberechtigten an der Wahrnehmung ihres Nutzungsrechts verhindert oder üben sie das
Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Abs. 6 Satz 3 an ihre Stelle.
Alle, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, können durch Erklärung gegenüber der Stadt auf das Nutzungsrecht
verzichten; dieses geht auf die nächste Person in der Reihenfolge des Abs. 6 Satz 3 über.
Die Nutzungsberechtigten können mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 6 Satz 3
genannten Personen übertragen.
Die Nutzungsberechtigten haben im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regeln das Recht, in
der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege
der Grabstätte zu entscheiden.

(11)
(12)

(13)
(14)

(15)
(16)

Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Nutzungsgebühren
werden auf Antrag anteilmäßig für die vollen Jahre der Restlaufzeit des Nutzungsrechts erstattet.
Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von
Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, haben die Nutzungsberechtigten zu
erstatten, falls sie nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgen.
Die Absätze 1 bis 12 gelten entsprechend für Urnenwahlgräber bzw. Urnenwahlgräber in Mauernischen.
Urnenwahlgrabstätten werden nach der Anzahl der zulässigen Urnenbeisetzungen in folgende Abteilungen
unterteilt:
Abt. I für bis zu 8 Urnen
Abt. II für bis zu 6 Urnen
Abt. III für bis zu 4 Urnen
Abt. IV für bis zu 2 Urnen.
Urnensammelgrabstätten für bis zu 9 Urnen pro Quadratmeter
Urnennischen werden nach der Anzahl der zulässigen Urnenbeisetzung in:
Einfach-Nischen für bis zu 2 Urnen und Doppel-Nischen für bis zu 4 Urnen unterschieden.
Zum Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Urnen-Sammelgrabstätte ist ein Dauergrabpflegevertrag
nachzuweisen.
§ 13
Gruften

(1)
(2)

Gruften sind Grabstätten, die auf Antrag an den auf den Friedhöfen vorgesehenen Stellen zugelassen werden
können. Die Größe, Bauart und Einrichtung der Gruften werden von der Stadt bestimmt.
Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten (S 12)
für Gruften entsprechend mit Ausnahme der Regelung über die Dauer des Nutzungsrechtes, das bei Gruften für die
Dauer von 50 Jahren verliehen wird. Die Mindestzeit für die Verlängerung bzw. den Wiedererwerb beträgt 10 Jahre.
Die Stadt kann in Verbindung mit einer Bestattung auch kürzere Fristen zulassen.
V.

GRABMALE UND SONSTIGE GRABAUSSTATTUNGEN
§ 14
Auswahlmöglichkeit

(1)
(2)

Auf den Friedhöfen können Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
eingerichtet werden.
Bei der Zuweisung einer Grabstätte im Sinne des § 12 bestimmen die Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit
allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheiden sie sich für ein Grabfeld mit
besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für
das Grabfeld festgesetzten, über § 15 hinausgehenden Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser
Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so kann die Stadt die Bestattung in
einem Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften durchführen lassen.
§ 15
Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1)
(2)
(3)
(4)

(5)
(6)
(7)
(8)
(9)
(10)

5/10

Grabmale Textaufschriften und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen.
Die Grabmalhöhe darf bei Reihengrabstätten 1,20 m, und eine Breite von 60 cm nicht übersteigen. Abdeckplatten
sind nur bis zu 25 % der Grabfläche zulässig.
Bei Wahlgrabstätten darf die Grabmalhöhe 1,50 m und eine Breite von 4/5 der Grabbreite nicht übersteigen.
Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf einstelligen Urnengrabstätten nur Grabmale bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche
b) auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche
Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht sein.
Die Rabatten vor den Urnenmauern werden ausschließlich durch die Stadt bepflanzt.
Grababdeckungen auf Gräbern sind auf den Feldern AN, BN, CN, DN nur bis 25% der Grabfläche erlaubt
Die Pflege der anonymen Grabstätten erfolgt ausschließlich durch die Stadt Lahr. Gestecke oder Blumen dürfen nur
am Gedenkstein niedergelegt werden.
Belegt die Stadt Grabzwischenwege in einzelnen Feldern mit Trittplatten, sind Grabeinfassungen ausgenommen
pflanzlicher Art – unzulässig.
Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen
von den Vorschriften der Absätze 2 - 9 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 16
Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1)

(2)

(3)

(4)
(5)

(6)

(7)
(8)

Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind die Felder AN-3, CN-4, DN-4. Sie müssen nach Ablauf der
Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 mit einem Grabmal versehen werden. Über die Vorschriften des § 15 hinaus müssen in
diesen Grabfeldern die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und
Anpassung den an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Die Grabmale dürfen keine Sockel haben.
b) Die Grabmale müssen auf allen Seiten nach handwerklichen Regeln bearbeitet sein.
c) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht
abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,85 m² Ansichtsfläche
b) auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,20 m² Ansichtsfläche
c) auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis 0,50 qm Ansichtsfläche.
Grabmale dürfen nicht breiter als 4/5 der Grabstätte abzüglich deren Einfassung sein.
Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flachgeneigt auf die Grabstätte gelegt werden. In Verbindung mit
stehenden Steinen sind nur liegende Platten oder sog. Kissensteine bis zu einer Größe von 0,50 m x 0,45 m
zulässig.
Grabstätten haben eine vordere Begrenzung in Form von Platten oder Saumsteinen und an der Kopfseite eine
Bepflanzung oder eine andere Begrenzung; diese Maßnahmen werden von der Stadt durchgeführt. Bei
Wahlgrabstätten müssen jeweils die rechte Grabseite mit einer Schrittplattenreihe aus 0,40 m x 0,40 m großen
kantengesprengten Natursteinplatten mit einem bepflanzbaren Abstand von 0,15 m, belegt werden. Die
Schrittplatten sind höhenmäßig der durch die Stadt hergestellten vorderen Begrenzung anzugleichen .
Die Oberfläche der Grabstätten muss bündig an die vordere und seitliche Begrenzung angeschlossen
werden; die Grabstätten dürfen keine Hügel aufweisen.
Zur Bepflanzung der Grabstätten dürfen nur bodenbedeckende Pflanzen verwendet werden, die mindestens 4/5 der
Grabfläche bedecken sollen. Ausnahmsweise können im kopfseitigen Teil der Grabstätte blühende oder sonstige
Einzelpflanzen eingesetzt werden, die jedoch die Höhe des Grabmals nicht überschreiten dürfen.

§ 17
Genehmigungserfordernis
(1)

(2)

(3)
(4)
(5)
(6)

6/10

Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung
sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis
zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
Der Antrag erfolgt gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA-Grabmal). Soweit
erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des
Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells
verlangt werden.
Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der
Stadt.
Die Genehmigung erlischt, wenn ein Grabmal oder eine sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren
nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
Die Grabmale und sonstigen Anlagen sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft
werden können.
Das Protokoll der Abnahmeprüfung ist unaufgefordert spätestens 6 Wochen nach Erstellen des Grabmales bei der
Friedhofsverwaltung einzureichen.

§18
Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und
die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die TA Grabmal der Deutschen Natursteinakademie in der jeweils
gültigen Fassung. Steingrabmale müssen mindestens 0,12 m dick sein.
§ 19
Unterhaltung
1)

(2)

(3)

Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu
halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür sind bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten die Verfügungsberechtigten, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten.
Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die
Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt
auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen.
Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils
festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu
tun oder nach deren Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Ist der Verantwortliche
nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
Die Kosten werden durch Leistungsbescheid festgesetzt.
§ 20
Entfernung

(1)
(2)

Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit
vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.
Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu
entfernen. Wird diese Verpflichtung innerhalb einer Frist von drei Monaten nicht erfüllt, so kann die Stadt die
Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar.
§ 21 a
Besondere Bestimmungen für den Friedhof Reichenbach
Grabstätten für die Erdbestattung dürfen nur zu maximal 25% mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen
Materialien abgedeckt werden.
§ 21 b
Besondere Bestimmungen für Teile des Friedhofs Mietersheim

(1)
(2)

Belegt die Stadt Grabzwischenwege mit Trittplatten, sind Grabeinfassungen - ausgenommen pflanzlicher Art –
unzulässig.
Grabstätten für Erdbestattungen dürfen nur bis zu 25% mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen
Materialien abgedeckt werden.
§ 21 c
Besondere Bestimmungen für den Friedhof Langenwinkel

(1)

Grabstätten für Erdbestattungen dürfen nur bis zu 25% mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen
Materialien abgedeckt werden.
§ 21 d
Besondere Bestimmungen für den Friedhof Kuhbach

(1)
(2)

7/10

Grabstätten für Erdbestattungen dürfen nur bis zu 25% mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen
Materialien abgedeckt werden.
In den Feldern XI, XII und XIII sind die Gräber bodeneben anzulegen.

§ 21 e
Besondere Bestimmungen für den Friedhof Kippenheimweiler
1)

Grabstätten für Erdbestattungen dürfen nur bis zu 25% mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen
Materialien abgedeckt werden.
§ 21 f
Besondere Bestimmungen für den Friedhof Sulz

(1)

Grabstätten für Erdbestattungen dürfen nur bis zu 25% mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen
Materialien abgedeckt werden.

Vl. HERRICHTEN UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN
§ 22
Allgemeines
(1)

(2
(3

(4
(5
(6
(7

Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt, insbesondere von
Unkraut, saubergehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den
dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt und die Beseitigung stark
gewachsener Hölzer anordnen.
Die Grabzwischenwege (30-40cm) sind ebenfalls von den Nutzungsberechtigten zu pflegen.
Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 7) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die
Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen
nicht beeinträchtigen.
Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte haben die nach § 19 Abs. 1 Verantwortlichen zu sorgen. Die
Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Abs. 2 Satz 2 gilt
entsprechend.
Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten
obliegt ausschließlich der Stadt.
§ 23
Vernachlässigung der Grabpflege

(1)

(2)

(3)

Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so haben die Verantwortlichen (§ 19 Abs. 1) auf schriftliche
Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu
bringen. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger
Hinweis auf der Grabstätte.
Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und
Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten,
Urnenwahlgrabstätten, Urnennischen und Gruften kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der
Ersatzvornahme nach dem Landesvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne
Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid sind die Nutzungsberechtigten aufzufordern, das Grabmal
und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids
zu entfernen.
Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind
die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln, so kann die Stadt den
Grabschmuck entfernen und beseitigen.
Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. BENUTZUNG DER LEICHHALLE
§ 24
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Stadt und in
Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.

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(2)
(3)

(4)

Die Leichen müssen nach der ersten Leichenschau, spätestens am Abend des dem Beisetzungstage
vorausgehenden Tages mit einem zugelassenen Leichentransportwagen in die Leichenhalle verbracht werden.
Sofern keine gesundheitspolizeilichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die
Verstorbenen während der Dienstzeiten der Friedhofsverwaltung sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe
Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der
Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich
der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 25
Trauerfeiern
(1)
(2)
(3)

Die Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle oder am Grabe abgehalten werden.
Die Benutzung des Trauerfeierraumes kann untersagt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer
meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
Jede Musik- oder Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung der
Friedhofsverwaltung.
VIII.

HAFTUNG, ORDNUNGSWIDRIGKEITEN

§ 26
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1)

(2)

(3)

Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten.
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und
Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer
unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines
mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen,
die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden.
Gehen derartige Schäden auf mehrere
Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren
Bedienstete.
§ 27
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 2 Zift. 3 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
die Friedhöfe entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
2.
sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des
Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 3 Abs. 1 und 2),
3.
eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
4.
als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte oder als Gewerbetreibende Grabmale und sonstige Grabausstattungen
ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 17 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Abs. 1),
5.
Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Abs. 1).
IX.

BESTATTUNGSGEBÜHREN
§ 28
Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und
Bestattungswesens werden Gebühren nach Maßgabe der Satzung der Stadt über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren
in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

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X.

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 29
Alte Rechte

(1)
(2)

Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die
Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
Im übrigen gilt diese Friedhofssatzung.
§ 30
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Lahr / Schwarzwald, den 13.Januar 2009

Dr. Wolfgang G. Müller
-Oberbürgermeister-

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