Navigation überspringen

Beschlussvorlage (Entwurf der Satzung)

                                    
                                        Satzung der Stadt Lahr
über die Erweiterung des förmlich festgelegten
Erneuerungsgebietes „Nördliche Altstadt“
Aufgrund von § 142 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) m.W.v. 24.10.2015, in Verbindung mit § 4
der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli
2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2015 (GBl.
2016 S. 1) m.W.v. 15.01.2016, hat der Gemeinderat der Stadt Lahr in seiner Sitzung
am 21.03.2016 folgende Erweiterung der Sanierungssatzung vom 28.07.2007,
geändert mit Satzung vom 09.05.2009, beschlossen:

§ 1 Erweiterung des Erneuerungsgebietes
In den nachfolgend näher beschriebenen Gebieten liegen städtebauliche Missstände
nach § 136 BauGB vor. Die entsprechenden Bereiche sollen durch städtebauliche
Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert oder umgestaltet werden.
Bereich 1
Im betreffenden Bereich sollen durch Umbau eines alten Fabrikgebäudes (sog.
„Tonofenfabrik“) eine Gemeinbedarfseinrichtung geschaffen und die umgebenden
Flächen neu gestaltet werden. Im Hinblick darauf wird das bestehende
Erneuerungsgebiet um folgenden Bereich bzw. um folgende Grundstücke erweitert:

Flurstück-Nr.

401

Grundbuch
Nummer /
BV-Nr.
7261 BV-Nr. 1

Straße, Hausnummer Beschrieb

Größe
in m²

391

11270 BV-Nr. 7

Kreuzstraße 6, Tonofenfabrik
Handel und Dienstleistung
Kreuzstraße, Historische Anlage

347
81

381 teilweise

11272 BV-Nr.18

Kreuzstraße

679

176/1 teilweise

10982 BV-Nr.19

Marktstraße

53

381/1

10982 BV-Nr. 11

Kreuzstraße

638

389 teilweise

11272 BV-N.19

Waldhornstraße

320

399

11270 BV-Nr. 3

Kreuzstraße, öffentlicher Weg

44

452 teilweise

10982 BV-Nr. 8

529

452/1 teilweise

11271 BV-Nr. 8

Bei der Stadtmühle Straßenfläche,
Schlossplatz
Bei der Stadtmühle, Weg

183

Der insgesamt ca. 0,29 ha umfassende Erweiterungsbereich wird hiermit förmlich als
Erneuerungsgebiet festgelegt und dem bereits festgelegten Erneuerungsgebiet
„Nördliche Altstadt“ zugeordnet.
Die Abgrenzung der Erweiterung des Erneuerungsgebietes um den Bereich 1 ergibt
sich auch aus dem Lageplan der Stadt Lahr vom 15. Februar 2016 Die Erweiterung
des Erneuerungsgebietes umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb
der im Lageplan dargestellten Erweiterungsfläche. Der Lageplan ist Bestandteil
dieser Satzung.

Bereich 2
Mit dem Ziel des Erhalts des darauf befindlichen Kulturdenkmals (§ 2
Denkmalschutzgesetz -DSchG-) wird das Erneuerungsgebiet des Weiteren um
folgende Grundstücke erweitert:

Flurstück-Nr.

226/1

Grundbuch
Nummer /
BV-Nr.
2981 BV-Nr. 15

Straße, Hausnummer Beschrieb

Größe
in m²

3800 teilweise

410995 BV-Nr. 17

Kaiserstraße 89, Gebäude- und
Freifläche
Friedhofstraße, Straßenfläche

670

96/1 teilweise

11264 BV-Nr. 40

Kaiserstraße, Straßenfläche

12

79

Der Erweiterungsbereich wird hiermit förmlich als Erneuerungsgebiet festgelegt und
dem bereits festgelegten Erneuerungsgebiet „Nördliche Altstadt“ ebenfalls
zugeordnet. Der Lageplan der Stadt Lahr vom 15. Februar 2016 mit Kennzeichnung
der in das Erneuerungsgebiet neu einbezogenen Grundstücke ist Bestandteil dieser
Satzung.

§ 2 Verfahren
Das Sanierungsverfahren wird unter Anwendung der besonderen
sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB im umfassenden
Verfahren durchgeführt.

§ 3 Genehmigungspflichten
Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben,
Teilungen und Rechtsvorgänge finden Anwendung.

§ 4 Durchführungszeitraum
Der Durchführungszeitraum dieser Satzung endet am 30.04.2019. Kann die
Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, kann die Frist durch
Beschluss der Stadt Lahr verlängert werden.

§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer öffentlichen
Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Lahr, 21. März 2016

Stadt Lahr
DER OBERBÜRGERMEISTER

Dr. Wolfgang G. Müller

Hinweise zur Bekanntmachung
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB sind eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3
BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und
Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des
Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit
Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung
des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Die einschlägigen Vorschriften können während der allgemeinen Dienstzeit von
jedermann im Rathaus 2, Schillerstraße 23, Vermessungs- und Liegenschaftsamt,
Sanierungsstelle, eingesehen werden.