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Beschlussvorlage (Darstellung der wesentlichen Prüfungsfeststellungen einschließlich der Stellungnahmen der Verwaltung)

                                    
                                        Stadt Lahr
Stadtkämmerei

Anlage

Stellungnahme der Verwaltung zu den einzelnen Prüfungsbemerkungen anlässlich der allgemeinen Finanzprüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt
Baden-Württemberg
 Stadt Lahr 2007 bis 2012
 Bäderbetrieb 2007 bis 2009
 Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung 2007 bis 2012
 Bau- und Gartenbetrieb 2007 bis 2012
 Bäder, Versorgung und Verkehr 2007 bis 2012
(bis 2009: Versorgung und Verkehr Lahr)

Zu den Einzelbemerkungen nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

A 14

Örtliche Prüfung
Prüfungsfeststellung:
„Im Prüfungszeitraum sind nicht alle Zahlstellen (z.B. Kulturbüro, Stadtbücherei, Eintrittsgelder Stadtpark) im vorgeschriebenen Turnus geprüft worden.
Auf die Durchführung der örtlichen Prüfung bei allen Zahlstellen ist künftig zu
achten (§ 1 Abs. 1 und 3 GemPrO). Insbesondere bei den Zahlstellen mit
jährlichen Einnahmen und Ausgaben von regelmäßig zusammen mehr als
2.000 EUR sind mindestens alle zwei Jahre unvermutete örtliche Kassenprüfungen vorzunehmen. Auf §§ 2 und 3 GemPrO wird hingewiesen.“
Stellungnahme der Verwaltung:
Im Prüfungszeitraum 2007 bis 2012 (6 Jahre) wurden insgesamt 80 Zahlstellen und 62 Handkassen, also insgesamt 142 Kassenprüfungen durch das
Rechnungsprüfungsamt durchgeführt. Aufgrund von mehrfachem Personalwechsel und teils unbesetzten Stellen mussten einzelne Kassenprüfungen im
Prüfungszeitraum auch in Bezug auf einen risikoorientierten Ansatz zurückgestellt werden.
In den beiden Folgejahren 2013 und 2014 wurden insgesamt 72 Kassen (41
Zahlstellen und 31 Handkassen) geprüft und ausstehende nachgeholt.
Die im Bericht genannten Zahlstellen in der Mediathek wurden in 2014 und
im Kulturbüro und im Stadtpark im Jahr 2015 geprüft.
Das Rechnungsprüfungsamt ist gewillt, die Kassenprüfungen im vorgeschriebenen Turnus mit dem vorhandenen Personal zu erfüllen.
Derzeit bestehen 39 Zahlenstellen, mit jährlichen Einnahmen über 2.000
EUR, welche nach § 1 Abs. 3 GemPro im Turnus von 2 Jahren zu prüfen
sind.

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Das RPA begrüßt aber vor allem, den Vorschlag der Rechnungsprüfungsämter in Baden-Württemberg zur vorgesehenen Anpassung der Gemeindeprüfungsordnung, wonach der Turnus zur Prüfung der Zahlstellen und Handvorschüsse im Sinne eines angemessenen Ressourceneinsatzes, in das Ermessen der örtlichen Prüfung, unter Berücksichtigung von Risikogesichtspunkten, gestellt wird.
A 18

DA-Kasse; Online Banking
Prüfungsfeststellung:
„Während des Prüfungszeitraums galt die Dienstanweisung für die Stadtkasse (DA Kasse) vom 22.12.2005. Sie ist in einzelnen Punkten überarbeitungsbedürftig (z.B. bezüglich der fremden Kassengeschäfte oder des Einsatzes
von „EC-Cash-Geräten“). Die Stadtkasse nutzt ein Online-Banking mit PINTAN-Generator. Aus Gründen der Kassensicherheit sollten der Umfang der
zugelassenen Verfahrensteile, die Erstellung von Anwendungsprotokollen
und die Verwendung der Passwörter in der DA-Kasse geregelt werden. Ergänzend wird auf die GPA-Mitt. 13/2006 Az. 912.15 hingewiesen.“
Stellungnahme der Verwaltung:
Die erforderlichen Änderungen an der DA-Kasse werden im Laufe des Jahres 2016 vorgenommen. Eine Neufassung der DA-Kasse wird erst mit der
Umstellung auf NKHR für erforderlich gehalten.

A 22

Abwicklung der Kassengeschäft in Schulen
Prüfungsfeststellung:
„Zum Zeitpunkt der überörtlichen Prüfung wurden bei einer Bank folgende
Konten auf den Namen der Stadt geführt:
lfd. Nr. Bezeichnung
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.

Schutterlindenberg Schule
Scheffel Gymnasium
Max-Planck-Gymnasium
Friedrichschule
Gutenbergschule
Otto-Hahn-Realschule
Grundschule Reichenbach

Kontoart+Kontonr.

Kontostand zum
24.02.2014
Girokonto 810029
49.095,25 €
Girokonto 1705601
25.795,95 €
Girokonto 1705903
15.026,54 €
Girokonto 4923707
40.797,46 €
Girokonto 4923804
22.332,26 €
Girokonto 5468906
19.787,69 €
Sparkonto 3705217407 1.102,76 €

Das RPA hat sich mit der Thematik der Abwicklung der Kassengeschäfte in
Schulen befasst. Auf die diesbezüglichen Prüfungsteilberichte wird verwiesen. Ergänzend wird bemerkt:
Auf den Konten der lfd. Nrn. 1 bis 6 sind die Ein- und Auszahlungen für den
Mensabetrieb an der jeweiligen Schule abgewickelt worden. Die Verpflegung
im Rahmen eines Ganztagesschulangebotes zählt zu den sog. „äußeren
Schulangelegenheiten“, die zum Aufgabenbereich des Schulträgers gehören
(vgl. frühere VwV-GemKVO Nr. 6 zu § 1). Die Kassengeschäfte fallen in den
Verantwortungsbereich der Stadt. Entsprechende Zahlstellen, denen die
Konten zugeordnet sind, sind eingerichtet. Die Bestände der Konten sind

3
bisher nicht in den Büchern der Stadt nachgewiesen worden.
Dies ist noch zu veranlassen. Für das auf die Grundschule Reichenbach eingerichtete Sparkonto (lfd. Nr. 7) ist noch zu klären, ob hierüber innere oder
äußere Schulangelegenheiten abgewickelt werden. Innere Schulangelegenheiten fallen in den Verantwortungsbereich des Landes; möglich wäre insoweit, darauf zurückgehende Zahlungsvorgänge - im Einvernehmen mit den
Schulleitern - als sog. fremde Kassengeschäfte abzuwickeln (s.a. frühere
VwV-GemKVO Nr. 6 zu § 1). Für die Schulgirokonten (lfd. Nrn. 1 bis 6) bestehen seitens der Schulsekretärinnen, Schulrektorinnen bzw. Schulrektoren
sowie Mitarbeiter des Amtes 50 der Stadt Lahr gemeinschaftliche Zeichnungsberechtigungen. Außerdem haben einige Mitarbeiter der Firma für die
EDV-Betreuung des Mensabestellsystems einen Online-Zugang zur Kontenabfrage. Zeichnungsberechtigt für das Konto der lfd. Nr. 7 ist der ehemalige
Konrektor der Grundschule. Die Zeichnungsbefugnis für die Konten sind dahingehend auszugestalten, dass Nichtkassen- bzw. -zahlstellenbedienstete
lediglich zusammen mit einem Kassen- bzw. Zahlstellenbediensteten unterschriftsbefugt sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 3 i.V.m. § 18 Abs. 1 GemKVO; s.a. GPA-Mitt. 6/1996 Az. 910.00; 912.21; 921.60).“
Stellungnahme der Verwaltung:
1. Das für die Grundschule Reichenbach eingerichtete Sparkonto ist am
12.05.2014 aufgelöst worden.
2. Die Bestände der sechs Schulgirokonten werden in Zukunft in den Büchern der Stadt nachgewiesen.
3. Die Zeichnungsberechtigung für die sechs Schulgirokonten wird so ausgestaltet, dass Nichtkassen- bzw. zahlstellenbedienstete lediglich zusammen mit einem Kassen- bzw. Zahlstellenbediensteten unterschriftsbefugt sind.
Zwei Zahlstellenbedienstete können weiterhin gemeinsam zeichnungsberechtigt sein. Sofern nicht eigenes Personal (z.B. der Schulleiter) zeichnungsberechtigt ist, erfolgt in den Dienstanweisungen eine entsprechende
Regelung i. S. der GPA-Mitteilung Nr. 3/1999
A 24

Technische Debitoren
Prüfungsfeststellung:
„Zum Zeitpunkt der Prüfung waren einige Einzahlungen im Buchungskreis
1000 auf den Technischen Debitoren (T.KEINDEB - T.UNBEK T.KEINSOLL) „vorläufig“ verbucht. Künftig ist auf eine zeitnahe Abarbeitung
bzw. Verbuchung der Zahlungseingänge und die zeitnahe Erstellung der Annahmeanordnungen zu achten (§ 7 Abs. 2 GemKVO i.V.m. § 25 GemHVO).“
Stellungnahme der Verwaltung:
Die im Prüfungsbericht aufgeführten auf technischen Debitoren vorläufig verbuchten Einzahlungen sind zwischenzeitlich alle ordnungsgemäß verbucht
worden.

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Die Mitarbeiter/Innen der Abteilung Stadtkasse wurden auf eine zeitnahe Abarbeitung und Verbuchung von auf technischen Debitoren vorläufig verbuchten Zahlungseingängen hingewiesen.
Ebenso erging am 28.01.2015 an die gesamte Verwaltung ein Hinweis, dass
die Annahmeanordnungen mit Bekanntwerden des Zahlungsgrundes zu erstellen sind. Damit lassen sich eine Vielzahl von vorläufigen Verbuchungen
auf den technischen Debitoren und unnötiger Arbeitsaufwand bei der Abt.
Stadtkasse vermeiden.
A 25

Einzelne Beitreibungsfälle
Prüfungsfeststellung:
„In Abstimmung mit dem RPA wurden die Überwachung, Sicherung und Beitreibung von Kasseneinnahmeresten anhand der „Offenen-Posten-Liste“ des
ADV-Verfahrens SAP vom 24.02.2014 stichprobenweise geprüft. Im Einzelnen war festzustellen:
Kasseneinnahmereste, die Forderungen betreffen, welche in einem Insolvenzverfahren angemeldet wurden, sollten im Rahmen einer wirklichkeitsnahen Reste- und Vermögensdarstellung (Haushaltswahrheit und klarheit) bis zum Abschluss des Verfahrens wie niedergeschlagene Forderungen behandelt werden (§ 42 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 2
GemHVO).
In den Kasseneinnahmeresten waren Ansprüche ausgewiesen, deren
Beitreibung nach derzeitigem Stand voraussichtlich keinen Erfolg haben
wird. Die Kasseneinnahmereste sind deshalb zusätzlich auch auf ihre
künftige Realisierbarkeit hin zu überprüfen und im Interesse einer wirklichkeitsnahen Restedarstellung ggf. niederzuschlagen (§ 32 Abs. 2 und 4
GemHVO, § 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b KAG i.V.m. § 261 AO).“
Stellungnahme der Verwaltung:
Nach bisheriger Verwaltungspraxis werden Insolvenzforderungen nach der
Feststellung durch den Insolvenzverwalter unbefristet niedergeschlagen.
Die Verwaltung hat mit Wirkung vom 12.06.2015 Regelungen für die Niederschlagung von Forderungen erlassen. Dort ist auch festgelegt, dass für Insolvenzforderungen ab sofort unmittelbar nach der Anmeldung die unbefristete Niederschlagung zu beantragen ist.
Damit wird dem Prüfungshinweis Rechnung getragen, wonach solche Forderungen im Rahmen einer wirklichkeitsnahen Reste- und Vermögensdarstellung bis zum Abschluss des Verfahrens wie niedergeschlagene Forderungen
behandelt werden.
Zu den aufgeführten Einzelfällen werden die unbefristeten Niederschlagungen beantragt.
Zu den im Weiteren aufgeführten Einzelfällen ist folgendes festzuhalten:

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Debitor 1
Zurzeit läuft ein außergerichtlicher Einigungsversuch im Rahmen der Insolvenzordnung. Sofern es zu keiner Einigung kommt und das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, werden die Forderungen angemeldet und danach
unbefristet niedergeschlagen.
Debitor 2
Am 18.08.2014 unterzeichnete die Schuldnerin eine Forderungsabtretung.
Seither werden monatlich 20,00 Euro durch die Kommunale Arbeitsförderung
überwiesen. Nach der neuen verwaltungsinternen Regelung wird die befristete Niederschlagung beantragt.
Debitor 3
Mit Beschluss des Oberbürgermeisters vom 25.11.2014 wurden die Forderungen unbefristet niedergeschlagen. Die Sollabgänge wurden veranlasst.
Debitor 4
Nach weiteren erfolglosen Beitreibungsversuchen wurde am 10.06.2015 die
unbefristete Niederschlagung beantragt.
Debitor 5
Mit dem Schuldner besteht eine Zahlungsvereinbarung vom 31.03.2015. Danach ist die Restforderung in drei Raten bis Ende 2015 zu begleichen.
A 26

Berechtigungsverwaltung SAP
Prüfungsfeststellung:
Das RPA hat die vergebenen Systemberechtigungen bzw. Rollenzuordnungen der jeweiligen User (FLAHxxxx) des im Finanzwesen eingesetzten ADVVerfahrens PSM der Firma SAP geprüft. Auf den Prüfungsteilbericht Nr.
13/2013 wird verwiesen. Stichprobenweise wurden anhand der Übersicht
über die Benutzer und Rollenzuordnungen vom 20.03.2014 die Zugriffsberechtigungen geprüft. Dabei verwendet die Verwaltung sowohl die vom
KIVBF angebotenen Berechtigungseinheiten als auch Erweiterungen der bestehenden Standardberechtigungen (sog. ZZ-Rollen) bei den Debitoren.
Ergänzend hierzu wurde Folgendes festgestellt:
Ein Mitarbeiter der Stadtkasse (Benutzer: FLAH2110) hat Zugriffsmöglichkeiten auf die Transaktion F871, die zum Anlegen von Auszahlungsanordnungen berechtigt und gleichzeitig auf die Transaktion
F870 (Auszahlungsanordnung buchen). Aus Gründen der Kassensicherheit (Trennung von Anordnung und Vollzug, § 6 Abs. 3 GemKVO)
sind die Zugriffsrechte auf die von der Stadtkasse zwangsläufig zu
nutzenden Sachkonten (z.B. für Nebenforderungen, § 1 Abs. 1 Satz 2
GemKVO) und solche Sachkonten zu beschränken, bei denen mit einer allgemeinen Zahlungsanordnung gearbeitet wird.
Ein Bediensteter der Stadtkämmerei (Benutzer: FLAH2199) hat die
Möglichkeit, auf Rollen zuzugreifen, die der Stadtkasse zur Abwicklung von Buchungen vorbehalten sind (Transaktion: F870).

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Die Benutzer FLAH1400, FLAH1402 bis FLAH1405, FLAH1490,
FLAH2001, FLAH2003, FLAH2008 bis FLAH2011, FLAH2013 und
FLAH2199 haben Zugriffsmöglichkeiten auf die Transaktion F110
(Zahllauf durchführen), der Benutzer FLAH2199 hat die Zugriffsmöglichkeit auf die Transaktion F150 (Mahnen). Diese sind der Stadtkasse
für die Abwicklung der Kassengeschäfte vorbehalten (§§ 1 Abs. 1 und
6 Abs. 3 GemKVO).
Aus Kassensicherheitsgründen sind die Berechtigungen einschließlich der
entsprechenden Rollen insgesamt zu überarbeiten und künftig regelmäßig zu
überprüfen sowie ggf. zu aktualisieren.
Stellungnahme der Verwaltung:
Aufgrund der derzeitigen Organisation der Stadtkasse der Stadt Lahr ist es
z.B. in Vertretungsfällen notwendig, dass festgelegten Mitarbeitern der Stadtkasse für einen abgegrenzten Zeitraum die SAP-Rollen ZBEWSTANXXX
(beinhaltet die Transaktion F871) und ZKASSE (beinhaltet die Transaktion
F870) gleichzeitig zugeordnet werden. Diese Zeiträume werden durch geeignete Prüfungsmaßnahmen von Mitarbeitenden des Rechnungsprüfungsamtes und der Abt. Allg. Finanzverwaltung und Haushalt stichprobenweise begleitet.
Die Stadtverwaltung hat bereits ein erstes Konzept für eine dezentrale Datenerfassung erarbeitet, welches sich in einzelnen Punkten derzeit noch in
der Abstimmungsphase befindet. Die dezentrale Erfassung soll zügig vorangetrieben und voraussichtlich im laufenden Haushaltsjahr umgesetzt werden.
Mit der endgültigen Umsetzung voraussichtlich im laufenden Jahr 2016 wird
die Trennung der Rechte zur „Soll-Stellung“ und „Ist-Buchung“ gewährleistet
werden.
Beim Benutzer FLAH2199 handelt es sich um die SAP-Lizenz für Ausbildungszwecke der Stadtkasse. Die Transaktion F870 ist Bestandteil der SAPRolle „ZKASSE“. Die SAP-Rolle „ZKASSE“ wurde der SAP-Lizenz
FLAH2199 entzogen.
Bei den SAP-Lizenzen FLAH1400, FLAH1402 bis FLAH1405 sowie der SAPLizenz FLAH1490 handelt es sich um die SAP-Lizenzen des Rechnungsprüfungsamtes. Die Transaktion F110 ist Bestandteil der SAP-Rolle „ZKASSE“
(den vorstehenden SAP-Lizenzen nicht zugeteilt) und der SAP-Rolle „ZKASSEII“. Den vorstehenden SAP-Lizenzen wurden die bestehenden SAP-Rollen
„ZKASSEII“ entzogen.
Die SAP-User FLAH2001, FLAH2003, FLAH2008 bis FLAH2011 sowie der
SAP-User FLAH2013 befassen sich bei der Stadt Lahr mit Stundungen bzw.
sind im Bereich von Stundungen im Vertretungsfalle tätig. Bei der für Stundungen notwendigen SAP-Rolle „Z_KASSE_STUNDUNG“ ist ein voller Funktionsumfang nur in Verbindung mit der SAP-Rolle „ZKASSE“ oder „ZKASSEII“ gewährleistet. Deshalb verbleibt es auch zukünftig dabei, dass den SAPUsern FLAH2001, FLAH2003, FLAH2008 bis FLAH2011 sowie dem SAP-

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User FLAH2013 jeweils die SAP-Rolle „ZKASSEII“ (Berechtigung für Kasse ohne Anordnung buchen) zugeordnet sind. Nach dem Berechtigungskonzept
der Kommunale Informationsverarbeitung Baden-Franken (kivbf), darf die
SAP-Rolle „Z_KASSE_STUNDUNG“ nur nicht in Verbindung mit der
„Z_KASSE_NEBEN“ oder der „Z_VOLL_NEBEN“ vergeben werden.
Bez. dem SAP-User FLAH2199 wird auf den vorherigen Absatz hingewiesen.
Der vorgenannte SAP-User verfügt zudem nicht über die SAP-Rolle „ZKASSEII“.
Die Transaktion F150 ist Bestandteil der SAP-Rolle Z_MAHNEN_VOLLSTR.
Die SAP-Rolle Z_MAHNEN_VOLLSTR wurde dem SAP-User FLAH2199
entzogen.
A 28

Jahresabschluss, Rechnungsabgrenzung, Fälligkeitsprinzip
Prüfungsfeststellung:
„Im HJ 2012 wurden zuletzt die Kontoauszüge vom 20.12.2012 verarbeitet.
Nachfolgende Auszüge des HJ 2012 wurden erst im HJ 2013 verarbeitet.
Diese Vorgehensweise verstößt gegen haushalts- und kassenrechtliche Vorschriften. Sie kann wegen fehlender Ist-Buchungen und ggf. auch wegen fehlender Sollstellungen zur Folge haben, dass Anlagewerte und Verpflichtungen in der Vermögensrechnung nicht korrekt ausgewiesen sowie die Zuführungsraten vom VwH unzulässig beeinflusst werden. Zur künftigen Beachtung wird auf Folgendes hingewiesen:
Als Solleinnahmen und -ausgaben eines Haushaltsjahres sind grundsätzlich die Beträge nachzuweisen, die bis zum Ende des Haushaltsjahres fällig geworden oder darüber hinaus gestundet worden sind (Fälligkeitsprinzip nach § 42 Abs. 1 GemHVO).
Das Zeitbuch und die Sachbücher sind grundsätzlich zum Ende des
Haushaltsjahres abzuschließen. Nach dem Abschlusstag dürfen nur noch
Abschlussbuchungen vorgenommen werden (§§ 32 Abs. 1 und 42 Nr. 1
GemKVO).“
Stellungnahme der Verwaltung:
Im Jahre 2012 war die Stadtverwaltung am 27. und 28.12.2012 wegen Betriebsurlaub geschlossen. Aus diesem Grunde wurden die Kontoauszüge
vom 21. und 27.12.2012 erst am 02.01.2013, dem ersten Arbeitstag des Jahres 2013, bearbeitet.
Rechtzeitig im Vorfeld wurde mit KIVBF geklärt, welche Verbuchungsmöglichkeiten es für die Kontoauszüge vom 21. und 27.12.2012 gibt. Das Rechenzentrum zeigte die gesetzmäßige Verbuchung noch im Rechnungsjahr
2012 auf. Diese Vorgehensweise wurde aber nicht empfohlen, da sie schwierig ist und bei auftretenden Problemen erforderliche Korrekturen durch das
Rechenzentrum erfolgen müssten. Aus diesem Grunde wurde von Seiten der
Verwaltung die praktizierte Vorgehensweise festgelegt. Dies führte letztendlich dazu, dass Einnahmen von rd. 1,25 Mio. € erst in 2013 statt in 2012 ver-

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bucht wurden, davon alleine ein am 27.12.2012 fälliges Festgeld in Höhe von
1,0 Mio. €.
Für Tage von Betriebsurlaub wird die Stadt das Rechenzentrum künftig mit
der Erbringung verschiedener Dienstleistungen wie beispielsweise der Verarbeitung der Kontoauszüge und dem Erstellen der Tagesabschlüsse beauftragen, damit die haushalts- und kassenrechtlichen Vorschriften eingehalten
werden können. Dieses Problem wird es unter NKHR nicht mehr geben, da
dann alle Kontoauszüge mit Auszugsdatum altes Jahr noch am ersten Arbeitstag des neuen Jahres kassenwirksam im alten Geschäftsjahr verbucht
werden können. Mit Blick auf die Zukunft soll die dezentrale Erfassung zügig
vorangetrieben und voraussichtlich im laufenden Haushaltsjahr umgesetzt
werden.
Mit der vorgesehenen Dezentralisierung der Vorerfassung von Belegen wird
es für die Stadtkasse einfacher die Belegflut vor Weihnachten in einem kürzeren Zeitraum abzuarbeiten, damit dem Fälligkeitsprinzip nach § 42 Abs. 1
GemHVO Rechnung getragen werden kann.
A 29

Haushaltsreste
Prüfungsfeststellung:
„In Einzelfällen sind im VmH Haushaltseinnahmereste gebildet worden, obwohl der Eingang der Einnahmen im folgenden Jahr nicht gesichert war. Außerdem wurden entgegen den haushaltsrechtlichen Bestimmungen Haushaltseinnahmereste für Grundstückserlöse (z.B. im HJ 2010 1,0 Mio. EUR)
gebildet. Künftig sind die haushaltsrechtlichen Vorschriften, auch im Interesse zutreffender Rechnungsergebnisse, zu beachten (§ 41 Abs. 2 GemHVO).“
Stellungnahme der Verwaltung:
Haushaltseinnahmereste im Vermögenshaushalt werden (im Bedarfsfall) gebildet, wenn der Eingang der Einnahmen im folgenden Jahr gesichert ist (z.B.
vorliegender Zuwendungsbescheid) bzw. wurden in Einzel-/Ausnahmefällen
auch dann gebildet, wenn der Eingang der Einnahme im Folgejahr mit großer
Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (z.B. aufgrund einer mündlichen
Vorabstimmung mit der Bewilligungsstelle).
Die Bildung eines Haushaltseinnahmerestes für Grundstückserlöse (Ablösung eines Erbbaurechts für ein größeres Grundstücksareal) erfolgte in einen
besonderen Einzelfall. Die diesbezüglichen haushaltsrechtlichen Vorschriften
wurden und werden -von dieser Einzelausnahme abgesehen- beachtet.

A 31

Verwaltungskostenbeiträge und -ersätze
Prüfungsfeststellung:
„Die Verwaltungskostenbeiträge bzw. -ersätze sind an der VwV-Kostenfestlegung (des Landes) orientiert, um eigene Erhebungen ergänzt, ermittelt
worden. Die Stundenanteile wurden dabei, ausgenommen die wichtigsten

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kostenrechnenden Einrichtungen, nicht jährlich angepasst bzw. überprüft.
Der nach der VwV-Kostenfestlegung festgelegte Stundensatz wurde durch
einen Zuschlagssatz für Querschnittsaufgaben ergänzt. Als Grundlage des
Zuschlagssatzes wurden die Vollkosten des jeweiligen Querschnittsamts
(z.B. Stadtkasse, Kämmerei, RPA) herangezogen; dabei ist nicht berücksichtigt worden, dass die Mitarbeiter mit Querschnittsaufgaben bereits eigene
Stundenaufzeichnungen führen, die in separate Berechnungen einmünden.
Dadurch wurden die leistungsempfangenden Stellen sowohl über den direkten Aufschrieb der einzelnen Mitarbeiter als auch über den Zuschlagssatz
zum Personalkostensatz (doppelt) belastet. Die Berechnung ist umzustellen
und möglichst anhand tatsächlicher Personalkosten auszugestalten (§§ 14
Abs. 4 GemHVO, 13 EigBVO).“
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Kalkulation der Mitarbeiterstundensätze, die den Verwaltungskosten zugrunde liegen, erfolgt nach dem Schema der VwV-Kostenfestlegung auf der
Basis der örtlichen Verhältnisse der Stadt Lahr. Die tatsächlichen Personalkosten der Stadt Lahr (Dienstbezüge pro Laufbahngruppe, Beihilfe- und
Versorgungsumlage, Zuschläge für Personalnebenkosten) werden um Gemeinkostenzuschläge (Leitung und Aufsicht, Raumkosten, Ausstattung,
sächlicher Verwaltungsaufwand) ergänzt, die mittels der Kostenleistungsrechnung berechnet werden. Im Ergebnis wird ein pauschaler Mitarbeiterstundensatz pro Laufbahngruppe berechnet, welcher auch für die Beschäftigten der Stadt Lahr Anwendung findet.
Eine umfassende Überarbeitung der Berechnungsmethode, ggf. unter Anwendung geeigneter EDV-Unterstützung, ist im Rahmen der Umstellung auf
das neue kommunale Haushalts- und Rechnungswesen vorgesehen. Bis
dahin soll das bisherige Verfahren zur Berechnung der Mitarbeiterstundensätze beibehalten werden. Die Zuschlagssätze für die Querschnittsaufgaben
werden für die Neuberechnung im Jahr 2015 entsprechend der Feststellung
der Gemeindeprüfungsanstalt angepasst.
A 33

Vermögensrechnung
Prüfungsfeststellung:
„Der Bestand an Forderungen aus Geldanlagen zum 31.12.2012 war in der
Vermögensrechnung um 1,0 Mio. EUR zu hoch und der Kassenbestand fehlerhaft ausgewiesen worden. Auf einen ordnungsgemäßen Ausweis ist künftig zu achten (§ 43 GemHVO).“
Stellungnahme der Verwaltung:
Zur Begründung wird auch auf die Ausführungen zu A 28 verwiesen.
Ab dem Haushaltsjahr 2013 werden die auf Jahresende fälligen Festgeldanlagen so angelegt, dass der Zahlungseingang noch im aktuellen Haushaltsjahr verbucht und damit die Vorschrift des § 43 GemHVO beachtet werden
kann.

10
A 43

Haushaltsrecht, Anlagevermögen
Prüfungsfeststellung:
„Das Sonderfinanzierungskonto hat im Prüfungszeitraum zum Jahresende
jeweils Negativsalden ausgewiesen. Verpflichtungen aus dem kreditähnlichen Rechtsgeschäft waren in der Vermögensrechnung der Stadt bisher
nicht ausgewiesen. Sie sind Pflichtbestandteile der Vermögensrechnung und
deshalb mit ihrem Stand zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres sowie den Zu- und Abgängen während des Haushaltsjahres auszuweisen (§ 43
Abs. 1 Nr. 3 GemHVO).“
Stellungnahme der Verwaltung:
Sobald die Gesamtmaßnahme „Hosenmatten II“ umgesetzt ist erfolgt eine
Spitzabrechnung der Maßnahme und die Übernahme in den Haushalt der
Stadt Lahr.

A 45

Haushaltsrecht, Anlagevermögen
Prüfungsfeststellung:
„Die bereits im Jahr 2012 entstandenen satzungsgemäßen Abwasserbeiträge der Grundstücke im Vertragsgebiet (1. Bauabschnitt) sind noch den Ertragszuschüssen des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung zuzuführen.
Gleichzeitig sind die übernommenen Anlagen mit Wertansätzen in Höhe der
Kostenbeteiligung der Stadt (satzungsgemäße Beiträge) bei den Anschaffungs- und Herstellungskosten im Anlagennachweis anzusetzen (§ 7 EigBVO
i.V.m. § 246 Abs. 1 HGB).“
Stellungnahme der Verwaltung:
Sobald die Gesamtmaßnahme „Hosenmatten II“ umgesetzt ist erfolgt eine
Spitzabrechnung der Maßnahme und die Übernahme in den Haushalt der
Stadt Lahr. Gleiches gilt auch für die vorzunehmenden Abwicklungsschritte
der Maßnahme bezogen auf den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung.

A 48

Grundstücksverkehr
Prüfungsfeststellung:
„Mit Kaufvertrag vom 09.11.2009 hat die Stadt ein Grundstück (2.736 m²)
zum Preis von 105 EUR/m² veräußert. Der Bodenrichtwert im betreffenden
Stadtgebiet hat zum Zeitpunkt der Veräußerung 120 EUR/m² betragen. Eine
Ermittlung des Verkehrswerts (§ 194 BauGB, § 92 Abs. 1 GemO) hat nicht
stattgefunden. Nach § 92 Abs. 1 GemO darf die Stadt Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht braucht, in der Regel nur zu
ihrem vollen Wert veräußern. Der volle Wert ist bei der Veräußerung von
Vermögensgegenständen der Verkehrswert (§ 194 BauGB, frühere VwV
GemO Nr. 2 zu § 92), der anhand von Gutachten bzw. unter Zugrundelegung
von Bodenrichtwerten festzustellen und zu dokumentieren ist. Dabei sind alle
wertrelevanten Faktoren - also auch die Beitragsbelastungen - zu berück-

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sichtigen (§§ 5,6 ImmoWertV), wobei die charakteristischen Merkmale des
Bodenrichtwertgrundstücks an die wertbestimmenden Merkmale des Bewertungsgrundstücks mittels Umrechnungskoeffizienten anzupassen sind. Der
Kaufpreis ist unzulässig, soweit er zu einer Veräußerung unter Wert führt.
Anhaltspunkte für eine zulässige Veräußerung unter Wert (s. frühere VwV
GemO Nr. 1 zu § 92) liegen nicht vor. Im Übrigen wird darauf hingewiesen,
dass bei der Veräußerung von Grundstücken unter dem vollen Wert der Beschluss (vor dessen Vollzug) der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen ist
(§ 92 Abs. 3 Satz 1 GemO sowie VwV-Freigrenzen vom 25.11.2010, GABl.
S. 470).“
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stadt Lahr hat mit Kaufvertrag vom 09.11.2009 das o.g. Grundstück mit
2.736 m² zu einem Preis von gesamt 285.170 € veräußert. Der Kaufpreis teilt
sich auf in einen Preis von 282.000 € für ein Teil des Grundstücks mit 2.419
m² sowie einem Preis von 10 €/m² für den anderen Teil des Grundstücks mit
317 m². Dieses zweite Flurstück wurde im Zuge des Verkaufs mit dem größeren Teilgrundstück vereinigt.
Der Kaufpreis für das Flurstück mit 2.419 m² beruht auf dem gültigen
Bodenrichtwert von damals 120 €/m² abzüglich eines fiktiven Mietpreises für die Parkplätze des Ortenaukreises – Malerfachschule – von
pro Jahr 1.104,-- € für eine Restlaufzeit von 7 Jahren und 6 Monaten
(8.280,--€). Dies ist aus damaliger und auch aus heutiger Sicht nachvollziehbar und entspricht im Übrigen dem Gemeinderatsbeschluss
vom 31.03.2009.
Das zweite Grundstück wurde im Zusammenhang des Verkaufs des
ersten Grundstücks ebenfalls an eine Wohnungsbaugesellschaft veräußert, da durch diesen Verkauf Restflächen vermieden werden konnten, welche außerdem durch die Stadt hätten gepflegt werden müssen.
Das erste Grundstück wurde mit einem Wert von 10 €/m² angesetzt,
da es sich bei diesem Flurstück um eine nicht bebaubare Böschung
und Wegfläche gehandelt hat. Die Ansetzung dieses Wertansatzes ist
somit durchaus nachvollziehbar.
Der Bodenrichtwert von 120 €/m² war für das zweite Grundstück kein
passender Wert. Der Bodenrichtwert gilt für ein ganzes Gebiet, so
dass die Besonderheiten einzelner Grundstücke, wie z.B. Böschungen, welche nicht bebaut werden können unberücksichtigt bleiben und
im Einzelfall bei einem Verkauf abweichend vom Bodenrichtwert berücksichtigt werden müssen.
A 49

Grundstücksverkehr
Prüfungsfeststellung:
„Bei der Veräußerung von Erbbaurechtsgrundstücken wurden umfangreiche
Nachlässe auf den Kaufpreis gewährt. Eine Begründung hierfür war in den
Akten nicht enthalten. Grundsätzlich sind Grundstücke zum vollen Wert zu

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veräußern. Von der Stadt gewährte Nachlässe auf den Grundstückskaufpreis
sind nachvollziehbar zu begründen und zu dokumentieren.“
Stellungnahme der Verwaltung:
Bei den Erbbaurechten dient der aktuelle Bodenrichtwert wie auch bei anderen städtischen Grundstücken als Grundlage für den Wertansatz bei einem
Verkauf.
Allerdings ergeben sich durch die langjährige Benutzung der Grundstücke
durch die Erbbaurechtsnehmer Besonderheiten im Vergleich zu einem normalen Bauplatz, welche einen Nachlass im Kaufpreis für den Erbbaurechtsnehmer rechtfertigen.
Der Bodenrichtwert ist ein Richtwert welcher den Preis für ein Grundstück umfasst, welches im Falle eines Bauplatzes u.a. auch erschlossen ist.
Der Erbbaurechtsnehmer verpflichtet sich aber bereits im Erbbaurechtsvertrag gegenüber der Stadt grundsätzlich dazu, alle privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Beiträge zu tragen. Dies führt dazu,
dass auch die Erschließungsbeiträge bereits während der Laufzeit des
Erbbaurechtsvertrags durch den Erbbaurechtsnehmer getragen werden. Daher werden die bereits geleisteten Erschließungsbeiträge von
einem späteren Kaufpreis in Abzug gebracht, da es unbillig erscheint,
diese zuerst vertraglich über den Erbbaurechtsvertrag und anschließend erneut über den Kaufvertrag ein zweites Mal einzufordern.
Zu oben genanntem Abzug für den Erschließungsbeitrag wird dem
bisherigen Inhaber eines Erbbaurechts grundsätzlich ein Nachlass von
10 % auf den Kaufpreis gewährt. Diesem Nachlass liegen folgende
Überlegungen zu Grunde:
Bei einem Erbbaugrundstück handelt es sich um kein „unbelastetes“
städtisches Grundstück. Durch die vertragliche Bindung über das Erbbaurecht ist das Grundstück während der Vertragslaufzeit des Erbbaurechts im Regelfall nur an den Erbbaurechtsnehmer zu verkaufen und
nicht an jeden beliebigen Dritten, wie es bei sonstigen Grundstücken
möglich wäre.
Der Vorteil eines Verkaufs des Grundstücks mit einem Nachlass, bereits vor Ablauf des Erbbaurechts, liegt darin, dass das Geld aus dem
Kaufpreis der Stadt als Verkäuferin sofort zur Verfügung steht und
Zinsen abwirft, die den ansonsten fälligen jährlichen Erbbauzins oftmals übertreffen.
Weiterhin wird mit diesem Nachlass auch berücksichtigt, dass der
Erbbaurechtsnehmer meist über viele Jahrzehnte Erbbauzinsen für
das Grundstück entrichtet hat und über diese Zinsen bereits in der
Vergangenheit zur Finanzierung des Grundstücks beigetragen hat und
die Situation insofern nicht mit der Veräußerung eines sonstigen städtischen Grundstücks vergleichbar ist.

13
In allen Fällen, in denen aufgrund des Erreichens der geltenden Wertgrenze eine Gremiumszuständigkeit zu erfolgen hat, beinhaltet die
Beschlussfassung des jeweils zuständigen Gremiums dann auch den
besagten Kaufpreisnachlass.
A 51

Stellenbewertung, Eingruppierung
Prüfungsfeststellung:
„Die Verwaltung hatte zugesichert, eine Überprüfung der Bewertung von Arbeitsplätzen vorzunehmen, sobald die neue Entgeltordnung vorliege (s.
Randnr. 23 des Prüfungsberichts der GPA vom 06.03.2009) bzw. eine generelle Neubewertung der Arbeitsplätze der Angestellten (s. Randnr. 24 des
Prüfungsberichts der GPA vom 27.02.2003) durchzuführen. Weder die im
Jahr 2003 noch die im Jahr 2009 zugesicherte vollständige Neubewertung
der Arbeitsplätze der Beschäftigten ist durchgeführt worden. Da die Beschäftigten einen tarifrechtlichen Anspruch auf eine sachgerechte Eingruppierung
haben (§ 17 TVÜ-VKA i.V.m. § 22 BAT bzw. § 3 Abs. 1 BzLT Nr. 5 G einschl.
Lohngruppenverzeichnis), sollten die Arbeitsplätze nunmehr umfassend bewertet werden.“
Stellungnahme der Verwaltung:
Hinsichtlich der Stellenbewertung bei der Stadtverwaltung Lahr ist festzustellen, dass alle Beamten-Dienstposten nach dem analytischen Stellenbewertungsverfahren der KGSt 2003 durchgängig bewertet wurden und eine umfassende Nachbewertung nach Vorliegen des neuen Gutachtens „Stellenplan
- Stellenbewertung“ der KGSt 2010 erfolgte. Die Beamten-Dienstposten werden im Einzelfall nach Bedarfslage jährlich nachbewertet und sind somit auf
aktuellem Stand.
Hinsichtlich der Beschäftigtenstellen wird die Notwendigkeit einer umfassenden Neubewertung bestätigt; die Fachabteilung Personal, Organisation und
Datenverarbeitung vertrat bisher die Auffassung, dass diese generelle Neubewertung der Arbeitsplätze von Beschäftigten nach Vorliegen der neuen
Entgeltordnung erfolgen sollte. Eine, wie in der GPA-Prüfungsbemerkung
geforderte umgehende Neubewertung auf den noch aktuell gültigen tarifrechtlichen Grundlagen wird als ökonomisch nicht sinnvoll erachtet.
Entsprechend der VKA-Nachrichten April 2015 ist beabsichtigt, bis Herbst
2015 eine Verständigung in den verschiedenen Verhandlungskommissionen
anzustreben, damit die Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA
in der Tarifrunde 2016 für den öffentlichen Dienst miteinbezogen werden
kann. Auf dieser Informationsgrundlage ist beabsichtigt, eine umfassende
Bewertung aller Beschäftigtenstellen der Stadtverwaltung Lahr nach Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung vorzunehmen.
Ergänzend ist anzumerken, dass anlassbezogen auch Beschäftigtenstelle
neu bewertet werden, so dass der tarifrechtliche Anspruch auf eine sachgerechte Eingruppierung im Einzelfall gewährleistet ist.

14
A 52

Erschwerniszuschläge
Prüfungsfeststellung:
„Bereits in Randnr. 25 des Prüfungsberichts der GPA vom 27.02.2003 und in
Randnr. 25 des Prüfungsberichts der GPA vom 06.03.2009 wurde auf die
Notwendigkeit einer Überprüfung der Erschwernispauschalen hingewiesen.
Darüber hinaus hat das RPA mit Teilprüfungsbericht vom 20/2013 nochmals
auf die bestehende Situation aufmerksam gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Beschäftigten aufgrund der arbeitsvertraglichen Regelungen
einen tarifrechtlichen Anspruch auf die sachgerechte Gewährung von Erschwerniszuschlägen nach dem 5. TVEZ haben. Die Neuberechnung sollte
nunmehr umgehend veranlasst werden. Im Rahmen der Stellungnahme wird
um Überlassung entsprechender Unterlagen gebeten.“
Stellungnahme der Verwaltung:
Auch hier wurde ursprünglich die Auffassung seitens der Abt. Personal, Organisation und Datenverarbeitung vertreten, die Anpassung des 5. TVEZ auf
der Grundlage einer neuen Entgeltordnung abzuwarten. Nachdem diesbezüglich seitens der Tarifvertragsparteien keine neuen Erkenntnisstände vorliegen, wurde die Überprüfung der erschwerniszuschlagspflichtigen Tätigkeiten zwischenzeitlich veranlasst.
Als erster Bereich wurde diesbezüglich im Eigenbetrieb Bau- und Gartenbetrieb Lahr die beabsichtigte Verfahrensweise abgestimmt und diese einem
„Testlauf“ unterzogen. Ab 01.08.2015 werden alle erschwerniszuschlagspflichtigen Tätigkeiten für die Dauer eines Jahres flächendeckend von allen
Mitarbeiter/innen des BGL Lahr gesondert aufgenommen, um innerhalb eines Jahreszyklus alle entsprechenden Arbeitstätigkeiten erfasst zu haben.
Diese Aufzeichnungen werden monatlich einer Plausibilitätsprüfung unterzogen und nach Jahresablauf generell mit der Zielsetzung einer aktualisierten
Gewährung von Erschwerniszuschlägen ausgewertet.
Der zweite maßgebliche Bereich der Beschäftigten in der Eigenreinigung
wurde bisher zurückgestellt, da zum 01.07.2015 ein Wechsel in der Bereichsleitung Hausdienst anstand. Der Vorgang wurde mit der neuen Hausdienstleitung im 4. Quartal 2015 ebenfalls mit der Zielsetzung einer aktualisierten
Gewährung von Erschwerniszuschlägen aufgenommen.

A 62

Verzinsung der Trägerdarlehen
Prüfungsfeststellung:
„Die dem Eigenbetrieb gewährten Trägerdarlehen sind im Prüfungszeitraum
mit 5,0 % bzw. 5,5 % verzinst worden. Nach dem Wirtschaftsplan 2014 soll
die Verzinsung auf 4,5 % gesenkt werden. Der Zinssatz wurde jährlich im
Rahmen der Wirtschaftsplanung beschlossen; insoweit hat im Prüfungszeitraum eine einjährige Zinsbindungsfrist bestanden. Eine (darüber hinausgehende) Dokumentation der Kreditkonditionen (Laufzeit, Tilgungsmöglichkeiten usw.) fehlte. Bei den Zinskonditionen für Trägerdarlehen darf ein Eigen-

15
betrieb nicht schlechter gestellt werden, wie wenn er auf dem Kapitalmarkt
selbst ein Fremddarlehen aufnähme. Gegenseitige Leistungen zwischen
Trägerkommune (Kämmereihaushalt) und Eigenbetrieb sind angemessen zu
vergüten (§ 13 Satz 1 EigBVO). Dies gilt auch hinsichtlich der Festlegung der
Zinssätze für Kredite aus dem Gemeindehaushalt an einen Eigenbetrieb
(sog. Trägerdarlehen).
Die im Prüfungszeitraum zur Anwendung gekommenen Zinssätze waren im
Blick auf eine einjährige Zinsbindungsfrist ebenso wenig marktgerecht, wie
das ab 2014 reduzierte Zinsniveau. Auf eine marktgerechte Verzinsung der
Trägerkredite mit entsprechender Dokumentation der maßgeblichen Berechnungsmethodik (vgl. bereits Randnr. 53 des vorangegangenen Prüfungsberichts der GPA) ist künftig zu achten.“
Stellungnahme der Verwaltung:
Zur Erfüllung seiner Aufgaben wurde der Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung
bei dessen Gründung im Jahr 1998 mit einem Stammkapital von
17.500.000,-- DM ausgestattet. Daneben wurden auf den Eigenbetrieb eine
Rücklage in Höhe von 62.778,-- DM, Abwasserbeiträge und Zuschüsse in
Höhe von zusammen 19.778.902,-- DM und Verbindlichkeiten ggü. Kreditinstituten in Höhe von 19.793.120,-- DM übertragen. Dabei hatte man sich an
einer früheren Empfehlung zum Verteilungsverhältnis von Eigen- und
Fremdmitteln von 40 % zu 60 % orientiert.
Im Gründungsjahr wurde das Stammkapital mit 5,5 % p.a. verzinst. Der Zinsaufwand für die Stammkapitalausstattung wurde beim Eigenbetrieb als Aufwand verbucht und floss in die Gebührenkalkulation ein.
Im Rahmen der örtlichen Prüfung des Jahresabschluss zum 31.12.2000 wurde mit Prüfbericht vom 03.07.2002 festgestellt, dass die Vorgehensweise
nicht mit den handelsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Der Gemeinderat
beschloss daraufhin am 16.12.2002 das zur langfristigen Finanzierung langfristiger Vermögenswerte hingegebene Stammkapital in ein gemeindliches
Darlehen umzuwandeln. Hierfür wurde die Betriebssatzung zum 01.01.2003
geändert und darin das Stammkapital mit 0 € ausgewiesen. Gleichzeitig wurde beschlossen, das gemeindliche Darlehen im Jahr 2003 mit 5,5 % zu verzinsen. Eine Änderung der Fristigkeit der Finanzierung langfristiger Vermögenswerte war mit der Umwandlung des Stammkapitals in ein gemeindliches
Darlehen nicht verbunden.
Ebenfalls aufgrund einer Beanstandung im Rahmen der örtlichen Prüfung der
Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe wurde auf eine jährliche Festsetzung
des Zinssatzes im Zuge der Beschlussfassung über den jeweiligen Wirtschaftsplan übergegangen.
Die Prüfungsbemerkung zur Verzinsung des Trägerdarlehens ist zunächst
insofern nachvollziehbar, als das die Verzinsung des Trägerdarlehens über
dem momentanen Zinssatz für Darlehen mit einjähriger Laufzeit liegt. Jedoch
kann im Fall des Trägerdarlehens unserer Ansicht nach nicht nur oberflächlich betrachtet der jeweils vorherrschende Marktzins als Vergleich herangezogen werden, da sich dieser in der Praxis an der Finanzmarktlage und an

16
den jeweiligen Laufzeiten orientiert. Beim Trägerdarlehen handelt es sich
vielmehr um ein tilgungsfrei zur Verfügung gestelltes Darlehen, das grundsätzlich keiner Laufzeitbeschränkung unterliegt. Diese Konstellation kommt
so auf dem freien Kreditmarkt nicht vor, weshalb auch ein Vergleich mit Darlehen mit einjähriger Laufzeit an dieser Stelle schwer möglich ist. Ein weiterer
zu beachtender Gesichtspunkt beim Vergleich des Zinssatzes, welcher für
das Jahr 2014 in Höhe von 4,5% beschlossen wurde, mit dem derzeitigen
Marktzins ist die Tatsache, dass sich der Kreditmarkt momentan noch in einer „Niedrigzinsphase“ befindet. Ein Blick in die nähere Vergangenheit zeigt
jedoch, dass die aktuelle Unangemessenheit mit 4,5 % p.a. eine Momentaufnahme ist. So lag der durchschnittliche Marktzins für einen Kredit mit einer
10 jährigen Zinsbindung im Jahr 2008 bei rd. 5% p.a. und im Jahr 2000 sogar
bei rd. 6% p.a..
Angesichts dieser Tatsachen und in der Erwartung wieder steigender Zinsen,
sieht die Stadt Lahr keine Veranlassung den derzeitigen Darlehenszins des
Trägerdarlehens zu senken. Dies erfolgt auch im Hinblick auf eine kontinuierliche Belastung des Gebührenzahlers und damit möglichst stabiler Gebührensätze. Im Übrigen ist im Haushaltsjahr 2016 die vollständige Rückführung
des gemeindlichen Darlehens vorgesehen.
Der im Wirtschaftsplan jährlich festzusetzende Zinssatz orientiert sich am
kalkulatorischen Zinssatz für die kostenrechnenden Einrichtungen, welche im
Kämmereihaushalt jährlich überprüft und dokumentiert werden. Für die
Haushaltsjahre 2017 ff werden ggf. neue Zinssätze festzulegen sein.
A 66

Forderungsmanagement
Prüfungsfeststellung:
„Nach Aktenlage wurden rückständige Forderungen seitens eines Unternehmens nicht rechtzeitig der Stadtkasse zur Beitreibung weitergeleitet, so dass
bei einzelnen Forderungen Zahlungsverjährung eintrat. Lediglich in zwei Verjährungsfällen wurden finanzielle Nachteile der Stadt vom Unternehmen ersetzt. Soweit Gebührenforderungen des Unternehmens nicht ausgeglichen
worden sind, wurden diese Forderungen von der Stadt unbefristet niedergeschlagen1. Sofern die rückständigen Forderungen von der Stadt bearbeitet
wurden, erfolgte überwiegend der Erlass eines neuen Gebührenbescheids 2
und bei eintretendem Zahlungsverzug die Berechnung von Säumniszuschlägen und Mahngebühren ab dem neuen Bescheiddatum. Zumindest die Möglichkeiten zum Ausgleich des durch die fehlerhafte Festsetzung von Nebenforderungen seitens der Stadt entstandenen Einnahmeausfalls sind zu prüfen
(s. Abschnitt 1).“
1 S.a. Auflistung der Stadtkasse
2 z.B. an den Grundstückseigentümer

Stellungnahme der Verwaltung:
Das o.g. Unternehmen war beauftragt für die Stadt Lahr die Abwassergebühren festzusetzen und einzuziehen. Sofern die Beitreibung solcher Forderungen erforderlich wurde, hat das Unternehmen diese Fälle zur weiteren Bearbeitung an die Stadtkasse weitergeleitet.

17
Da das Unternehmen die Wasserentgelte und damit auch die Abwassergebühren zum Teil bei den Mietern veranlagte, wurden die Abwassergebühren
in solchen Fällen von der Stadtkämmerei durch neue Gebührenbescheide
mit entsprechendem Fälligkeitsdatum bei den Grundstückseigentümern satzungsgemäß festgesetzt.
Die Berechnung von Säumniszuschlagen und Mahngebühren erfolgte dann
richtigerweise ab diesem Fälligkeitsdatum. Die Grundstückseigentümer hatten davor von den durch das Unternehmen festgesetzten Abwassergebühren
keine Kenntnis.
Die Niederschlagung solcher Forderungen erfolgte bei Kleinbeträgen und
darüber hinaus, wenn nach Sach- und Aktenlage die Unbeibringlichkeit bekannt war.
Bei Zahlungs- oder Festsetzungsverjährung erfolgte ebenfalls eine unbefristete Niederschlagung. Nur in einem Falle hat das Unternehmen die finanziellen Nachteile auf Anforderung durch die Stadtkämmerei ersetzt.
Im Weiteren sollte die Möglichkeit geprüft werden, einen Ausgleich für die
nach Auffassung der GPA durch fehlerhafte Festsetzung von Nebenforderungen seitens der Stadt Lahr entstandenen Einnahmeausfällen zu erhalten.
Wir sind allerdings der Auffassung, dass die Nebenforderungen wie oben
beschrieben nicht fehlerhaft festgesetzt worden sind, sodass keine Einnahmeausfälle entstanden sind.
A 68

Bescheinigung über die Ordnungsmäßigkeit der Gebührenerhebung
Prüfungsfeststellung:
„Im Rahmen der Aufgabenrücknahme und zuletzt mit E-Mail vom 12.05.2014
hat die Stadt ein Unternehmen gebeten, ein „Abschlusstestat“ vorzulegen.
Dies ist bislang nicht erfolgt. Im WJ 2012 sind bei der Stadtkasse immer noch
weitere Beitreibungsfälle (Gebührenforderungen aus dem Zeitraum bis WJ
2010) eingegangen. Zwischen den Wasserverbrauchsmengen, die der
Dienstleister der Abwassergebührenerhebung bis einschl. WJ 2010 zugrunde
legte, und der Wasserverbrauchsmenge, die Basis für die Erhebung der
Schmutzwassergebühr in den WJ 2011 und 2012 war, bestanden erhebliche
Differenzen (s. auch bereits E-Mail der Stadt vom 30.04.2012).
Die Stadt sollte sich die Ordnungsmäßigkeit der Gebührenabrechnung (insbesondere hinsichtlich der Abgeschlossenheit und Vollständigkeit der Gebührenabrechnung bis einschließlich WJ 2010) vom Dienstleister noch bescheinigen lassen. Darüber hinaus sind eigene, geeignete Kontrollmaßnahmen1 durchzuführen. Auf deren Grundlage hat die Stadt - soweit bestehende
Bedenken gegenüber einer satzungsgemäßen Gebührenerhebung nicht vollständig ausgeräumt werden können - mögliche Rechtsansprüche zu verfolgen. Auf Abschnitt 1 wird hingewiesen.“
1 Das Rechnungsprüfungsamt hat mit Schreiben vom 24.02.2011 an die Kämmerei eine
intensivere Prüfung der Abwassergebührenerhebung angekündigt, die bislang allerdings
noch nicht erfolgt ist.

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Stellungnahme der Verwaltung:
Das Abschlusstestat liegt seit dem 20.01.2015 vor. Dem Testat ist zu entnehmen, dass auf Basis der dem Prüfer vorgelegten Statistiken sowie der
eingesehenen Abrechnungen alle Gebühren unter Berücksichtigung der angeführten Verrechnungen an die Stadt Lahr weitergeleitet wurden. Die Sachkontensalden aus der Betriebsführung Abwasser Lahr weisen einen Saldo
von Null auf.
Aus Sicht der Statistiken sowie der Buchführung des Unternehmens sind alle
abrechnungsrelevanten Sachverhalte gegenüber der Stadt Lahr zur Abrechnung gekommen. Es könne keine Feststellung getroffen werden, dass noch
weitere abrechnungsrelevante Sachverhalte ausstehen.
Die Abwasserstatistik der Stadt Lahr wurde mit den Daten des Unternehmens abgeglichen. Unter Berücksichtigung der Eigenförderer, Erstattungen
und des rollierenden Abrechnungssystems des Unternehmens erscheinen
die abgerechneten Mengen plausibel.
A 69

Periodengerechte Abgrenzung der Gebühreneinnahmen
Prüfungsfeststellung:
„Die Erhebung der Abwasserbeseitigungsgebühren erfolgte durch das zuständige Unternehmen im sog. rollierenden System. Dies hatte zur Folge,
dass die Zählerstände unterjährig abgelesen und entsprechend den Zählerständen abgerechnet wurden. Mit der Gebührensenkung ab dem 01.01.2009
war es notwendig, eine Hochrechnung (Schätzung) der verbrauchten Wassermengen (bis 31.12.2008) anhand vorhandener Daten vorzunehmen, so
dass eine periodengerechte Abgrenzung mit dem korrekten Abwassergebührensatz erfolgen konnte. In den darauffolgenden Jahren erfolgte keine Abgrenzung auf den Bilanzstichtag. Eine korrekte Periodenabgrenzung (§ 7
EigBVO i.V.m. § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB, § 9 Abs. 2 EigBVO) war deshalb
nicht gegeben. Hierauf ist künftig zu achten.“
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stadt Lahr erhebt seit 01.01.2011 die Abwassergebühren selbst (Insourcing). Das Gebührenjahr entspricht seither dem Kalenderjahr. Die periodengerechte Abgrenzung wird beachtet.

A 70

Teilerlass von Abwassergebühren
Prüfungsfeststellung:
„Ein gewerbliches Unternehmen nutzt das aus einer Grundwassersanierung
gewonnene Wasser zu Kühlzwecken im Produktionsablauf. Danach wird
Abwasser1 teilweise in den Schutterentlastungskanal eingeleitet. Das sog.
Überschusswasser (Rückspülwasser der Filteranlage) wird in den öffentlichen Mischwasserkanal abgeleitet. Nach Aktenlage sind in dem Rückspülwasser zwar keine Schadstoffe in Form von leichtflüchtigen halogenierten
Kohlenwasserstoffen (LHKW) mehr enthalten, allerdings führen Eisen- und

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Mangananteile zu einer Rotfärbung des Rückspülwassers. In mehreren Gesprächen hat das Unternehmen aufgrund der nur leichten Verschmutzungen
und der positiven Auswirkungen auf die Wasserqualität eine Reduzierung der
Abwassergebühren beantragt. Mit Beschlüssen des zuständigen Gremiums
wurden die Abwassergebühren für die WJ 2007 bis 2013 teilweise erlassen.
Eine (Teil-)Veranlagung für vorangegangene Jahre wurde nicht durchgeführt,
da nicht zweifelsfrei geklärt werden konnte, ob das Rückspülwasser in die
Kanalisation gelangt ist. Die in den WJ 2007 bis 2013 erlassenen Gebühren
betrugen insgesamt 211 TEUR.
WJ
2007
2008
2009
2010
2011
2012
2013
Summe:

Spülwasser
(m³)
23.920
13.697
19.980
28.490
29.990
32.200
22.990
171.267

satzungsrechtl. Erlass
Gebühr
52.624,00 €
31.096,00 €
30.133,40 €
17.669,13 €
39.960,00 €
22.777,20 €
56.980,00 €
32.763,50 €
55.181,60 €
38.987,00 €
59.248,00 €
41.860,00 €
38.853,10 €
25.978,70 €
332.980,10 €
211.131,53 €

erhobene
Gebühr
21.528,00 €
12.464,27 €
17.182,80 €
24.216,50 €
16.194,60 €
17.388,00 €
12.874,40 €
121.848,57 €

Beschluss
Gremium
19.10.2009
19.10.2009
03.05.2010
04.04.2011
21.05.2012
13.05.2013
05.05.2014

Der Teilerlass wird damit begründet, dass es sich bei der Grundwassersanierung um einen besonderen Einzelfall handele, der dazu führe, dass das abgeleitete Wasser nahezu schadstofffrei sei und somit weniger Reinigungsaufwand verursachen würde2. Der Berechnung des Teilerlasses liegen im
Wesentlichen die satzungsrechtlich festgelegte Kanalnutzungsgebühr 3 und
die „Zusatzkosten“ gegenüber dem Abwasserzweckverband zu Grunde. Da
die Abwassersatzung keine „Leichtverschmutzerabschläge“ vorsieht, gilt eine
daraus resultierende Härte aus der Sicht des Abgabepflichtigen als vom Satzungsgeber in Kauf genommen; somit scheidet ein (teilweiser) Billigkeitserlass wegen sachlicher Härte aus (VGH BW, Urteil vom 22.08.1988, BWGZ
1989, 88). Ermäßigte Abwassergebühren für leichtverschmutztes Abwasser
wären nur dann zulässig, wenn die Abwassersatzung entsprechende Leichtverschmutzerabschläge vorsähe. Dazu besteht nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz aber keine rechtliche Verpflichtung (VGH BW, Urteil vom
15.05.1986, Gemeindekasse 1987/89). Bei einer satzungsrechtlichen Regelung zu Leichtverschmutzerabschlägen wäre die Gleichbehandlung aller potenziellen Leichtverschmutzer sicherzustellen (s.a. GPA Geschäftsbericht
2003, 22). Da unter dem Gebührenaufkommen im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 2
KAG das Aufkommen der veranlagten Gebühren und nicht das Aufkommen
der tatsächlich vereinnahmten Gebühren zu verstehen ist, dürfen Gebührenausfälle in Folge eines Gebührenerlasses bei der Ermittlung des maßgebenden gebührenrechtlichen Ergebnisses nicht berücksichtigt werden (VGH BW,
Urt. v. 31.05.2010, 2 S 2423/08).“
1 Für den Fall, dass sich die wasserrechtliche Erlaubnis vom 23.03.2005 auch auf das
Rückspülwasser bezieht und damit Zweifel an der Abwassereigenschaft gegeben wären,
würde es sich dennoch um sonstige Einleitungen (Fremdwasser) im Sinne von § 6 Abs. 3
AbwS handeln. Die Abwassergebühren wären dann nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 AbwGebS zu erheben. Ein (teilweiser) Erlass nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG i.V.m. § 163 AO setzt
voraus, dass die Erhebung der Gebühr nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Eine
sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn ein Sachverhalt zwar den rechtlichen Aufgabentatbestand erfüllt, die Erhebung einer Abgabe aber in diesem Einzelfall mit Sinn und Zweck des
Abgabengesetzes unvereinbar erscheint und der Wertung des Gesetzgebers zuwiderläuft.
Sieht die Abwassersatzung eine Gebühr für die Einleitung von Fremdwasser vor, ist damit

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naturgemäß eine Belastung des Abgabepflichtigen durch deren Erhebung verbunden. Aus
dem vorliegenden Sachverhalt ist jedoch kein Anhaltspunkt für einen Dissens zu Sinn und
Zweck der Satzungsregelung noch zur Wertung des Satzungsgebers zu erkennen. Von einer sachlichen Härte kann nicht ausgegangen werden. Ein (teilweiser) Billigkeitserlass
scheidet daher aus.
2 S. Schreiben Rechtsamt vom 28.05.2009
3 Für Schmutzwasser, das nicht dem Klärwerk zugeleitet wird, sieht die Abwassergebührensatzung der Stadt Lahr vom 17.12.2012 i.d.F. vom 19.11.2013 eine verminderte Kanalbenutzungsgebühr von 0,40 EUR / m³ vor.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Empfehlungen werden künftig entsprechend beachtet.
A 72

Kostenerstattung Gemeinde Kippenheim
Prüfungsfeststellung:
„Die Abwässer der Gemeinde Kippenheim werden über die Kanalisation der
Stadt in die Verbandskläranlage eingeleitet (öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 22.04.1983). Für die Nutzung ihrer Hebewerke erhebt die Stadt ein
seit Vertragsabschluss unverändertes Entgelt von 0,03 EUR/m³. Die begonnene Überprüfung sollte nunmehr abgeschlossen werden.“
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Neuberechnung des Hebeentgelts auf Grundlage der Daten aus dem
Jahr 2013 hat ein kostendeckendes Entgelt für das Heben des Abwassers
der Gemeinde Kippenheim i.H.v. rd. 0,048 EUR/m³ ergeben. Um valide Ergebnisse zu erhalten wird aktuell noch eine Berechnung des Entgeltes auf
Grundlage der Daten 2014 durchgeführt.
Sofern sich das erhöhte Entgelt bestätigt wird die Stadt Lahr bzw. der Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung wegen einer Anpassung der öffentlichrechtlichen Vereinbarung mit der Gemeinde Kippenheim in Kontakt treten.
Zukünftig wird außerdem auf eine regelmäßige Überprüfung des Entgeltes
hingewirkt.

A 73

Durchleitungsentgelt der Gemeinden Seelbach und Schuttertal
Prüfungsfeststellung:
„Bereits in der überörtlichen Prüfung der Jahre 1982 bis 1985 wurde festgestellt, dass eine kostenlose Durchleitung der Abwässer der Gemeinden Seelbach und Schuttertal durch das städtische Kanalnetz zur Verbandskläranlage
nicht gerechtfertigt sei. Der gutachterlich festgestellte Aufwand wurde jährlich
auf 7 TEUR beziffert. Da bislang die Gemeinden immer noch von einer kostenlosen Nutzung des Kanals ausgehen wird der Aufwand seit dem WJ 2002
aus dem Kämmereihaushalt getragen. Mit Gutachten vom 26.10.2009 wird
der jährliche Aufwand ab dem WJ 2010 mit ca. 22 TEUR beziffert. In den WJ
2010 bis 2013 sind jedoch lediglich die bisherigen Kosten verrechnet worden.
Solange mit den Gemeinden keine abschließende, der Kostensituation entsprechende Regelung getroffen werden kann, sind die mit dem Gutachten

21
aus 2009 bezifferten Kosten durch die Stadt (Kämmereihaushalt) zu tragen
bzw. bei der Ermittlung des gebührenrechtlichen Ergebnisses zu berücksichtigen.“
Stellungnahme der Verwaltung:
Ein Ingenieurbüro hat mit Datum vom 07.08.2000 eine technische Untersuchung zur Kostenbelastung der Durchleitung von Abwässern der Gemeinden
Seelbach und Schuttertal erstellt. Hieraus abgeleitet ergibt sich eine jährliche
Kostenbelastung in Höhe von 13.000 DM. Den Gemeinden Seelbach und
Schuttertal wurde in den Verhandlungen über die Kostenübernahme angeboten den Kostenübernahmebetrag auf dieser Basis anzusetzen. Die Entstehung von Kosten wurde von Seiten der durchleitenden Gemeinden jedoch
grundsätzlich in Zweifel gezogen.
Das Gutachten des Ingenieurbüros wurde von den Verhandlungspartnern
abgelehnt. Es war im Zuge der Verhandlungen gefordert worden, gutachterlich festzustellen, ob überhaupt, und ggfs. falls dies zu bejahen ist, in welcher
Höhe Kosten für durch Durchleitung entstehen. Die Verhandlungspartner
haben sich dann einvernehmlich auf einen neuen Gutachter verständigt.
Auf Basis des im Jahr 2009 erstellten Gutachtens waren die durchleitenden
Kommunen letztlich bereit Kosten für die Inanspruchnahme der Kanäle zu
tragen. Mit den Gemeinden Seelbach und Schuttertal wurden im Jahr 2015
rückwirkend zum 01.01.2014 jeweils die bestehenden öffentlich-rechtlichen
Vereinbarungen geändert. Seither tragen die Kommunen die Kosten der
Durchleitung.
Über den gleichen Sachverhalt liegen der Stadt Lahr zwei Gutachten vor.
Eines hiervon diente lediglich als Basis für eine Kostenübernahme der durchleitenden Gemeinden.
Für die Stadt Lahr hingegen besteht dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit folgend keine Veranlassung bei gleichem Sachverhalt und
unterschiedlichen Gutachtachterergebnissen, wobei das ursprüngliche Gutachten an keinen offensichtlichen Mangeln leidet, das für sie ungünstigere
Ergebnis zu wählen.
A 74

Kostenüber- und Kostenunterdeckungen
Prüfungsfeststellung:
„Zum Ausgleich der Kostenüberdeckungen und Kostenunterdeckungen ist
Folgendes festzustellen:
Der Eigenbetrieb hat gebührenrechtliche Kostenunterdeckungen bilanziell
unzutreffend behandelt. Künftig ist darauf zu achten, dass bei Kostenunterdeckungen ein entsprechender Verlust auszuweisen ist, während in
Höhe der Kostenüberdeckungen aufwandswirksame Rückstellungen für
ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden sind (GPA-Geschäfts- und Kommunalfinanzbericht 2012, 58). Einer (sofortigen) Abdeckung der Kostenunterdeckung durch Verrechnung mit Kostenüberdeckungen, verbunden

22
mit einer (sofortigen) Auflösung der Gebührenausgleichsrückstellung
steht entgegen, dass der Gemeinderat zunächst über den Ausgleich der
Unterdeckung beschließen muss und die Rückstellungsauflösung dem
Wirtschaftsjahr zuzurechnen ist, in dem der gebührenrechtliche Verrechnungsbeschluss gefasst worden ist (GPA-Geschäfts- u. Kommunalfinanzbericht 2014, 47).
Im Prüfungszeitraum blieb stets unberücksichtigt, dass unter dem Gebührenaufkommen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG Gebührenausfälle, die wegen Erlasses oder Niederschlagung von Gebühren entstehen, bei der
Ermittlung der gebührenrechtlichen Ergebnisse nicht einbezogen werden
dürfen und aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen sind (VGH BW,
Urteil v. 31.08.1989 - 2 S 2805/87; VGH BW, Urteil v. 31.05.2010 - 2 S
2423/08) (s.a. Rdnrn. 66 und 70).
Die von dem zuständigen Unternehmen erhobenen Abwassergebühren
begegnen hinsichtlich der Vollständigkeit und periodengerechten Abgrenzung des Gebührenaufkommens rechtlichen Bedenken. Es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass die in den einzelnen Jahren ermittelten
gebührenrechtlichen Kostenüber- und –unterdeckungen fehlerbehaftet
sind (s.a. Rdnr. 69).
Aus Gründen der Rechtssicherheit sind die gebührenrechtlich ausgleichspflichtigen Kostenüber- und ausgleichsfähigen Kostenunterdeckungen unter
Beachtung der getroffenen Feststellungen (neu) zu ermitteln und gemäß § 14
Abs. 2 Satz 2 KAG innerhalb von fünf Jahren durch Einstellung der Ausgleichsbeträge in eine Gebührenkalkulation oder ggf. durch eine gegenseitige Verrechnung der Kostenüber- und Kostenunterdeckungen auszugleichen
(s.a. VGH BW, Urteil vom 11.03.2010, 2 S 2938/08). Auf die GPA. Mitt.
18/2001 Az. 969.40 wird ergänzend hingewiesen.“
Stellungnahme der Verwaltung:
Künftig wird bei der Ermittlung von Kostenüber- und -unterdeckungen die
GPA. Mitt. 18/2001 Az. 969.40 berücksichtigt. Diese findet erstmals Anwendung im Rahmen der Betriebsabrechnung für das Jahr 2014.
Seit Erhebung der Abwassergebühren durch die Stadt Lahr sind keine Niederschlagungen von Gebühren erfolgt. Sollten davor Niederschlagungen
vorgenommen worden sein, so lagen diese zum einen zeitlich vor Rechtsprechung des VGH, zum anderen in einer Zeit zu der die Stadt Lahr, wie
fast alle Kommunen in Baden-Württemberg auch eine nichtige Abwassergebührensatzung hatte und des Weiteren, falls eine rechtmäßige Gebührensatzung vorgelegen hätte, außerhalb des berücksichtigungsfähigen Ausgleichszeitraumes.
Die Rechtsprechung zur Ermittlung der Kostenüber- und -unterdeckungen
wird künftig beachtet. Selbst wenn ggü. der Gebührenerhebung des Unternehmens Bedenken bestehen sollten, könnte der Zeitraum, in dem diese für
die Gebührenerhebung zuständig war, zwischenzeitlich nicht mehr bei der
Ermittlung der Gebührenüber- und unterdeckungen Berücksichtigung finden.
Darüber hinaus verfügte die Stadt Lahr zum Zeitpunkt der Gebührenerhebung nicht über eine gültige Abwassergebührensatzung.

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A 84

Besonderer Sicherheitsbereich Rechnerraum
Prüfungsfeststellung:
„Der Rechnerraum weist erhebliche bauliche bzw. sicherheitstechnische
Schwachstellen auf. Sofern der Serverraum weiterhin in den bisherigen
Räumlichkeiten verbleiben soll, sind die nachfolgenden, zusätzlichen Maßnahmen durchzuführen:
Austausch der bisherigen Zimmertür durch eine Sicherheitstür, Einbau
von stabilen Schließzylindern oder Sicherheitsschlössern, Austausch der
bisherigen Fenster durch Fenster aus Spezialglas bzw. Anbringen von
sonstigen Sicherheitsvorkehrungen (z. B. Gitter)
Entfernen des brennbaren Materials im Rechnerraum
Installation einer Klimaanlage
Installation von Überwachungssensoren für Temperatur und Luftfeuchtigkeit
Entfernen des Kopierers aus dem Serverraum
Der Serverraum sollte nur für Befugte zugänglich und die Tür zum Serverraum ständig verschlossen sein.
Es wird gebeten, über das Veranlasste zu berichten.“
Stellungnahme der Verwaltung:
Die entsprechenden Maßnahmen sind eingeleitet worden und werden in Kürze ausgeführt.
Im bestehenden Kopierraum wird eine Wand F90 eingezogen. Der Zugang
zu diesem neuen Raum wird mit einer feuerfesten Tür verschlossen. Der neu
entstandene Serverraum hat kein Fenster. Dieser Raum wird belüftet und bei
Bedarf klimatisiert. Im neuen Serverraum wird ein spezieller Serverschrank
aufgestellt. Darin wird der Server mit den erforderlichen Einrichtungen untergebracht.
Die Datensicherung wird im Keller in einem geeigneten Schrank untergebracht. Über das Treppenhaus des Gebäudes gibt es keinen Zugang zu den
Räumen des BGL.
Die Decke über dem Untergeschoß besteht aus Stahlbeton und es gibt keine
Öffnung in das Erdgeschoß. Die Räume des BGL im Kellergeschoß haben
nur einen Zugang über eine Stahltür von außen.

A 88

Dienstanweisung
Prüfungsfeststellung:
„Schriftliche Regelungen zur Vergabe, Pflege und Änderung der Zugriffsberechtigungen auf die in der Haupt- und Vorbuchhaltung (DATEV und BISOffice) eingesetzten ADV-Verfahren sind bisher noch nicht erstellt worden.
Dies ist nachzuholen (s.a. Sonderheft 1/2004 der GPA-Mitteilungen und
GPA-Mitt. 8/2006 Az. 049.05).“

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Stellungnahme der Verwaltung:
Die entsprechenden Regelungen werden erstellt.
A 89

Zugriffsrechte DATEV und BIS-Office
Prüfungsfeststellung:
„Nach der stichprobenweisen Prüfung der Zugriffsrechte im ADV-Verfahren
DATEV ergaben sich keine wesentlichen Feststellungen. Im ADV-Verfahren
BIS-Office besteht noch keine umfangreiche Berechtigungsverwaltung. Diese
ist noch einzurichten (§ 6 Abs. 3 GemKVO).“
Stellungnahme der Verwaltung:
Mit dem Hersteller von BIS-Office wurden bezüglich der Berechtigungsverwaltung Gespräche geführt. Im Rahmen der Programmerweiterung wird die
"Rechtevergabe" neu geregelt.

A 90

Aufgaben des Eigenbetriebs, Vermögenszuordnung
Prüfungsfeststellung:
„Die Betriebssatzung (§ 1 Abs. 1 BS) sieht vor, dass die Friedhöfe und der
Stadtwald zusammen mit dem Bauhof und der Stadtgärtnerei als Eigenbetrieb geführt werden. Das betriebsnotwendige Friedhofs- und Forstvermögen
ist bisher allerdings noch nicht auf den Eigenbetrieb übertragen worden (§ 7
EigBVO i.V.m. § 246 Abs. 1 HGB). Hierauf kann nicht verzichtet werden. Die
Vermögensgegenstände könnten nur bei Änderung der Betriebssatzung
(entsprechende Anpassung des Betriebsgegenstands) im Kämmereihaushalt
verbleiben. Die Rechnungslegung ist mit den Bestimmungen der Betriebssatzung in Einklang zu bringen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 EigBG). Auf die mit der
Verwaltung geführte Erörterung wird verwiesen.“
Stellungnahme der Verwaltung:
Nach § 246 HGB sind sämtliche Vermögensgegenstände in der Bilanz zu
erfassen, sofern es sich um Eigentum des Betriebes handelt. Andernfalls
sind die Vermögensgegenstände im Vermögen des Eigentümers darzustellen.
Diesem Grundsatz ist durch Ausweis des Friedhofs- und Waldvermögens in
der Vermögensrechnung der Stadt Lahr Rechnung getragen.
Der BGL hat u.a. zum Gegenstand durch Durchführung des Bestattungswesens und die Bewirtschaftung des Stadtwaldes. Mit Beschlussvorlage Nr.
5/2004 wurde auf den Eigenbetrieb das Anlage- und Umlaufvermögen des
Stadtwaldes im Wert von 17.995 € übertragen. Eine Übertragung der Waldgrundstücke war seinerzeit nicht vorgesehen. Gleicher Sachverhalt trifft für
die im Rahmen der Gründung des Eigenbetriebs übertragene Aufgabe der
Durchführung des Bestattungswesens zu.

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In beiden Fällen ist der Eigenbetrieb Dienstleister für die Stadt Lahr. Dies trifft
auch auf alle weiteren Aufgabenstellungen des Eigenbetriebs zu. Dabei ist
gleichfalls auf eine Vermögensübertragung verzichtet worden. Weshalb der
Eigenbetrieb bei der Durchführung des Bestattungswesens und der Bewirtschaftung des Stadtwaldes mit Vermögen ausgestattet werden soll und im
Falle der Stadtgärtnerei, welche ebenfalls durch die teilweise Nutzung des
Stadtparks im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgabenerfüllung Vermögen
der Stadt in Anspruch nimmt, nicht der Fall sein soll erschließt sich nicht.
Zur Klarstellung wird dem Gemeinderat vorgeschlagen, die Betriebssatzung
des Eigenbetriebs zu ändern.
A 93

Verwaltungskostenersatz
Prüfungsfeststellung:
„Hinsichtlich der Berechnung des Verwaltungskostenersatzes wird auf die
Ausführungen unter Rdnr. 31 hingewiesen. Im Übrigen sollte der „separate“
Verrechnungssatz für die Personalabrechnung/-betreuung ggf. anhand von
Arbeitszeitaufschrieben überprüft werden (§ 13 EigBVO).“
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Kalkulation der Mitarbeiterstundensätze, die den Verwaltungskosten zugrunde liegen, erfolgt nach dem Schema der VwV-Kostenfestlegung auf der
Basis der örtlichen Verhältnisse der Stadt Lahr. Die tatsächlichen Personalkosten der Stadt Lahr (Dienstbezüge pro Laufbahngruppe, Beihilfe- und
Versorgungsumlage, Zuschläge für Personalnebenkosten) werden um Gemeinkostenzuschläge (Leitung und Aufsicht, Raumkosten, Ausstattung,
sächlicher Verwaltungsaufwand) ergänzt, die mittels der Kostenleistungsrechnung berechnet werden.
Im Ergebnis wird ein pauschaler Mitarbeiterstundensatz pro Laufbahngruppe
berechnet, welcher auch für die Beschäftigten der Stadt Lahr Anwendung
findet.
Eine umfassende Überarbeitung der Berechnungsmethode, ggf. unter Anwendung geeigneter EDV-Unterstützung, ist im Rahmen der Umstellung auf
das neue kommunale Haushalts- und Rechnungswesen vorgesehen. Bis
dahin soll das bisherige Verfahren zur Berechnung der Mitarbeiterstundensätze beibehalten werden. Die Zuschlagssätze für die Querschnittsaufgaben
werden für die Neuberechnung im Jahr 2015 entsprechend der Feststellung
der Gemeindeprüfungsanstalt angepasst.

A 94

Trägerdarlehen – Darlehensvertrag
Prüfungsfeststellung:
„Hinsichtlich der Verzinsung des Trägerdarlehens wird auf die Ausführungen
unter Rdnr. 62 verwiesen.“

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Stellungnahme der Verwaltung:
Siehe Stellungnahme zu A 62.
A 95

Kostenerstattungen bei Feuerwehreinsätzen
Prüfungsfeststellung:
„Sofern Bedienstete des BGL, die gleichzeitig Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr sind, zu Feuerwehreinsätzen ausrücken, wird nicht der jeweilige
Stundenverrechnungssatz, sondern ein deutlich geringerer und damit unangemessener Stundenverrechnungssatz in Rechnung gestellt (§ 13 Satz 1
EigBVO).“
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Prüfung der Angelegenheit und damit die Festlegung der künftigen Verfahrensweise ist noch anhängig.

A 96

Kostenerstattung für den Fahrer des Oberbürgermeisters
Prüfungsfeststellung:
„Ein Bediensteter ist im Vertretungsfall als Fahrer für den Oberbürgermeister
tätig. Hierfür wurde nicht der Stundenverrechnungssatz des Mitarbeiters,
sondern ein geringerer und damit unangemessener Stundensatz verrechnet
(§ 13 Satz 1 EigBVO).“
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Prüfung der Angelegenheit und damit die Festlegung der künftigen Verfahrensweise ist noch anhängig.

A 97

Kalkulation der Verrechnungspreise
Prüfungsfeststellung:
„Die Verrechnungspreise für Leistungen des BGL sind bislang nahezu flächendeckend kalkuliert worden. Zu den Kalkulationen bzw. den festgelegten
Verrechnungssätzen war Folgendes festzustellen:
Die Kosten für die Inanspruchnahme von „Transportern“ wurden bislang
nicht separat verrechnet, sondern in den Stundenverrechnungssatz integriert. Dies führt allerdings dazu, dass Aufträge, bei denen ein Spezialfahrzeug (z.B. LKW, Schlepper) benötigt wird, überproportional mit Fahrzeugkosten belastet werden. Künftig sollten die „Transporterkosten“ separat verrechnet werden.
Für Arbeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (z.B. Nacht, Sonntag, Feiertag) wurde ein Zuschlagssatz in Höhe von 6 EUR bzw. 7,60
EUR festgelegt. Künftig sind auch hierfür entsprechende Kalkulationen
vorzunehmen und zu dokumentieren.“

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Stellungnahme der Verwaltung:
Die Feststellung betrifft die als Mannschaftskombis eingesetzten Transporter.
Die Betriebsleitung sieht die Ausweisung eines separaten Verrechnungssatzes für diese Mannschaftskombis als nicht sinnvoll an. Die Mannschaftskombis sind notwendig, damit die Mitarbeiter zu ihren Arbeitsstellen gelangen
können. Auf diesen Kombis haben die Arbeitsgruppen ihr Werkzeug und
Kleingeräte um ihre Arbeiten erledigen zu können. Dies bedeutet, dass diese
Kombis zu jeder Einsatzstelle mitgeführt werden und keiner anderen Aufgabe
zur Verfügung stehen. Da die Kosten hierfür nur schwer den einzelnen Aufträgen zugeordnet werden können, wurde eine Umlage auf jede Lohnstunde
festgelegt.
Das gleiche gilt für die Fahrzeuge der Bereichsleiter. Die Kosten für andere
Fahrzeuge werden nach der tatsächlichen Arbeitszeit den einzelnen Aufträgen zugeordnet.
Die Zuschlagskalkulation für Arbeiten außerhalb der regulären Arbeitszeit
wird überprüft und deren Ergebnis dokumentiert.
A 99

Betriebswirtschaftliche Grundlagen und Auftragsabrechnung
Prüfungsfeststellung:
„Zur Abrechnung der Einzel- und Daueraufträge werden folgende Feststellungen und Hinweise gegeben:
Mit Blick auf eine effektive Erbringung der Leistungen sollten künftig verstärkt Kostenvergleichsberechnungen (Eigenerbringung / Fremdvergabe)
durchgeführt werden. Dazu ist es erforderlich, dass die restlichen Grundlagendaten (s. Rdnr. 98) noch ermittelt und entsprechend gepflegt werden.
Die im ADV-Verfahren „BIS-Office“ ausgewiesenen Fahrzeug- und Gerätestunden werden derzeit analog zu den Personalstunden (unabhängig
von der Nutzung der Geräte) erfasst. Dadurch können keine belastbaren
Auswertungen für Kostenermittlungen und Kalkulationen erstellt werden.
Für Fremdrechnungen, die durch den BGL bearbeitet werden, wird keine
„Bearbeitungsgebühr“ bzw. kein Gemeinkostenzuschlagssatz berechnet
(s.a. Randnr. 72 des Prüfungsberichts der GPA vom 06.03.2009).“
Stellungnahme der Verwaltung:
Kostenvergleichsrechnungen werden regelmäßig angestellt. Im Rahmen der
wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung wird über Fremdvergaben entschieden.
Die Einpflege von Grundlagendaten in das BIS-Programm setzt voraus, dass
die Dienststellen diese Daten vollständig erhoben haben und dem Eigenbetrieb zur Verfügung stellen.
Die Fahrzeug- und Gerätestunden wurden bisher schon und werden auch
künftig unabhängig von den Personalstunden erfasst. Separate Auswertungen sind dadurch möglich.

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Beim BGL werden die Kosten für Leistungen welche der BGL erbringt mit
denen anderer Anbietern verglichen. Dies kann jedoch nicht über eine öffentliche Ausschreibung erfolgen. Eine Möglichkeit die Kosten für Leistungen zu
beurteilen ist auch bei der KGSt in Vergleichsringen möglich, an denen sich
auch der BGL bereits beteiligt hat.
Aufgrund der BGL-eigenen Kostenrechnung wurde zum Beispiel das Mulchen der Feldwege und Böschungen zwischenzeitlich fremdvergeben. Auch
im Bereich Heckenschnittarbeiten wurde auf Fremdvergabe zurückgegriffen.
Sichergestellt muss sein, dass der BGL alle stadtspezifischen Aufgaben erledigen kann. Die Mitarbeiter welche hierfür erforderlich sind, müssen ganzjährig beschäftigt werden.
Leistungen darüber hinaus muss der BGL zukaufen oder das Amt muss die
Arbeiten selbst vergeben.
Die Nutzung von Fahrzeugen und Geräte werden (außer Mannschaftskombi)
von den Mitarbeitern in ihren Rapporten gemäß ihrer tatsächlichen Einsatzzeiten erfasst. Somit wird nur die tatsächliche Einsatzzeit in Rechnung gestellt. Die Verrechnungssätze für Fahrzeuge und Geräte sind auf dieser Basis berechnet.
Zukünftig wird eine Bearbeitungsgebühr für die Beschaffung von Material und
Fremdleistungen als eigene Pos den Auftraggebern (Ämter) in Rechnung
gestellt. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr wird noch ermittelt.
A 101 Lagerwirtschaft
Prüfungsfeststellung:
„Der Eigenbetrieb führt bislang keine Lagerbuchhaltung. Vielmehr erfolgen
Bestellungen möglichst für „konkrete Aufträge“ der Stadt, die dann über den
Auftrag (Fremdrechnungen) abgerechnet werden. Sofern Materialien „auf
Lager“ beschafft wurden bzw. übrig blieben (z.B. Kaltteer, Streusalz, Pflastersteine) erfolgte keine gesonderte Erfassung des Bestands. Auch sind zum
Bilanzstichtag keine Bestandsaufnahmen nachgewiesen (§ 6 Abs. 2 EigBVO
i.V.m. § 240 HGB). Die Bestände sind zudem nicht ordnungsgemäß bilanziert (§ 7 EigBVO i.V.m. § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB).“
Stellungnahme der Verwaltung:
Die gängige Praxis Material auftragsbezogen zu bestellen und direkt an die
Einsatzstelle liefern zulassen, bzw. bei dem Händler in der Region zu besorgen, hat sich in der Vergangenheit bewährt.
Die zur Auftragsabwicklung bestellten Materialien werden i.d.R. auftragsbezogen vollständig mit den Dienststellen der Stadt Lahr abgerechnet und gehen in das Eigentum der Stadt über. Eventuell vorhandene Restbestände,
welche nur in geringen Mengen anfallen, werden bei künftigen Aufträgen
bzw. im Rahmen von Daueraufträgen mitverwendet und künftig, soweit diese
am Jahresende noch vorhanden sind, im Rahmen der Inventur des BGL erfasst.

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A 102 Lagerwirtschaft
Prüfungsfeststellung:
„Bei den Werkstätten des BGL sind mehrere Fässer mit verschiedenen
Ölsorten vorrätig. Bislang wurde hierfür kein Bestandsnachweis geführt bzw.
war die Abgabe der Öle zu ausschließlich dienstlichen Zwecken nicht gewährleistet (offene Tür zum Lager). Künftig sind die verbrauchten Mengen
ordnungsgemäß zu dokumentieren und die Bestände bilanziell zu erfassen
(§ 6 Abs. 2 EigBVO i.V.m. § 240 HGB; § 7 EigBVO i.V.m. § 246 Abs. 1 Satz
1 HGB). Gleiches gilt für die Abgabe von Leichtbenzin (Aspen).“
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Anfangs- und Endbestände werden unter Berücksichtigung der unterjährigen Zugänge künftig jährlich ermittelt und dokumentiert.
A 103 Vergabe- und Beschaffungswesen
Prüfungsfeststellung:
„Hinsichtlich des Beschaffungs- und Vergabewesens wird auf Folgendes hingewiesen:
Der Jahresabschluss sowie weitere Beratungen werden durch eine Steuerberatungsgesellschaft erledigt. Daneben wird auch die Anlagenbuchführung nach den vom BGL kontierten Belegen vorgenommen. Für die
erbrachten Leistungen sind im WJ 2013 rd. 10 TEUR1 ausgegeben worden. Ausschreibungen bzw. Verträge/Beauftragungen konnten hierfür
nicht vorgelegt werden.
Eine Firma hat im Prüfungszeitraum die Abfälle des BGL (Straßenkehricht) angenommen und entsorgt. In den WJ 2012 und 2013 sind hierfür
rd. 182 TEUR aufgewendet worden. Öffentliche Ausschreibungen sind
bislang nicht durchgeführt worden, da nach Angaben der Verwaltung die
Abfuhr von anderen Unternehmen aufgrund der geringen Lagerkapazitäten nicht wirtschaftlich erbracht werden könne.
Mit verschiedenen Lohnunternehmen hat der BGL Werkverträge für die
Waldpflege abgeschlossen. Vergleichsangebote wurde nicht eingeholt
bzw. öffentliche Vergabeverfahren nicht durchgeführt.
Über ein EDV-Unternehmen erfolgt die allgemeine EDV-technische Betreuung des BGL (z.B. Installation von Updates für DATEV, Windows, BIS
Office etc.). Vergleichsangebote bzw. abgeschlossene Dienstleistungsverträge konnten während der überörtlichen Prüfung nicht vorgelegt werden.
Die Stadt hat durch den Erlass der Dienstanweisung für die Vergabe von Lieferungen und Leistungen (DA-VOL) Regelungen hinsichtlich des Verfahrens
und der Schwellenwerte erlassen. Danach ist bis zu einem Auftragswert von
1 TEUR (netto) die Einholung eines Angebotes, bei der Freihändigen Vergabe (bis 10.000 EUR) die Einholung von drei Angeboten und darüber hinaus
ein öffentliches Vergabeverfahren anzuwenden. Von Öffentlichen Ausschreibungen kann nur abgesehen werden, wenn die Natur des Geschäfts oder
besondere Umstände eine Beschränkte Ausschreibung oder eine Freihändi-

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ge Vergabe rechtfertigen (§ 31 Abs. 1 GemHVO, § 77 Abs. 2 GemO). Dies
war in den aufgeführten Fällen nicht der Fall. Bei der Vergabe von Lieferungen und Leistungen ist deshalb künftig die DA-VOL zu beachten. Ergänzend
wird auf GPAMitt. 2/2008 Az. 045.010 hingewiesen.“
1 Einschließlich der DATEV Sicherungskosten

Stellungnahme der Verwaltung:
Die DA-VOL wird künftig beachtet.
A 110 Feststellung der Jahresabschlüsse
Prüfungsfeststellung:
„Die Jahresabschlüsse der WJ 2007 bis 2010 wurden vom Gemeinderat verspätet festgestellt. Die Beschlüsse über die Feststellung der Jahresabschlüsse der Jahre 2011 und 2012 standen zum Zeitpunkt der Prüfung noch aus.
Die Beschlüsse sind noch mitzuteilen. Auf die Einhaltung der gesetzlichen
Frist ist zu achten (§ 16 Abs. 3 Satz 2 EigBG).“
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Feststellung der Jahresabschlüsse ist abhängig von den Gewinnausschüttungen der Beteiligungen an den Personengesellschaften Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co.KG und der badenova AG & Co.KG.

Die Erstellung der Jahresabschlüsse kann erst nach deren Mitteilung der
Gewinnausschüttungshöhe erfolgen. Diese erfolgen i.d.R. erst so spät, dass
die rechtzeitige Erstellung der Jahresabschlüsse in der Vergangenheit nicht
möglich war und künftig auch nicht möglich sein wird.
A 111 Finanzplanung
Prüfungsfeststellung:
„Zur Finanzplanung ist Folgendes festzustellen:
Finanzierungsfehlbeträge bzw. erübrigte Mittel aus Vorjahren sind für den
Gesamtbetrieb einheitlich statt für den Bereich der Bäder und für den Bereich Versorgung und Verkehr getrennt zu ermitteln.
Die gleichzeitige Einplanung von Finanzierungsfehlbeträgen bzw. erübrigten Mitteln aus Vorjahren in einem WJ ist methodisch unzulässig und widerspricht den eigenbetriebsrechtlichen Vorgaben (vgl. bereits Randnr. 86
des vorangegangenen Prüfungsberichts der GPA).
Die im WJ 2014 eingestellten Finanzierungsfehlbeträge bzw. erübrigten
Mittel aus Vorjahren (per Saldo - 0,5 Mio. EUR) überstiegen die nach der
Vermögensplanabrechnung ermittelten Beträge.
Die Erforderlichkeit der eingeplanten Kreditaufnahme ist vor dem Hintergrund der zu aktualisierenden Finanzierungsfehlbeträge aus Vorjahren zu
überprüfen.

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Die genannten Punkte sind bei der nächsten Überarbeitung der Finanzplanung zu berücksichtigen; auf Anlage 6 zu § 2 EigBVO wird verwiesen.“
Stellungnahme der Verwaltung:
Wird künftig beachtet.
A 112 Betriebsleitung
Prüfungsfeststellung:
„Nach den Bestimmungen der Betriebssatzung ist eine Betriebsleitung als
Organ vorgesehen und vom Gemeinderat zu bestellen (§§ 4 und 8 Abs. 1
und 2 BS). Entgegen der Regelungen ist bislang von der Bestellung einer
Betriebsleitung abgesehen worden. Satzungsrecht und Praxis sind in Einklang zu bringen.“
Stellungnahme der Verwaltung:
Es ist vorgesehen, Satzungsrecht und Praxis in Einklang zu bringen.
A 114 Wirtschaftsplan und Kreditgenehmigung
Prüfungsfeststellung:
„Aufgrund des GR-Beschlusses vom 02.12.2008 wurde ein Trägerdarlehen in
Höhe von 3,0 Mio. EUR zur Finanzierung der Rückführung von Eigenkapital
in gleicher Höhe an den Kämmereihaushalt gewährt. Die Kreditaufnahme im
WJ 2008 war im Wirtschaftsplan allerdings nicht veranschlagt. Unbeschadet
davon wurde eine erforderliche Kreditgenehmigung weder beantragt noch
erteilt. Eine zur Rückführung von Eigenkapital erforderliche Kreditaufnahme
ist durch eine Änderung des § 12 Abs. 1 Satz 3 EigBG im GWR-ÄndG 1999
ausdrücklich über den Rahmen des § 87 Abs. 1 GemO hinaus zwar zugelassen worden, dennoch hätte der Betrieb im Rahmen einer Wirtschaftsplanänderung nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EigBG das Trägerdarlehen veranschlagen
müssen.
Künftig ist auf eine sachgerechte Vermögensplanung zu achten. Dies umfasst eine Veranschlagung im Wirtschaftsplan und die Einholung erforderlicher haushaltsrechtlicher Genehmigungen (§ 12 Abs. 1 Satz 3 EigBG i. V. m.
§ 87 GemO). Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die anstelle von Eigenkapital ausgewiesenen Trägerdarlehen nicht ohne Kreditermächtigung
der Rechtsaufsichtsbehörde (§ 12 Abs. 1 Satz 3 EigBG i.V.m. § 87 Abs. 2
GemO) durch äußere Bankdarlehen ersetzt werden dürfen.“
Stellungnahme der Verwaltung:
Wird künftig beachtet.

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A 115 Zinskonditionen
Prüfungsfeststellung:
„Bei den Zinskonditionen für Trägerdarlehen darf ein Eigenbetrieb nicht
schlechter gestellt werden, wie wenn er auf dem Kapitalmarkt selbst ein
Fremddarlehen aufnähme. Gegenseitige Leistungen zwischen Trägerkommune (Kämmereihaushalt) und Eigenbetrieb sind angemessen zu vergüten
(§ 13 Satz 1 EigBVO). Dies gilt auch hin sichtlich der Festlegung der Zinssätze für Kredite aus dem Gemeindehaushalt an einen Eigenbetrieb (sog. Trägerdarlehen).
Die im Prüfungszeitraum zur Anwendung gekommenen Zinssätze sind im
Blick auf eine einjährige Zinsbindungsfrist (vgl. z.B. die von der Stadt in der
Vorlage zum GR-Beschluss vom 19.08.2004 getroffene Festlegung, dass der
Zinssatz jährlich neu festgelegt wird) ebenso wenig marktgerecht, wie das ab
2014 reduzierte Zinsniveau. Auf eine marktgerechte Verzinsung der Trägerkredite mit entsprechender Dokumentation der maßgeblichen Berechnungsmethodik (vgl. bereits Randnr. 87 des vorangegangenen Prüfungsberichts
der GPA) ist künftig zu achten. (s. a. Geschäfts- und Kommunalfinanzbericht
2010, 54).“
Stellungnahme der Verwaltung:
Siehe Stellungnahme zu A 62.
A 120 Gesellschaftsverträge
Prüfungsfeststellung:
„Der Gesellschaftsvertrag mit einem Unternehmen entspricht immer noch
nicht den kommunalrechtlichen Erfordernissen. So ist beispielsweise der Gesellschaftszweck nach wie vor nicht (vgl. auch Schreiben der RAB vom
17.10.2007, Az. 14/2260.1) auf öffentliche Zwecke beschränkt. Ferner sind
im Gesellschaftsvertrag die Bestimmungen des § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
Buchst. a, c und d GemO noch nicht bzw. noch nicht in ausreichender Präzision im Gesellschaftsvertrag verankert (vgl. bereits Randnr. 94 des Prüfungsberichts der GPA vom 06.03.2009).
Auf die Hinwirkungsverpflichtung der Stadt zur Anpassung des Gesellschaftsvertrags wird erneut hingewiesen (Art. 8 § 1 des Gesetzes zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze vom
19.07.1999, GBl. 292).“
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Anpassung des Gesellschaftsvertrags soll im Benehmen mit der neuen
Geschäftsführung an die Vorgaben aus der Gemeindeordnung angepasst
werden.

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A 121 Gesellschaftsverträge
Prüfungsfeststellung:
„Der im Gesellschaftsvertrag mit einer anderen Firma aufgeführte Gesellschaftszweck geht über die kommunale Aufgabenstellung hinaus. Von der
Rechtsaufsichtsbehörde wurde zuletzt mit Schreiben vom 05.11.2009 an die
Vorlage eines Gemeinderatsbeschlusses über eine entsprechende Änderung
des Gesellschaftszwecks erinnert. Bis zum Zeitpunkt der überörtlichen Prüfung war noch kein entsprechender Organbeschluss gefasst.“
Stellungnahme der Verwaltung:
Den weiteren Gesellschaftern wurde die Änderungsnotwendigkeit schriftlich
aufgezeigt und um deren Unterstützung im Rahmen einer anzuberaumenden
Gesellschafterversammlung gebeten. Für den Fall, dass keine erforderliche
Unterstützung der weiteren Gesellschafter erfolgt wurde diesen angeboten,
den Anteil der Stadt Lahr zu übernehmen. Mit möglichen Erwerbsinteressenten wird in Verhandlungen eingetreten.
A 122 Wirtschaftsplan
Prüfungsfeststellung:
„Nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags hat das Unternehmen
für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen und der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zu Grunde zulegen (§ 7 Abs.
4 Gesellschaftsvertrag). Der Gesellschaftsvertrag verpflichtet jedoch nicht zur
Erstellung der Planungen in sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe
geltenden Vorschriften (§ 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a GemO). Die
Wirtschafts- und Finanzplanung der Gesellschaft entspricht auch nicht den
eigenbetriebsrechtlichen Vorgaben. Bis zur erfolgten Anpassung des Gesellschaftsvertrags hat die Stadt anderweitig sicherzustellen (z.B. über die Herbeiführung eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses als Weisungsbeschluss an die Geschäftsführung), dass Wirtschaftsplanungen einschließlich einer Veranschlagung erübrigter Mittel aus Vorjahren bzw. fehlender Finanzierungsmittel aus Vorjahren, entsprechend Formblatt 6 zur Eigenbetriebsverordnung über den Vermögensplan (Anlage 6 zu § 2 Abs. 2 EigBVO)
vorgabegemäß erstellt werden.“
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Vorgaben der Gemeindeordnung zur Wirtschaftsplanung werden im
Rahmen der Änderung des Gesellschaftsvertrages berücksichtigt. Bis zur
Umsetzung der Vorgaben aus der Gemeindeordnung im Gesellschaftsvertrag wurde die Geschäftsführung auf die Beachtung des § 103 Abs. 1 Satz 1
Nr. 5 Buchst. a GemO schriftlich hingewiesen.