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Beschlussvorlage (- Abwägung)

                                    
                                        Bebauungsplan KANADARING
– Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 6.8. – 11.9.2015)
OZ

Beteiligter
Landratsamt
Ortenaukreis
Eigenbetrieb
Abfallwirtschaft
05.08.2015

1

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Erschließung
Wie den Unterlagen zu entnehmen ist, wird die Erschließung des Wohngebietes neu organisiert.
Mit der verkehrstechnischen Erschließung des
Plangebietes werden allgemein die Voraussetzungen für die „Tiefe“ des Entsorgungsservice in puncto
Entleerung / Abholung von Abfallbehältern am
Grundstück geschaffen. Bei großzügiger Gestaltung
der Erschließungsstraßen kann die Entsorgung
kundenfreundlich sehr nahe am Anfallort erfolgen;
bei defensiver Haltung gegenüber dem Bau öffentlicher Straßen, die mit Abfallsammelfahrzeugen befahrbar sein sollen, müssen die Abfallbehälter mitunter weiter entfernt zu anfahrbaren Sammelplätzen
zur Abholung bereit gestellt werden. Eine Entleerung der Abfallbehälter nahe am Anfallort kann gewährleistet werden, wenn bei der Planung der Erschließungsstraßen die Grundlagen der von der
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen erarbeiteten „Richtlinien für die Anlage von
Stadtstraßen“ RASt 06 Ausgabe 2006 berücksichtigt
sind. Als Bemessungsfahrzeug zur Dimensionierung
von Schleppkurven, Abbiegeradien oder Wendeanlagen ist hierbei ein 3-achsiges Abfallsammelfahrzeug (bis 10,30 m Länge) zugrunde zu legen. Stichstraßen ohne ausreichend dimensionierte Wendeanlagen werden von Abfallsammelfahrzeugen nicht
befahren (auch nicht in Rückwärtsfahrt).
In diesem Zusammenhang weisen wir ergänzend
daraufhin, dass die nördlich von der Erschließungsstraße "Kanadaring" abzweigenden Stichstraßen
Richtung "Schutter" von den Abfallsammelfahrzeugen nur befahren werden können, wenn diese am
1

Beschluss

Das Plangebiet wird über den Kanadaring Die Anregungen werden
erschlossen, dieser ist für 3-achsige Ab- zur Kenntnis genommen.
fallsammelfahrzeuge befahrbar. Die vier
westlichen Stadthäuser entlang der
Schutter sind ebenfalls durch ein 3achsiges Abfallsammelfahrzeug anfahrbar, da diese nicht durch Stichstraßen
erschlossen werden. Die Zufahrtsstraßen
sind im Bereich der Stadthäuser mit einander verbunden. Die drei östlichen
Stadthäuser entlang der Schutter sind
durch Stichstraßen erschlossen. Es werden Abfallsammelstellen entlang der Erschließungsstraße Kanadaring festgesetzt.

Bebauungsplan KANADARING
– Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 6.8. – 11.9.2015)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Ende jeweils eine ausreichend dimensionierte Wendeanlage für 3-achsige Abfallsammelfahrzeuge (bis
10,30 m Länge) erhalten. Wir geben diesen Hinweis
auch insbesondere deshalb, weil die geplanten
Neubauten entlang der "Schutter" laut Planunterlagen über die o. g. Stichstraßen erschlossen werden
sollen.
Abbiegeradien / Schleppkurven
Bei der verkehrstechnischen Erschließung des
Plangebietes müssen die Abbiegeradien und
Schleppkurven der Erschließungsstraßen für 3 –
achsige Abfallsammelfahrzeuge (bis 10,30 m Länge) dimensioniert sein. Dies betrifft nicht nur die
Anbindungsstellen des Baugebietes an das überörtliche Straßennetz sondern auch die inneren Erschließungsstraßen. Auf die Freihaltung eines seitlichen Sicherheitsabstandes von jeweils 0,50 m ist zu
achten (Schutz für Fußgänger und Radfahrer beim
Abbiegevorgang und Kurvenfahrt der Sammelfahrzeuge). Ist dies nicht der Fall, können die Abfallsammelfahrzeuge (ASF) nicht in das Plangebiet
einfahren.
Anpflanzung von Bäumen an Erschließungsstraßen
Damit 3-achsige Müllsammelfahrzeuge die Erschließungsstraßen dauerhaft hindernisfrei befahren
können, muss sichergestellt sein, dass in das Fahrbahnprofil (Regelmaße: 4,50 m Höhe, 3,50 m Breite) keine Gegenstände wie z.B. starke Baumäste
etc. hineinragen. Da die Anpflanzung von Bäumen
geplant ist, möchten wir frühzeitig auf die Freihal2

Beschluss

Bebauungsplan KANADARING
– Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 6.8. – 11.9.2015)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

tung des notwendigen Durchfahrtsprofils (Breite,
Höhe und Ausschwenkbereich in Kurven) hinweisen.
Bei der Auswahl (Anzahl, Größe, Wuchsform) und
Anordnung der Bäume sollte dies entsprechend
berücksichtigt werden.
Bereitstellung der Abfallbehälter / Gelbe Säcke
Die Bereitstellung der Abfälle, die im Rahmen der
kommunalen Abfallabfuhr entsorgt werden, muss an
einer für 3-achsige Abfallsammelfahrzeuge (bis
10,30 m Länge) erreichbaren Stelle am Rand der
öffentlichen Erschließungsstraßen erfolgen.
Bei der Bereitstellung von Abfallbehältern beispielsweise in Einmündungsbereichen von nicht
befahrbaren Stichstraßen/Seitenstraßen oder Fußwegen könnten aufgrund der Anhäufung an Abfallbehältern bzw. Gelben Säcken am Abfuhrtag eventuell Beschwerden (Geruchsbelästigungen, Staub,
Lärm) bei den Grundstückseigentümern entstehen,
vor / an deren Grundstücke die Abfallbehälter zur
Abholung bereit gestellt und entleert werden. Die
Einplanung von öffentlichen Abfallbehälterstellplätzen / Sammelplätzen wird unsererseits in solchen
Fällen empfohlen.

2

Deutsche Bahn
AG

Abfallwirtschaftssatzung
Die speziellen Regelungen der Abfallentsorgung im
Ortenaukreis enthält die Abfallwirtschaftssatzung
des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft Ortenaukreis in
der jeweils geltenden Fassung.
Gegen den geplanten Bebauungsplan bestehen bei Hinweis wird unter Punkt 12.3 in den Hinweis wird in den BeBeachtung und Einhaltung der nachfolgenden Be- planungsrechtlichen Festsetzungen auf- bauungsplan aufgenom3

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OZ

Beteiligter
06.08.2015

3

Regierungspräsidium Freiburg
Ref. 46–Verkehr
10.08.2015

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

dingungen und Hinweise aus Sicht der Deutschen
Bahn AG keine Bedenken:
Es ist zu berücksichtigen, dass es im Nahbereich
von Bahnanlagen zu Immissionen aus dem Bahnbetrieb kommen kann. Hierzu gehören Bremsstaub,
Lärm, Erschütterungen und Beeinflussungen durch
elektromagnetische Felder. Eventuell erforderliche
Schutzmaßnahmen gegen diese Einwirkungen aus
dem Bahnbetrieb sind gegebenenfalls im Bebauungsplan festzusetzen. Es können keine Ansprüche
gegenüber der DB AG für die Errichtung von
Schutzmaßnahmen geltend gemacht werden.
Ersatzansprüche gegen die DB AG, welche aus
Schäden aufgrund von Immissionen durch den Eisenbahnbetrieb entstehen, sind ausgeschlossen.
Die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
„KANADARING“ aufgeführten Grundstücke befinden sich ca. 3,7 km südöstlich des Flugplatzbezugspunktes des Verkehrslandeplatzes Lahr und
liegen im Anlagenschutzbereich nach § 12 Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Im Nahbereich um den Sonderflughafen Lahr gelten bestimmte Bauhöhenbegrenzungen.
Es handelt sich um das ehemalige Wohnquartier
der kanadischen Soldaten. Die maximale Gebäudehöhe im Bebauungsgebiet orientiert sich eng an den
bestehenden 3- bzw. 4-geschossigen Gebäuden.
Aus diesem Grund werden von Referat 46 - Landesluftfahrtbehörde – keine Einwände gegen den Bebauungsplan erhoben.
Sollten einzelne Bauvorhaben die geplante Höhe
überschreiten, sind sie zur Genehmigung vorzulegen. Kranstellungen sind gesondert zu beantragen.
4

genommen.

Beschluss
men.

Der Hinweis zu den Gebäudehöhen und Hinweis wird in den BeBaukränen wird unter Punkt 12.6 in den bauungsplan aufgenomplanungsrechtlichen Festsetzungen auf- men.
genommen.

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OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Die Wirtschaftlichkeit von Leitungsverlegungen zur
Sicherstellung der Erdgasversorgung ist zu prüfen.
Investitionen werden nach unternehmerischen Gesichtspunkten, auch im Hinblick auf beabsichtigte
oder vorhandene energetische Konzepte, geplant.

4

Das Plangebiet ist bereits mit Erdgas und Wasser
erschlossen. Eine Erneuerung dieser Leitungen ist
auf Grund ihres Alters nicht vorgesehen. Die
Löschwasserversorgung kann aus dem bestehenden Netz sichergestellt werden. Unter Zugrundelegung der Technischen Regeln des DVGWArbeitsblattes W 405 wird für das Plangebiet eine
Löschwassermenge (Grundschutz) von 96 m³/h für
2 Stunden zur Verfügung gestellt. Der Löschwasserbedarf für den Objektschutz innerhalb privater
bnNETZE GmbH
Grundstücke wird gemäß DVGW-Arbeitsblattes W
11.08.2015
405 von der für den Brandschutz zuständigen Stelle
festgestellt. Die erforderlichen Löschwassermengen
für den Objektschutz werden seitens der bnNETZE
GmbH nicht aus dem Trinkwasserrohrnetz bereitgestellt. Auch die geplanten Stadthäuser können gegebenenfalls mit Erdgas und Wasser versorgt werden. Jedoch müssen die hierfür erforderlichen Leitungen grundbuchrechtlich gesichert werden, da die
Hausanschlüsse wegen der besonderen Lage nur
über fremde Flurstücke geführt werden können.
Hausanschlüsse werden nach den technischen Anschlussbedingungen der bnNETZE GmbH, den
Bestimmungen der NDAV, AVBWasserV und den
Maßgaben der einschlägigen Regelwerke in der
jeweils gültigen Fassung ausgeführt. In Anlehnung
an die DIN 18012 wird für Neubauvorhaben ein An5

Beschluss

Eine Abstimmung mit den Versorgungs- Anregung wird in den Beträgern wird im Zuge des Baugenehmi- bauungsplan aufgenomgungsverfahrens und der Erschließungs- men.
planung rechtzeitig erfolgen. Der Hinweis
wird unter dem Punkt 2.5.1 in die Begründung mit aufgenommen

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OZ

5

Beteiligter

Polizeidirektion
Offenburg
Führungs- und
Einsatzstab
12.08.2015

6

Industrie- und
Handelskammer
Südlicher Oberrhein
14.08.2015

7

Landratsamt
Ortenaukreis
Amt für Umwelt-

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

schlussübergaberaum benötigt. In diesem ist ausreichend Platz für Zähler der bnNETZE GmbH vorzusehen. Der Hausanschlussraum ist an der zur
Straße zugewandten Außenwand des Gebäudes
einzurichten und hat ausreichend belüftbar zu sein.
Anschlussleitungen sind geradlinig und auf kürzestem Weg vom Abzweig der Versorgungsleitung bis
in den Hausanschlussraum zu führen.
Bei der Planung und Anlage des neuen Kreisverkehrs wird es auch aufgrund der Schulwegbeziehung für erforderlich gehalten, dass an möglichst
allen Zufahrten eine sichere Querungsmöglichkeit
mittels Fußgängerüberweg hergestellt wird.

Alle fünf Zufahrten zum Kreisverkehr
erhalten sichere Fußgängerüberwege
(Zebrastreifen). Zusätzlich sind in den
stärker frequentierten Zufahrtsästen der
Schwarzwaldstraße und der Otto-HahnStraße Mittelinseln mit einer Breite von
2,50 m vorgesehen. Die Ausführungsplanung des Kreisverkehrs ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.
Es bestehen keine Bedenken gegen die Planung.
Es ist richtig, dass die geplante Nutzung
Folgende kleine Hinweise werden gegeben:
des Pavillons auch in einem Allgemeinen
Zur Festsetzung Ziffer 1.1 im Zusammenhang mit
Wohngebiet zulässig ist. Da dieser PavilZiffer 1.b wäre die Frage zu stellen, worin der belon ausschließlich der Versorgung des
sondere Nutzungszweck des Platz-Pavillons beQuartiers dienen soll, wird durch die Feststeht. Denn die unter 1.b genannten Nutzungen
setzung als Fläche mit besonderem Nutwären nach der jetzigen Festsetzung doch auch in
zungszweck das Wohnen ausgeschlossämtlichen allgemeinen Wohngebietsteilen allgesen und somit die besondere Stellung des
mein zulässig?
Pavillons auf dem neuen Quartiersplatz
Müsste die Nummerierung bei der Art der baulichen gefestigt.
Nutzung nicht geändert werden?
Notwendige Gehölzrodungen sollen in der Zeit vom Die gesetzliche Verpflichtung ist sowohl
1. Oktober bis Ende Februar vorgenommen werden, der Stadtverwaltung als auch oder Wohnum Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG Abs. 1 bau Lahr GmbH bekannt und wird be6

Beschluss

Die Hinweise wurden in der
weiteren Planung des
Kreisverkehrs berücksichtigt.

Die Hinweise werden zur
Kenntnis genommen.

Der Anregung wird entsprochen.

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OZ

Beteiligter
schutz
14.08.2015

8

9

Landesnaturschutzverband
BadenWürttemberg
(LNV)
21.08.2015

Landratsamt
Ortenaukreis
Amt für Wasserwirtschaft und
Bodenschutz
28.08.2015

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

zu vermeiden.

rücksichtigt.

Es wird angeregt aus den Pflanzlisten die Giftpflanzen herauszunehmen. Ferner wird darauf hingewiesen, aus bereits bestehenden Konflikten mit Saatkrähen im Stadtbereich, keine weiteren Brutstätten
zu schaffen und Bäume zu pflanzen in diesem Bereich.
Was den Schutzstreifen an der Schutter entlang
anbelangt, ist dieser so zu gestalten, dass es nicht
zu Brutversuchen mit Enten kommt, da alljährlich
bereits seit Jahren die Gelege von Anwohnern geplündert werden, was eine Straftat / Ordnungswidrigkeit darstellt, Meldungen und Beobachtungen zu
diesen Vorkommnissen sind bekannt, wurden bisher
aber nicht angezeigt.
Dem übersandten Bebauungsplanentwurf kann in
vorliegender Form noch nicht zugestimmt werden
(s. Altlasten).
Grundwasserschutz
Die höchsten bekannten und die mittleren Grundwasserstände sind in den Bebauungsplan zu übernehmen (§§ 5, 6, 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG).
Ca. 500 m südlich des Bebauungsplanes KANADARING befindet sich die amtliche Grundwassermessstelle 111/116-0. Für diese Grundwassermessstelle wurde mit Hilfe der Grundwasserdatenbank des Landes Baden-Württemberg für den Zeitraum 1970 bis 2015 der niedrigste, mittlere und
höchste Grundwasserstand ermittelt.

Der Bebauungsplan enthält weder Pflanz- Zurückweisung bzw. Weilisten noch Festsetzungen zur Gestaltung tergabe an die Abt. Öffentdes Gewässerrandstreifens. Die ange- liches Grün und Umwelt.
sprochene Problematik ist der Abt. Öffentliches Grün und Umwelt bekannt.

7

Die Hinweise zum Grundwasserschutz Die Hinweise werden in
und zur Abwasserentsorgung werden den Bebauungsplan aufgeunter Punkt 12.2 in den planungsrechtli- nommen.
chen Festsetzungen aufgenommen.

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OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

111/116-0

niedrigster
Grundwasserstand
[m+NN]
157,18
(am
16.08.1982)

mittlerer
Grundwasserstand
[m+NN]
159,27

Stellungnahme
höchster
Grundwasserstand
[m+NN]
161,24
(am
19.05.1970)

Es wird darauf hingewiesen, dass die in o.g. Tabelle
dargestellten Grundwasserstände Montagswerte
sind, d.h. dass der bisher vorhandene tatsächliche
Maximalwert zwischen zwei Montagswerten liegen
kann und somit evtl. noch höher ist.
Zur Abschätzung der Grundwassermessstände im
Planungsgebiet sind die Ergebnisse der Auswertung
aus der Grundwasserdatenbank mit vorliegenden
Grundwassergleichenpläne zu interpretieren und
ggf. auch anhand von Baugrunduntersuchungen zu
bestätigen.
Abwasserentsorgung/Oberflächenentwässerung
Wie den Antragsunterlagen zu entnehmen ist, erfolgt die Entwässerung in diesem Bereich bislang im
Mischsystem. Im Zuge der weiteren Planung soll
eine Umsetzung ins Trennsystem geprüft und ggf.
auch umgesetzt werden. Entsprechend den planungsrechtlichen Festsetzungen sollen dabei einzelne Komponenten der naturverträglichen Regenwasserbewirtschaftung (u.a. wasserdurchlässige
PKW-Stellplätze, Dachbegrünung von Flachdächern) berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang wird auf die entsprechenden Maßgaben in
den Arbeitshilfen zum Umgang mit Regenwasser in
Siedlungsgebieten der LUBW verwiesen. Um Missverständnisse zu vermeiden, wird empfohlen, einen
8

Beschluss

Bebauungsplan KANADARING
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OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

entsprechenden Hinweis auf diese Arbeitshilfen in
den Bebauungsplan aufzunehmen.
Es wurde umgehend Kontakt mit dem
Landratsamt Ortenaukreis, Amt für WasAltlasten
serwirtschaft und Bodenschutz aufgeIm Planungsgebiet befinden sich die beiden be- nommen. Die bereits erstellten Bodengutkannten Altlastenverdachtsflächen „Altablagerung achten für diese Flächen wurden zur VerSchutterverfüllung Altmühlgasse“ – Objekt-Nr. fügung gestellt und anschließend bespro02125 und „Altablagerung Glockengumpen“ - Ob- chen, welche weiteren Erkundungsmaßjekt-Nr. 02150.
nahmen zur Klärung der Altlastensituation
Die Altablagerungen wurden i.R. der „Flächende- durchzuführen sind.
ckenden Nacherhebung altlastverdächtiger Flächen
im Ortenaukreis 2012“ aktualisiert und am 24. Sep- Die Durchführung dieser Maßnahmen
tember 2012 auf Beweisniveau „BN 1“ mit dem wurde auch bereits beauftragt. Für das
Handlungsbedarf „Belassen zur Wiedervorlage – Gebiet „Altablagerung GlockengumKriterium Anhaltspunkte; derzeit keine Exposition“ pen“ konnten die Untersuchungen bereits
bewertet.
abgeschlossen werden. Im umwelttechnischen Bericht wird hierzu folgendes Fazit
Grundsätzliches
gezogen: „Die im Boden gemessenen
Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und Schadstoffkonzentrationen unterschreiten
sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde sämtlich die Prüfwerte nach BBodSchV
nach Maßgabe des Baugesetzbuches vorzubereiten sowie der Verwaltungsvorschrift des Umund zu leiten. Bauleitpläne sind aufzustellen, zu weltministeriums für die Verwertung von
ändern oder zu ergänzen, sobald und soweit es für als Abfall eingestuftem Bodenmaterial, so
die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erfor- dass das Vorliegen schädlicher Bodenderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Die Bauleitpläne veränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3
sollen gem. § 1 Abs. 5 BauGB eine geordnete städ- BBodSchG ausgeschlossen werden kann.
tebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der All- Für die Untersuchungsbereiche lässt sich
gemeinheit entsprechende sozialgerechte Boden- das Vorliegen schädlicher Bodenverändenutzung gewährleisten und dazu beitragen, eine rungen im Sinne des Bodenschutzrechmenschenwürdige Umwelt zu sichern und die natür- tes, nicht ableiten.
lichen Lebengrundlagen zu schützen und zu entwickeln.
Unter Berücksichtigung der durchgeführIn den Bauleitplanverfahren ist deshalb stets zu ten Untersuchungen sowie unter
9

Beschluss
Der Forderung wurde entsprochen und die Untersuchungen zu den Altlastenverdachtsflächen wurden
durchgeführt.

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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

erklären, ob und inwieweit Altlasten einer geplanten
Darstellung als Bauflächen (FNP) bzw. einer geplanten baulichen Nutzung (BBauPlan) entgegenstehen. Des Weiteren ist zu klären, ob Flächen
gem. § 5 Abs. 3 Nr. 3, bzw. § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB
gekennzeichnet werden müssen. Das setzt Kenntnisse über altlastverdächtige Flächen bzw. Altlasten
im zu überplanenden Bereich voraus, die so genau
sind, dass sie als Abwägungsmaterial für eine umfassende Abwägung auf der jeweiligen Planungsebene ausreichen. Spätestens auf der Ebene des
BBauPlan-Verfahrens müssen die Kenntnisse über
Altlasten so detailliert und umfassend sein, dass
deren Gefährdungspotenzial für Mensch und Umwelt (z.B. Grundwasser, Boden) eingeschätzt und in
Bezug zur geplanten Nutzung konkret bewertet
werden kann. Darüber hinaus sind bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials nachteilige
Auswirkungen der Altlasten auf die in § 1 Abs. 5
BauGB genannten schutzwürdigen Belange (z.B.
natürliche Lebensgrundlagen) zu berücksichtigen,
auch wenn nicht mit einer unmittelbaren Gefährdung von Schutzgütern gerechnet werden muss. So
ist z.B. bei der Feststellung von Belastungen des
Bodens oder der Bodenluft auch eine mögliche Belastung des Grundwassers zu untersuchen, wenn
eine evtl. erforderliche spätere Sanierung des
Grundwassers im Falle einer zwischenzeitlich erfolgten Überbauung verhindert oder wesentlich erschwert werden würde.
Die für eine Zusammenstellung des Abwägungsmaterials erforderlichen Erkundungsschritte sollten
stets in Abstimmung mit dem Landratsamt Orten10

Einbeziehung der Standortfaktoren ist aus
gutachterlicher Sicht kein weiterer
Erkundungs- und/oder Untersuchungsbedarf gegeben. Handlungsbedarf im
Sinne von Sicherungs- und/oder Sanierungsmaßnahmen wird gutachterlicherseits nicht gesehen. Es wird gutachterlicherseits empfohlen, evtl. geplante bauliche Eingriffe in den Untergrund in Abstimmung mit der zuständigen Umweltbehörde (Untere Bodenschutz- und Wasserbehörde) sowie unter gutachterlicher
Begleitung vorzunehmen und zu dokumentieren.“
Für das Gebiet „Altablagerung Schutterverfüllung Altmühlgasse“ wurden
Ende März 2016 die erforderlichen Untersuchungen vor Ort durchgeführt. Der Bericht über die Altlastensituation für dieses
Gebiet soll im Laufe des April 2016 fertiggestellt werden.

Beschluss

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OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

aukreis erfolgen.
Rechtliche Vorgaben aufgrund fachgesetzlicher
Regelungen, die im Regelfall nicht überwunden
werden können
Vorgaben
Die Aufstellung des Bebauungsplanes KANADARING stellt eine bewertungsrelevante Sachverhaltsänderung dar. Die Kenntnisse über die Altlastenverdachtsflächen sind noch nicht ausreichend, um eine
umfassende Abwägung durchzuführen.
Das Ziel der Abwägung, zu klären, ob die Altlast der
existierenden und einer geplanten / der geplanten
baulichen Nutzung entgegensteht, ist mit dem derzeitigen Kenntnisstand nicht zu erreichen. Des Weitern kann mit dem derzeitigen Kenntnisstand nicht
geklärt werden, ob die Fläche nach § 9 Abs. 5 Nr. 3
BauGB gekennzeichnet werden muss.
Dementsprechend sind Erkundungsmaßnahmen
soweit durchzuführen, dass die altlastenspezifischen Kenntnisse so detailliert und umfassend sind,
um das Gefährdungspotenzial für Mensch und Umwelt (Schutzgüter „Grundwasser, Boden …“) einschätzen und in Bezug zur geplanten Nutzung konkret bewerten zu können. Ggf. ist ein Sicherungs- /
Sanierungskonzept, durch welches dokumentiert
wird, dass die geplante Nutzung eine evtl. erforderliche Sicherung / Sanierung nicht beeinträchtigt, zu
erstellen.
Vor Klärung des Sachverhaltes kann aus Sicht der
Altlastenbearbeitung dem Bebauungsplan nicht zugestimmt werden.
11

Beschluss

Bebauungsplan KANADARING
– Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 6.8. – 11.9.2015)
OZ

10

Beteiligter

SWEG
01.09.2015

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Die Erkundungsmaßnahmen / ggf. Sicherung- / Sanierungsmaßnahmen sind von einem in der Altlastenbearbeitung erfahrenen Ingenieurbüro durchzuführen.
Der detaillierte Umfang der Erkundungsmaßnahmen
ist vorab mit dem Landratsamt Ortenaukreis – Amt
für Wasserwirtschaft und Bodenschutz - abzustimmen.
Die Ergebnisse der Erkundungsmaßnahmen sind in
Berichtsform zu dokumentieren und dem Landratsamt Ortenaukreis zur Bewertung vorzulegen (§§ 1
Abs. 3, 5, 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB).
Im heutigen Bestand befindet sich in der Schwarzwaldstraße eine zentrale beidseitige Haltestelle Kanadaring, die mit den Bussen der Stadtverkehrslinien angefahren wird.
Im vorgelegten Lageplan der Offenlage ist diese
Haltestelle nicht mehr vorgesehen.
Aufgrund der Darstellungen im Lageplan ergeben
sich in Bezug auf die ÖPNV-Anbindung dazu folgende Fragen:
1. Ist die bestehende zentrale Haltestelle Kanadaring weiterhin vorgesehen oder wird diese an den
neuen Standort verlegt?
2. Beinhaltet der mögliche neue Bushalt im Lageplan dann eine beidseitige idealerweise barrierefreie Haltestelle?
Nach den gesetzlichen Vorgaben muss bis zum
01.01.2022 die vollständige Barrierefreiheit im
ÖPNV erreicht werden. Die bauliche Anpassung der
Bushaltestellen ist ein zentraler Punkt, dieses Ziel
zu erreichen und sollte hierbei beachtet werden.
12

Beschluss

Der Bebauungsplan trifft keine Festset- Kenntnisnahme. Berückzung zum Standort der Haltestellen.
sichtigung bei der weiteren
Grundsätzlich ist eine Haltestelle am neu- Projektentwicklung.
en Quartiersplatz gut vorstellbar. Im weiteren Planungsprozess wird die SWEG
über die Abteilung Ratsangelegenheiten,
Öffentlichkeitsarbeit und Stadtmarketing
weiter eingebunden werden.

Bebauungsplan KANADARING
– Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 6.8. – 11.9.2015)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Geotechnik
Auf Grundlage der am LGRB vorhandenen Geodaten werden aus ingenieurgeologischer Sicht folgende Hinweise vorgetragen:
Mit einem kleinräumig deutlich unterschiedlichen
Setzungsverhalten des Untergrundes ist zu rechnen. Ggf. vorhandene organische Anteile können zu
Regierungspräzusätzlichen bautechnischen Erschwernissen fühsidium Freiburg
ren. Der Grundwasserflurabstand kann bauwerksreLandesamt für
levant sein.
Geologie, RohBei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der
11 stoffe und Bergweiteren Planungen oder von Bauarbeiten (z.B. zum
bau Badengenauen Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten,
Württemberg
zur Wahl und Tragfähigkeit des Gründungshorizon(LRGB)
tes, zum Grundwasser, zur Baugrubensicherung)
02.09.2015
werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen
gemäß DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020 durch ein
privates Ingenieurbüro empfohlen. Ferner wird darauf hingewiesen, dass im Anhörungsverfahren des
LGRB als Träger öffentlicher Belange keine fachtechnische Prüfung vorgelegter Gutachten oder von
Auszügen daraus erfolgt.
Die Stromversorgung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „KANADARING“ wird durch die vorhandenen Trafostationen „Glockengumpen 1“ und
„Glockengumpen 2“ sichergestellt. Die Standorte
Netze Mittelbasind aufgrund eigener Grundstücke gesichert.
den GmbH & Co.
12
Das Stromleitungsnetz wurde nach Abzug der kaKG
nadischen Streitkräfte zwischen 1994 und 2010
03.09.2015
komplett erneuert.
Bei der dargestellten Neuordnung muss bei Bedarf
das Versorgungsnetz angepasst und für die geplante Neubebauung erweitert werden. Diese Arbeiten
13

Beschluss

Der Hinweis wird unter Punkt 12.7 in die Hinweis wird in den Beplanungsrechtlichen Festsetzungen auf- bauungsplan aufgenomgenommen.
men.

Eine Abstimmung mit den Versorgungs- Anregung wird zur Kenntträgern wird im Zuge des Baugenehmi- nis genommen.
gungsverfahrens und der Erschließungsplanung rechtzeitig erfolgen.

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– Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 6.8. – 11.9.2015)
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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

sind im Zuge der Straßen- / Platzgestaltungsmaßnahmen bzw. und der Neubauvorhaben durchzuführen.
Eine Verbesserung der Bausubstanz, der im Plangebiet vorhandenen Trafostation „Glockengumpen
1“, ist frühestens nach Ablauf von 10 Jahren vorgesehen. Dies würde dann in Form eines Stationsneubaus in Fertigbauweise erfolgen.
Durch die Lage des Bebauungsplanes entlang der
Schutter Gewässer I. Ordnung sind Belange des
RegierungspräLandesbetriebes Gewässer betroffen.
sidium Freiburg
Die Sicherung des 10 m breiten GewässerrandstreiDienstsitz Offenfens entlang des rechten Schutterufers wird aus13 burg
drücklich begrüßt
Ref. 53.1 u. 53.2
Entsprechend sollten bei den weitergehenden Pla(Gewässer)
nungen die Vorgaben des Wasserhaushaltsgeset08.09.2015
zes (§ 38) und des Wassergesetzes BadenWürttemberg (§ 29) Berücksichtigung finden.
Sollte sich während der Baudurchführung ergeben,
dass Telekommunikationslinien der Telekom im
Sanierungsgebiet nicht mehr zur Verfügung stehen,
sind die durch den Ersatz dieser Anlagen entstehenden Kosten nach § 150 Abs. 1 BauGB zu erstatten.
Deutsche TeleHinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das
kom Technik
14
„Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische
GmbH
Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsge09.09.2015
sellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Es wird darum gebeten, sicherzustellen, dass
durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien
der Telekom nicht behindert werden.
14

Stellungnahme

Die Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes und des Wassergesetzes BadenWürttemberg werden bei der weiteren
Planung berücksichtigt.

Beschluss

Der Anregung wird entsprochen.

Eine Abstimmung mit den Versorgungs- Anregung wird zur Kenntträgern wird im Zuge des Baugenehmi- nis genommen.
gungsverfahrens und der Erschließungsplanung rechtzeitig erfolgen.

Bebauungsplan KANADARING
– Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 6.8. – 11.9.2015)
OZ

Beteiligter

badenova
15 WÄRMEPLUS
16.09.2015

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Zur Versorgung der neu zu errichtenden Gebäude
mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außerhalb des Plangebietes
erforderlich.
Die badenova Wärmeplus hat Interesse daran, das Eine Abstimmung mit den VersorgungsWärmenetz im Mauerfeld zu erweitern.
trägern wird im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens und der ErschließungsDas Blockheizkraftwerk im Mauerfeld wurde im letz- planung rechtzeitig erfolgen. Die Entten Jahr saniert und hält über die derzeitige Wärscheidung über die Wärmeversorgung
meversorgung hinaus weitere Wärmeleistung bereit. trifft die Wohnbau Lahr GmbH. Der BeBeide Gebiete, Kanadaring, als auch das Gebiet
bauungsplan trifft dazu keine Festsetzunzwischen der Kaiser- und der Lotzbeckstraße könn- gen.
ten ökonomisch und ökologisch vorteilhafte Wärme
aus dem Heizkraftwerk im Mauerfeld beziehen.
Die Erweiterung des Bestandsnetzes in Richtung
Kanadaring wird in Abhängigkeit der Vorhaben des
städtischen Wohnbaus erwogen.
Es wird um die Einbindung in weitere baulichen
Entwicklungen und Prozesse gebeten.

Die Verwaltung bittet, die Stellungnahmen zu den während der Offenlage vorgebrachten Anregungen zu beschließen.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

15

Beschluss

Anregung wird zur Kenntnis genommen.