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Beschlussvorlage (Bebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE - Erlass einer Veränderungssperre für den westlichen Teilbereich )

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 61
Brandenburger

Datum: 31.03.2016 Az.: 0683/Br

Drucksache Nr.: 97/2016

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Technischer Ausschuss

13.04.2016

vorberatend

nichtöffentlich

Gemeinderat

02.05.2016

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

-----------

Betreff:

Bebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE
- Erlass einer Veränderungssperre für den westlichen Teilbereich

Beschlussvorschlag:

Für den westlichen Teilbereich des Bebauungsplanes WILLY-BRANDT-STRASSE
wird der Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.
Die Grundstücke der Gemarkung Lahr mit den Flst.Nr. 5736/1 und 5920 erweitern
somit die bereits beschlossene Veränderungssperre.

Anlage(n):
- Satzung
- Bestandsplan mit Geltungsbereich der Erweiterung und des Gesamtbereiches der
Veränderungssperre

BERATUNGSERGEBNIS
Einstimmig

Sitzungstag:

lt. Beschlussvorschlag

mit Stimmenmehrheit

Bearbeitungsvermerk

abweichender Beschluss (s. Anlage)

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 97/2016

Seite - 2 -

Begründung:
Der Gemeinderat beschloss am 30. November 2015 eine Satzung zur Anordnung einer Veränderungssperre für den östlichen Teilbereich des Bebauungsplanes WILLY-BRANDT-STRASSE auf
dem Gelände der ehemaligen Ölmühle.
Anlass war ein Kaufvertrag, der darauf abzielte, Einzelhandelsbetriebe einzurichten.
Das Einzelhandelskonzept der Stadt Lahr ist überarbeitungsbedürftig und wird in diesem Jahr
fortgeschrieben. Der Vertrag zur Erstellung eines „Gutachtens als Grundlage zur Erarbeitung
eines Einzelhandelskonzeptes für das Mittelzentrum Lahr/Schwarzwald“ wurde im März 2016
unterzeichnet.
Ausnahmen, die das Änderungsverfahren des Bebauungsplanes inhaltlich nicht tangieren, sind
möglich. Einzelheiten dazu sind im Satzungstext geregelt.
Die Aldi GmbH & Co. KG hatte eine Erweiterung der Verkaufsfläche ihres Marktes in der Geroldsecker Vorstadt über die Grenze der Großflächigkeit hinweg beantragt, welche die Baurechtsbehörde der Stadt Lahr aus planungsrechtlichen Gründen ablehnte (§ 34 Abs. 2 BauGB
i.V.m. § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO)).
Nach Zurückweisung des Widerspruchs durch das Regierungspräsidium Freiburg reichte Aldi
eine Klage auf Erteilung der Baugenehmigung ein.
Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg (VG) vom 15. März 2016 – 5 K 2099/14 wurde die
Klage abgewiesen. Die Berufung wurde nicht zugelassen. Die Urteilsgründe sind noch nicht bekannt.
Die Verwaltung empfiehlt, die für die Grundstücke der ehemaligen „Ölmühle“ erlassene Veränderungssperre auf das Betriebsgrundstück von Aldi auszuweiten. Der der Veränderungssperre zugrunde liegende, in Aufstellung befindliche Bebauungsplan „WILLY-BRANDT-STRASSE“ erfasst
auch das Betriebsgrundstück von Aldi. Insofern ist die Ausweitung möglich.
Da das erstinstanzliche Gerichtsverfahren nun abgeschlossen ist, soll auch das Grundstück des
Aldi-Marktes von der Veränderungssperre erfasst werden.
Sollte die Firma Aldi weiterhin rechtlich gegen die Versagung der Baugenehmigung vorgehen
und die Zulassung der Berufung beantragen, dann hätte die erweiterte Veränderungssperre deutliche rechtliche Vorteile.
Käme es doch noch zu einer Berufungsentscheidung, dann wäre die Veränderungssperre zu berücksichtigen.
Das Risiko von Schadensersatzansprüchen bei Ausweitung der Veränderungssperre wird vom
Rechts- und Ordnungsamt als gering eingestuft.

Tilman Petters

Sabine Fink

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein
befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.