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Beschlussvorlage (Urteil des VGH Baden Württemberg im Normenkontrollverfahren gegen die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Lahr (Wettbürosteuer); Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde; hier:…

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 30
Biendl

Datum: 07.03.2016 Az.: 968.41

Drucksache Nr.: 78/2016

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Gemeinderat

21.03.2016

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

20

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Urteil des VGH Baden Württemberg im Normenkontrollverfahren gegen die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Lahr (Wettbürosteuer);
Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde;
hier: Übertragung der Zuständigkeit auf den Oberbürgermeister

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat überträgt die Zuständigkeit für die Entscheidung, ob gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28.01.2016 – 2 S 2067/14
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden soll, auf den Oberbürgermeister.

BERATUNGSERGEBNIS
Einstimmig

Sitzungstag:

lt. Beschlussvorschlag

mit Stimmenmehrheit

Bearbeitungsvermerk

abweichender Beschluss (s. Anlage)

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 78/2016

Seite - 2 -

Begründung:
Mit o.g. Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg einer Normenkontrolle gegen verschiedene Regelungen der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Lahr stattgegeben. Die beanstandeten Vorschriften regeln die Erhebung von Vergnügungssteuer für
die Veranstaltung bzw. Vermittlung von Wetten, wenn die Mitverfolgung der Wettereignisse
ermöglicht wird.
Der VGH bemängelt in seinem Urteil vornehmlich, dass ein besteuerbarer Aufwand nicht vorliege. Zudem hält er den gewählten Steuermaßstab nicht für zulässig. Die Revision wurde
nicht zugelassen.
Einzig mögliches Rechtsmittel ist damit die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gem. § 133 VwGO. Das Bundesverwaltungsgericht legt diesbezüglich üblicherweise einen strengen Maßstab an. Es ist daher sorgfältig zu prüfen, ob eine Beschwerde ausreichend
Aussicht auf Erfolg hat.
Der VGH hat entsprechende Entscheidungen in Normenkontroll- bzw. Berufungsverfahren zu
parallelen Regelungen der Städte Kehl, Mannheim und Rastatt getroffen. Zudem sind weitere
Städte, z.B. die Stadt Freiburg betroffen. Es wird derzeit angestrebt die Erfolgsaussichten
gemeinsam zu prüfen und das weitere Vorgehen aufeinander abzustimmen.
Die erforderlichen Prüfungen und Abstimmungen konnten nicht so vorgenommen werden,
dass dem Gemeinderat für die Sitzung am 21.03.2016 eine fundierte Vorlage zur Entscheidung über die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zur Verfügung gestellt werden
konnte. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch innerhalb eines Monats nach Zustellung
des Urteils, in diesem Fall somit bis zum 01.04.2016 einzulegen. Da somit vor Fristablauf
keine weitere reguläre Gemeinderatssitzung und auch keine Sitzungen der beschließenden
Ausschüsse mehr stattfinden, wird vorgeschlagen, die Entscheidung über die Einlegung der
Nichtzulassungsbeschwerde in diesem Einzelfall gem. § 44 Abs. 2 Satz 1 GemO auf den
Oberbürgermeister zu übertragen.

Guido Schöneboom

Tobias Biendl