Beschlussvorlage
Amt: 30
Biendl
Datum: 07.03.2016 Az.: 968.41
Drucksache Nr.: 78/2016
Beratungsfolge
Termin
Beratung
Kennung
Abstimmung
Gemeinderat
21.03.2016
beschließend
öffentlich
Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen
20
Eingangsvermerke
Oberbürgermeister
Erster Bürgermeister
Bürgermeister
Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101
Kämmerei
Rechts- und
Ordnungsamt
Betreff:
Urteil des VGH Baden Württemberg im Normenkontrollverfahren gegen die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Lahr (Wettbürosteuer);
Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde;
hier: Übertragung der Zuständigkeit auf den Oberbürgermeister
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat überträgt die Zuständigkeit für die Entscheidung, ob gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28.01.2016 – 2 S 2067/14
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden soll, auf den Oberbürgermeister.
BERATUNGSERGEBNIS
Einstimmig
Sitzungstag:
lt. Beschlussvorschlag
mit Stimmenmehrheit
Bearbeitungsvermerk
abweichender Beschluss (s. Anlage)
Ja-Stimmen
Nein-Stimmen
Enthalt.
Datum
Handzeichen
Drucksache 78/2016
Seite - 2 -
Begründung:
Mit o.g. Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg einer Normenkontrolle gegen verschiedene Regelungen der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Lahr stattgegeben. Die beanstandeten Vorschriften regeln die Erhebung von Vergnügungssteuer für
die Veranstaltung bzw. Vermittlung von Wetten, wenn die Mitverfolgung der Wettereignisse
ermöglicht wird.
Der VGH bemängelt in seinem Urteil vornehmlich, dass ein besteuerbarer Aufwand nicht vorliege. Zudem hält er den gewählten Steuermaßstab nicht für zulässig. Die Revision wurde
nicht zugelassen.
Einzig mögliches Rechtsmittel ist damit die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gem. § 133 VwGO. Das Bundesverwaltungsgericht legt diesbezüglich üblicherweise einen strengen Maßstab an. Es ist daher sorgfältig zu prüfen, ob eine Beschwerde ausreichend
Aussicht auf Erfolg hat.
Der VGH hat entsprechende Entscheidungen in Normenkontroll- bzw. Berufungsverfahren zu
parallelen Regelungen der Städte Kehl, Mannheim und Rastatt getroffen. Zudem sind weitere
Städte, z.B. die Stadt Freiburg betroffen. Es wird derzeit angestrebt die Erfolgsaussichten
gemeinsam zu prüfen und das weitere Vorgehen aufeinander abzustimmen.
Die erforderlichen Prüfungen und Abstimmungen konnten nicht so vorgenommen werden,
dass dem Gemeinderat für die Sitzung am 21.03.2016 eine fundierte Vorlage zur Entscheidung über die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zur Verfügung gestellt werden
konnte. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch innerhalb eines Monats nach Zustellung
des Urteils, in diesem Fall somit bis zum 01.04.2016 einzulegen. Da somit vor Fristablauf
keine weitere reguläre Gemeinderatssitzung und auch keine Sitzungen der beschließenden
Ausschüsse mehr stattfinden, wird vorgeschlagen, die Entscheidung über die Einlegung der
Nichtzulassungsbeschwerde in diesem Einzelfall gem. § 44 Abs. 2 Satz 1 GemO auf den
Oberbürgermeister zu übertragen.
Guido Schöneboom
Tobias Biendl