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Beschlussvorlage (- Stellungnahmen zu den Anregungen der Bürger und Träger öffentlicher Belange)

                                    
                                        FNP, 7. Änderung
–
Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 4. Januar – 5. Februar 2016)
OZ

Anregungen d. Beteiligten

Gemäß den Vorgaben des Landes Baden-Württemberg,
Ministerium für Verkehr und Infrastruktur, in der
Broschüre
"Lärmschutz in der kommunalen Planung",
ist das Bauvorhaben Kulturzentrum mit Moschee u.a.
nicht genehmigungsfähig. Es wird aus der Broschüre
zitiert (S. 18 unten), allerdings die Gebietsart GewerbeStellunggebiet durch Gemeinbedarfsfläche ersetzt. Diese
nahme
Änderung wird durch die Bürgerin/den Bürger
ging
vorgenommen, da sich ursprünglich der Quadratmeterwährend
Preis für das "Moscheegrundstück" am qm-Preis in einem
BeteiGewerbegebiet orientieren sollte und auf dem Grundstück
ligung
Offenlage auch tatsächlich ein Gewerbe (Restaurant im
Erdgeschoss und Beherbergung im 1. OG) betrieben
B-Plan
MOSCHEE werden soll:
"Bei der Erschließung einer Gemeinbedarfsfläche muss
ein und
darauf geachtet werden, dass Wohngebiete vom
gilt laut
Absender ausgelösten Verkehr nicht beeinträchtigt werden.
Bereiche für die Lkw-gebundene Andienung sowie für
auch für
Transport und Umschlag von Gütern sind genauso wie
die
Offenlage Stellplätze, Parkierungsanlagen und Parkhäuser
gegenüber lärmempfindlicher Nachbarschaft sorgfältig
7. Änd.
abzuschirmen."
FNP,die
später
Auch die im obenstehenden Zitat erwähnte Lkwdurchgebundene Andienung wird es am Moscheegrundstück
geführt
geben. Schließlich müssen Lebensmittel und Getränke in
wurde.
großer Menge angeliefert werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass es aber einige hundert
lärmempfindliche Nachbarn gibt und dies bekannt ist.
Es wird die Meinung vertreten, dass das Bauvorhaben
nicht genehmigungsfähig ist, da die nachbarschaftlichen
Hochhäuser (besonders Römerstr. 1, das mit 16 Stockwerken nur ca. 50 m vom geplanten Moscheegebäude
Bürger 1
27.08.2015
1.1

26.02.2016

Stellungnahme

Beschluss

Das Plangebiet mit einem Gewerbegebiet gleichzusetzen ist Einwand
falsch. Weder die Überlegungen zum Kaufpreis noch das
wird zurückBetreiben eines Restaurants würden dies rechtfertigen. So
gewiesen.
sind laut BauNVO „Schank- und Speisewirtschaften“ in
Allgemeinen Wohngebieten, Dorf-, Misch- und Kerngebieten
zulässig. Auch die geplante Größenordnung von maximal 40
Sitzplätzen im Innen- und maximal 20 im Außenraum ist eher
als relativ klein einzustufen.
Das „interpretierte Zitieren“ der Landesbroschüre ist
irreführend, weil nahe gelegt wird, dass eine Moschee mit
Kulturzentrum einen mit einem Gewerbegebiet vergleichbaren Anlieferverkehr oder Umschlag und Transport von
Gütern nach sich zieht. Die Anlieferung von Lebensmitteln
wird zwar stattfinden, aber außerhalb des Nachtzeitraums
und in einem für die Umgebung verträglichen Maß.
Der Parkplatz wurde im Zuge der schalltechnischen
Untersuchung geprüft. Ergebnis: Die Immissionsrichtwerte
der Freizeitlärmrichtlinie (stellt im Vergleich zur DIN 18005
die strengere Beurteilungsgrundlage dar) werden sowohl
tags außer- und innerhalb der Ruhezeiten als auch nachts
an allen maßgeblichen Immissionsorten eingehalten. Der
voraussichtlich geringe Anlieferverkehr, der nicht zwingend
per Lkw erfolgen muss, ist im Zuge der Baugenehmigung zu
beachten und ggf. zu reglementieren.
D.h. die lärmempfindliche Nachbarschaft – und i.S.d.
zitierten Broschüre ist damit in diesem Fall das Allgemeine
Wohngebiet, für das allgemein anerkannte und nachweisbare Grenz- bzw. Orientierungswerte gelten, gemeint – ist
gemäß der schalltechnischen Untersuchung keinen
unzumutbaren Störungen durch den Parkplatz ausgesetzt.
Die gezogene Schlussfolgerung, das Bauvorhaben sei nicht
genehmigungsfähig, ist somit nicht zutreffend.
1

FNP, 7. Änderung
–
Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 4. Januar – 5. Februar 2016)
OZ

1.2

1.3

1.4

1.5

Anregungen d. Beteiligten
entfernt ist) nicht "sorgfältig" abgeschirmt werden können.
Das Ministerium gibt weiter vorne in der Broschüre den
Hinweis, dass Bäume und Sträucher keinen Lärmschutz
bieten.
Es wird angemerkt, dass es auch keinen Sichtschutz für
die unteren Stockwerke während der Hälfte des Jahres
gibt, wenn die Bäume und Sträucher kein Laub tragen.
Für die Bewohner der oberen Stockwerke gibt es nie
Sichtschutz sowohl von den Wohnungen aus zur
Moschee hin als auch umgekehrt.
Es wird gebeten auch den Nachsatz auf S. 18 zu
beachten, nachdem Schallschutzfenster oder sonstige
bauliche Vorkehrungen an Wohngebäuden als
Lärmminderungsmaßnahme immissionsschutzrechtlich
nicht zulässig seien.
Aus diesen Gründen ist die 7. Änderung des Flächennutzungsplans, der nach den Ferien in die Offenlage
gehen soll, nicht erforderlich. Ebenso wenig muss ein
Bebauungsplan erstellt werden, da die geplante
Bebauung nicht genehmigungsfähig ist.

Als Anregung wird vorgebracht, dass das Kulturzentrum
mit Moschee weiter südlich zwischen Radweg und B 36Damm gebaut werden kann und muss. Je weiter das
Moscheegrundstück südlich geplant wird (am besten
direkt an den Damm der B 36 angrenzend) desto
nachbarverträglicher wird das Vorhaben. Der Bauplan für
das Gebäude müsste kaum geändert werden. Lediglich
das Minarett wäre dann auf der anderen Seite des
Gebäudes besser aufgehoben. Das restliche Gelände
erhält über den geplanten Rundweg durch den
Kleingartenpark einen Zugang von der Vogesenstraße

26.02.2016

Stellungnahme

Der Abstand von mind. 50 m hat zur Folge, dass eine
unmittelbare, detaillierte Einsehbarkeit nicht gegeben sein
wird.

Beschluss

Einwand
wird zurückgewiesen

Der vom Plangebiet ausgehende Lärm (Emissionen) führt zu
keinen erforderlichen Lärmminderungsmaßnahmen für die
benachbarte Wohnbebauung, auch zu keinen passiven.

Siehe 1.1
Die Gemeinde hat gem. § 1 (3) BauGB Bauleitpläne
aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche
Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dieses Erfordernis
liegt sowohl für den Bebauungs- als auch den Flächennutzungsplan (Parallelverfahren, § 8 (3) BauGB) vor, damit
Baurecht für das Vorhaben geschaffen wird.
Gegen den Vorschlag spricht, dass die gemeindliche
Planung am vorgeschlagenen Alternativstandort eine
Nutzung durch Kleingärten (LGS-Kleingartenpark) vorsieht
und der jetzt im Flächennutzungsplanentwurf vorgesehene
Standort als verträglich angesehen wird. Die vorgeschlagene
Verschiebung ist somit nicht erforderlich und auch nicht mit
der gemeindlichen Planung in Einklang zu bringen.
Der vorgeschlagene Alternativstandort wäre nicht mehr als
Siedlungsarrondierung zu betrachten und auch mit dem
beschlossenen (Rahmenplan-)Entwurf für den Kleingartenpark in Einklang zu bringen. Eine Moschee an dieser Stelle

Einwand
wird zurückgewiesen.

Anregung
wird zurückgewiesen.

2

FNP, 7. Änderung
–
Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 4. Januar – 5. Februar 2016)
OZ

26.02.2016

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

aus und kann während der LGS umzäunt werden. Der
Grundstückszipfel im Norden des Geländes kann dann
entweder für Kleingärten oder für Parkplätze genutzt
werden. Selbstverständlich ist man gerne bereit, den
Vorschlag vor Ort oder im Stadtplanungsamt anhand von
Plänen detailliert vorzustellen.
Die Anlage von Kleingärten mit Parkplätzen ist nachbarschaftsverträglich. Es gibt ja seit jeher unweit eine
Kleingartenanlage westlich des Hochhauses. Lärmbelästigung von dort gibt es nur einmal im Jahr, wenn das
jährliche Vereinsfest gefeiert wird. Ab und zu verbrennt
ein uneinsichtiger Kleingärtner seine Pflanzenabfälle, was
kurzfristig zur Geruchsbelästigung führt. Dies ist aber ein
eher seltenes Ereignis.
Als Vorteil sowohl für die Anwohner der Römerstr. 1 als
auch für die Betreiber des Moscheegebäudes wird
gesehen, dass die Gefahr von Nachbarschaftskonflikten
gegen Null geht, wenn das Vorhaben ca. 100 m weiter
südlich errichtet wird. Dann sind die Parkplätze der
Römer- und Vogesenstraße nicht mehr in unmittelbarer
Nähe des Eingangs zum Grundstück, denn dann könnten
auch die Parkplätze des neuen (türkischen) Eventhauses
(ehemaliges MdS-Gebäude in der Vogesenstraße)
genutzt werden. Der Betriebslärm des Kulturzentrums und
des Restaurants wird dann nur noch von weitem zu hören
sein, aber kein unmittelbarer nachbarlicher Störfaktor
sein.
Die Bäume und Hecken blieben unangetastet von
Bauarbeiten und Materiallagerungen. Tiere und Vögel
(auch die unter Naturschutz stehenden Nachtigallen)
blieben unbehelligt. Ein vogelkundliches Gutachten würde
sich erübrigen. Das Schallgutachten und der Umweltbericht müssten auf die neue Situation angepasst werden,
aber nicht gänzlich neu erstellt werden.

würde während des Landesgartenschau-Ausstellungsjahrs
2018 mitten im Ausstellungsbereich liegen. Beides würde zu
einer deutlich prominenteren Lage im Stadt- und Gartenschaugefüge führen, was nicht im Sinne der gemeindlichen
Planung wäre.

Beschluss

3

FNP, 7. Änderung
–
Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 4. Januar – 5. Februar 2016)
OZ

Anregungen d. Beteiligten

26.02.2016

Stellungnahme

Beschluss

Auch könnte das Grundstück eine andere Form erhalten,
falls gewünscht. Der Flächennutzungsplan müsste dann
für diesen Grundstücksteil geändert werden in eine
Gemeinbedarfsfläche und der auf das Vorhaben
zugeschnittene Bebauungsplan müsste ebenfalls
angepasst werden. Das dürfte insofern keine großen
Probleme bereiten, da weder die Änderungen des FNP
noch der Bebauungsplan endgültig beschlossen sind. Die
Zeitverzögerung bis zur Baugenehmigung wäre m.E.
unerheblich für die rechtzeitige Fertigstellung,
wohingegen weitere Nachbarstreitigkeiten im Vorfeld den
Bau weitaus länger verzögern könnten.
Die Türkisch-islamische Gemeinde käme ihrem
ursprünglichen Wunsch, sich auf der LGS zu präsentieren
noch ein Stück näher und wäre am Stadteingang noch
präsenter.

Die Verwaltung bittet, der vorgeschlagenen Bewertung zuzustimmen.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

4

7. Änderung FNP
26.02.2016
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 04.01.2016 – einschl. 05.02.2016)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

1

Netze Mittelbaden
22.12.2015

Auf die Stellungnahme vom 12.08.2014 wird verwiesen: Die Stellungnahmen aus den laufenden
Bebauungsplanverfahren sind zu beachten.

Die in den jeweiligen Bebauungsplanverfahren Kenntnisnahme
vorgebrachten Anregungen und Hinweise
wurden, sofern sie auf der Maßstabsebene
des Flächennutzungsplans relevant sind, berücksichtigt.

2

Landesamt für
Denkmalpflege
22.12.2015

Auf die Belange der archäologischen Denkmalpflege im Bereich „Bürgerpark“ wird im Plan hingewiesen.

Das archäologische Grabungsschutzgebiet im Kenntnisnahme
Bereich „Bürgerpark“ ist in der Plandarstellung
gekennzeichnet.

3

Regierungspräsidium Freiburg
Landesamt für
Geologie, Rohstoffe und Bergbau
08.02.2016

Geotechnik
Die ingenieurgeologischen Belange wurden
Die lokalen geologischen Untergrundverhältnisse
bzw. werden in den jeweiligen Bebauungskönnen dem bestehenden Geologischen Kartenplanverfahren abgearbeitet.
werk entnommen werden.
Ingenieurgeologische Belange werden im Rahmen
der Anhörung zu konkreten Planungen (z.B. Bebauungspläne) beurteilt, wenn Art und Umfang der Eingriffe in den Untergrund näher bekannt sind.

Kenntnisnahme

4

Landratsamt
Ortenaukreis,
Amt für Umweltschutz

Änderungsbereich B-Plan "Bürgerpark": Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen Bedenken, da
durch die geplante Bebauung es zur Neuversiegelung von Boden kommt sowie artenschutzrelevante
Gehölzstrukturen wie Bäume und Sträucher beseitigt werden, die für Brutvögel sowie im geringeren
Maße für Zwergfledermaus von Bedeutung sein
können. Nachgewiesen ist ein geringes Vorkommen
von Mauereidechse. Die Bedenken können zurückgenommen werden, wenn die Eingriffe in die
Schutzgüter ausgeglichen und artenschutzrechtliche
Verbotstatbestände wie im Umweltbericht vorgesehen, durch entsprechende Maßnahmen vermieden
werden.

Kenntnisnahme
(Anregungen wurden
im B-Planverfahren
berücksichtigt)

12. Februar
2016,
Eingang
17.02.2016

Im Rahmen des im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungsplans BÜRGERPARK wurde die Bestands- und Eingriffssituation vertiefend untersucht. Die Ergebnisse sind im Umweltbericht zum Bebauungsplan dargestellt.
Dort werden auch die Vermeidungs-, Minimierungs-, und Ausgleichsmaßnahmen konkretisiert und rechtsverbindlich im Bebauungsplan
festgesetzt (siehe Punkt 8 und 9 der planungsrechtlichen Festsetzungen des am
21.11.2015 rechtsverbindlich gewordenen
Bebauungsplans).Im Bereich Vorkommen
Mauereidechse gibt es keine räumliche Veränderungen durch die Bebauungsplanaufstellung. Hinweis: Das Landratsamt Ortenaukreis,

1

7. Änderung FNP
26.02.2016
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 04.01.2016 – einschl. 05.02.2016)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Amt für Umweltschutz wurde im Bebauungsplanverfahren als TÖB sowohl in der frühzeitigen Beteiligung als auch in der Offenlage beteiligt.
4.1

4.2

Änderungsbereich B-Plan "Seepark": Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen Bedenken, da geschützte Biotope, 40 Brutvogelarten - überwiegend
Heckenbrüter - sowie Tagfalterarten (Lycaena dispar, eventuell Maulinea) betroffen sind. Auch wird
2,6 ha landwirtschaftlich genutzter Boden in eine
Seefläche irreversibel umgewandelt. Die Bedenken
können dann zurückgestellt werden, wenn der Verlust der Biotope gleichwertig ersetzt, die Tötung von
Individuen des Großen Feuerfalters vermieden und
neuer Lebensraum geschaffen sowie das baubedingte Töten und der Verlust von Fortpflanzungsund Ruhestätten ersetzt wird. Entsprechend muss
ein Ausgleich im Schutzgut Boden vorgenommen
werden. Alle Vermeidungs-, Minimierungs- und
Kompensationsmaßnahmen müssen rechtsverbindlich im B-Plan festgesetzt werden.

Im Rahmen des im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungsplans SEEPARK wurde die
Bestands- und Eingriffssituation vertiefend
untersucht. Die Ergebnisse sind im Umweltbericht zum Bebauungsplan dargestellt. Dort
werden auch die Vermeidungs-, Minimierungs-, und Ausgleichsmaßnahmen konkretisiert und rechtsverbindlich im Bebauungsplan
festgesetzt (siehe Punkt 8,9 und 10 der planungsrechtlichen Festsetzungen des am
21.11.2015 rechtsverbindlich gewordenen
Bebauungsplans). Hinweis: Das Landratsamt
Ortenaukreis, Amt für Umweltschutz wurde im
Bebauungsplanverfahren als TÖB sowohl in
der frühzeitigen Beteiligung als auch in der
Offenlage beteiligt.

Kenntnisnahme
(Forderungen wurden
im B-Planverfahren
berücksichtigt)

Änderungsbereich B-Pläne "Kleingartenpark Römerstraße" und "Moschee": Zum B-Plan "Moschee"
wurde eine Stellungnahme mit Nachgang der UNB
am 08.09.2015 abgegeben. Zum Vorhaben bestehen aus naturschutzfachlicher Sicht grundsätzlich
keine Bedenken, da keine Arten durch Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 durch die geplanten Vermeidungsmaßnahmen betroffen werden. Das Ausgleichsdefizit bei den Schutzgütern Boden sowie
Pflanzen/Tiere wird über externe Kompensationsmaßnahmen (Waldkalkung und Anlegen einer

Das nach § 33 Naturschutzgesetz BadenWürttemberg geschützte Biotop liegt nicht im
Änderungsbereich der 7. Änderung des Flächennutzungsplans. Allerdings ist es Teil des
Geltungsbereichs für den im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplan KLEINGARTENPARK. In diesem ist der Erhalt oder
die Kompensation zu regeln. Die Offenlage
wird derzeit vorbereitet.

Kenntnisnahme
(Anregung ist im
B-Planverfahren
KLEINGARTENPARK zu bewerten)

2

7. Änderung FNP
26.02.2016
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 04.01.2016 – einschl. 05.02.2016)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Die Nachtigall gilt als störungstolerant und ist
in der Roten Liste Baden-Württemberg nicht
als gefährdet aufgeführt und auch nicht auf
der Vorwarnliste, aber Baden-Württemberg
hat auf Grund ihres hiesigen Verbreitungsschwerpunktes eine besondere Verantwortung
für diese Art innerhalb Deutschlands. Sie brütet bodennah, bevorzugt in Brennnesselfluren
(> 50 %), aber auch in Brombeergestrüpp, wie
es im Eingriffsbereich am Südwestrand des
Gehölzes zu finden ist, seltener in herabhängenden Ästen von Bäumen und Sträuchern.
Es ist daher davon auszugehen, dass sie
auch bei weitgehendem Erhalt des auf einem
städtischen Grundstück stehenden Feldgehölzes ihren Brutplatz (im zu rodenden randlichen Brombeergestrüpp und Brennnesselsaum) zumindest vorübergehend verliert. Von
einer Wiederausbreitung der Brombeere und
Brennnessel im Unterwuchs bzw. Gehölzsaum ist allerdings innerhalb von 1 bis 3 Jahren auszugehen. Eine entsprechend ausgerichtete Pflege der öffentlichen Grünfläche
wurde im parallel aufgestellten Bebauungsplan MOSCHEE festgesetzt. Ausweichhabitate für den zeitlich begrenzten Bruthabitatverlust sind im nahen Umfeld vorhanden, insbesondere süd-westlich im Bereich des Sukzessionswaldes zwischen Vogesenstraße und

Kenntnisnahme
(Forderungen wurden
im B-Planverfahren
berücksichtigt)

Streuobstwiese im B-Plan "Seepark") ausgeglichen.
Das randständige, nach § 33 NatSchG geschützte
Biotop darf nicht zerstört werden und bleibt nach der
Planvorgabe im Umweltbericht erhalten.
4.3

Im Nachgang zur Stellungnahme der UNB wurde
auf das Vorkommen eines Nachtigallen-Revier aufgrund einer telefonischen Mitteilung einer Bewohnerin aus einem der benachbarten Wohnhäuser hingewiesen. - Vermeidungs-, Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen müssen in der Satzung planungsrechtlich festgesetzt werden.

3

7. Änderung FNP
26.02.2016
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 04.01.2016 – einschl. 05.02.2016)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Bahnlinie, so dass die ökologische Funktion
der Fortpflanzungsstätten dieser Art im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibt. Nach
Abschluss der Bautätigkeit und Neuentwicklung von Bruthabitaten im Unterwuchs kann
eine Wiederbesiedlung des Feldgehölzes
durch die Nachtigall erfolgen.
4.4

Im Bereich Kleingärten ist im Vergleich zum Ausgangszustand eine ökologische Aufwertung zu erwarten, daher bestehen aus naturschutzfachlicher
Sicht keine Bedenken gegen die Änderung des
FNP.

Kenntnisnahme

4.5

Änderungsbereich B-Plan "Kleinfeld-Süd" 6. Änderung: Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen
grundsätzlich keine Bedenken gegen die geplante
FNP-Änderung, da voraussichtlich keine artenschutzrechtlich relevanten Arten betroffen sind. Aufgrund des Verlustes an Gehölzbestand und der
Grünfläche sowie des Bodens durch Versiegelung,
sind jedoch die im Umweltbericht zum FNP aufgeführten Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen umzusetzen.

Im Rahmen des im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungsplans KLEINFELD-SÜD, 6.
Änderung wurde die Bestands- und Eingriffssituation vertiefend untersucht. Die Ergebnisse
sind im Umweltbericht zum Bebauungsplan
dargestellt. Dort werden auch die Vermeidungs-, Minimierungs-, und Ausgleichsmaßnahmen konkretisiert und rechtsverbindlich im
Bebauungsplan festgesetzt (siehe Punkt 6 der
planungsrechtlichen Festsetzungen des am
25.01.2016 als Satzung beschlossenen Bebauungsplans).

Kenntnisnahme
(Forderungen wurden
im B-Planverfahren
berücksichtigt)

4.6

Vom zuständigen Naturschutzbeauftragten wird
angemerkt, dass im Umweltbericht bei der Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei
Nichtdurchführung der Planung die Landwirtschaft
generell als grundwasserbelastend und somit negativ dargestellt wird.

Die Feststellung gilt nicht generell für die
Landwirtschaft, ist aber insbesondere für den
in den überplanten Bereichen großflächig betriebenen Maisanbau zutreffend.

Kenntnisnahme

4

7. Änderung FNP
26.02.2016
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 04.01.2016 – einschl. 05.02.2016)
OZ
5

Beteiligter
Landratsamt
Ortenaukreis
Amt für Landwirtschaft

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Verweis auf Stellungnahme vom 22.08.2014, wird in
vollem Umfang aufrecht erhalten:

9. Februar 2016,
Eingang
Kenntnisnahme

5.1 26.02.2016

Bürgerpark: Flächen für die Landwirtschaft werden
nicht beansprucht.

5.2

Seepark: Im Rahmen dieses Bebauungsplanes Bereich Seepark
Anregung wird zuwerden 18,7 ha Fläche der Landwirtschaft entzo- Gegenüber dem Entwurf zur frühzeitigen Be- rückgewiesen.
gen.
teiligung hat sich die Fläche, die der Landwirtschaft entzogen wird von 18,7 auf 18,2 ha
reduziert. In der Tat stehen diese Flächen
nicht mehr für die landwirtschaftliche Nutzung
zur Verfügung. Der neu geplante Seepark als
Naherholungsgebiet für den dicht besiedelten
Lahrer Westen stellt demgegenüber einen
öffentlichen Belang dar, der die Inanspruchnahme rechtfertigt.
2008 wurde durch ein Landschaftsplanungsbüro eine Machbarkeitsstudie zur Realisierung
einer Landesgartenschau für das gesamte
Stadtgebiet durchgeführt. Nur an den jetzt
geplanten Standorten standen Freiflächen in
erforderlicher Größe und in einer sinnvollen
Zuordnung zu Wohngebieten zur Verfügung.
Insofern erweist sich die Inanspruchnahme
landwirtschaftlicher Flächen als notwendig.
Bei den Erwerbsverhandlungen bzw. der Auflösung der Pachtverträge konnten teilweise
gleichwertige Ersatzflächen angeboten wer5

7. Änderung FNP
26.02.2016
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 04.01.2016 – einschl. 05.02.2016)
OZ

5.3

5.4

5.5

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

den. Die landwirtschaftlichen Betriebe haben
dieses Angebot in Anspruch genommen, so
dass einvernehmliche Ergebnisse erzielt werden konnten. Die betroffenen Betriebe werden
auch in Zukunft berücksichtigt, wenn weitere
Ersatzflächen zur Verfügung stehen.
Kleingartenpark Römerstraße: Im Rahmen dieses Bereich Kleingartenpark Römerstraße:
Anregung wird zuBebauungsplanes werden 1,7 ha Fläche der Land- Im Plangebiet befinden sich inzwischen alle
rückgewiesen
wirtschaft entzogen.
Grundstücke im Eigentum der Stadt Lahr. Sowohl beim Erwerb als auch bei der Kündigung
der Pachtverträge wurde das Thema Ersatzflächen einer einvernehmlichen Lösung zugeführt.
Bebauungspläne Kleinfeld-Süd, 6. und 7. Änderung:
Kenntnisnahme
Flächen für die Landwirtschaft werden nicht beansprucht.
Es wird daraufhin gewiesen, dass sich in der mit
Siehe Stellungnahme zu 5.2
Schreiben vom 15.12.2015 vorgelegten Fassung im
Vergleich mit der mit Schreiben vom 31.7.2014 vorgelegten Fassung folgende Änderungen ergaben:
Bereich Bebauungsplan SEEPARK, Stadtteil Mieterheim:
Die überplante Fläche hat sich von 22,0 ha auf 21,5
ha reduziert. 0,5 ha Fläche für die Landwirtschaft
werden weniger beansprucht.
Bereich Bebauungspläne KLEINFELD-SÜD, 6. und
7. Änderung:
Die überplante Fläche hat sich von 5,9 ha auf 6,0 ha
erhöht.
Flächen für die Landwirtschaft werden in diesem
Bereich nicht überplant.
Insgesamt hat sich in der Flächenbilanz der 7. FNPÄnderung die überplante Fläche von 43,1 ha auf

Kenntnisnahme

6

7. Änderung FNP
26.02.2016
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 04.01.2016 – einschl. 05.02.2016)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

42,7 ha reduziert, wobei 0,5 ha Fläche für die
Landwirtschaft weniger beansprucht werden.

Die Verwaltung bittet, der vorgeschlagenen Bewertung zuzustimmen.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

7