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Beschlussvorlage (Bebauungsplan RUBINMÜHLE im Stadtteil Hugsweier - Abwägung zu den Stellungnahmen aus der Offenlage - Satzungsbeschluss)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 61
Stallmann

Datum: 10.03.2016 Az.: -0690 St

Drucksache Nr.: 70/2016

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Ortschaftsrat Hugsweier

05.04.2016

vorberatend

öffentlich

Technischer Ausschuss

13.04.2016

vorberatend

öffentlich

Gemeinderat

02.05.2016

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

-------------

Betreff:

Bebauungsplan RUBINMÜHLE im Stadtteil Hugsweier
- Abwägung zu den Stellungnahmen aus der Offenlage
- Satzungsbeschluss

Beschlussvorschlag:

1. Die Abwägung vom 10.3.2016 zu den während der Offenlage gemäß § 3 (2)
BauGB und § 4 (2) BauGB vorgebrachten Stellungnahmen zum Bebauungsplan RUBINMÜHLE werden beschlossen.
2. Der Bebauungsplan RUBINMÜHLE und die hierzu erlassenen örtlichen Bauvorschriften werden in den beigefügten Fassungen vom 10.3.2016 als Satzungen beschlossen.
3. Die Teilaufhebung des Bebauungsplanes AUSGLEICHSMASSNAHMEN ZUM
GEWERBEGBIET RHEINSTRASSE wird beschlossen.

Anlage(n):
- Abwägungsspiegel
- Bestandsplan
- Nutzungsplan
- Textliche Festsetzungen, örtliche Bauvorschriften, Begründung
- Umweltbericht
- Orientierende umwelttechnische Erkundung
- Überlagerter B-Plan
- Satzungen
BERATUNGSERGEBNIS
Einstimmig

Sitzungstag:

lt. Beschlussvorschlag

mit Stimmenmehrheit

Bearbeitungsvermerk

abweichender Beschluss (s. Anlage)

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 70/2016

Seite - 2 -

Begründung:
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 23.02.2015 dem Entwurf des Bebauungsplanes RUBINMÜHLE und der Teilaufhebung des Bebauungsplanes AUSGLEICHSMASSNAHMEN ZUM
GEWERBEGEBIET RHEINSTRASSE NORD zugestimmt und die Offenlegungsbeschlüsse gefasst.
Daraufhin fand in der Zeit vom 09.03.2015 bis zum 10.04.2015 die Beteiligung der Öffentlichkeit, der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange statt.
Zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes AUSGLEICHSMASSNAHMEN ZUM GEWERBEGEBIET
RHEINSTRASSE NORD wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
Zum Entwurf des Bebauungsplanes RUBINMÜHLE gingen von Seiten der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen ein. Die seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange formulierten
Anregungen und Stellungnahmen sind in der anliegenden Tabelle aufgeführt.
Die sich hieraus ergebenden Ergänzungen sind informeller Art und berühren nicht die Grundzüge der
Planung. Eine erneute Offenlage wird deshalb nicht erforderlich.
Weiteres Verfahren/Beschlussvorschlag
Die Verwaltung schlägt vor, den überlagerten Teilbereich des Bebauungsplanes AUSGLEICHSMASSNAHMEN ZUM GEWERBEGEBIET RHEINSTRASSE NORD aufzuheben, die Stellungnahmen
zu den Anregungen aus der Offenlage zu beschließen und den Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan RUBINMÜHLE zu fassen.
Die erforderliche und parallel durchgeführte 6. Änderung des Flächennutzungsplanes befindet sich
noch im Verfahren. Bisher wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
durchgeführt. Die Offenlage wird derzeit vorbereitet.
Da die Änderung noch nicht wirksam ist, müsste der Bebauungsplan nach dessen Satzungsbeschluss noch dem Regierungspräsidium Freiburg zur Genehmigung vorgelegt werden.
Alternativ soll jedoch nach dem Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes das FNP-Änderungsverfahren zum Abschluss gebracht werden. Nach Wirksamwerden der 6. FNP-Änderung muss der
Bebauungsplan nicht mehr vom Regierungspräsidium genehmigt werden. Er wird dann mit der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses rechtsverbindlich.

Tilman Petters

Sabine Fink

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein
befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.