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Beschlussvorlage (- Textliche Festsetzungen)

                                    
                                        Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 5. ÄNDERUNG
Planungsrechtliche Festsetzungen

Stadt Lahr

11. Mai 2016

Stadtplanungsamt

AZ.: Kü

Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 5. ÄNDERUNG
Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB und BauNVO

Rechtsgrundlagen
-

Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 20. Oktober 2015
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23. Januar 1990, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 11. Juni 2013
Planzeichenverordnung (PlanzV) i.d.F. vom 18. Dezember 1990, geändert durch Gesetz
vom 22. Juli 2011
Landesbauordnung (LBO) i.d.F. vom 5. März 2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom
11. November 2014
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009, zuletzt geändert durch
Verordnung vom 31. August 2015

In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes festgesetzt:
0.

Abgrenzungen

0.1

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans (§ 9 (7)
BauGB)

1.

Verkehrsflächen (§ 9 (1) Nr. 11 BauGB)

1.1.

Öffentliche Verkehrsfläche

1.2.

Öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung

Wird als öffentliche Parkierungsfläche festgesetzt.
2.

Grünflächen (§ 9 (1) Nr. 15 BauGB)

2.1.

Öffentliche Grünfläche

1

Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 5. ÄNDERUNG
Planungsrechtliche Festsetzungen

Wird als Straßenverkehrsgrün festgesetzt. Ergänzungen der
Grünfläche mit Anlagen zum Zwecke der Verkehrsleitung und des
Überfahrschutzes sind gestattet.
3.

Anpflanzen
von
Bäumen,
Sträuchern
und
Bepflanzungen (§ 9 (1) Nr. 25 Buchstabe a BauGB)

sonstigen

Auf der festgesetzten öffentlichen Grünfläche und/oder auf der
festgesetzten Parkierungsfläche ist eine gesamte Anzahl von
mindestens 12 großkronigen Laubbäumen zu pflanzen, zu erhalten und
dauerhaft zu pflegen.
8.

Nachrichtliche Übernahmen von nach anderen gesetzlichen
Vorschriften getroffenen Festsetzungen (§ 9 (6) BauGB)

8.1.

Die weitere bauplanungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit von
Vorhaben, die den getroffenen Festsetzungen nicht widersprechen,
richtet
sich
nach
den
Festsetzungen
im
ursprünglichen
Bebauungsplans BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN bzw. in den
vorangegangenen Änderungen des Bebauungsplans.

8.2.

Fund von Kulturdenkmalen
Da im Plangebiet bisher unbekannte archäologische Bodenfunde
zutage treten können, ist der Beginn von Erschließungsarbeiten sowie
allen weiteren Erd- und Aushubarbeiten frühzeitig mit dem
Regierungspräsidium Stuttgart, Landesamt für Denkmalpflege
abzustimmen. Gemäß § 20 Denkmalschutzgesetz sind auch im
weiteren Baufortschritt auftretende Funde (Scherben, Knochen, Mauerreste, Metallgegenstände, Gräber, auffällige Bodenverfärbungen u.Ä.)
umgehend zu melden und bis zur sachgerechten Dokumentation und
Ausgrabung im Boden zu belassen. Mit Unterbrechungen der
Bauarbeiten ist ggf. zu rechnen und Zeit zur Fundbergung
einzuräumen.

9.
9.1.

Hinweise
Altlasten
Im Bereich des Planungsgebiets liegen nach derzeitigen Erkenntnissen
keine Altlasten / Verdachtsfälle vor. Werden bei Erdarbeiten
ungewöhnliche Färbungen und / oder Geruchsemissionen (z.B.
Mineralöle, Teer,…) wahrgenommen, so ist umgehend das
Landratsamt Ortenaukreis (Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz)
zu unterrichten. Aushubarbeiten sind an dieser Stelle sofort
einzustellen.
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Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 5. ÄNDERUNG
Planungsrechtliche Festsetzungen

9.2.

Bodenschutz
Erdaushub ist auf das unumgänglich erforderliche Maß zu reduzieren.
Unbelastetes Aushubmaterial soll innerhalb des Plangebiets zur
Geländegestaltung verwendet werden. Überschüssiger unbelasteter
Erdaushub ist auf eine kreiseigene Erdaushubdeponie zur
Zwischenlagerung anzuliefern.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

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