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Gemeinderat als Stiftungsrat (Verkaufsbedingungen von Erbbaugrundstücken des Hospital- und Armenfonds Lahr)

                                    
                                        Beschlussvorlage Gemeinderat als Stiftungsrat
Amt: 622
Sester

Datum: 20.04.2016

Az.: 62/622/Ses

Drucksache Nummer:
116/2016

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Technischer Ausschuss

11.05.2016

vorberatend

öffentlich

Gemeinderat

30.05.2016

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Kämmerei

RPA

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

---------------

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

------------

Betreff:

Verkaufsbedingungen von Erbbaugrundstücken des Hospital- und Armenfonds Lahr

Beschlussvorschlag:

Der Hospital- und Armenfonds Lahr veräußert Erbbaurechtsgrundstücke grundsätzlich zum Bodenrichtwert.
Den Erbbaurechtsinhabern wird, sofern diese das Erbbaurechtsgrundstück erwerben,
eine Preisreduzierung für bereits von ihnen geleistete Erschließungsbeiträge gewährt.

BERATUNGSERGEBNIS
Einstimmig

Sitzungstag:

lt. Beschlussvorschlag

mit Stimmenmehrheit

Bearbeitungsvermerk

abweichender Beschluss (s. Anlage)

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 116/2016

Seite - 2 -

Begründung:
Der Hospital- und Armenfonds Lahr ist Eigentümer von 17 Grundstücken, die im Erbbaurecht
an Wohnungsbauunternehmen oder an nicht gewerbliche Privatpersonen vergeben sind.
Bei einem solchen Erbbaurecht gehört das Grundstück dem Hospital- und Armenfonds Lahr
und das auf diesem Grundstück befindliche Gebäude dem jeweiligen Erbbauberechtigen.
Bei einem zeitlichen Ablauf des Erbbaurechtsvertrages oder auch bereits zuvor noch während der Vertragslaufzeit, besteht daher oftmals ein Interesse des jeweiligen Erbbaurechtsnehmers das Erbbaugrundstück zu erwerben. Gerade bei den aktuellen Zinskonditionen für
Kapitalmarktdarlehen ist ein Erwerb des Grundstücks für den Erbbauberechtigten deutlich
günstiger als die Weiterführung des Erbbaurechts.
Derzeit werden bei Verkäufen von Erbbaurechtsgrundstücken den jeweiligen Erbbauberechtigen Kaufbedingungen eingeräumt, die für diesen vorteilhaft gegenüber den Bedingungen
bei sonstigen Grundstückskäufen sind.
Bei den Erbbaurechten dient der aktuelle Bodenrichtwert, wie auch bei anderen städtischen
Grundstücken, als Grundlage für den Wertansatz bei einem Verkauf.
Allerdings ergeben sich durch die langjährige Benutzung der Grundstücke durch die Erbbaurechtsnehmer Besonderheiten im Vergleich zu einem normalen Bauplatz, welche einen
Nachlass im Kaufpreis für den Erbbaurechtsnehmer rechtfertigen.
Der Bodenrichtwert ist ein Richtwert, welcher den Preis für ein Grundstück umfasst, welches
im Falle eines Bauplatzes u.a. auch erschlossen ist.
Der Erbbaurechtsnehmer verpflichtet sich aber bereits im Erbbaurechtsvertrag gegenüber der
Stadt Lahr grundsätzlich dazu, alle privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Beiträge zu tragen. Dies führt dazu, dass i.d.R. auch die Erschließungsbeiträge bereits während der Laufzeit
des Erbbaurechtsvertrags durch den Erbbaurechtsnehmer getragen werden. Daher werden
die bereits von den Erbbaurechtsnehmern geleisteten Erschließungsbeiträge von einem späteren Kaufpreis in Abzug gebracht, da es unbillig erscheint, diese zuerst vertraglich über den
Erbbaurechtsvertrag und anschließend erneut über den Kaufvertrag ein zweites Mal einzufordern.
Zu oben genanntem Abzug für den Erschließungsbeitrag wird dem bisherigen Inhaber eines
Erbbaurechts derzeit grundsätzlich ein Nachlass von 10 % auf den Kaufpreis gewährt. Diesem
Nachlass liegen folgende Überlegungen zu Grunde:
Bei einem Erbbaugrundstück handelt es sich um kein „unbelastetes“ städtisches Grundstück.
Durch die vertragliche Bindung über das Erbbaurecht ist das Grundstück während der Vertragslaufzeit des Erbbaurechts im Regelfall nur an den Erbbaurechtsnehmer zu verkaufen und
nicht an jeden beliebigen Dritten, wie es bei sonstigen Grundstücken möglich wäre.
In früheren Zeiten wurde dieser Anreiz auch geboten, um die Eigentumsgründung in Grund in
Boden zu fördern. Da sich die weltweite Geldwirtschaft jedoch nachhaltig in einer Niedrigzinsphase befindet, hält die Verwaltung einen solchen zusätzlichen Anreiz nicht mehr für erforderlich.
Die Verwaltung schlägt vor, zukünftig den oben genannten Nachlass in Höhe von 10 % grundsätzlich nicht zu gewähren sondern nur noch einen Abzug in Höhe der tatsächlich bezahlten
Erschließungskosten vorzusehen.

Drucksache 116/2016

Seite - 3 -

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen
und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu
verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.

Tilman Petters

Ralph Brucker