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Beschlussvorlage (Friedhofssatzung 2013)

                                    
                                        Friedhofssatzung der Stadt Lahr
Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl.
S. 581, ber. S. 698) und des § 15 Abs. 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) vom
21. Juli 1970 (GBl. S. 395, 458) hat der Gemeinderat der Stadt Lahr am ………………… die nachstehende Friedhofssatzung
der Stadt Lahr beschlossen:
I.

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§1
Widmung

(1)

Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Sie dienen der Bestattung verstorbener Einwohner und der in
der Stadt tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz, sowie für Verstorbene, für die
ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Stadt die Bestattung anderer Verstorbener
zulassen.

(2)

Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen
Verstorbener.

(3)

Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a)
Bestattungsbezirke des Bergfriedhofs und des Friedhofs Dinglingen; sie umfassen das Gebiet der Kernstadt.
b)
Bestattungsbezirk des Friedhofs bei der Stiftskirche. Auf dem Friedhof bei der Stiftskirche werden nur
Urnenbeisetzungen in Gruften, bei denen am Tage des Inkrafttreten dieser Satzung ein Nutzungsrecht besteht,
vorgenommen.
c)
Bestattungsbezirk des Friedhofs Hugsweier; er umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Hugsweier.
d)
Bestattungsbezirk des Friedhofs Kippenheimweiler; er umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde
Kippenheimweiler.
e)
Bestattungsbezirk des Friedhofs Kuhbach; er umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Kuhbach.
f)
Bestattungsbezirk des Friedhofs Langenwinkel; er umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Langenwinkel.
g)
Bestattungsbezirk des Friedhofs Mietersheim; er umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Mietersheim.
h)
Bestattungsbezirk des Friedhofs Reichenbach; er umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Reichenbach.
i)
Bestattungsbezirk des Friedhofs Sulz; er umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Sulz.
Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren
Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten
Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(4)

Die Stadt kann einzelne Friedhöfe oder Teile davon entwidmen oder die Widmung beschränken, soweit hierfür ein
öffentliches Interesse besteht.

(5)

Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich.
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§2
Öffnungszeiten

(1)

Die Friedhöfe sind geöffnet
a)
in den Monaten Oktober bis März von 08:00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit,
b)
in den Monaten April bis September von 06:00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit, spätestens bis
21:00 Uhr.

(2)

Die Stadt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus begründetem Anlass vorübergehend untersagen.
§3
Verhalten auf den Friedhöfen

(1)

Alle haben sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des
Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2)

Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a)
Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen und Rollstühlen sowie
Fahrzeugen der Stadt und der für die Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden,
b)
während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
c)
die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen
und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
d)
Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde an der kurzen Leine,
e)
Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

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f)
g)
h)
i)
j)

Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
Druckschriften zu verteilen oder Plakatierungen außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen vorzunehmen,
Handlungen antireligiösen Inhalts vorzunehmen,
bei der Grabpflege nicht verrottbare Materialien zu verwenden,
bei der Grabpflege chemische Pestizide (z. B. Pflanzenschutz-, Unkrautvertilgungs-, Schädlingsbekämpfungsmittel) oder biologisch nicht abbaubare Steinpflege- und Reinigungsmittel zu verwenden.

Ausnahmen von a, b, d, e, f und g können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der
Ordnung auf ihnen zu vereinbaren sind.
(3)

Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens vier Tage vorher
anzumelden.
§4
Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1)

Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende/ Dienstleistungserbringer bedürfen für die Tätigkeit auf
den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2)

Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende/Dienstleistungserbringer, die fachkundig, leistungsfähig und
zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete
Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem
Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen eines Berechtigungsscheins. Die Zulassung wird
auf zwei Kalenderjahre befristet.

(3)

Die Gewerbetreibenden/Dienstleistungserbringer und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu
ergangenen Regelungen zu beachten. Für Schäden, die sie auf den gemeindlichen Friedhöfen schuldhaft verursachen,
haften sie nach den gesetzlichen Vorschriften.

(4)

Die Gewerbetreibenden/Dienstleistungserbringer dürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeiten nur die befestigten
Friedhofswege und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Nach den Ladevorgängen sind Fahrzeuge so abzustellen,
dass sie den Friedhofsbetrieb nicht stören. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die
beanspruchten Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Werkzeuge und Materialien dürfen
auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Abraum ist geordnet
zu entsorgen. Kompostierfähiges Material darf nur auf den von der Friedhofsverwaltung bezeichneten Plätzen gelagert
werden. Die Abfallsammelbehälter dürfen von den Gewerbetreibenden/Dienstleistungserbringern nicht benutzt werden.
Die Wasserentnahmestellen der Friedhöfe dürfen nicht zur Reinigung von Werkzeugen oder Geräten benutzt werden.

(5)

Gewerbetreibenden/Dienstleistungserbringern, die gegen die Vorschriften der Abs. 3 und 4 verstoßen, oder bei denen
die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit
oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6)

Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über
Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des
Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§5
Allgemeines

(1)

Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher
erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2)

Ort und Zeit der Bestattung werden von der Stadt festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen
werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
§6
Särge

(1)

Sarg, Sargausstattung und Totenwäsche für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der
Ruhezeit im Erdboden schadstofffrei verrotten.

(2)

Die Särge sollen höchstens 2.05 m lang, 0,65 m hoch und 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge
erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

2/10

(3)

Für die Beisetzung in vorhandenen Gruften sind nur Metallsärge oder Eichenholzsärge mit Metalleinsatz zugelassen,
die luftdicht verschlossen sind.

(4)

Die Erdbestattung konservierter Leichen ist in den Friedhöfen der Stadt Lahr/Schwarzwald nicht zugelassen.
Ausnahmen sind zulässig bei Toten, wenn ihre Konservierung vor der Überführung erforderlich war.

§7
Ausheben der Gräber
(1)

Die Stadt Lahr lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2)

Die Tiefe und Abstände der einzelnen Gräber ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen und den Vorgaben der
Berufsgenossenschaft.

(3)

Die Stadt kann Ausnahmen anordnen.

§8
Ruhezeit
Die Ruhezeit Verstorbener beträgt 20 Jahre.

§9
Umbettungen
(1)

Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen
Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes,
in den ersten fünf Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines
besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind innerhalb der Stadt
nicht zulässig.
Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen
nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(2)

Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem
Urnenreihengrab die Verfügungsberechtigten, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab die
Nutzungsberechtigten.

(3)

In den Fällen des § 23 Abs. 2 können Leichen oder Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist,
von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei
Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(4)

Die Umbettungen lässt die Stadt durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5)

Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine
Umbettung entstehen, haben die Antragsteller, in den Fällen des Abs. 3 S. 1 die Verfügungs- bzw. die
Nutzungsberechtigten zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.

(6)

Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV.

GRABSTÄTTEN
§ 10
Allgemeines

(1)

3/10

Auf den Friedhöfen können folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt werden:
a)
Reihengräber für die Erdbestattung sowie für die Urnenerdbeisetzung
b)
Urnenreihengräber zur anonymen Urnenbeisetzung in der Erde
c)
einfach und mehrstellige Wahlgräber für die Erdbestattung.

d)
e)
f)
g)
h)

Urnenwahlgräber zur Urnenbeisetzung in der Erde
Urnenwahlgräber zur Urnenbeisetzung in Sammelgrabstätten.
Urnenwahlgräber in Mauernischen
Gruften
Urnenwahlgrabstätten als Baumgräber.

(2)

Ein Anspruch auf Überlassung oder Wiedererwerb einer Grabstätte in bestimmter Form oder Lage sowie auf die
Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(3)

In einfach breiten Wahlgräbern können bis zu vier Urnen zusätzlich bestattet werden.

§ 11
Reihengräber, Urnenreihengräber, anonyme Urnenreihengräber

(1)

Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen Verstorbener, die der Reihe nach
belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.
Verfügungsberechtigte sind in nachstehender Reihenfolge
a)
wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz)
b)
wer sich dazu verpflichtet hat,
c)
die Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2)

Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen:
a)
Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b)
Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab.

(3)

In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(4)

Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5)

Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher
ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben. Anonyme Felder werden nach Ablauf
der Ruhezeit ohne Bekanntgabe abgeräumt.

§ 12
Wahlgräber, Urnenwahlgräber
(1)

Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen Verstorbener, an denen ein
öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird.
Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet.
Nutzungsberechtigt ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2)

Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Soweit
aufgrund bisherigen Rechts Nutzungsrechte für eine längere Dauer als 25 Jahre bestehen, verbleibt es bei den
bisherigen Regelungen. Die erneute Verlängerung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und für volle Jahre
möglich. Die Mindestdauer für die erneute Verleihung beträgt 5 Jahre. In Verbindung mit einer Bestattung werden auch
kürzere Fristen zugelassen. Das Nutzungsrecht entsteht mit Verleihung der Nutzungsurkunde und der Bezahlung der
Nutzungsgebühr.

(3)

Ein Rechtsanspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. Die Verleihung,
erneute Verleihung bzw. Verlängerung eines Nutzungsrechts erfolgt in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens.

(4)

Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein.
laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

(5)

Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt
oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(6)

Die Nutzungsberechtigten können für den Fall ihres Ablebens ihre/n Nachfolger/in im Nutzungsrecht bestimmen. Wird
keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des

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In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig

verstorbenen Nutzungsberechtigten über
a)
auf den Ehegatten,
b)
Eingetragenen Lebenspartner,
c)
auf die Kinder,
d)
auf die Stiefkinder,
e)
auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter
f)
auf die Eltern,
g)
auf die Geschwister,
h)
auf die Stiefgeschwister,
i)
auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der oder die Älteste nutzungsberechtigt.
Das gleiche gilt beim Tod der Nutzungsberechtigten, auf die das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
(7)

Sind die Nutzungsberechtigten an der Wahrnehmung ihres Nutzungsrechts verhindert oder üben sie das Nutzungsrecht
nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Abs. 6 Satz 3 an ihre Stelle.

(8)

Alle, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, können durch Erklärung gegenüber der Stadt auf das Nutzungsrecht
verzichten; dieses geht auf die nächste Person in der Reihenfolge des Abs. 6 Satz 3 über.

(9)

Die Nutzungsberechtigten können mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 6 Satz 3
genannten Personen übertragen.

(10)

Die Nutzungsberechtigten haben im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regeln das Recht, in der
Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der
Grabstätte zu entscheiden.

(11)

Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Nutzungsgebühren
werden auf Antrag anteilmäßig für die vollen Jahre der Restlaufzeit des Nutzungsrechts erstattet.

(12)

Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von
Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, haben die Nutzungsberechtigten zu erstatten,
falls sie nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgen.

(13)

Die Absätze 1 bis 12 gelten entsprechend für Urnenwahlgräber bzw. Urnenwahlgräber in Mauernischen.

(14)

Urnenwahlgrabstätten werden wie folgt unterteilt:
Urnenwahlgrabstätten für Beisetzungen bis zu 4 Urnen.
Urnensammelgrabstätten für bis zu 9 Urnen pro Quadratmeter
Baumgräber für Beisetzungen bis zu 2

(15)

Urnennischen werden nach der Anzahl der zulässigen Urnenbeisetzung in:
Einfach-Nischen für bis zu 2 Urnen und Doppel-Nischen für bis zu 4 Urnen unterschieden.

(16)

Zum Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Urnen-Sammelgrabstätte ist ein Dauergrabpflegevertrag nachzuweisen.
§ 13
Gruften

(1)

Gruften sind Grabstätten, die auf Antrag an den auf den Friedhöfen vorgesehenen Stellen zugelassen werden können.
Die Größe, Bauart und Einrichtung der Gruften werden von der Stadt bestimmt.

(2)

Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten (S 12) für
Gruften entsprechend mit Ausnahme der Regelung über die Dauer des Nutzungsrechtes, das bei Gruften für die Dauer
von 50 Jahren verliehen wird. Die Mindestzeit für die Verlängerung bzw. den Wiedererwerb beträgt 10 Jahre. In
Verbindung mit einer Bestattung werden auch kürzere Fristen zugelassen.

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V.

GRABMALE UND SONSTIGE GRABAUSSTATTUNGEN
§ 14
Auswahlmöglichkeit

(1)

Auf den Friedhöfen können Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
eingerichtet werden.

(2)

Bei der Zuweisung einer Grabstätte im Sinne des § 12 bestimmen die Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit
allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheiden sie sich für ein Grabfeld mit
besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das
Grabfeld festgesetzten, über § 15 hinausgehenden Gestaltungsvorschriften einzuhalten.
Wird von dieser
Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so kann die Stadt die Bestattung in einem
Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften durchführen lassen.

§ 15
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1)

Grabmale Textaufschriften und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen.

(2)

Die Grabmalhöhe darf bei Reihengrabstätten 1,20 m, und eine Breite von 60 cm nicht übersteigen. Abdeckplatten sind
nur bis zu 25 % der Grabfläche zulässig.

(3)

Bei Wahlgrabstätten darf die Grabmalhöhe 1,50 m und eine Breite von 4/5 der Grabbreite nicht übersteigen.

(4)

Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a)
auf einstelligen Urnengrabstätten nur Grabmale bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche
b)
auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche

(5)

Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht sein.

(6)

Die Rabatten vor den Urnenmauern werden ausschließlich durch die Stadt bepflanzt.

(7)

Grababdeckungen auf Gräbern sind auf den Feldern AN, BN, CN, DN nur bis 25% der Grabfläche erlaubt (Anlage 1
Plan Bergfriedhof).

(8)

Die Pflege der anonymen Grabstätten sowie der Baumgräber erfolgt ausschließlich durch die Stadt Lahr. (Anlage 1 Plan
Bergfriedhof). Gestecke oder Blumen dürfen nur am Gedenkstein niedergelegt werden.

(9)

Belegt die Stadt Grabzwischenwege in einzelnen Feldern mit Trittplatten, sind Grabeinfassungen ausgenommen
pflanzlicher Art – unzulässig.

(10)

Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs Ausnahmen zulassen.

§ 16
Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1)

Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind die Felder AN-3, CN-4, DN-4 (Anlage 1 Plan Bergfriedhof). Sie
müssen nach Ablauf der Frist in § 18 Abs. 1 Satz 2 mit einem Grabmal versehen werden. Über die Vorschriften des
§ 15 hinaus müssen in diesen Grabfeldern die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in ihrer Gestaltung,
Bearbeitung und Anpassung den an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2)

Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a)
Die Grabmale dürfen keine Sockel haben.
b)
Die Grabmale müssen auf allen Seiten nach handwerklichen Regeln bearbeitet sein.

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(3)

Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a)
auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,85 m² Ansichtsfläche
b)
auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,20 m² Ansichtsfläche
c)
auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis 0,50 qm Ansichtsfläche.

(4)

Grabmale dürfen nicht breiter als 4/5 der Grabstätte sein.

(5)

Liegende Grabmale sind bis zu einer Größe von 0,50 m x 0,45 m zulässig.

(6)

Zur Bepflanzung der Grabstätten sollten bodendeckende Pflanzen verwendet werden.

§ 17
Verbot von Grabsteinen und Steinfassungen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Es dürfen nur Grabsteine und Steineinfassungen verwendet werden, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne
ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der Konvention 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) hergestellt worden
sind. Der Nachweis ist durch ein Siegel einer unabhängigen Zertifizierungsstelle oder in anderer geeigneter Weise zu
erbringen.

§ 18
Genehmigungserfordernis
(1)

Die Errichtung von Grabmalen, Abdeckplatten und Einfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der
Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische
Grabmale als Holztafeln und Holzkreuze zulässig

(2)

Der Antrag erfolgt gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA-Grabmal/Fassung Juli
2012). Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und Symbole im Maßstab 1:1
unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage
eines Modells verlangt werden. Ein Nachweis über die Einhaltung von § 17 dieser Satzung ist beizufügen.

(3)

Die Grabmale und sonstigen Anlagen sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden
können.

(4)

Die Abnahmeprüfung ist für alle neu errichteten, wieder versetzten und reparierten Grabmalanlagen durchzuführen,
um die Standsicherheit der Grabmalanlage nachzuweisen.

(5)

Die Abnahmeprüfung von Grabmalanlagen ist durch eine sachkundige Person durchzuführen. Das Protokoll der
Abnahmeprüfung ist unaufgefordert spätestens 6 Wochen nach Erstellen des Grabmales bei der Friedhofsverwaltung
einzureichen.

§ 19
Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche
Prüfung der Grabmalanlagen gilt die TA Grabmal der Deutschen Natursteinakademie in der Fassung Juli 2012. Steingrabmale
müssen mindestens 0,12 m dick sein.
§ 20
Unterhaltung
1)

Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten
und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür sind bei Reihengrabstätten und Urnenreihen-grabstätten die
Verfügungsberechtigten, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten.

(2)

Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die

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Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf
Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der
ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden
angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu tun oder nach deren
Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht
ohne Weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
(3)

Die Kosten werden durch Leistungsbescheid festgesetzt.

§ 21
Entfernung
(1)

Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.

(2)

Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu
entfernen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils
festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu tun
oder nach deren Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Ist der Verantwortliche nicht
bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

(3)

Die Kosten werden durch Leistungsbescheid festgesetzt

§ 22
Besondere Bestimmungen für die Friedhöfe:
(1)

Hugsweier, Kippenheimweiler, Kuhbach, Langenwinkel, Mietersheim, Reichenbach
Grabstätten für die Erdbestattung dürfen nur zu maximal 25% mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen
Materialien abgedeckt werden.

(2)

Friedhof Sulz
Erdwahlgrabstätten dürfen bis zu 100 % mit Platten abgedeckt werden.

(3)

Friedhof Kuhbach
In den Feldern XI, XII und XIII sind die Gräber bodeneben anzulegen, siehe Anlage 2, Plan Kuhbach.

Vl. HERRICHTEN UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN
§ 23
Allgemeines
(1)

Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Die
Friedhofsverwaltung kann den Schnitt und die Beseitigung stark gewachsener Hölzer anordnen.

(2)

Die Grabzwischenwege (30 – 40 cm) sind ebenfalls von den Nutzungsberechtigten zu pflegen.

(3)

Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen
nicht beeinträchtigen.

(4)

Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte haben die nach § 20 Abs. 1 Verantwortlichen zu sorgen. Die
Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(5)

Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 21 Abs. 2 Satz 2 gilt
entsprechend.

(6)

Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt
ausschließlich der Stadt.

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§ 24
Vernachlässigung der Grabpflege
(1)

Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils
festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu tun
oder nach deren Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Ist der Verantwortliche nicht
bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

(2)

Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Grabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.

(3)

Die Kosten werden durch Leistungsbescheid festgesetzt.

VII. BENUTZUNG DER LEICHHALLE
§ 25
Benutzung der Leichenhalle
(1)

Die Leichenhalle dient der Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Stadt und in
Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(2)

Die Leichen müssen nach der ersten Leichenschau, spätestens am Abend des dem Beisetzungstage vorausgehenden
Tages mit einem zugelassenen Leichentransportwagen in die Leichenhalle verbracht werden.

(3)

Sofern keine gesundheitspolizeilichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen
während der Dienstzeiten der Friedhofsverwaltung sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der
Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(4)

Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der
Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der
vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 26
Trauerfeiern
(1)

Die Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle oder am Grabe abgehalten werden.

(2)

Die Benutzung des Trauerfeierraumes kann untersagt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer meldepflichtigen
übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3)

Jede Musik- oder Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

VIII.

HAFTUNG, ORDNUNGSWIDRIGKEITEN

§ 27
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1)

Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die
Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und
Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2)

Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer
unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften
Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher
Schäden geltend gemacht werden.
Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder
Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3)

Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

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§ 28
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 2 Zift. 3 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
die Friedhöfe entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
2.
sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des
Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 3 Abs. 1 und 2),
3.
eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
4.
als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte oder als Gewerbetreibende Grabmale und sonstige
Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 18 Abs. 1) oder entfernt
(§ 21 Abs. 1),
5.
Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 20 Abs. 1).
6.
Entgegen §17 Absatz 1 Satz 1, Einfassungen oder sonstige bauliche Anlagen ohne vorherige Genehmigung
errichtet, anbringt, verändert, versetzt oder entfernt oder entgegen § 17 Grabsteine bzw. Steineinfassungen
verwendet, die nicht nachweislich aus fairem Handel stammen oder nicht nachweislich ohne ausbeuterische
Kinderarbeit im Sinne der Konvention 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (IL0) hergestellt worden sind.
IX.

BESTATTUNGSGEBÜHREN
§ 29
Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und
Bestattungswesens werden Gebühren nach Maßgabe der Satzung der Stadt über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren in
der jeweils geltenden Fassung erhoben.

X.

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 30
Alte Rechte

(1)

Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit
und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2)

Im Übrigen gilt diese Friedhofssatzung.

§ 31
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.07.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 10.04.1987 nebst allen Änderungen,
zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 24.11.2009, außer Kraft.
Lahr/Schwarzwald, den …………….2013

Dr. Wolfgang G. Müller
Oberbürgermeister
Hinweis:
Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(GemO) oder auf Grund der GemO zu Stande gekommen, gilt sie gem. § 4 Abs.4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung
als von Anfang an gültig zu Stande gekommen, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung
dieser Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Stadt
Lahr/Schwarzwald geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die
Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

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