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Beschlussvorlage (Rechtsverordnung über die Festsetzung eines Gewässerrandstreifens für den Innenbereich der Schutter)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 302
Vogt

Datum: 20.06.2013 Az.: 690.08

Drucksache Nr.: 137/2013

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Umweltausschuss

18.07.2013

vorberatend

öffentlich

Technischer Ausschuss

25.09.2013

vorberatend

öffentlich

Gemeinderat

14.10.2013

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt

61

605

602

Stabsstelle
Umwelt

Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Rechtsverordnung über die Festsetzung eines Gewässerrandstreifens für den Innenbereich der Schutter

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat stimmt der Rechtsverordnung über die Festsetzung eines Gewässerrandstreifens für den Innenbereich der Schutter zu.

Anlage(n):
Entwurf Rechtsverordnung Gewässerrandstreifen

BERATUNGSERGEBNIS
Einstimmig

Sitzungstag:

lt. Beschlussvorschlag

mit Stimmenmehrheit

Bearbeitungsvermerk

abweichender Beschluss (s. Anlage)

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 137/2013

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Begründung:
Durch einen Beschluss des Technischen Ausschusses wurde die Verwaltung Ende 2011 beauftragt, eine Rechtsverordnung über die Festsetzung eines Gewässerrandstreifens im Innenbereich zu erarbeiten.
Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und der Verbesserung der ökologischen Funktion der betreffenden Gewässer.
Bebaute oder landwirtschaftlich genutzte Flächen reichen oft bis an die Gewässerränder. In
der Folge sind hierdurch erhöhte Schadstoffbelastungen der Gewässer zu verzeichnen, welche vor allem durch Nährstoffabschwemmungen aus landwirtschaftlichen Flächen bedingt
sind. Gleichzeitig werden naturbelassene Uferstreifen immer seltener.
Mit der Festsetzung eines Gewässerrandstreifens wird eine Fläche am Rande des Gewässers geschaffen, für die gemäß der Vorgaben des Wassergesetzes Baden-Württemberg und
des Wasserhaushaltsgesetzes verschiedene Restriktionen und Vorgaben greifen.
Der Umbruch von Grünland und der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist in diesen
Bereichen in der Regel ebenso untersagt wie die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen. Bereits bestehende Bauten genießen Bestandsschutz.
Gleichzeitig sind Bäume und Sträucher weitgehend zu erhalten.
Außerorts gilt bereits durch § 68 b Abs. 2 des Wassergesetzes ein Gewässerrandstreifen von
10 m Breite. Im Innenbereich besteht kraft Gesetzes derzeit kein Gewässerrandstreifen. Der
Entwurf für die Neufassung des Wassergesetzes, das sich derzeit im gesetzgeberischen Verfahren befindet, sieht einen Gewässerrandstreifen im Innenbereich von 5 m Breite vor. Bereits jetzt kann jedoch die Ortspolizeibehörde im Innenbereich nach § 68b Abs. 6 des Wassergesetzes durch Rechtsverordnung Gewässerrandstreifen in einer Breite von mindestens 5
m festsetzen.
Von dieser Möglichkeit soll nun durch den beigefügten Entwurf einer entsprechenden
Rechtsverordnung Gebrauch gemacht werden. Zusätzlich zu dem bestehenden außerörtlichen Gewässerrandstreifen soll auch für den innerörtlichen Bereich beidseitig der Schutter
ein Gewässerrandstreifen von ebenfalls 10 m Breite festgelegt werden.
Der Verlauf dieses Streifens kann mehreren von der Abteilung Tiefbau angefertigten Karten
entnommen werden, welche beim Stadtplanungsamt zur Einsicht ausgelegt und gleichzeitig
auf der Homepage der Stadt Lahr unter Umwelt und Verkehr / Aktuelles veröffentlicht sind.
Der Entwurf einer entsprechenden Rechtsverordnung ist für die Dauer eines Monats zur kostenlosen Einsicht durch jedermann öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind
rechtzeitig ortsüblich bekannt zu machen.
In berechtigten Einzelfällen, vor allem bei der Entstehung besonderer Härtefälle, können
auch nach Beschluss der Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorgaben für die Gewässerrandstreifen bewilligt werden.
Für die Schutter formulieren sowohl der 2004 fertiggestellte Gewässerentwicklungsplan als
auch die aus der Landesgartenschaubewerbung für 2010 hervorgegangene Konzeption des

Drucksache 137/2013

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„blauen Bandes“ Entwicklungsziele. Während der Gewässerentwicklungsplan insbesondere
die ökologische Aufwertung der Schutter zum Inhalt hat, verfolgt das „blaue Band“ das Ziel,
die Schutter wieder als wesentliches Element im Stadtgefüge erlebbar zu machen und ihr
dementsprechend besondere gestalterische Aufmerksamkeit zukommen zu lassen. Diese
Konzeption fand auch Eingang in den Rahmenplan Innenstadt unter dem Stichwort „Stadt am
Fluss“.
Konkret soll Abschnitt für Abschnitt z.B. durch das unterschiedliche Abflachen der Ufer oder
durch standortgerechte Bepflanzung wieder naturnähere Gewässerabschnitte geschaffen
werden, die mittels eines durchgehenden Fuß- und Radwegs auch der Naherholung dienen.
Daher bedarf es eines 10 Meter breiten Streifens, damit beides – Ökologie und Erlebbarkeit –
umgesetzt werden können.
Es wird deshalb empfohlen, die Rechtsverordnung über die Festsetzung eines Gewässerrandstreifens für den Innenbereich der Schutter zu beschließen.

Guido Schöneboom

Tobias Biendl

Lucia Vogt