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Beschlussvorlage (Synopse - Änderungssatzung)

                                    
                                        Synopse
Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Lahr
Vergnügungssteuersatzung i.d.F. der Änderungssatzung
vom 15.10.2013
§1

Steuererhebung

(1) Die Stadt Lahr erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.
§2

Vergnügungssteuersatzung (2016)

§1

(1) Die Stadt Lahr erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.
§2

Steuergegenstand

Der Vergnügungssteuer unterliegen

Steuererhebung

Steuergegenstand

Nr. 1 – 6 unverändert

1. Durchführung von regelmäßigen, sich an bestimmten Tagen einer
Woche wiederholenden Tanzveranstaltungen gewerblicher Art;
2. Striptease, Peepshows und Tabledance sowie Darbietungen ähnlicher Art;
3. Vorführungen von pornografischen und ähnlichen Filmen oder Bildern;
4. Spiel-, Geschicklichkeits-, Musik-, Unterhaltungs- und ähnlichen
Geräte, die im Stadtgebiet an öffentlich zugänglichen Orten (z.B. in
Spielhallen, Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen) zur Benutzung
gegen Entgelt bereitgehalten werden.
Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt
gleich welcher Art oder nur von einem bestimmten Personenkreis
(z.B. Vereinsmitgliedern) betreten werden dürfen.
5. Das Bereitstellen von Diskotheken;
6. Das Bereitstellen von Einrichtungen für andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 33 d Gewerbeordnung (GewO);
7. Das Vermitteln und/oder Veranstalten von
a) Pferdewetten
b) Sportwetten
in Einrichtungen (Wettbüros), die neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichen.

7. Das Vermitteln und/oder Veranstalten von
c) Pferdewetten
d) Sportwetten
in Einrichtungen (Wettbüros), die neben der Annahme von
Wettscheinen auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichen.

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Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Lahr
§3

Steuerbefreiungen

Von der Steuer nach § 2 ausgenommen sind
1. Familien-, Betriebs- und Vereinsfeierlichkeiten sowie ähnliche geschlossene Veranstaltungen (zum Beispiel von Gewerkschaften,
Parteien oder Religionsgemeinschaften), zu denen grundsätzlich
nur Mitglieder und Angehörige Zugang haben;
2. Veranstaltungen, deren Überschuss vollständig und unmittelbar zu
gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 52, 53
der Abgabenordnung verwendet oder gespendet wird, wenn der
gemeinnützige oder der mildtätige Zweck bei der Anmeldung nach
§ 9 angegeben worden ist und der verwendete oder gespendete
Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht;
3. Veranstaltungen von Tanzschulen im Rahmen des erteilten Tanzunterrichts;
4. Geräte ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart nur für die
Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind (z.B. mechanische Schaukeltiere);
5. Geräte ohne Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit,
die auf Jahrmärkten, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen
bereitgehalten werden;
6. Geräte, die nachweislich nicht zum Spielen bereit stehen;
7. die Benutzung von Musikgeräten, sofern für ihre Darbietung kein
Entgelt erhoben wird;
8. Billardtische, Tischfußballgeräte, Dart-Spielgeräte und Kegelbahnen;
9. Personalcomputer, die Zugang zum Internet verschaffen (InternetPCs).

unverändert

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Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Lahr
§4

Steuerschuldner, Haftung

§4

Steuerschuldner, Haftung

(1) Steuerschuldner ist der Aufsteller der in § 2 Nr. 4 und 6 genannten
Geräte oder Spieleinrichtungen. Bei Spielhallen im Sinne von § 33 i
GewO ist der Inhaber der gewerberechtlichen Erlaubnis Steuerschuldner. Steuerschuldner bei Diskotheken nach § 2 Nr. 5 ist der
Inhaber der gaststättenrechtlichen Erlaubnis. Steuerschuldner bei
Veranstaltungen anderer Art ist der Unternehmer der in § 2 Nr. 1 –
3 genannten Veranstaltungen. Steuerschuldner nach § 2 Nr. 7 ist
der Betreiber des Wettbüros.

(1) Steuerschuldner ist der Aufsteller der in § 2 Nr. 4 und 6 genannten
Geräte oder Spieleinrichtungen. Bei Spielhallen im Sinne von § 33 i
GewO ist der Inhaber der gewerberechtlichen Erlaubnis Steuerschuldner. Steuerschuldner bei Diskotheken nach § 2 Nr. 5 ist der
Inhaber der gaststättenrechtlichen Erlaubnis. Steuerschuldner bei
Veranstaltungen anderer Art ist der Unternehmer der in § 2 Nr. 1 –
3 genannten Veranstaltungen. Steuerschuldner nach § 2 Nr. 7 ist
der Betreiber des Wettbüros.

(2) Werden Geräte oder Spieleinrichtungen von mehreren gemeinschaftlich aufgestellt, Veranstaltungen von mehreren gemeinschaftlich durchgeführt oder Wettbüros von mehreren gemeinschaftlich
betrieben, so sind diese Gesamtschuldner.

(2) Werden Geräte oder Spieleinrichtungen von mehreren gemeinschaftlich aufgestellt, Veranstaltungen von mehreren gemeinschaftlich durchgeführt oder Wettbüros von mehreren gemeinschaftlich betrieben, so sind diese Gesamtschuldner.

(3) Neben dem Aufsteller oder Unternehmer haftet der Inhaber der
Räume, in denen steuerpflichtige Geräte oder Spieleinrichtungen
aufgestellt sind oder in denen steuerpflichtige Veranstaltungen
durchgeführt werden, als Gesamtschuldner.

Abs. 3 unverändert

(4) Ist der Aufsteller nicht Eigentümer der Geräte oder Spieleinrichtungen, so haftet der Eigentümer neben dem Aufsteller als Gesamtschuldner.

(4) Ist der Aufsteller nicht Eigentümer der Geräte oder Spieleinrichtungen, so haftet der Eigentümer neben dem Aufsteller als
Gesamtschuldner.

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Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Lahr
§5

Entstehung und Beendigung der Steuerschuld

(1) Für Veranstaltungen gemäß § 2 Nr. 1 – 3 entsteht die Steuerschuld
mit Beginn der Veranstaltung.

§5

Entstehung und Beendigung der Steuerschuld

Abs. 1 – 5 unverändert

(2) Für Geräte, die nach dem Einspielergebnis (=Bruttokasse) besteuert werden, entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats.
(3) Für Geräte und Spieleinrichtungen die nach Pauschalsätzen besteuert werden, entsteht die Steuerschuld mit Beginn des jeweiligen Kalendermonats.
(4) Für Diskotheken gemäß § 2 Nr. 5 entsteht die Steuerschuld mit
Beginn der Einrichtung.
(5) Die Steuerschuld endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem
das Gerät oder die Spieleinrichtung entfernt oder in dem die steuerpflichtige Veranstaltung oder die Einrichtung eingestellt wird.
(6) Die Steuerpflicht für Wettbüros nach § 2 Nr. 7 beginnt mit Aufnahme der Gewerbetätigkeit laut Gewerbeanmeldung. Sie endet mit
der Aufgabe der Gewerbetätigkeit laut Gewerbeabmeldung.

(6)

Die Steuerpflicht für Wettbüros nach § 2 Nr. 7 beginnt mit
Aufnahme der Gewerbetätigkeit laut Gewerbeanmeldung. Sie
endet mit der Aufgabe der Gewerbetätigkeit laut Gewerbeabmeldung.

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Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Lahr
§6

Bemessungsgrundlagen

§6

Bemessungsgrundlagen

(1) Die Steuer auf Veranstaltungen anderer Art gemäß § 2 Nr. 1 – 3
wird die Steuer nach der Größe der Veranstaltungsfläche erhoben.
Als Veranstaltungsfläche gelten alle für das Publikum zugänglichen
Flächen mit Ausnahmen der Toiletten- und Garderobenräume.

(1) Die Steuer auf Veranstaltungen anderer Art gemäß § 2 Nr. 1 – 3
wird die Steuer nach der Größe der Veranstaltungsfläche erhoben.
Als Veranstaltungsfläche gelten alle für das Publikum zugänglichen
Flächen mit Ausnahmen der Toiletten- und Garderobenräume.

(2) Die Steuer auf Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit wird nach dem
Einspielergebnis erhoben. Als Einspielergebnis gilt die elektronisch
gezählte Bruttokasse (elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und
Fehlgeld). Bei Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist
der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen.

Abs. 2 – 4 unverändert

(3) Die Steuer auf Diskotheken gemäß § 2 Nr. 5 wird nach einem festen Steuersatz erhoben.
(4) Die Steuer auf Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit und Spieleinrichtungen gemäß § 2 Nr. 6 wird nach der Anzahl der Geräte und
dem Aufstellort erhoben.
(5) Die Steuer auf Wettbüros gemäß § 2 Nr. 7 wird nach der Größe der
Veranstaltungsfläche erhoben. Als Veranstaltungsfläche gelten alle
für das Publikum zugänglichen Flächen mit Ausnahmen der Toiletten-, Garderobenräume und ähnliche Nebenräume.

§7

Steuersätze

§7
Abs. 1 – 3 unverändert

(1) Die Steuer auf Veranstaltungen anderer Art beträgt
a)

(5) Die Steuer auf Wettbüros gemäß § 2 Nr. 7 wird nach der Größe
der Veranstaltungsfläche erhoben. Als Veranstaltungsfläche
gelten alle für das Publikum zugänglichen Flächen mit Ausnahmen der Toiletten-, Garderobenräume und ähnliche Nebenräume.

für Veranstaltungen nach § 2 Nr. 1 je
Veranstaltungstag und angefangene
zehn Quadratmeter

1,50 €

Steuersätze

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Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Lahr
b)

für Veranstaltungen nach § 2 Nr. 2 und
3 je Veranstaltungstag
und angefangene zehn Quadratmeter

2,50 €

Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag, wird ein Veranstaltungstag für die Berechnung zu Grunde gelegt.
(2) Für die im Freien gelegenen Teile der Veranstaltungsfläche wird
jeweils die Hälfte der vorstehenden Sätze berechnet.
(3) Die Stadt Lahr kann den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren, wenn die Ermittlung der Veranstaltungsfläche besonders
schwierig ist.
(4) Der Steuersatz für Vergnügungen gemäß § 2 Ziff. 4 beträgt für
jeden angefangenen Kalendermonat

(4) Der Steuersatz für Vergnügungen gemäß § 2 Ziff. 4 beträgt für
jeden angefangenen Kalendermonat

a) Für das Bereitstellen von Spielgeräten außerhalb von Spielhallen je Spielgerät

a) Für das Bereitstellen von Spielgeräten außerhalb von Spielhallen je Spielgerät

1. mit Geldgewinnmöglichkeit

1. mit Geldgewinnmöglichkeit
15 v. H. des Einspielergebnisses,
mindestens 35,00 €

2. ohne Geldgewinnmöglichkeit

35,00 €

18 v. H. des Einspielergebnisses,
mindestens 50,00 €
2. ohne Geldgewinnmöglichkeit

50,00 €

b) Für das Bereitstellen von Spielgeräten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen i.S.v. § 33 i) oder § 60 a) Abs. 3 der Gewerbeordnung je Spielgerät

b) Für das Bereitstellen von Spielgeräten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen i.S.v. § 33 i) oder § 60 a) Abs. 3 der Gewerbeordnung je Spielgerät

1. mit Geldgewinnmöglichkeit

1. mit Geldgewinnmöglichkeit
15 v. H. des Einspielergebnisses,
mindestens 65,00 €

2. ohne Geldgewinnmöglichkeit

65,00 €

18 v. H. des Einspielergebnisses,
mindestens 80,00 €
2. ohne Geldgewinnmöglichkeit

80,00 €

Synopse
Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Lahr
Der Steuersatz gem. Satz 1 Buchst. a) Ziff. 1 erhöht sich zum
01.01.2018 auf 20 v.H. des Einspielergebnisses, mindestens 50,00
€ und der Steuersatz gem. Buchst. b) Ziff. 1 auf 20 v. H. des Einspielergebnisses, mindestens 80,00 €.
(5) Unabhängig vom Aufstellort beträgt die Steuer
auf Spielgeräte und Spieleinrichtungen ohne
Gewinnmöglichkeit, mit denen Gewalttätigkeiten
gegen Menschen und/oder Tiere, Verherrlichung
oder Verharmlosung des Krieges, pornografische
oder die Würde des Menschen verletzende Praktiken und ähnliches dargestellt werden, je Gerät
und angefangenen Kalendermonat
Die Voraussetzungen für die Erhebung der erhöhten Steuer sind in jedem Fall als gegeben anzusehen, wenn das auf dem Gerät installierte Spiel von
der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK)
keine Jugendfreigabe nach § 14 Jugendschutzgesetz erhalten hat oder von der Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien (BPjM) in die Liste der
jugendgefährdenden Medien aufgenommen wurde.
(6) Besitzt ein Spielgerät mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Gerät. Spielgeräte mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder
mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können.

Abs. 5 – 9 unverändert.

300,00 €

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Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Lahr
(7) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die
Stelle eines Spielgerätes ohne Gewinnmöglichkeit ein gleichartiges Spielgerät, so wird
die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben. Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel in der Person des Aufstellers;
Steuerschuldner für den Kalendermonat, in
dem die Änderung eintritt, bleibt der bisherige
Aufsteller.
(8) Die Steuer auf Spielgeräte nach § 2 Nr. 4,
die ohne gültige Bauartzulassung genutzt
werden beträgt für jeden angefangenen
Kalendermonat
(9) Die Steuer auf Musikgeräte (Musikboxen)
beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat

2.000,00 €
25,00 €

(10) Ist der Aufstellort einen vollen Monat geschlossen, kann von der Festsetzung abgesehen werden, wenn die vorübergehende
Schließung der Stadt Lahr vorher schriftlich
angezeigt worden ist.

(10) War bei Geräten gemäß § 2 Ziff. 4 während eines vollen Kalendermonats die öffentliche Zugänglichkeit des Aufstellungsortes nicht gegeben (z.B. Betriebsruhe, Betriebsferien) oder eine Benutzung des Steuergegenstands aus anderen Gründen nicht möglich, wird dieser
Kalendermonat bei der Steuerberechnung nicht berücksichtigt. Der Nachweis
obliegt dem Steuerschuldner (§ 4).

(11) Die Steuer auf Diskotheken beträgt für jeden
angefangenen Kalendermonat

Abs. 11 und 12 unverändert
150,00 €

(12) Die Steuer für Spieleinrichtungen im Sinne
von § 2 Nr. 6 je Spieleinrichtung und angefangenen Kalendermonat

300,00 €

Synopse
Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Lahr
(13) Die Steuer auf Wettbüros nach § 2 Nr. 7 beträgt
für jeden angefangenen Kalendermonat und jede
angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche

§8

100,00 €.

Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.
§9

(13) Die Steuer auf Wettbüros nach § 2 Nr. 7 beträgt
für jeden angefangenen Kalendermonat und jede
angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche
§8

Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

unverändert

Anzeigepflichten

(1) Veranstaltungen im Sinne von § 2 Nr. 1 – 3 sind spätestens drei
Werktage vor Beginn der Veranstaltung bei der Stadt Lahr anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktag nachzuholen.
(2) Bei mehreren aufeinander folgenden oder regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen eines Veranstalters am selben Veranstaltungsort (Dauerveranstaltungen) ist eine einmalige Anmeldung ausreichend. Die Anmeldung hat spätestens drei Werktage vor Beginn
der ersten Veranstaltung zu erfolgen. Veränderungen sind vor Beginn des jeweiligen Veranstaltungsmonats anzuzeigen. Im Einzelfall können abweichende Regelungen getroffen werden.
(3) Über die Anmeldung kann eine Bescheinigung erteilt werden.
(4) Die endgültige Einstellung von Veranstaltungen ist innerhalb eines
Monats nach der letzten durchgeführten Veranstaltung bei der
Stadt Lahr anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige gilt als Tag der
Beendigung der Veranstaltungstätigkeit der Tag des Eingangs der
Anzeige.

§9
Abs. 1 – 7 unverändert

Anzeigepflichten

100,00 €.

Synopse
Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Lahr
(5) Die Aufstellung und jede Veränderung, insbesondere die Entfernung eines Gerätes i.S. von § 2 Nr. 4 ist der Stadt Lahr, innerhalb
von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist der Aufstellort, die Art des Geräts mit genauer Bezeichnung, der Zeitpunkt
der Aufstellung bzw. Entfernung sowie Name und Anschrift des
Aufstellers anzugeben.
(6) Zur Anmeldung sind alle in § 4 genannten Personen verpflichtet.
(7) Ein bei der Berechnung der Steuer nach § 7 Abs. 10 nicht zu berücksichtigender Kalendermonat ist vom Steuerschuldner (§ 4) innerhalb von zwei Wochen nach Ende dieses Zeitraums der Stadt
Lahr schriftlich mitzuteilen.
(8) Die Wettbüros sind spätestens eine Woche vor ihrer Eröffnung
anzumelden. In der Anmeldung der Wettbüros müssen Ort und
Zeitpunkt der Eröffnung und die Fläche des benutzen Raumes enthalten sein. Die Fläche des benutzten Raumes ist durch einen
maßstabsgerechten Grundrissplan zu belegen.
§ 10

(8) Die Wettbüros sind spätestens eine Woche vor ihrer Eröffnung
anzumelden. In der Anmeldung der Wettbüros müssen Ort und
Zeitpunkt der Eröffnung und die Fläche des benutzen Raumes
enthalten sein. Die Fläche des benutzten Raumes ist durch einen maßstabsgerechten Grundrissplan zu belegen.

Steuererklärung

(1) Der Steuerschuldner (§ 4) hat der Stadt Lahr bis zum 10. Tag nach
Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit das Einspielergebnis anhand eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks, getrennt nach Spielgeräten mitzuteilen
(Steuererklärung). Der Steuererklärung sind alle Zählwerksausdrucke mit sämtlichen Parametern entsprechend § 6 Abs. 2 für den
Meldezeitraum anzuschließen. Gibt der Steuerschuldner seine
Steuererklärung nicht, nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig
ab, wird das Einspielergebnis geschätzt.

§ 10
unverändert

Steuererklärung

Synopse
Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Lahr
(2) Für die Steuererklärung nach Absatz 1 ist der letzte Tag des jeweiligen Kalendervierteljahres, bzw. bei Ende der Steuerpflicht im Laufe eines Kalendervierteiljahres der letzte Tag des Betriebes des
Gerätes, als Auslesetag der elektronisch gezählten Kasse zu
Grunde zu legen. Für das Folgevierteljahr ist lückenlos an den Auslesetag (Tag und Uhrzeit des Ausdrucks) des Auslesetages des
Vorvierteljahres anzuschließen. Die Auslesung soll zum Ende eines
jeden Monats erfolgen.
§ 11

Steueraufsicht, Betretungsrecht

§ 11

Steueraufsicht, Betretungsrecht

(1) Zur Ausübung der Steueraufsicht sind die Bediensteten der Stadt
Lahr berechtigt, die Aufstell- und Veranstaltungsorte sowie Wettbüros zu betreten.

(1) Zur Ausübung der Steueraufsicht sind die Bediensteten der Stadt
Lahr berechtigt, die Aufstell- und Veranstaltungsorte sowie Wettbüros zu betreten.

(2) Die Steuerschuldner (§ 4) und die von ihnen beauftragten Personen haben auf Verlangen der Bediensteten der Stadt Lahr Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, Zählwerksausdrucke und
andere Unterlagen vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Verrichtungen an den Spielgeräten und Spieleinrichtungen vorzunehmen.

Abs. 2 unverändert

§ 12

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer
vorsätzlich oder leichtfertig
a) den Anzeigepflichten nach § 9 nicht nachkommt,
b) den Meldepflichten nach § 10 nicht nachkommt,
c) trotz Aufforderung nach § 11 Abs. 2 keine Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere Zählwerksausdrucke und andere Unterlagen vorlegt, die notwendigen Auskünfte nicht erteilt oder notwendige Verrichtungen an den Spielgeräten und Spieleinrichtungen nicht vornimmt.

§ 12
unverändert

Ordnungswidrigkeiten

Synopse
Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Lahr
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
10.000,00 € geahndet werden.
§ 13 Inkrafttreten
Die Änderungssatzung vom 15.10.2013 tritt zum 01.01.2014 in Kraft.

§ 13 Inkrafttreten
Die Änderungssatzung tritt zum 01. Januar 2017 in Kraft.