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Beschlussvorlage (- Begründung)

                                    
                                        Stadt Lahr

30.08.2016
Az.: Ha

Stadtplanungsamt

Bebauungsplan KLEINGARTENPARK
Begründung
A

Verfahrensablauf
Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB

06.05.2013

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der
Behörden gem. § 3 (1) bzw. § 4 (1) BauGB

03.06. – 12.07.2013

Offenlagebeschluss
Offenlage gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB

30.05.2016
13.06. – 15.07.2016

Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB

26.09.2016

Öffentliche Bekanntmachung

01.10.2016

B

Begründung

1.

ALLGEMEINES

1.1

Geltungsbereich, Lage und Nutzung des Plangebiets
Das Plangebiet befindet sich im Westen der Stadt Lahr. Der rund 3,7 ha große
Geltungsbereich wird im Süden durch die B 415 und im Westen durch die
Vogesenstraße begrenzt. Die nördliche Grenze wird durch den Bebauungsplan
MOSCHEE gebildet. Im Osten begrenzt die Römerstraße das Plangebiet. Die genaue
räumliche Abgrenzung ist dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans zu
entnehmen.
Bislang wurde das Plangebiet fast vollständig landwirtschaftlich genutzt. Im nördlichen
Teil des Plangebiets verläuft der Rhein-Schuttertal-Radweg. Dort befindet sich auch
eine 600 m² große Wald- und Biotopfläche. Entlang der Römerstraße ist ein Streifen
durch dichte Hecken und hohe Bäume geprägt.

1.2

Anlass und Ziel der Planaufstellung
Der Kleingartenpark im Gewann „Unteres Brüchle“ ist zusammen mit dem Bürgerpark
und dem Seepark ein wichtiger Bestandteil des landschaftsplanerischen Konzeptes für
die Landesgartenschau im Jahr 2018. Das Bewerbungskonzept und in Folge dessen
auch der beim landschaftsplanerischen Wettbewerb mit dem 1. Preis ausgezeichnete
Entwurf des Büros club L94 Landschaftsarchitekten aus Köln sieht im Gewann
„Unteres Brüchle“ eine Kleingartenanlage vor.

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Bebauungsplan KLEINGARTEPARK RÖMERSTRASSE - Begründung
Zum Aufstellungsbeschluss im Mai 2013 betraf dies noch die gesamte Fläche von rund
4,3 ha. Aufgrund des zunächst geringen Interesses der Bevölkerung an einem Garten
in diesem Gebiet sowie dem Erfordernis nach Kostenreduzierung für das
Gesamtprojekt Landesgartenschau wurde die Anzahl der Gartenparzellen, die bis zur
Landesgartenschau im Jahr 2018 realisiert werden sollen, von ca. 75 Parzellen auf
rund 30 Parzellen und damit auch der Flächenbedarf deutlich reduziert. Somit konnte
in der zeitlich parallel laufenden Suche nach einem würdigen Standort für eine
Moschee mit Kulturzentrum auch das Gewann „Unteres Brüchle“ einbezogen werden.
Daraus folgte die Aufteilung des ursprünglichen Bebauungsplanverfahrens
KLEINGARTENPARK RÖMERSTRASSE in die Verfahren KLEINGARTENPARK und
MOSCHEE.
Mit dem Bebauungsplan KLEINGARTENPARK wird der landschaftsplanerische
Entwurf des Büro club L94 Landschaftsarchitekten bzw. der daraus entwickelte
Rahmenplan planungsrechtlich gesichert.
Als Daueranlage soll als dritter Parkteil ein Kleingartenpark entstehen. Es besteht
weiterhin eine Warteliste mit über 400 Interessenten für einen Kleingarten. Die
Bezeichnung Kleingartenpark soll zum Ausdruck bringen, dass hier eine
Kleingartenanlage mit öffentlichen Freiflächen entsteht, die damit einen Parkcharakter
erhält. Der Kleingartenpark ist eine öffentliche Grünfläche und steht damit allen
Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung.
Als Beitrag zur Landesgartenschau können im Geltungsbereich auf einer Fläche von
rund 0,7 ha etwa 30 modellhafte Kleingärten entstehen. Mit einer Blumenwiese, die als
öffentlicher Ort für Kommunikation und Spiel dient, Entwässerungsmulden und
regionstypischen alten Obstsorten soll eine hohe ökologische Wertigkeit in der
Kleingartenanlage geschaffen werden. Ein übergeordnetes Farbkonzept für die
privaten Hecken und Zäune gliedert die Parzellen und fasst sie zu Blöcken zusammen,
sodass eine deutlich lesbare Struktur entsteht.
Wie bei den anderen Parkteilen Seepark und Bürgerpark wird die räumliche Kontur
durch einen Saum aus Bäumen gebildet. Das Wegekonzept folgt mit dem am inneren
Rand des Saumes liegenden Rundweg den konzeptionellen Vorgaben der beiden
anderen Parkteile. Zwischen den rund 30 Parzellen im östlichen Bereich und der
Fläche für die Moschee nördlich des Rhein-Schuttertal-Radweges ist eine Erweiterung
nach der Landesgartenschau im Jahr 2019 um weitere rund 50 Parzellen möglich.
Diese Fläche kann im Zuge der Ausstellungskonzeption temporär für die Durchführung
der Landesgartenschau 2018 genutzt werden.
1.3

Flächennutzungsplan
Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) von 1998 ist für den westlichen Teil des
Geltungsbereichs eine Grünfläche mit Zweckbestimmung Kleingartenanlage
dargestellt. Im östlichen Teil des Geltungsbereichs ist eine Fläche für die
Landwirtschaft dargestellt. Die vorliegende Planung entwickelt sich somit nur zum Teil
aus dem wirksamen Flächennutzungsplan. Daher war es notwendig, den
Flächennutzungsplan im Zuge eines Parallelverfahrens an die jetzt vorgesehene
Entwicklung anzupassen.
Der Beschluss zur Änderung wurde am 29. Juli 2014 vom Gemeinsamen Ausschuss
der
vereinbarten
Verwaltungsgemeinschaft
Lahr–Kippenheim
gefasst.
Dementsprechend wurde die frühzeitige Beteiligung zur 7. Änderung des
Flächennutzungsplans vom 25. August bis einschließlich 26. September 2014 und die
Offenlegung vom 4. Januar 2016 bis einschließlich 5. Februar 2016 bereits
durchgeführt. Am 22. März 2016 erfolgte der Beschluss im Gemeinsamen Ausschuss
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Bebauungsplan KLEINGARTEPARK RÖMERSTRASSE - Begründung

der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Lahr-Kippenheim. Die Genehmigung des
Regierungspräsidiums erfolgte am 20.Juli 2016.
2.

PLANINHALTE

2.1

Bebauung

2.2.1 Art der baulichen Nutzung
Die planungsrechtliche Ausweisung einer Grünfläche mit Zweckbestimmung
Kleingartenanlage innerhalb des Rundweges einerseits und einer öffentlichen
Grünfläche
für
den
umrahmenden
Saum
andererseits
spiegelt
die
landschaftsplanerische Konzeption für den Kleingartenpark wider. Um den
kommunikativen und gemeinschaftlichen Charakter der Kleingartenanlage zu betonen,
sind öffentliche Flächen zwischen den Parzellenböcken festgesetzt, die naturnah
gestaltet sind und auf denen verschiedene Spielmöglichkeiten angeboten werden. Mit
der Zweckbestimmung Spielplatz wird dies planungsrechtlich gesichert.
2.2.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird in diesem Fall nach § 16 (2) Nr. 1 und Nr. 2
Baunutzungsverordnung durch die Größe der Grundfläche und der Baumasse
bestimmt. Im Geltungsbereich dürfen Lauben pro Kleingarten einschließlich
überdachter Freisitze eine Grundfläche von 12 m² sowie einen umbauten Raum von 30
m³ nicht überschreiten und die maximale Höhe einer Laube darf 2,50 m nicht
überschreiten. Freistehende Gewächshäuser dürfen die Größe von 6 m² nicht
überschreiten. Die maximale Höhe wird auf 2,20 m beschränkt.
2.2.3 Bedingtes Baurecht
Für die ca. 1,5 ha große Erweiterungsfläche südlich des Rhein-Schuttertal-Radweges
wird ein bedingtes Baurecht gemäß § 9 (2) Nr. 1 BauGB festgesetzt. Während der
Landesgartenschau 2018 ist in dem gekennzeichneten Bereich die Nutzung als
Ausstellungsfläche zulässig. Die Folgenutzung als öffentliche Grünfläche mit
Zweckbestimmung Dauerkleingärten wird erst ab dem Jahr 2019 zulässig sein. Nach
der Landesgartenschau kann entschieden werden, wann und in welchem Umfang die
Kleingartenanlage noch erweitert wird.
2.2.4 Gemeinschaftsgebäude
Bei einer möglichen Erweiterung der Kleingartenanlage nach der Landesgartenschau
2018 könnte ein Gemeinschaftsgebäude/Vereinsgebäude nötig werden. Für diesen
Fall ist auf den gemeinschaftlich genutzten Flächen innerhalb des Rundweges eine
150 m² große, nicht verortete Baufläche vorgesehen. Innerhalb dieser Fläche kann ein
1-geschossiges Gebäude errichtet werden.
2.3

Verkehr

2.3.1 Erschließung
Die gesamte Kleingartenanlage ist über die Römer- und Vogesenstraße an das
öffentliche Verkehrsnetz angebunden. Die Zufahrt zu den Stellplätzen erfolgt über die
Vogesenstraße. Die Anlage ist mit dem ÖPNV sowie mit dem Fahrrad gut zu erreichen,
da sowohl die Buslinie 102 (Haltestelle Römerstraße) als auch der Rhein-SchuttertalRadweg unmittelbar daran vorbeiführen.
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Bebauungsplan KLEINGARTEPARK RÖMERSTRASSE - Begründung

Das landschaftsplanerische Konzept für die Landesgartenschau sieht in allen drei
Parkteilen einen Rundweg vor. Um das Wegekonzept auch im Kleingartenpark zu
sichern, wird der Rundweg als öffentliche Verkehrsfläche planungsrechtlich festgesetzt.
Innerhalb des Rundweges queren Haupt- und Nebenwege sowie Pflegewege für die
ökologischen Entwässerungsmulden die Fläche und strukturieren die Parzellen in die
jeweiligen Parzellenblöcke.
2.3.2 Ruhender Verkehr
Südlich des Rundweges entlang des bereits bestehenden Weges sind Flächen für ca.
85 öffentliche Stellplätze festgesetzt, von denen 25 Stellplätze für die gesamte
Kleingartenanlage, inklusive möglicher Erweiterungsfläche, benötigt werden. Die
großzügige Ausweisung der Stellplatzflächen bietet die Möglichkeit, dass diese
während der Landesgartenschau 2018 auch für Besucher nutzbar seien können.
Darüber hinaus können so auch zusätzliche Stellplätze für die Moschee zur Verfügung
gestellt werden. Diese können an hohen Festtagen mit überdurchschnittlicher
Besucherzahl genutzt werden.
2.4

Ver- und Entsorgung

2.4.1 Leitungen für die Ver- und Entsorgung
Die erforderlichen Leitungen sind in den öffentlichen Flächen vorhanden. Die
Erschließung der Kleingartenanlage zur Frischwasserversorgung erfolgt entlang der
geplanten öffentlichen Fußwege. Für jeden Parzellenblock wird eine gemeinschaftliche
Wasserentnahmestelle zur Verfügung stehen.
2.4.2 Entwässerungssystem
Alle befestigten Flächen werden breitflächig in die umgebenden Grünanlagen und in
die ökologischen Versickerungsmulden zwischen den Parzellenblöcken entwässert.
Diese dienen nicht nur der Versickerung, sondern sind auch durch ihre ökologische
Vielfalt ein Erlebnisraum für Kinder. Eventuell überschüssiges Regenwasser bei
Starkregenereignissen kann über den, die Vogesenstraße begleitenden, Graben zum
Regenrückhaltebecken zwischen Bahnlinie, B 415, Vogesenstraße und Hochschule für
Polizei abgeleitet werden. Dieser Graben fungiert zum Teil auch als Versickerungsund Rückhaltegraben.
2.5

Umweltbelange
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die Vermeidung und der Ausgleich
voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der
Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in der Abwägung zu
berücksichtigen. In der Umweltprüfung werden alle umweltrelevanten Belange
behandelt. Die Ermittlung des Eingriffsumfangs erfolgt getrennt nach den einzelnen
Schutzgütern.

2.5.1 Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz
Die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz des Umweltberichts zeigt auf, dass das Plangebiet
nach der Umsetzung der Planung beim Schutzgut Boden eine niedrigere ökologische
Wertigkeit aufweisen wird. Die Bilanz der Biotopsstruktur weist hingegen nach der
Umsetzung der Planung eine höhere ökologische Wertigkeit auf.

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Bebauungsplan KLEINGARTEPARK RÖMERSTRASSE - Begründung
Biotopsstrukturen
Das Vorhaben beansprucht überwiegend Biotoptypen von geringer bis mittlerer
Wertigkeit, aber auch das höherwertige, geschützte Feldgehölz im Norden entlang des
Rhein-Schuttertal-Radweges. Gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG sind Handlungen
verboten, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung
des Biotops führen können. Auf Antrag kann eine Ausnahme nach § 30 Abs. 3
BNatSchG zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden
können. Der Ausgleich hat dabei gleichartig und gleichwertig zu erfolgen. Der mögliche
Entfall des geschützten Biotops ist in der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung bereits
berücksichtigt. Die parallel in Ausarbeitung befindliche Ausführungsplanung sieht den
Erhalt des Biotops vor.
Das Feldgehölz ist zudem laut Stellungnahme des Landesbetrieb Forst B-W vom
25.06.2013 Wald im Sinne des § 2 LWaldG. Demnach ist für eine Fläche von ca. 600
m² auf Flurstück 8420 eine Waldumwandlungserklärung erforderlich. Gemäß
Entscheidung der Körperschaftsforstdirektion Freiburg vom 14.10.2013 wurde eine
Waldumwandlungserklärung erteilt. Als Auflage wurde eine Ersatzaufforstung im
Umfang von 600 m² auf Teilflächen der Flurstücke Nr. 2093 und Nr. 2073 (Bereich
Seepark Landesgartenschau 2018) auf Gemarkung Mietersheim durchgeführt.
In der Summe ergibt sich allerdings eine Verbesserung der Biotopsstruktur, da im
Kleingartenpark ein kleinteiliges Biotopmosaik entsteht, das von extensiv gepflegten
Grünflächen mit zusätzlicher ökologischer Ausgleichsfunktion eingerahmt wird.
Schutzgut Boden
Als Folge von Bebauung und Flächenversiegelung kommt es zum Verlust von
Bodenfunktionen. Zusammen mit dem teilweisen Bodenfunktionsverlust durch
wasserdurchlässige Befestigung und geringen Bodenfunktionsverlust durch
Modellierung entsteht ein Defizit in der Bodenbilanz.
Mit dem Überschuss aus der Biotopbilanz wird das Defizit aus der Bodenbilanz
kompensiert. Für die weiteren Schutzgüter (Mensch/Wasser/Klima/Luft/Landschaftsbild/Kulturgüter) ist keine Kompensation erforderlich.
2.5.2 Lärm
Im Hinblick auf den Lärmschutz wurde die Kleingartenanlage im Rahmen der
schalltechnischen Untersuchung sowohl als Emittent (auf die umgebende Wohn- und
Gewerbebebauung) als auch als Immissionsort (von Straßen-, Schienen-, Gewerbeund Freizeitlärm) betrachtet.
Ausgehende Emission
Die schalltechnische Untersuchung macht deutlich, dass die maßgeblichen
Emissionsquellen (Parkplätze sowie Zu – und Abfahrtsverkehr) im Kleingartenpark zu
keinen erheblichen Lärmbelastungen bei den angrenzenden Wohngebieten führen
werden.
Für die Zu- und Abfahrt der Pkw der Parkplätze wurde angenommen, dass 640 PkwBewegungen tags und 40 in der lautesten Nachtstunde stattfinden. Von den ca. 80
Stellplätzen im Kleingartenpark sind 25 Stellplätze den Kleingärten zugeordnet. Die
restlichen Stellplätze können von Besuchern der Moschee, Anliegern der Römerstraße
sowie Besuchern des Stegmattensees genutzt werden. Eine volle Auslastung der
Stellplätze wird demnach selten der Fall sein.
Im schalltechnisch ungünstigsten Fall werden an der umliegenden Bebauung tags bis
38 dB(A) und nachts bis 34 dB(A) erreicht. Die Richtwerte der TA Lärm werden an
allen Immissionsorten eingehalten und sowohl tags als auch nachts um mehr als 6
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Bebauungsplan KLEINGARTEPARK RÖMERSTRASSE - Begründung
dB(A) unterschritten. Wenn man die Spitzenpegel betrachtet kommt es im
ungünstigsten Fall an der bestehenden Bebauung zu Pegelspitzen von tags und
nachts bis zu 49 dB(A). Die Forderung der TA Lärm, dass Spitzenpegel die Richtwerte
tags um nicht mehr als 30 dB(A) und nachts um nicht mehr als 20 dB(A) (Allgemeine
Wohngebiete 85 dB(A) (tags) und 60 dB(A) (nachts)) überschreiten sollen, wird
eingehalten.

Einwirkende Immission
Die schalltechnische Untersuchung hat ergeben, dass durch den Straßen- wie auch
Schienenverkehr die in der DIN 18005 für Kleingärten vorgegebenen Orientierungswerte von 55 dB (A) tags überschritten werden. In den straßennahen Randbereichen
im Süden des Plangebietes ist durch den Straßenverkehr an Sonn- und Feiertagen mit
Pegeln von > 60 dB(A) tags zu rechnen. Unter der Woche ist in diesem Bereich mit
Pegel > 65 dB (A) tags zu rechnen. Auch durch den Schienenverkehr ist im westlichen
Bereich des Plangebiets mit Pegel > 60 dB (A) tags zu rechnen.
Die Auslegungshinweise zur TA Lärm führen zur Schutzbedürftigkeit von Kleingartenanlagen aus, dass "das Schutzinteresse - welches sich in der Regel nur für den
Tagzeitraum ergibt - hinreichend gewahrt ist, wenn ein Immissionsrichtwert von 60
dB(A) für die Tagzeit nicht überschritten wird". Zieht man zusätzlich noch den
Immissionsrichtwert der 16. BImSchV für Kleingärten ohne Wohnnutzung heran (64 dB
(A) tags) sieht man, dass dieser weitestgehend eingehalten wird.
Gewerbe- und Freizeitimmissionen schränken weder die geplanten Nutzungen im
Bebauungsplangebiet ein, noch werden die bestehenden Gewerbebetriebe durch die
Planung eingeschränkt.
Gegenüber dem Schienen- und Straßenverkehrslärm sind aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzwällen oder Lärmschutzwänden denkbar. Die
größte Minderungswirkung würde durch eine Wand im unmittelbaren Nahbereich der
Straßen- bzw. der Schienenachse erreicht. Dabei gilt stets, je näher die Beugungskante eines Lärmschutzbauwerkes an den Emissionsquellen positioniert werden kann,
desto größer ist die abschirmende Wirkung. Zu beachten ist hierbei, dass im Bereich
an der Bahntrasse eine Wand außerhalb des Bebauungsplangebietes errichtet werden
müsste. Entsprechend ist dies nicht im Bebauungsplan festsetzbar. Eine
Lärmschutzwand direkt an der B 415 ist aus gestalterischen und finanziellen Gründen
nicht
gewünscht.
Aktive
Lärmschutzmaßnahmen
innerhalb
des
Bebauungsplangebietes sind aufgrund der Topographie und der Entfernung zu den
Lärmquellen wenig sinnvoll.
Fazit:
„Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Orientierungs-, Richt- und Grenzwerte
zur Beurteilung der Situation ist der Kleingartenpark grundsätzlich realisierbar.“
2.6

Örtliche Bauvorschriften

2.6.1 Gestaltung Gartenlaube
Um eine aufeinander abgestimmte Gestaltung der Gartenlauben zu gewährleisten,
sollen die Parzellen von Beginn an mit einer Laube ausgestattet werden. Die
Anforderungen an die Gartenlauben und ihr Erscheinungsbild werden während der
Ausführungsplanung festgelegt. Sie dürfen allerdings eine Fläche von 12 m² inklusive
überdachten Freisitz und eine maximale Höhe von 2,50 m nicht überschreiten. Die
Gestaltung und Finanzierung der Lauben wird in den Pachtverträgen geregelt werden.
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Bebauungsplan KLEINGARTEPARK RÖMERSTRASSE - Begründung

2.6.2 Farbschema für die Bepflanzung und Einfriedung
Die zu verpachtenden Parzellen werden durch ein übergeordnetes Farbkonzept
gegliedert und in Blöcken zusammengefasst. Dieses übergeordnete Farbschema wird
hauptsächlich durch die Heckenpflanzung sichtbar. Für die rund 30 Parzellen sind die
Farbthemen Rot und Gelb vorgesehen. Bei einer möglichen Erweiterung des
Kleingartenparks werden die Farbthemen Blau und Grün ergänzt. Mögliche Pflanze
zum Farbthema Rot könnte die Blasenspiere und für das Farbthema Gelb der
Goldliguster sein. Der Farbblock Blau könnte durch die Zwerg-Purpur-Weide
verdeutlicht werden. Der grüne Parzellenblock könnte durch den Portugiesischen
Kirschlorbeer umrahmt werden. Neben dem individuellen Gärtnern steht die
Kommunikation und Gemeinschaft im Vordergrund. Auch aus diesem Grund ist für die
Hecken eine maximale Höhe von 1,40 m festgesetzt.
2.7

Kosten
Im Rahmen- und Kostenplan Landesgartenschau Lahr 2018, der am 12. Mai 2014
einstimmig im Gemeinderat beschlossen wurde, werden für die Herstellung der
Freianlagen des Kleingartenparks rund 1,1 Mio. Euro veranschlagt. Die Kosten für die
Gartenlauben sind darin nicht enthalten.

2.8

Städtebauliche Daten
Bebauungsplangebiet
davon
Öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung Dauerkleingarten
(inkl. Erweiterungsfläche bedingtes Baurecht)
Öffentliche Grünfläche
Straßenverkehrsfläche

ca. 3,7 ha
ca. 2,2 ha
ca. 1,1 ha
ca. 0,4 ha

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

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