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Beschlussvorlage (Bebauungsplan QUARTIER AM STADTPARK - Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB))

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 61
Lütkenhaus

Datum: 05.08.2016 Az.: -0688 Lü

Drucksache Nr.: 218/2016

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Gemeinderat

18.08.2016

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

---

---

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt
---

Betreff:

Bebauungsplan QUARTIER AM STADTPARK
- Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB)

Beschlussvorschlag:

Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes QUARTIER AM STADTPARK wird
der Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.
Nachfolgend aufgeführte Grundstücke der Gemarkung Lahr mit den Flurstücks-Nr.
20001 - 20003, 20004/1, 20006, 20008, 20010, 20011, 20011/5, 20011/7 20011/12, 20012 - 20014, 20014/6, 20014/7, 20015, 20016, 20018, 20125/9,
20125/10, 20125/13 - 20125/15 und 20125/17 - 20125/20 liegen im räumlichen
Geltungsbereich der Veränderungssperre.

Anlage(n):
- Satzung
- Bestandplan mit Geltungsbereich der Veränderungssperre

BERATUNGSERGEBNIS
Einstimmig

Sitzungstag:

lt. Beschlussvorschlag

mit Stimmenmehrheit

Bearbeitungsvermerk

abweichender Beschluss (s. Anlage)

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 218/2016

Seite - 2 -

Begründung:
Anlass für den Erlass einer Veränderungssperre im Bereich des aufzustellenden Bebauungsplans QUARTIER AM STADTPARK ist eine aktuell vorliegende Bauvoranfrage, die eine
Ansiedlung eines Dicountmarktes mit 800 m² Verkaufsfläche und die Errichtung von 5 Geschosswohnungsbauten auf dem Grundstück Am Stadtpark 1 beinhaltet.
Das Einzelhandelskonzept inklusive Nahversorgungskonzept der Stadt Lahr wird derzeit fortgeschrieben. Es ist als Beurteilungsgrundlage für das Ansiedlungsvorhaben des Discountmarktes unerlässlich, wird aber innerhalb der Genehmigungsfrist der Voranfrage nicht vorliegen. Darüber hinaus sind die in der Bauvoranfrage dargestellten Dimensionen der Geschosswohnungsbauten städtebaulich unverträglich.
Um unerwünschte städtebauliche Entwicklungen im gesamten Geltungsbereich des neu aufzustellenden Bebauungsplans zu verhindern, soll die Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch erlassen werden.
Ausnahmen, die das Änderungsverfahren des Bebauungsplanes inhaltlich nicht tangieren,
sind möglich. Einzelheiten dazu sind im Satzungstext geregelt.

Dr. Wolfgang G. Müller

Sabine Fink

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis
mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen Sitzung den
Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.