Beschlussvorlage (Bebauungsplan QUARTIER AM STADTPARK - Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB))
18. August 2016
Beschlussvorlage Amt: 61 Lütkenhaus Datum: 05.08.2016 Az.: -0688 Lü Drucksache Nr.: 218/2016 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Gemeinderat 18.08.2016 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister --- --- Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt --- Betreff: Bebauungsplan QUARTIER AM STADTPARK - Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB) Beschlussvorschlag: Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes QUARTIER AM STADTPARK wird der Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Nachfolgend aufgeführte Grundstücke der Gemarkung Lahr mit den Flurstücks-Nr. 20001 - 20003, 20004/1, 20006, 20008, 20010, 20011, 20011/5, 20011/7 20011/12, 20012 - 20014, 20014/6, 20014/7, 20015, 20016, 20018, 20125/9, 20125/10, 20125/13 - 20125/15 und 20125/17 - 20125/20 liegen im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre. Anlage(n): - Satzung - Bestandplan mit Geltungsbereich der Veränderungssperre BERATUNGSERGEBNIS Einstimmig Sitzungstag: lt. Beschlussvorschlag mit Stimmenmehrheit Bearbeitungsvermerk abweichender Beschluss (s. Anlage) Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 218/2016 Seite - 2 - Begründung: Anlass für den Erlass einer Veränderungssperre im Bereich des aufzustellenden Bebauungsplans QUARTIER AM STADTPARK ist eine aktuell vorliegende Bauvoranfrage, die eine Ansiedlung eines Dicountmarktes mit 800 m² Verkaufsfläche und die Errichtung von 5 Geschosswohnungsbauten auf dem Grundstück Am Stadtpark 1 beinhaltet. Das Einzelhandelskonzept inklusive Nahversorgungskonzept der Stadt Lahr wird derzeit fortgeschrieben. Es ist als Beurteilungsgrundlage für das Ansiedlungsvorhaben des Discountmarktes unerlässlich, wird aber innerhalb der Genehmigungsfrist der Voranfrage nicht vorliegen. Darüber hinaus sind die in der Bauvoranfrage dargestellten Dimensionen der Geschosswohnungsbauten städtebaulich unverträglich. Um unerwünschte städtebauliche Entwicklungen im gesamten Geltungsbereich des neu aufzustellenden Bebauungsplans zu verhindern, soll die Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch erlassen werden. Ausnahmen, die das Änderungsverfahren des Bebauungsplanes inhaltlich nicht tangieren, sind möglich. Einzelheiten dazu sind im Satzungstext geregelt. Dr. Wolfgang G. Müller Sabine Fink Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.