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Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen)

                                    
                                        Stadt Lahr

30.08.2016
AZ: Ha

Stadtplanungsamt

Bebauungsplan KLEINGARTENPARK
Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB und BauNVO
Rechtsgrundlage
- Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 20. Oktober 2015
- Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23. Januar 1990, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 11. Juni 2013
- Planzeichenverordnung (PlanzV) i.d.F. vom 18. Dezember 1990, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 22. Juli 2011
- Landesbauordnung (LBO) i.d.F. vom 5. März 2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom
11. November 2014
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009, zuletzt geändert durch
Verordnung vom 31. August 2015
In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes festgesetzt:
0.

Abgrenzungen

0.1

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans
gemäß § 9 (7) BauGB

1.

Grünfläche

1.1

Öffentliche Grünfläche, gemäß § 9 (1) Nr. 15 BauGB

§ 9 (1) Nr. 15 BauGB

Die gesamte öffentliche Grünfläche ist als Rasenfläche anzulegen. Für
die Ansaat ist Landschaftsrasen mit Kräutern zu verwenden.
1.2

Öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung Dauerkleingärten, gemäß
§ 9 (1) Nr. 15 BauGB

1.3

Lauben pro Kleingarten dürfen einschließlich überdachter Freisitze eine
Grundfläche von 12 m² sowie einen umbauten Raum von 30 m³ nicht
überschreiten. Die Höhe einer Laube darf 2,50 m nicht überschreiten.

1.4

Freistehende Gewächshäuser dürfen die maximale Größe von 6 m² nicht
überschreiten. Die maximale Höhe wird auf 2,20 m beschränkt. Die
Errichtung auf Streifenfundamenten ist untersagt, ebenso der Einbau
einer Heizung.

1

1.5

Bedingtes Baurecht, gemäß § 9 (2) Nr. 1 BauGB
In dem gekennzeichneten Bereich wird ein bedingtes Baurecht
festgesetzt. Im westlichen Teil des Geltungsbereiches, entlang der
Vogesenstraße, ist bis Ende des Jahres 2018 die Nutzung als
Ausstellungsfläche für die Landesgartenschau zulässig. Erst ab diesem
Zeitpunkt ist die Folgenutzung als öffentliche Grünfläche mit
Zweckbestimmung Dauerkleingärten zulässig.

1.6

Öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung Kinderspielplatz gemäß §
9 (1) Nr. 15 BauGB
Ein Spiel- und Aufenthaltsbereich wird für Kinder zwischen 6 und 14
Jahren und Erwachsene eingerichtet. Innerhalb dieser gemeinschaftlich
genutzten Fläche sind Spielbereiche für Kinder zu verteilen, eine strenge
Funktionstrennung (Kinder/Erwachsene) findet nicht statt.

2.

Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen, Stellung der baulichen Anlagen
§ 9 (1) Nr. 2 BauGB

2.1

Auf den gemeinschaftlich genutzten Flächen innerhalb des Rundweges
ist ein 1-geschossiges Gebäude als Vereinsheim oder Ähnliches mit
einer Grundfläche von 150 m² zulässig.

3.

Verkehrsflächen

3.1

Öffentliche Verkehrsfläche

4.

Flächen für Nebenanlagen sowie Flächen für Stellplätze und
Garagen
§ 9 (1) Nr. 4 und 22 BauGB

4.1

Flächen für Stellplätze und Garagen gemäß § 12 BauNVO

§ 9 (1) Nr.11 BauGB

Im gesamten Geltungsbereich sind gemäß § 12 (6) BauNVO Stellplätze
nur auf der gesondert ausgewiesenen Fläche zulässig. Auf dieser Fläche
sind maximal 85 Stellplätze zulässig. Garagen und Carports sind im
Geltungsbereich unzulässig. Flächen für Stellplätze und Zufahrten sind
wasserdurchlässig als Schotterrasen zu befestigen.

ST

5.

Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind

5.1

Innerhalb dieser Fläche befinden sich unterirdisch eine ErdgasHochdruckleitung, eine Wassertransportleitung mit begleitendem
Steuerkabel. Gemäß DVGW-Regelwerk dürfen diese Leitungen nicht
überbaut oder überpflanzt werden. Ausgenommen hierbei sind PkwStellplätze und ähnliche Befestigungen, die nicht durch Fundamente in
den Untergrund eingreifen. Die erforderlichen Sicherheitsabstände und
Schutzstreifen (3,0 m beidseits der Leitungen) sind einzuhalten. Evtl.
notwendige Sicherungsmaßnahmen sind mit der Fachabteilung des
Versorgungsträgers einvernehmlich festzulegen. Veränderungen der
Leitungsüberdeckung bedürfen der schriftlichen Gestattung. Die freie
Zugänglichkeit der Leitungen für Wartungs- und Kontrollzwecke muss

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§ 9 (1) Nr. 10 BauGB

auch während der Bauphase jederzeit gewähr-leistet werden. Das
Lagern von schwer transportablen Materialien und Abraum im
Schutzbereich der Leitungen ist nicht zulässig. Für die aus-führenden
Unternehmen besteht Erkundigungs- und Sicherungspflicht.
6.

Flächen für das Anpflanzen und die Erhaltung von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
§ 9 (1) Nr. 25 BauGB
Pflanzbindung Feldgehölz

6.1

Die bestehenden Gehölze parallel zur Römerstraße sind zu erhalten, zu
pflegen und weiter zu entwickeln. Im Rahmen der Pflegearbeiten darf der
Bestand im Turnus von 7 bis 10 Jahren ausgelichtet werden. Gerodete
Bäume und Sträucher sind innerhalb der umgrenzten Gesamtfläche von
2.000 m² gleichwertig zu ersetzen, so dass dauerhaft 500 m²
Gehölzfläche (= 25 % Flächenanteil) erhalten bleiben. Entwicklungsziel
ist ein parkartig aufgelockerter Gehölzbestand mit mittelgroßen,
aufgeasteten Laubbäumen und einzelnen Strauchgruppen.

6.2

Anpflanzung von Bäume
An den im zeichnerischen Teil dargestellten Standorten entlang der
Vogesenstraße, entlang der Römerstraße und entlang der Parkplätze
sind 39 mittel- bis großkronige Laubbäume zu pflanzen und dauerhaft zu
erhalten. Vorhandene Bäume können auf das Pflanzgebot angerechnet
werden. Die Laubbäume entlang der Vogesenstraße sind in einem
Abstand von 8 m untereinander zu pflanzen. Entlang der Parkplätze und
der Römerstraße sind Abweichungen vom eingetragenen Standort der
Bäume bis zu 10 m möglich. Abgehende Bäume sind gleichartig zu
ersetzen. Beim Ausfall von Bäumen muss entsprechender Ersatz in Art
und Qualität geleistet werden. Alle Bäume sind in Baumscheiben /
Vegetationsflächen von mind. 6 m² Größe zu pflanzen.

6.2.1 Kleingarten bis 2018
In der bis zur Landesgartenschau 2018 umgesetzten Kleingartenanlage
ist, wie im Gestaltungsplan aufgezeigt, dauerhaft eine Fläche von 900 m²
von Parzellen und Lauben freizuhalten. Auf dieser Fläche wird eine
naturnahe Gestaltung als Blumenwiese mit mindestens 10 locker
verteilten hochstämmigen, regionstypischen Obstbäumen festgesetzt.
Auch in den bis zur Landesgartenschau 2018 zu schaffenden Parzellen
wird die lockere Verteilung und Setzung von mindestens 12
halbstämmigen regionstypischen Obstbäumen festgesetzt.
Erweiterungsfläche nach 2018
Im Erweiterungsbereich für die Kleingartenanlage sind zwei Flächen von
jeweils 1500 m² von Parzellen und Lauben freizuhalten und als
gemeinschaftliche zu nutzende Grünfläche zu gestalten. Es sind jeweils
mindestens 15 hochstämmige, regionstypische Obstbäume zu pflanzen.
7.

Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
§ 9 (1) Nr. 20 BauGB

7.1

In den Parzellenblöcken sind naturnahe Entwässerungsmulden
anzulegen. Im östlichen Parzellenblock der ersten Ausbaustufe ist eine

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Fläche von 120 m² und im westlichen Parzellenblock eine Fläche von
250 m² als Versickerungsmulde auszubilden.
Erweiterung nach 2018
Im Erweiterungsbereich für die Kleingartenanlage sind zwei Flächen von
insgesamt 800 m² als Versickerungsmulde auszubilden.
Die Versickerung von Niederschlagswasser darf nur über eine
mindestens 30 cm starke belebte Oberbodenschicht erfolgen. Die
Mulden sind mit einer an wechselfeuchte Standorte angepassten
Saatgutmischung anzusäen und extensiv zu pflegen. 30 % der
Böschungsflächen der Versickerungsmulden sind mit standorttypischen
und heimischen Baum- und Straucharten in lockeren Gruppen oder als
Solitärgehölze zu bepflanzen. Die Gehölze sind dauerhaft zu erhalten
und im mehrjährigen Turnus nach Bedarf auszulichten oder
abschnittsweise auf den Stock zu setzen.
Bei der Mahd ist abschnittsweise vorzugehen, um ein konstantes
Nahrungsangebot für Insekten aufrecht zu erhalten. Je nach Wüchsigkeit
des Standorts genügt eine Mahd im mehrjährigen Turnus, oder eine
jährliche Herbstmahd.
7.2

Für die Außenbeleuchtung sind ausschließlich insektenfreundliche
Lampen (z.B. Natriumdampflampen oder LED-Leuchten) zulässig.

8.

Hinweise und nachrichtliche Übernahme von nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen
§ 9 (6) BauGB

8.1

Archäologische Denkmalpflege
Sollten bei der Durchführung der Maßnahme archäologische Funde oder
Befunde entdeckt werden, sind gemäß § 20 DSchG die Denkmalbehörde(n) oder die Gemeinde umgehend zu benachrichtigen.
Archäologische Funde (Steinwerkzeige, Metallteile, Keramikreste,
Knochen, etc.) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der
Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die
Denkmalschutzbehörde oder das Regierungspräsidium Stuttgart, Referat
84 - Archäologische Denkmalpflege mit einer Verkürzung einverstanden
ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gem. § 27 DSchG wird
hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer
Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu
rechnen.

8.2

Landratsamt Ortenaukreis, Abfallwirtschaft
Es wird darauf hingewiesen, dass kein Entsorgungsservice im Bereich
der Kleingartenanlage durch den Eigenbetrieb Abfallwirtschaft in seiner
Funktion als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger besteht. Dies
bedeutet, dass bspw. Grünabfälle oder Sperrmüll nicht bei der
Kleingartenanlage abgefahren werden. Die Entsorgung muss außerhalb
der öffentlichen Entsorgung eigenständig oder durch Beauftragung
privater Entsorgungsunternehmen organisiert werden.

4

8.3

Deutsche Bahn AG
Durch die Neuausweisung dürfen gegenüber der DB keine Schutz-,
Entschädigungs- oder sonstige Ansprüche aus Immissionen oder
sonstigen Auswirkungen des Vorhabens und des Betriebes der Eisenbahnstrecke begründet werden, die über das Schutzniveau hinausgehen,
das zum Zeitpunkt der Offenlage der Unterlagen im Planfeststellungsverfahren (5. November – 4. Dezember 2008) zu gewähren ist. Es ist zu
berücksichtigen, dass es im Nahbereich von Bahnanlagen zu
Immissionen aus dem Bahnbetrieb kommen kann. Hierzu gehören
Bremsstaub, Lärm, Erschütterungen und Beeinflussungen durch
elektromagnetische Felder. Eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen
sind gegebenenfalls im Bebauungsplan festzusetzen. Es können keine
Ansprüche gegenüber der DB für die Errichtung von Schutzmaßnahmen
geltend gemacht werden. Ersatzansprüche gegen die DB, welche aus
Schäden aufgrund von Immissionen durch den Eisenbahnbetrieb
entstehen, sind ausgeschlossen.

8.4

Regierungspräsidium Freiburg, Landespolizeidirektion
Das Plangebiet befindet sich ca. 3.700 m südlich des Bezugspunktes des
Sonderflughafens Lahr in dessen Bauschutzbereich. Die Bezugshöhe
des Flugplatzes beträgt 155,75 m über NN. Die Bauhöhe der Gebäude
oder Anlagen darf 30,0 m nicht überschreitet. Für das Aufstellen von
Baukränen, die die Masthöhe von 30,0 m überschreiten, ist eine
Krangenehmigung durch die zivile Luftfahrtbehörde erforderlich.

8.5

Entwässerungssystem
Alle befestigten Flächen werden breitflächig in die umgebenden
Grünanlagen und in die ökologischen Versickerungsmulden zwischen
den Parzellenblöcken entwässert. Eventuell überschüssiges Regenwasser bei Starkregenereignissen kann über den, die Vogesenstraße
begleitenden, Graben zum Regenrückhaltebecken zwischen Bahnlinie, B
415, Vogesenstraße und Hochschule für Polizei abgeleitet werden.
Dieser Graben fungiert zum Teil auch als Versickerungs- und Rückhaltegraben.
Der Grundwasserstand (Mittelwert) im Plangebiet liegt in Anlehnung an
die Grundwasser-Messpunkte in der näheren Umgebung (501/ Langenwinkel und 602 / Seepark) bei 157,6 m über NN.
Auf die „Arbeitshilfen zum Umgang mit Regenwasser in
Siedlungsgebieten“ der LUBW (Landesanstalt für Umwelt, Messungen
und Naturschutz Baden-Württemberg) wird verwiesen.
Zu finden auf der Internetseite www.lubw.de unter Publikationen =>
Thema Wasser => Abwasser.

8.6

Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Umweltschutz
Geschütztes Biotop
Im nördlichen Bereich befindet sich ein nach § 30 Abs. 2 Satz 2
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 4
Naturschutzgesetz (NatSchG) geschütztes Biotop Nr. 7613-317-3245
„Feldhecke Ortsrand S Lahr-Dinglingen“. Gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG

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sind Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen
erheblichen Beeinträchtigung eines Biotops führen können. Auf Antrag
kann eine Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG zugelassen werden,
wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. Der
Ausgleich hat dabei gleichartig und gleichwertig zu erfolgen.
8.7

Artenschutz
Rodungen von Bäumen und Gehölzen sind mit Bezug zu § 39 Abs. 5 Nr.
2 BNatSchG lediglich außerhalb der Brutperiode von 30. September bis
01. März eines jeden Jahres zulässig.

8.8

Bodenschutz
Die folgenden Hinweise sollen dazu dienen, die Erhaltung des Bodens
und seiner Funktion zu sichern. Gesetzliche Grundlagen finden sich § 2
des Landesbodenschutzgesetzes (LBodSchG) vom 14.12.2004 und für
den Bereich der Bauleitplanung in § 1 a BauGB. Insbesondere ist bei
Baumaßnahmen auf einen sparsamen und schonenden Umgang mit
dem Boden zu achten.

8.9

Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz
Altlasten
Werden bei Erdarbeiten ungewöhnliche Färbungen und / oder
Geruchsemissionen (z. B. Mineralöle, Teer ....) wahrgenommen, so ist
umgehend das Landratsamt Ortenaukreis (Amt für Umweltschutz; Amt
für Wasserwirtschaft und Bodenschutz) zu unterrichten. Aushubarbeiten
sind an dieser Stelle sofort einzustellen.
Hinweis:
Im Übrigen verweisen wir auf das übersandte Merkblatt
„BEBAUUNGSPLAN" des Landratsamtes Ortenaukreis – Amt für
Wasserwirtschaft und Bodenschutz –. Der neueste Stand dieses
Merkblattes ist im Internet unter: www.ortenaukreis.de zu finden.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

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