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Beschlussvorlage (- Entwurf vom 2. September 2016 - Begründung)

                                    
                                        Stadt Lahr

2. September 2016
Az.: Kü

Stadtplanungsamt

Bebauungsplan RIEDMATTEN, 7. Änderung in Lahr
und hierzu erlassene Örtliche Bauvorschriften
Begründung
A

Verfahrensablauf
Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (4) i.V.m. (1) BauGB

02.05.2016

Offenlegungsbeschluss

26.09.2016

Offenlage gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB

10.10. bis 11.11.2016

Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB
Öffentliche Bekanntmachung
B

Begründung

1.

ALLGEMEINES

1.1

Geltungsbereich, Lage des Plangebiets
Der rund 2,2 ha große Geltungsbereich des Bebauungsplanes RIEDMATTEN, 7.
ÄNDERUNG, wird bestimmt durch die Abgrenzung nach Westen zur „Vogesenstraße“,
nach Norden zum Seepark, nach Osten zur Straße „An den Stegmatten“ und nach
Süden zur „Allmendstraße“. Der Bebauungsplan umfasst einen Teil des bisherigen
Sondergebiets Bereitschaftspolizei. Die genaue räumliche Abgrenzung ist dem
zeichnerischen Teil des Bebauungsplans zu entnehmen.

1.2

Anlass und Ziel der Planaufstellung
Im Zuge von Bauvorhaben im Gebiet, für die aktualisierte planungsrechtliche Vorgaben
erforderlich sind und zum städtebaulichen Ziel, die Sondergebietsteilfläche als
Gewerbegebiet nutzbar zu machen, wird die 7. Änderung des Bebauungsplans
RIEDMATTEN aufgestellt.
Da es sich hier um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt, gelten die
Bestimmungen des beschleunigten Verfahrens nach § 13a des Baugesetzbuches
(BauGB).
Von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1
wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.

1.3

Flächennutzungsplan
Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) von 1998 wird die Erweiterung des
Gewerbegebiets auf das bestehende Sondergebiet bereits als Gewerbenutzung
dargestellt. Der Bebauungsplan ist aus dem FNP entwickelt.

Bebauungsplan RIEDMATTEN, 7. ÄNDERUNG
Begründung

2.

PLANINHALTE

2.1

Bebauung

2.1.1 Art der baulichen Nutzung

Gewerbegebiet (GE)
Das vorherige Sondergebiet wird als Gewerbegebiet festgesetzt. Das Sondergebiet für
die Polizei erstreckt sich im bestehenden Bebauungsplan auch auf einen Bereich
östlich der Vogesenstraße. Diese Fläche wird nicht von der Bereitschaftspolizei
genutzt. Es soll nicht einer aktiven Nutzung der Bereitschaftspolizei zugeführt werden.
Deshalb findet im Sinne der Innenentwicklung eine Umnutzung als Gewerbegebiet
statt.
Die Bebauungsplanänderung stellt eine Erweiterung des bereits bestehenden
Gewerbegebiets Riedmatten dar. Dementsprechend führt die Bebauungsplanänderung
die städtebauliche Situation im Gebiet weiter fort und macht die brachliegenden
Flächen an der Vogesenstraße baulich nutzbar.
Im Gewerbegebiet sind Einzelhandel, Tankstellen, Anlagen für sportliche Zwecke und
Vergnügungsstätten allgemein ausgeschlossen. Dies geschieht, um die Ausrichtung
als Produktionsstandort des Gewerbegebiets Riedmatten fortzuführen und den Schutz
des herstellenden Gewerbes weiterhin zu sichern.

2.1.2 Maß der baulichen Nutzung

Grundflächenzahl (GRZ)
Im Sinne der bestmöglichen Entwicklungsmöglichkeit des ansässigen Gewerbes wird
die Grundflächenzahl (GRZ) gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. §§ 17 und 19 BauNVO auf
0,8 festgelegt. Im Hinblick auf zukünftige Gewerbeansiedlungen und auf die Maßgabe
der innerörtlichen Verdichtung kann so eine optimale Raumnutzung für das Gewerbe
sichergestellt und einem weitergreifenden Flächenverbrauch durch Neuausweisungen
von zusätzlichen Gewerbegebieten entgegengewirkt werden.
Das notwendige Maß der Bodenversiegelung ergibt sich aus der Nutzung als
produzierendes Gewerbegebiet, wonach weitläufige Produktionsgebäude, sowie
Logistik- und Rangierflächen als unumgänglich einzuplanen sind.

Baumassenzahl (BMZ)
Aufgrund von variablen Geschosshöhen von produzierenden Gewerbebauten wurde
gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO anstelle einer Geschossflächenzahl (GFZ) eine
maximale Baumassenzahl (BMZ) von 6,0 festgesetzt. Die Baumassenzahl bemisst sich
an der festgesetzten maximalen Traufhöhe (THmax) von 12 Metern und der
festgesetzten GRZ von 0,8. Es wurde darauf geachtet, die Massivität der Gebäude zu
begrenzen, um den visuellen Kontrast der Gewerbebauten zur nördlich benachbarten
Naherholungsfläche zu vermindern.

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Bebauungsplan RIEDMATTEN, 7. ÄNDERUNG
Begründung

Zahl der Vollgeschosse
Die Zahl der Vollgeschosse bemisst sich auf maximal drei. Da bei einer maximalen
Traufhöhe von 12 Metern mehr Geschosse möglich sind, die Traufhöhe aber für
Produktionshallen mit Zusatzgeschossen dimensioniert ist, ist eine Obergrenze der
Vollgeschosse festgesetzt.

Höhe baulicher Anlagen
Gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ist die Höhe der baulichen Anlagen auf 12 Meter
festgelegt (171 m über Normal Null).
Die 12 Meter bemessen sich nach der städtebaulichen Verträglichkeit mit dem
anliegenden Seepark nördlich des Plangebietes. Demnach soll eine dominierende
Präsenz der Gebäude vermieden werden. In Anbetracht der festgesetzten
Baumassenzahl von 6,0 bietet die Gebäudehöhe weiterhin ein großzügiges Spektrum
an Nutzungsmöglichkeiten der Gebäude.
Die Kappung bei 12 Metern in Kombination mit der BMZ wurde festgelegt, um hohe,
aber schmale Bauten zuzulassen und die Unterbringung von hohen technischen
Produktions- oder sonstigen Hilfsanlagen zu unterstützen. Eine über das gewählte Maß
hinausgehende Gebäudehöhe wird aus Gründen der Maßstäblichkeit als störend für
die umliegende Nutzung des Seeparks eingeschätzt.

2.1.3 Bauweise, überbaubare Flächen
Es wurde eine abweichende Bauweise gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO festgesetzt.
Gebäudelängen über und unter 50 Metern sind zulässig. Von der offenen, bzw. der
geschlossenen Bauweise wurde abgewichen, um eine bestmögliche Flexibilität für die
Objektplanung zu gewährleisten. Die architektonische Anpassbarkeit an die jeweilige
Gewerbenutzung wurde höher gewichtet als die visuelle Gleichförmigkeit der
Bebauung.
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind mittels Baugrenzen im Plan sehr großzügig
abgegrenzt. Die Baufelder sind zu den nebenliegenden Nachbargrundstücken geöffnet.
Eine Fortführung der Baugrenzen des nebenliegenden Bebauungsplans ist nicht
vorhanden. Dennoch ist ein geöffnetes Baufeld auf der straßenabgewandten Seite
einer Schließung vorzuziehen, da kein Erfordernis einer Baugrenze an dieser Stelle
ersichtlich ist und die bauliche Flexibilität gewahrt bleibt. Zudem ist eine eventuelle
Fortführung eines zukünftigen nebenliegenden Bebauungsplans ohne Weiteres
möglich.
Hier ist auf die Abstandsflächenregelung der Landesbauordnung im Besonderen
Bezug zu nehmen.
Zur Sicherung der Erreichbarkeit sind von der Baugrenze drei Meter zu den Wasserund Pflanzbindungsflächen freigehalten. Ein Mindestabstand von acht Metern zur
Straßenseite wurde festgesetzt, um das Straßenbild nicht durch eine zu nahe
Bebauung optisch zu überladen und ausreichend Platz für eine Begrünung zu
schaffen.

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Bebauungsplan RIEDMATTEN, 7. ÄNDERUNG
Begründung
2.2

Außenbereich / Umweltbelange

2.2.1 Dachbegrünung und Alternativnutzung zur Dachbegrünung

Dachbegrünung
Für alle Teilbereiche wurden gemäß §9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe a BauGB für Teile
baulicher Anlagen das Anpflanzen von sonstigen Bepflanzungen auf den Dachflächen
festgeschrieben. Die Bepflanzung wird als extensive oder intensive Begrünung
definiert.
Neben der optischen Gestaltung des Gewerbegebiets entlang der Vogesenstraße
wurde darauf geachtet, die Bodenversiegelung aufgrund der GRZ von 0,8
auszugleichen. Gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB wurde der positive
Einfluss der flächigen Begrünung auf das lokale Mikroklima, sowie auf die Tier- und
Pflanzenwelt im Besonderen beachtet. Zudem bietet die flächige Dachbegrünung einen
beachtlichen Puffer zur Regenwasserrückhaltung und kann im Falle eines
hundertjährigen
Niederschlagsereignisses
zur
Entlastung
der
städtischen
Abwasserkanäle und Versickerungsflächen beitragen.
Die Festsetzung der Mindestneigung von 2% für extensiv begrünte Dachflächen hat
zum Zweck Wasserlachen zu verhindern und die langsame Entwässerung der Dächer
sicher zu stellen. Dies dient der Erhaltung der Flora und der Reduzierung von
zusätzlichen Dachlasten.
In Ergänzung zur extensiven Begrünung ist optional eine intensive Bepflanzung
vorgeschrieben. Wird eine intensive Bepflanzung gewählt, ist auch hierbei die
Flächigkeit der Substratschicht maßgebend. Diese ist durchgängig zu begrünen und
gegebenenfalls durch extensive Maßnahmen zu ergänzen, um eine flächendeckende
Ausbreitung des Bewuchses zu erzielen.

Alternativnutzung zur Dachbegrünung
Im Sinne des §1 Abs. 6 Nr. 1 Halbsatz 1 bzw. Nr. 7 Buchstabe f BauGB wird eine
ausnahmsweise zulässige Alternativ- oder Ergänzungsnutzung zur Dachbegrünung
gewährt, wenn die Dachflächen als begehbarer Aufenthaltsbereich, zur Unterbringung
von regenerativer Energieerzeugungstechnik, sowie sonstige Nutzungsformen, die der
Natur, Umwelt und des Menschen zugutekommen, Verwendung finden.
In
Anbetracht
der
technischen
Symbiose
zwischen
Grünfläche
und
Photovoltaikanlagen wird so nicht auf die positiven Effekte der Dachbegrünung
verzichtet. Zusätzlich ist durch die natürliche Kühlleistung der Wasserverdunstung das
Potenzial für die Gebäudeplanung gegeben, die Effektivität moderner
Photovoltaikanlagen merklich steigern zu können. Dem Grundsatz zum Schutze der
Belange des Umweltschutzes durch die Nutzung von erneuerbaren Energien sowie die
sparsame und effiziente Nutzung von Energie nach §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f
BauGB wird demnach entsprochen.
Die Alternativnutzung als Aufenthaltsbereich ist durch den Grundsatz der allgemeinen
Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse nach §1 Abs. 6 Nr. 1 und dem Schutz
der Gesundheit des Menschen durch umweltbezogene Auswirkungen nach §1 Abs. 6
Nr. 7 Buchstabe c BauGB begründet. Mit der Unterbringung von begrünten
Pausenräumen im Außenbereich unmittelbar an der Stätte des Arbeitsplatzes wird ein
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Bebauungsplan RIEDMATTEN, 7. ÄNDERUNG
Begründung
direkt zugänglicher Pausen- und Naherholungsraum geschaffen, der die
Arbeitsbedingungen verbessert und die Erholungsfunktion gebietsunabhängig macht.
Mit der Erholungsfunktion und den verbesserten Luftverhältnissen der flächigen
Begrünung geht eine aufgewertete Raumfunktion einher, die sich positiv auf die
Gesundheit des Menschen auswirkt.
Sonstige Nutzungen, die positive Auswirkungen auf Natur, Umwelt oder den Menschen
haben, sind weiterhin gegeben, um das Spektrum der Möglichkeiten nicht
ausschließlich auf die vorangegangenen Punkte zu beschränken.
Da primär die Planungsabsicht besteht eine Dachbegrünung flächig im Gebiet zu
verbreiten, wurde darauf verzichtet eine Alternativnutzung zur Dachbegrünung
gleichwertig festzuschreiben.

2.2.2 Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen sowie von Gewässern
Entlang der nördlichen Grenze des Flurstücks Nr. 344/14 ist eine fünf Meter breite
Bindungsfläche für Sträucher und sonstige Bepflanzungen festgelegt. Sie dient der
naturnahen Erhaltung des Gewässerrandstreifens des angrenzenden Wasserlaufs
gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB. Dort ist der natürlich gewachsene
Randzonenbewuchs zu erhalten und zu schützen. Das heißt, die Zone ist von sonstiger
Bebauung frei zu halten. Es gilt der Erhalt des naturnahen Charakters des Bewuchses,
nicht einzelner Sträucher oder sonstiger Pflanzen. Aktive Pflegemaßnahmen werden
demnach nicht vorausgesetzt, sind jedoch im Sinne der ordentlichen Außendarstellung
des Grundstücksbesitzers gestattet, sofern der naturnahe Charakter der
Gewässerrandzone in unmittelbarer Nähe zum Wasserlauf erhalten bleibt. Als
unmittelbare Nähe gilt der Innenbereich der Gewässerzone nach § 29 WG
(Wassergesetz für Baden-Württemberg).
Die Festsetzung der Schutzbindung erfolgt aufgrund der Berücksichtigung der Belange
des Umweltschutzes und der Landschaftspflege nach §1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB.

2.2.3 Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
Das eingezeichnete Geh-, Fahr- und Leitungsrecht dient der Erreichbarkeit des
nebenliegenden Wasserlaufs für die Stadt Lahr, um die Funktionsfähigkeit des
nebenliegenden Wassergrabens durch Reparatur- bzw. Pflegemaßnahmen
sicherzustellen.

2.2.4 Flächen für die Regelung des Wasserabflusses
Durch das Plangebiet verläuft ein Entwässerungsgraben von Osten nach Westen.
Dieser transportiert Niederschlagswasser der östlich angrenzenden Gebiete auf
Retentionsflächen westlich des Plangebiets.
Der festgelegte Verlauf des Entwässerungsgrabens von Niederschlagswasser wird
anhand der Bestandssituation in den Bebauungsplan zeichnerisch übernommen und
aufgrund seiner Funktion für außerhalb des Plangebiets liegende Anlagen fortgeführt.

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Bebauungsplan RIEDMATTEN, 7. ÄNDERUNG
Begründung

2.2.5 Lärm
Es befinden sich keine Gebiete mit lärmempfindlicher Nutzung innerhalb des
Plangebiets. Es wird mit keiner erheblichen Mehrbelastung des Baugebiets gerechnet.
Aufgrund der östlich des Plangebiets vorhandenen Bestandsnutzung als
Gewerbegebiet wird lokal mit keiner erheblichen Veränderung der Lärmentwicklung
gerechnet. Die Auswirkungen auf das unmittelbare Umfeld des Plangebiets werden als
unerheblich eingeschätzt.

2.2.6 Sonstige Schutzgüter
Die 7. Änderung des Bebauungsplanes RIEDMATTEN verfolgt die Zielsetzung der
Wiedernutzbarmachung von Brachflächen. Die Änderung wird deshalb nach den
Bestimmungen des § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) erstellt.
Somit sind weder Umweltprüfung noch Umweltbericht erforderlich. Die Grundfläche
des Bebauungsplans im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO liegt mit rund 17.000
Quadratmetern unter der Maximalgrenze von 20.000 m² nach § 13a Abs. 1 Nr. 1
BauGB. Demnach ist das Gebot des § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB nicht gegeben, vom
Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren abzusehen, falls
die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich erhebliche
Umweltauswirkungen hat.
Die Umweltbelange der Planung wurden dennoch ermittelt und in die Abwägung
einbezogen.

Schutzgut

erheblich nicht
Bemerkungen
erheblich
Tiere, Pflanzen und
Flurstück Nr. 344/18 mit dichtem
ihre Lebensräume
Gehölzbewuchs.
Eingriff
zur
Nutzbarmachung des Baulands wird als
X
erheblich angesehen.
Im
sonstigen
Plangebiet
keine
Auswirkungen oder Verbesserung durch
Dachbegrünung.
Boden
Erhöhte Versiegelung. Sicherung der
X
natürlichen
Bodenvegetation
im
nördlichen Teil (Gewässerrandzone).
Wasser
Verbesserte
Situation
der
X
Regenwasserrückhaltung
durch
extensive Dachbegrünung.
Luft
Keine
Verschlechterung
der
Luft
X
ersichtlich.
Klima
Durch erhöhte Versiegelung geringfügig
verschlechterte
Situation
des
X
Mikroklimas durch Warmluftbildung.
Abmilderung durch Dachbegrünung.
Landschaftsbild /
Positive Effekte für Stadtbild, Gebiet
Erholung
spielt für die öffentliche Naherholung
X
keine Rolle. Naherholungsflächen auf
den Dächern für Beschäftigte wird von
Planung unterstützt.
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Bebauungsplan RIEDMATTEN, 7. ÄNDERUNG
Begründung
FFH/VogelschutzGebiete/Waldbiotop

Das östlich des Plangebiets liegende
Waldbiotop wird nicht von der Planung
berührt
oder
beeinflusst.
Keine
förmlichen
Vogelschutzgebiete
betroffen.

X

Ein Risiko von erheblichen Umweltauswirkungen durch die geplante Bebauung ist nach
der vorgenommenen schutzgutbezogenen Einschätzung auf einem Flurstück (Nr.
344/18) im Plangebiet zu erwarten. Die betroffene Fläche hat eine Größe von 7.444
m².
Das betreffende Grundstück gilt bereits seit Inkrafttreten des Bebauungsplans
RIEDMATTEN im Jahre 1973 und vor der Entstehung des Gehölzbewuchses im Sinne
des Baurechts als entwickeltes Bauland.
Eine Avifauna-Untersuchung wurde von der Grundstückseigentümerin beauftragt. Das
vorläufige Ergebnis ist die Sichtung der Vogelart „Pirol“ während einer Begehung des
betreffenden Grundstücks. Ob der Pirol dort brütet ist nicht bekannt. Der Pirol ist ein
Waldvogel
und
auf
einen
waldähnlichen
Lebensraum
angewiesen.
Ausgleichmaßnahmen im Falle einer eventuellen Abholzung sähen entweder eine
Aufwertung eines bestehenden Waldstücks oder eine neue Waldpflanzung vor.
Auf dem südlich angrenzenden Grundstück (Flurstücknummer: 344/20) wurden
Mauereidechsen festgestellt. Der Lebensraum der Mauereidechsen erstreckt sich nicht
auf das Flurstück Nr. 344/18, weshalb Abholzarbeiten und Baumaßnahmen ohne
Ausgleich dort möglich sind. Es ist lediglich ein Amphibienzaun in diesem Falle
aufzustellen.

2.3

Örtliche Bauvorschriften

2.3.1 Dachformen
Aufgrund der Festschreibung von Dachbegrünung sind Dachformen zu wählen, die
einen Aufbau von Substratschichten ermöglichen.
Die gestalterische Absicht liegt nicht in einer strengen architektonischen
Vereinheitlichung des Baugebiets. Vielmehr soll den Bauherren eine zum
Unternehmen passende individuelle Ausdrucksweise der Gebäude ermöglicht werden.
Eine homogene Dachstruktur kommt über die Festsetzung der begrünten Dächer und
die maximal zulässige Dachneigung von 15% (9°) zustande.
Die Dachneigung wurde aus Gestaltungsgründen flach angesetzt, um zu starke
Schwankungen der Dachformen zu unterbinden. Weiterhin unterstützt die flache
Neigung die technische Machbarkeit von extensiver Dachbegrünung, ohne abgeflachte
Terrassenstufen auf steileren Dächern ausgestalten zu müssen.

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Bebauungsplan RIEDMATTEN, 7. ÄNDERUNG
Begründung
2.3.2 Werbeanlagen
Werbeanlagen werden an der Stätte der eigenen Leistung zugelassen, um eine
Hinweismöglichkeit zur Art und Eigenheit des jeweiligen Betriebes zu gestatten.
Außerhalb der Stätte der eigenen Leistung sind Werbeanlagen aus gestalterischen
Gründen unerwünscht.
Um die Eigenwerbung in Richtung der jeweiligen Erschließungsflächen zu
beschränken und eine „Bestrahlung“ des nebenliegenden Seeparks mit Werbung zu
verhindern, ist die Unterbringung von Werbeanlagen auf dem Grundstück so
auszugestalten, dass sie aus dem Seepark möglichst nicht sichtbar sind.
Hierfür sind nicht nur die informationstragenden Oberflächen maßgebend, sondern alle
Bauteile der Anlage(n).
Die freien Flächen und der zum Plangebiet nebenliegende Parkplatz des Seeparks
werden als besonders gefährdete Aufenthaltsbereiche zum Zwecke der Werbung
angesehen und dementsprechend geschützt.
Da im Bereich der Baugrundstücke eine Sichtbarkeit der Werbung aus Richtung des
Seeparks nicht auszuschließen ist, können Werbeanlagen ausnahmsweise zugelassen
werden, wenn erkennbar ist, dass die Informationspräsentation primär dem öffentlichen
Raum der Erschließungsstraße gilt und der Naherholungsraum des Seeparks für die
Werbewirksamkeit nur untergeordnete Rolle spielt. Dies ist der Fall, wenn die
Werbefläche(n) der Anlagen in Richtung der Erschließungsstraße ausgerichtet ist
(/sind) und die visuelle Wirkung der Werbung im Bereich des Seeparks keine
erhebliche ästhetische Störung verursacht.
In diesem Sinne sind auch Werbeanlagen mit abstrahlenden Leuchtmitteln und
wechselnde Werbeanlagen nicht zulässig, um die Naherholungsfunktion des Parks
nicht störend zu beeinflussen.
Aufgrund der Empfindlichkeit des benachbarten Seeparks zum Zwecke der
Naherholung und wegen gestalterischer Gesichtspunkte sind Werbeanlagen mit
abstrahlenden Leuchtmitteln untersagt. Aktiv leuchtende Werbeflächen werden als
störende Einflussfaktoren auf das benachbarte Gebiet angesehen.
Eine passive Lichtemission durch Bestrahlung der Werbeflächen ist gestattet, um die
Lesbarkeit der Anlagen zu gewährleisten.
Im Sinne zum Schutz der umliegenden Nutzung sind Oberflächen und Materialien zum
Zwecke der erhöhten Lichtreflexion nicht zulässig. Diese sind beispielsweise
spiegelnde Oberflächen, Leuchtfarbe oder sonstige lichtreflexive Stoffe, bzw.
Hilfsmittel.

2.4

Folgeeinrichtungen
Aufgrund der Art der baulichen Nutzung als Gewerbegebiet sind keine neuen
öffentlichen Folgeeinrichtungen notwendig.

2.5

Kosten
Es wird mit keinen Folgekosten für die Gemeinde gerechnet. Ein Städtebaulicher
Vertrag mit dem Planungsbegünstigten regelt die Kostentragung für eventuell
notwendige
externe
Gutachten
und
die
Bekanntmachungskosten
der
Verfahrensschritte des Bebauungsplanes.

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Bebauungsplan RIEDMATTEN, 7. ÄNDERUNG
Begründung
2.6

Städtebauliche Daten
Bebauungsplangebiet:

ca. 2,2 ha

Gewässerrandstreifen u. Wasserfläche:
Gewerbegebiet Baufläche:

ca. 1113 m²
ca. 2,1 ha

Maximale Grundfläche Gebäude:

ca. 1,6 ha

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

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