Beschlussvorlage (Anpassung der Betreuungsgebühren/-entgelte in städtischen und kirchlichen Kindertageseinrichtungen ab dem 01.01.2017 und ab dem 01.01.2018 sowie Änderung der Gebührensatzung)
Vorlage: Anpassung der Betreuungsgebühren/-entgelte in städtischen und kirchlichen Kindertageseinrichtungen ab dem 01.01.2017 und ab dem 01.01.2018 sowie Änderung der Gebührensatzung
21. November 2016
Beschlussvorlage (Anpassung der Betreuungsgebühren/-entgelte in städtischen und kirchlichen Kindertageseinrichtungen ab dem 01.01.2017 und ab dem 01.01.2018 sowie Änderung der Gebührensatzung)
Beschlussvorlage (Anlage 1: Änderungssatzung Kitagebühren)
Beschlussvorlage (Anlage 2: Kalkulation 2017)
Beschlussvorlage (Anlage 3: Kalkulation 2018)
Beschlussvorlage (Anlage 4: Vergleich Große Kreisstädte)
Beschlussvorlage (Anlage 5: Familienförderungsrichtlinien 2012)
21. November 2016
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Beschlussvorlage (Anpassung der Betreuungsgebühren/-entgelte in städtischen und kirchlichen Kindertageseinrichtungen ab dem 01.01.2017 und ab dem 01.01.2018 sowie Änderung der Gebührensatzung)
Beschlussvorlage (Anlage 3: Kalkulation 2018)Beschlussvorlage (Anlage 4: Vergleich Große Kreisstädte)Beschlussvorlage (Anlage 2: Kalkulation 2017)Beschlussvorlage (Anlage 5: Familienförderungsrichtlinien 2012)Beschlussvorlage (Anlage 1: Änderungssatzung Kitagebühren)
Beschlussvorlage Amt: 502 Datum: 15.09.2016 Az.: 461.15 Drucksache Nr.: 246/2016 Rottenecker-Zerrer Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Ausschuss für Soziales, Schulen und Sport 20.10.2016 vorberatend nichtöffentlich Haupt- und Personalausschuss 07.11.2016 vorberatend nichtöffentlich Gemeinderat 21.11.2016 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt Betreff: Anpassung der Betreuungsgebühren/-entgelte in städtischen und kirchlichen Kindertageseinrichtungen ab dem 01.01.2017 und ab dem 01.01.2018 sowie Änderung der Gebührensatzung Beschlussvorschlag: 1. Die Betreuungsgebühren/ - entgelte in städtischen und kirchlichen Kindertageseinrichtungen werden ab dem 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 und ab dem 01.2018 auf die in Anlage 1 aufgeführten Beträge festgesetzt. 2. Die Verpflegungspauschale wird ab dem 01.01.2018 auf € 65,00 monatlich, das Einzelessen auf € 4,00 festgesetzt. 3. Die in Anlage 1 beigefügte Änderungssatzung wird beschlossen. 4. Die Richtlinien über Maßnahmen der Familienförderung (Anlage 5) werden mit Wirkung ab 01.09.2017 aufgehoben. Anlage(n): Anlage 1: Änderungssatzung Kitagebühren Anlage 2: Kalkulation 2017 Anlage 3: Kalkulation 2018 Anlage 4: Vergleich Große Kreisstädte Anlage 5: Familienförderungsrichtlinien 2012 BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Bearbeitungsvermerk Einstimmig lt. Beschlussvorschlag abweichender Beschluss (s. Anlage) mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 246/2016 Seite - 2 - Begründung: Die Stadt Lahr und die kirchlichen Träger von Kindertageseinrichtungen in Lahr erheben einheitliche Kinderbetreuungsgebühren/-entgelte für 11 Monate im Jahr. Im Ferienmonat August werden keine Gebühren bzw. Entgelte erhoben. Für die freien, nichtkonfessionellen Träger stellen die städtischen Gebühren die Untergrenze dar. Die letzte Anpassung erfolgte zum 01. Januar 2015, davor zum 01.09.2012. Um die unterschiedlichen Kosten des Personalbedarfs je Kind und Betreuungsform entsprechend der vom Gemeinderat verabschiedeten Kalkulationssystematik bei den Kinderbetreuungsgebühren zu berücksichtigen, wurden zuletzt Anpassungen zwischen 5% und 8% vorgenommen. In der jährlichen Fortschreibung der gemeinsamen Empfehlungen der Kirchen und der kommunalen Spitzenverbände (4K-Empfehlungen) zur Festsetzung der Elternbeiträge werden für das laufende Kindergartenjahr 2016/2017 für die Betreuung in einer Regelgruppe 112,-- Euro Gruppe mit verlängerten Öffnungszeiten (VÖ) für 6 Stunden ohne Pause 140,-- Euro, VÖ-Krippengruppe (6 Stunden ohne Pause) 327,-- Euro, bei einer monatlichen Gebührenerhebung von 11 Monaten im Jahr für das einzige Kind einer Familie empfohlen. In der jährlichen Anpassung dieser Empfehlungen betrug die Gebührensteigerung bisher jeweils drei Prozent. Aufgrund der tariflichen Neuregelungen beim pädagogischen Fachkräftepersonal wird für das kommende Kindergartenjahr eine Erhöhung um 6-8% für notwendig erachtet und ausdrücklich eine zusätzliche Anpassung zur vorliegenden Empfehlung bereits für das laufende Kindergartenjahr 2016/2017 unverbindlich vorgeschlagen. Diese Empfehlungen sehen eine Staffelung der Beiträge nach dem Württemberger Modell entsprechend der Zahl der Kinder unter 18 Jahren in einer Familie vor. Hierbei erhalten Familien mit nur einem Kind im Haushalt keine finanzielle Reduzierung. Familienhaushalte mit mehreren Kindern werden, unabhängig davon wie viele Kinder ein kostenpflichtiges Betreuungsangebot besuchen, bei den Elternbeiträgen für Kinder von 3 bis 6 Jahren zwischen 24% und 84% sowie für Kinder unter drei Jahren zwischen 25% und 80% deutlich entlastet. Empfohlen wird insgesamt eine finanzielle Beteiligung der Familien in Höhe von rund 20% der Betriebskosten. Damit verbleibt bei Berücksichtigung der durch das Land gewährten FAGZuweisungen, die sich nach den am 01.03.2016 aufgenommenen Kindern je Altersgruppe und Betreuungszeit bemessen, immer ein kommunaler Zuschussbedarf. Dieser ist bei städtischen Kindertageseinrichtungen direkt, bei konfessionellen Trägern (unter Anrechnung kirchlicher Finanzzuweisungen) sowie bei den freien Trägervereinen indirekt im Rahmen der Betriebskostenzuschüsse letztendlich durch die Stadt Lahr zu finanzieren. Die Landeszuweisungen 2015 betrugen zwischen 28% und 36 % der Betriebskosten für 3- bis 6jährige Kinder und ca. 68% der Betriebskosten für Kinder unter 3 Jahren, bezogen auf die vom Städtetag pauschal ermittelten Kosten pro Betreuungsplatz. Diese pauschalen Platzkosten wurden vom Städtetag trotz gestiegener Personalausgaben seit mehreren Jahren nicht fortgeschrieben, werden aber auch vom städtischen Rechnungsprüfungsamt als geeignete Äquivalenzzahlen angesehen. Die Gebührenkalkulation soll sich künftig an den konkret in Lahr anfallenden Kita-Kosten pro Betreuungsplatz orientieren. Diese Kalkulationsgrundlage kann voraussichtlich erst im Jahr 2017 in Kooperation mit der Stadtkämmerei erstellt werden. Das Gebührenaufkommen in städtischen Einrichtungen liegt aktuell bei rund 13% der Betriebsausgaben. Bei einer Erhöhung der Gebühr für den Regelkindergarten um 5,-- Euro von derzeit 92,-- Euro monatlich auf 97,-- Euro (Erhöhung um 5,43%) werden - entsprechend der vom Gemeinderat verabschiedeten Kalkulationssystematik (Anlage 2 und 3) – alle weiteren Gebühren bezogen auf den Fachkräfteschlüssel pro Kind sowie die wöchentliche Betreuungszeit in Relation zu den entsprechenden Faktoren bei der Regelbetreuung berechnet. Insgesamt sind Gebührenerhöhungen von bis ca. 5% vorgesehen, rundungsbedingt ergeben sich bei niedrigen Gebühren vereinzelt reale Steigerungen bis unter 6%. Die Gebühren für die Kleinkindbetreuung bleiben weiterhin unterproportional. Die von der Verwaltung vorgeschlagenen Gebühren ab 01.01.2017 (Anlage 1) sehen u.a. für die Betreuung eines dreijährigen Kindes in einer VÖ-Gruppe 123,-- Euro, in einer Drucksache 246/2016 Seite - 3 - VÖ-Krippengruppe 228,-- Euro sowie für die Vormittagsbetreuung eines zweijährigen Kindes in einer altersgemischten Regelgruppe 139,-- Euro monatlich für Vollzahler vor. Im Vergleich mit den anderen Großen Kreisstädten im Ortenaukreis (s. Anlage 4) liegen die vorgeschlagenen Gebühren für Vollzahler bei längeren Betreuungszeiten eher im oberen Bereich. Die Lahrer Umlandgemeinden erheben überwiegend in Anlehnung an die Empfehlungssätze der Kirchen und kommunalen Spitzenverbände höhere Beiträge für Vollzahler, gewähren Familien mit mehreren Kindern jedoch eine umfassendere Entlastung entsprechend dem Württemberger Modell. Obwohl bei den früheren Entgelt- bzw. Gebührenerhöhungen in Lahr der prozentuale Anstieg bei den erweiterten Betreuungsangeboten teilweise zwischen 7% und 10% betrug, liegen die Gebühren im Bereich der Betreuungsangebote für unter dreijährige Kinder weiterhin noch erheblich unter den empfohlenen und auch unter den nach der städtischen Kalkulationssystematik errechneten Gebührensätzen. Trotz des Konnexitätsprinzips, wonach grundsätzlich das Land die Kosten für die Kleinkindbetreuung zu tragen hat, allerdings nur im Rahmen der verpflichtenden gesetzlichen Mindestförderung, die für Träger nicht auskömmlich ist, verbleibt hier noch deutlicher Zuschussbedarf für die Stadt Lahr. Zu den Betreuungsgebühren kommen bei Ganztags- und Krippenbetreuung immer, optional auch bei Verlängerten Öffnungszeiten, noch Verpflegungskosten für das Mittagessen hinzu. Die Gebühren für die Verpflegung wurden zum 01.01.2015 erhöht und müssten im Rahmen einer ausführlichen Kalkulation ebenfalls neu ermittelt werden. Die Verwaltung geht davon aus, dass diese Gebühren aktuell insbesondere im Hinblick auf den hauswirtschaftlichen Aufwand in den Kindertageseinrichtungen nicht kostendeckend sind, jedoch ungefähr die Bezugskosten für die Lieferung der Mahlzeiten abdecken. Da hier jedoch auch mit Kostensteigerungen seitens der Lieferanten zu rechnen ist, wird ab dem 01.01.2018 eine Anpassung der Monatspauschale von bisher 60 Euro auf 65 Euro (11 Monate im Jahr) und für Einzelessen in Kindertageseinrichtungen 4,00 Euro anstelle von 3,80 Euro vorgeschlagen. Mit der in Lahr geltenden Geschwisterermäßigung (25% für jedes von 2 Kindern, 50% für jedes von 3 Kindern, 65% ab 4 Kindern, jeweils auf volle Euro aufgerundet) werden Familien entlastet, die gleichzeitig für mehrere Kinder kostenpflichtige Betreuungsangebote nutzen. Diese Geschwisterermäßigung wurde zum 01.09.2012 auf Anregung des Gesamtelternbeirats eingeführt. Familien mit geringem Einkommen, bei denen nur ein Kind eine Kindertageseinrichtung oder kostenpflichtige Schulkindbetreuung besucht, können bisher auf Antrag 25% Familienförderung auf der Basis der vom Gemeinderat verabschiedeten Richtlinien von 2012 ( Anlage 5) beanspruchen. Im abgelaufenen Kindergartenjahr erhielten nur noch 22 Kinder diese Ermäßigung, dies entspricht gerade 1,3% aller am Stichtag 01.03.2016 in Lahrer Kindertageseinrichtungen betreuten Kinder. Bei der Neufassung der Richtlinien ging man 2012 noch von durchschnittlich 60 Berechtigten aus. Vom Rechnungsprüfungsamt wurde eine Überarbeitung des Antragsverfahrens sowie die konkrete Ermittlung der Ermäßigungsbeträge gefordert. Zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes wird vom Fachamt aufgrund der geringen Inanspruchnahme die Abschaffung zum Ende des laufenden Kindergartenjahres vorgeschlagen. Dieser Vorschlag erfolgt vor dem Hintergrund, dass die Einkommensgrenzen für die wirtschaftliche Jugendhilfe jährlich erhöht werden. Eine Erstattung der Ermäßigung an die freien Träger erfolgt indirekt über die Abmangelfinanzierung. Im Haushaltsjahr 2016 sind analog zur Geschwisterermäßigung für eine Verrechnung mit den Einnahmen der städtischen Einrichtungen keine Ausgaben-Finanzmittel zur Gegenfinanzierung nach dem Brutto-Prinzip eingestellt. Die Mehreinnahmen bei den Gebühren dürften im Falle der Abschaffung der Familienförderung gesamtstädtisch ca. 6.500 Euro jährlich betragen. Stellungnahme der Verwaltung: Ziel sollte trotz des vergleichsweise niedrigen Einkommensniveaus in Lahr sein, Familien entsprechend den von ihnen gewählten Betreuungsangeboten gleichmäßig an den Kosten zu beteiligen, insbesondere berufstätige Eltern, vor allem von Kleinkindern, aber auch nicht zu stark finanziell zu belasten. Vor dem Hintergrund eines insgesamt stark gestiegenen Zuschussbedarfs Drucksache 246/2016 Seite - 4 - u. a. aufgrund der erfolgten Tarifabschlüsse für das pädagogische Fachpersonal, sind die vorgeschlagenen Gebührenerhöhungen von ca. 5 % nach 2 Jahren als dringend notwendig und angemessen anzusehen. Eine erneute Anpassung der Gebühren in gleicher Höhe sollte deshalb auch bereits nach einem Jahr erfolgen. Einkommensschwächere Familien haben auch weiterhin die Möglichkeit, die Betreuungskosten im Rahmen von gesetzlichen Leistungen, wie z.B. Jugendhilfe, Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung vollständig oder teilweise als Zuschuss zu erhalten. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass Betreuungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung bzw. Lohnsteuererklärung geltend gemacht werden können. Durch das Bildungs- und Teilhabepaket des Bundes haben Eltern, die Leistungsempfänger von ALG II, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Grundsicherung sind, zudem die Möglichkeit, für ihr Kind einen Zuschuss zu den Essenskosten beim Besuch einer Kindertageseinrichtung bzw. einer Schule zu erhalten. Der Eigenanteil der Eltern beträgt dann noch € 1,-je Essen, das sind pauschaliert € 19,-- monatlich je Kind. Der Gesamtelternbeirat der Lahrer Kindertageseinrichtungen wurde in der Sitzung am 05.07.2016 über die beabsichtigten Gebührenanpassungen und die Überlegungen zur Abschaffung der Familienförderung informiert und zeigte Verständnis für diese Maßnahmen. Die Trägervertreter der kirchlichen Einrichtungen und Trägervereine wurden im Rahmen einer Trägersitzung am 28. Juli 2016 über die beabsichtigten Erhöhungen informiert. Die kirchlichen Träger werden die neuen Gebührensätze in ihren Entscheidungsgremien beraten und beschließen. Die Trägervereine verfahren entsprechend ihrer Vereinssatzungen und müssen ihre Gebühren mindestens in Höhe der städtischen Sätze festlegen. Die Mehreinnahmen für die städtischen Kindertageseinrichtungen werden auf der Basis der Gebühreneinnahmen 2015 auf 50.000 Euro im Jahr 2017 und 53.000 Euro im Jahr 2018 geschätzt. Gesamtstädtisch sollte sich das Gebührenaufkommen um ca. 110.000 Euro im Jahr 2017 und 115.000 Euro im Jahr 2018 erhöhen. Die Stadt Lahr bleibt weiterhin unter den empfohlenen Gebührensätzen. Das Gebührenaufkommen in Lahr dürfte aber mit dem Gebührenaufkommen der Kommunen, die die 4K-Empfehlungen vollständig umsetzen, vergleichbar sein, da in diesen Kommunen bei der Gebührenermäßigung alle Kinder unter 18 Jahren berücksichtigt werden. In Anbetracht des kontinuierlich und stark ansteigenden Zuschuss- und Investitionsbedarfs für die bedarfsgerechte Bereitstellung von Kinderbetreuungsangeboten ist die Anpassung zum 01.01.2017 und die weitere Anpassung zum 01.01.2018 dringend geboten. Diese Haltung wird auch von der Kämmerei und dem Rechnungsprüfungsamt in seinem Prüfungsteilbericht 11/2016 vom 29.06.2016 vertreten. Guido Schöneboom Erster Bürgermeister Günter Evermann Amtsleiter