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Beschlussvorlage (Gemeinnützigkeitssatzung für das Stadtmuseum Lahr Tonofenfabrik)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 201
Dinger

Datum: 19.09.2016 Az.: 20/201 -Dg

Drucksache Nr.: 251/2016

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Haupt- und Personalausschuss

10.10.2016

vorberatend

nichtöffentlich

Gemeinderat

24.10.2016

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

41

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Gemeinnützigkeitssatzung für das Stadtmuseum Lahr Tonofenfabrik

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt die Gemeinnützigkeitssatzung für das Stadtmuseum
Lahr Tonofenfabrik. Die Satzung tritt zum 01.01.2017 in Kraft.

Anlage(n):
Entwurf Satzung für das Stadtmuseum Lahr Tonofenfabrik

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 251/2016

Seite - 2 -

Begründung:
Ende 2017 soll das „Stadtmuseum Lahr Tonofenfabrik“ eröffnet werden. Zweck des „Stadtmuseum Lahr Tonofenfabrik“ soll die Förderung der Kunst und Kultur sowie die Volksbildung
und die Heimatpflege in der Stadt Lahr sein (vgl. beigefügte „Satzung für das Stadtmuseum
Lahr Tonofenfabrik der Stadt Lahr/Schwarzwald“). Dies wird insbesondere durch die Pflege
und Präsentation von kunst- und kulturgeschichtlichen Sammlungen, deren Ausbau, Erforschung und Dokumentation sowie durch Veranstaltung von Ausstellungen, den dazugehörigen Rahmenveranstaltungen, wie Vorträgen, Konzerten, Theatervorstellungen und durch das
Herstellen begleitender Publikationen erreicht.
Mit der Förderung der Kunst und Kultur sowie der Volksbildung und der Heimatpflege verfolgt
das „Stadtmuseum Lahr Tonofenfabrik“ unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Für gemeinnützige Einrichtungen gewähren die Gesetze Steuervergünstigungen. Die Steuervergünstigung
wird jedoch nur dann gewährt, wenn sich z.B. aus der Satzung ergibt, welchen gemeinnützigen Zweck die Einrichtung verfolgt und dass dieser Zweck ausschließlich und unmittelbar
verfolgt wird. Zudem muss die tatsächliche Geschäftsführung diesen Satzungsbestimmungen
entsprechen.
Eine solche Steuervergünstigung gewähren z.B. das Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuergesetz, in dem sie die nach der Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung gemeinnützigen Zwecken dienenden Einrichtungen, von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreien. Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, z.B. ein Museumsshop
und/oder -café unterhalten, ist die Steuerfreiheit insoweit (für diesen Bereich) ausgeschlossen.
Die Satzung muss den vorgeschriebenen Erfordernissen bei der Körperschaftsteuer und bei
der Gewerbesteuer jedoch während des ganzen Veranlagungs- oder Bemessungszeitraums
(hier das Kalenderjahr), bei den anderen Steuern im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer
entsprechen. Aus diesem Grund ist das Inkrafttreten der Gemeinnützigkeitssatzung für das
„Stadtmuseum Lahr Tonofenfabrik“ zum 01.01.2017 notwendig.
Die der Vorlage beigefügte „Satzung für das Stadtmuseum Lahr Tonofenfabrik der Stadt
Lahr/Schwarzwald“ orientiert sich an der Mustersatzung der Anlage 1 zu § 60 der Abgabenordnung. Sie wurde mit dem Fachamt und dem Finanzamt Lahr abgestimmt.
Die Verwaltung schlägt vor, die Gemeinnützigkeitssatzung für das „Stadtmuseum Lahr Tonofenfabrik“ in der dieser Vorlage beigefügten Fassung zu beschließen.

Dr. Wolfgang G. Müller

Jürgen Trampert