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Beschlussvorlage (Entwurf Kostenersatzordnung)

                                    
                                        ENTWURF
vom 03.08.2016

Satzung
der Stadt Lahr/Schwarzwald über die Erhebung von Gebühren und Entgelten für
Leistungen der Feuerwehr Stadt Lahr/Schwarzwald

Kostenersatzordnung
Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom
24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom
17.12.2015 (GBl. 2016 S. 1), § 34 Feuerwehrgesetz in der Fassung vom 02.03.2010
(GBl. S. 333), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2015 (GBl. S. 1184) und §§
2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes vom 17.03.2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2015 (GBl. S. 1147) hat der Gemeinderat der Stadt
Lahr am [Tag des Gemeinderatsbeschlusses] folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Kostenersatz
Die Stadt Lahr erhebt für Einsätze gem. § 2 Abs. 1 und 2 FwG Kosten nach § 34
FwG.
§ 2 Berechnung der Kosten
(1) Die Höhe der Kosten wird nach dieser Satzung, der Verordnung des Innenministeriums über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr (Verordnung Kostenersatz Feuerwehr – VOKeFw) in der jeweils geltenden Fassung und des Feuerwehrkostenverzeichnisses der Stadt Lahr, welches Bestandteil dieser Satzung ist,
ermittelt. Sie richten sich nach Zahl, Zeitaufwand und Art der in Anspruch genommenen Feuerwehrangehörigen, Fahrzeuge und Geräte.
(2) Die Kosten gem. § 34 Absatz 4 Satz 3 Feuerwehrgesetz sind in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten zu erstatten.
(3) Für öffentliche Leistungen im Rahmen der Abwicklung von kostenpflichtigen Feuerwehreinsätzen, insbesondere für das Verwaltungsverfahren zur Erhebung des
Kostenersatzes, für die Abrechnung der Einsätze und den Verwaltungsaufwand
zur Wiederbeschaffung von verbrauchten Lösch- und Einsatzmittel werden Verwaltungsgebühren gem. § 11 KAG in Höhe von 10,00 € bis 10.000 € erhoben.
(4) Sind die Kosten nach Stunden zu berechnen, ist i.S.v. § 34 Abs. 4 FwG die Zeit
von der Alarmierung (für Personalkosten) bzw. vom Verlassen der Feuerwache
oder dem Gerätehaus (Kosten für Fahrzeuge und Gerät) bis zum Wiedereinrücken der Mannschaft, der Fahrzeuge und der Geräte an ihren Standorten
zzgl. einer angemessenen Zeit für die Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft
maßgebend. Die Berechnung des Kostenersatzes erfolgt pro angefangene halbe
Stunde.
(5) Für Schäden Dritter hat der Kostenersatzpflichtige die Stadt Lahr von Ersatzansprüchen frei zu stellen, es sei denn, dass der Stadt Lahr Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt.

ENTWURF
vom 03.08.2016

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Forderung
Der Kostenersatzanspruch gemäß § 4 entsteht mit Beendigung der kostenpflichtigen
Leistungen der Feuerwehr. Er wird durch schriftlichen Kostenersatzbescheid festgesetzt und wird einen Monat nach Bekanntgabe an den Schuldner fällig, sofern
nicht in dem Bescheid ein späterer Termin bestimmt ist.

§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Satzung der Stadt Lahr/Schwarzwald über die Erhebung von Gebühren und Entgelten
für
Leistungen
der
Freiwilligen
Feuerwehr
Lahr/Schwarzwald
(Kostenersatzordnung) vom 11.07.2005 in ihrer Änderungsfassung vom 07.06.2011
außer Kraft.

Dr. Wolfgang G. Müller
Oberbürgermeister