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Beschlussvorlage (Ortsmitte Kuhbach - Antragstellung für Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR))

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 61
Löhr

Datum: 21.09.2016 Az.: 0687/Lö

Drucksache Nr.: 256/2016

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Technischer Ausschuss

05.10.2016

vorberatend

öffentlich

Einstimmig

Gemeinderat

24.10.2016

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

-------------

Betreff:

Ortsmitte Kuhbach
- Antragstellung für Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR)

Beschlussvorschlag:

1. Der planerischen Konzeption zur Ortsmitte Kuhbach wird grundsätzlich zugestimmt.
2. Auf der Grundlage der planerischen Konzeption ist der Antrag zur Aufnahme in
das ELR (Programmjahr 2017) zu stellen.

Anlage(n):
- Gestaltungsplan

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 256/2016

Seite - 2 -

Begründung:
Im Zuge der städtebaulichen Entwicklung ihrer einzelnen Ortsteile beabsichtigt die Stadt Lahr in
Kuhbach die Aufwertung und Neugestaltung der Ortsmitte im Bereich des Rathauses.
In einer intensiven Findungsphase inklusive Bürgerbeteiligung erarbeiteten der Ortschaftsrat,
das beauftragte Planungsbüro „Arge Brenner Thiele“ und das Stadtplanungsamt die weiterzuverfolgende planerische Konzeption für das Gesamtprojekt (siehe Anlage „Gestaltungskonzept“). Den entsprechenden Beschluss fasste der Ortschaftsrat mit einstimmigem Votum in seiner öffentlichen Sitzung vom 22. März 2016.
Die Stadt beabsichtigt, für die Ortsmitte Kuhbach im Herbst 2016 einen Förderantrag im Rahmen des Entwicklungsprogrammes Ländlicher Raum (ELR) des Landes Baden-Württemberg zu
stellen – ebenso wie zuvor für Mietersheim und Kippenheimweiler. Die grundsätzliche Förderfähigkeit wurde mit dem Regierungspräsidium und dem Ministerium für Ländlichen Raum bereits
im Oktober 2014 vorab geklärt. Den jüngsten Beschluss zur Antragstellung fasste der Ortschaftsrat einstimmig in öffentlicher Sitzung am 20. September 2016.
Das Gesamtvorhaben setzt sich aus mehreren Bausteinen zusammen, die nacheinander realisiert werden sollen. Den ersten bildet die Entwicklung und Erschließung von innerörtlichen
Wohnbauflächen zwischen Rathaus und Gallus-Kirche (mit einem hohen Anteil an städtischen
und kirchlichen Grundstücken) sowie auf dem privaten Gelände des ehemaligen Gasthauses
„Lamm“.
Die weiteren Bausteine sind: Mehrgenerationen-/ Seniorenwohnen an der Kuhbacher Hauptstraße, multifunktionaler Dorfplatz und öffentlicher Parkplatz, Umbau des Rathauses zu einem
Bürgerhaus. Sie sind (soweit städtisch) unter Stufe II im mehrjährigen Maßnahmenprogramm
der Stadt enthalten.
Für die Wohnbauflächen wird ein Bebauungsplan (Geltungsbereich ca. 1,3 ha) aufgestellt, um
die angestrebten städtebaulichen Ziele baurechtlich abzusichern. Der Aufstellungsbeschluss erfolgte am 30. Mai 2016. Es ist vorgesehen das Bebauungsplan-Verfahren im ersten Halbjahr
2017 abzuschließen und danach ein Umlegungsverfahren durchzuführen.
In der Sitzung des Technischen Ausschusses am 5. Oktober 2016 hat der beauftragte Planer
Thomas Thiele die wesentlichen Inhalte der Konzeption sowie die Grundzüge des ELR (Förderschwerpunkte und -möglichkeiten) vorgestellt. Daraufhin erfolgte eine einstimmige Zustimmung
zu den Beschlussvorschlägen.
Die Verwaltung schlägt vor, die Planungskonzeption grundsätzlich zu beschließen und nun auf
dieser Grundlage den Förderantrag für das Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum zu stellen.
Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag erfolgt voraussichtlich im April 2017.

Tilman Petters

Sabine Fink

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen.
Ein befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu
verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.