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Beschlussvorlage (- Örtliche Bauvorschriften)

                                    
                                        14. Oktober 2016
AZ.: Ge

Stadt Lahr
Stadtplanungsamt

Bebauungsplan GEWERBEGEBIET RHEINSTRASSE SÜD,
2. Änderung und Erweiterung
Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 LBO i.V. mit § 9 (4) BauGB

Rechtsgrundlagen:
-

Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 20. Oktober 2015
Landesbauordnung (LBO) i. d. F. vom 5. März 2010 zuletzt geändert durch Gesetz vom
11. November 2014
1.

Äußere Gestaltung baulicher Anlagen

1.1 Dachneigung und -eindeckung
0°-35°

Die zulässige Dachneigung beträgt 0-35°.
Als Dacheindeckung sind reflektierende Materialien unzulässig.
Flache und flach geneigte Dächer (< 15°) sind zu mindestens 80 % mit einer
Mindestsubstratdicke von 10 cm zu überdecken und dauerhaft zu begrünen.
2.

Gestaltung von Freiflächen

2.1 Gestaltung unbebauter Flächen (§ 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO)
Unbebaute Flächen sind zu begrünen.
Zur Ausführung von Stellplatzflächen für Pkw sind nur wasserdurchlässige
Oberflächengestaltungen zulässig. Ihre Tragschichten sind versickerungsfähig
auszubilden.
2.2 Einfriedungen
Als Einfriedungen sind Drahtzäune mit einer maximalen Höhe von 2,50 m
zulässig.
Sie sind insbesondere zum Außenbereich intensiv mit Hecken bzw. Sträuchern
zu hinterpflanzen bzw. zu beranken.
2.3 Freiflächengestaltungsplan
Mit dem Baugesuch ist gemäß § 1 (5) Bauvorlagenverordnung ein Freiflächengestaltungsplan einzureichen, aus dem Lage, Umfang, Größe der
Bepflanzung, Baumarten, Geländemodellierung sowie Materialangaben zur
Stellplatz- und Zufahrtsbefestigung zu ersehen sind. Er wird Bestandteil der
Baugenehmigung.
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3.

Werbeanlagen
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der eigenen Leistung zulässig.
Werbeanlagen oberhalb der Dachtraufe der Gebäude und solche mit bewegten
Werbebildern sind unzulässig. Einzige Ausnahme ist eine Werbeanlage direkt
über dem Haupteingang; sie darf über die Dachtraufe hinausgehen, jedoch
nicht den First überragen.
Pro großflächigem Einzelhandelsbetrieb sind zusätzlich zwei Werbeanlagen
am Gebäude und eine freistehende Werbeanlage zulässig. Freistehende
Werbeanlagen dürfen innerhalb der Baugrenzen in Richtung der Dr.-GeorgSchaeffler-Straße zugeordnet werden. Die Werbeanlagen dürfen insgesamt
eine Größe von 25 m² nicht überschreiten.
Werbeanlagen mit bewegtem und wechselndem Licht sind unzulässig.
Freistehende Werbeanlagen sind nur bis max. 3,50 m über Straßenoberkante
zulässig.
Es sind maximal 6 Fahnenmasten (höchstens 3 pro Einzelstandort) zulässig.
Pylone, deren Höhe 3,50 m überschreitet, sind unzulässig.

4.

Anlagen zum Sammeln, Verwenden und Versickern von Niederschlagswasser
Unbelastete Niederschlagsabflüsse der Dachflächen und der PKW-Stellplätze
sind über die rückwärtig zum Grundstück angeordnete öffentliche Mulde zu
entwässern. Davon kann abgesehen werden, wenn nachgewiesen wird, dass
durch geeigneten Dachaufbau (Dachbegrünung) eine Retention erfolgt. Eine
Kombination der Verfahren ist möglich.
Die Hofflächen und Zufahrten sind über den öffentlichen Regenwasserkanal in
der Erschließungsstraße zu entwässern.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

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